Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

VwVfG § 52 Rückgabe von Urkunden und Sachen

Verwaltungsverfahrensgesetz

Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 5 K 1321/25
20. Februar 2026
5 K 1321/25 20. Februar 2026
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (3. Senat) - 3 S 1958/23
30. Juni 2025
3 S 1958/23 30. Juni 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin (35. Kammer) - 35 K 157/20 A
15. Mai 2025
35 K 157/20 A 15. Mai 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin (12. Kammer) - 12 K 322/23
14. Mai 2025
12 K 322/23 14. Mai 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin (12. Kammer) - 12 K 332/23
14. Mai 2025
12 K 332/23 14. Mai 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Berlin (25. Kammer) - 25 K 16/24
26. März 2025
25 K 16/24 26. März 2025
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 C 7/24
5. Dezember 2024
2 C 7/24 5. Dezember 2024
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 C 9/24
5. Dezember 2024
2 C 9/24 5. Dezember 2024
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 2 C 10/24
5. Dezember 2024
2 C 10/24 5. Dezember 2024
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (12. Senat) - 12 S 1696/23
21. November 2024
12 S 1696/23 21. November 2024