Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 17 K 4664/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist Eigentümerin der in Köln-I. gelegenen Grundstücke Gemarkung X. -T. , Flur 0, Flurstücke 0000, 0000 und 0000, mit der Lagebezeichnung „ X1. 000“. Die insgesamt 4.230 qm (Flurstück 0000: 2.331 qm, Flurstück 0000: 868 qm, Flurstück 0000: 1.031 qm) großen Grundstücke sind mit einem Verbrauchermarkt und einem dazugehörigen Kundenparkplatz bebaut. Dabei grenzt Flurstück 0000 mit seiner Nordseite an die Straße an. Flurstück 0000 hat die Form eines sog. Pfeifenstielgrundstücks und grenzt mit etwa 7 m ebenfalls mit seiner Nordseite an die Straße an, im Übrigen liegt es mit dem größeren Teil seiner Fläche hinter Flurstück 0000. Flurstück 0000 wiederum liegt hinter Parzelle 0000.
3Die Straße X1. zweigt von der C. Straße nach Osten hin ab und verläuft in west-östlicher Richtung in etwa gerade auf einer Länge von rund 1,3 km. Ungefähr auf Höhe des aus nordwestlicher Richtung auf die Stra3;e X1. einmündenden T1. Weges knickt die Straße in nördliche Richtung ab und geht nach rund 40 m ‑ etwa auf Höhe eines aus nordöstlicher Richtung in die Straße X1. einmündenden Weges gleichen Namens ‑ in den C1.-----weg über. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Lage des Grundstücks der Klägerin und zum Verlauf der Straße wird auf den Lageplan im Abrechnungsvorgang der Beklagten (Beiakte 4 zum Parallelverfahren 17 K 4265/15, Blatt 162a) Bezug genommen.
4Der Ausbau der Straße X1. hat sich ‑ in dem hier interessierenden, rund 700 m langen Abschnitt von der I1.---------straße bis zum C1.-----weg ‑ bis zum gegenwärtigen Ausbauzustand wie folgt entwickelt:
5Zwischen 1956 und 1998 wurden die Gehwege auf beiden Straßenseiten hergestellt. Dabei ging die Beklagte ausweislich verschiedener Vermerke in dem Abrechnungsvorgang ersichtlich davon aus, dass diejenigen Teile, die vor den letzten Ausbauschritten im Jahr 1998 nicht mit Platten, sondern mit Asphalt oder anderweitig befestigt waren, noch nicht erstmalig endgültig hergestellt waren. Vielmehr handelte es sich insoweit nach Ansicht der Beklagten um eine vorläufige oder provisorische Befestigung, weil für eine erstmalige endgültige Herstellung eine Befestigung mit Platten erforderlich sei. In den Jahren 1957 und 1958 wurde der Straßenkanal in dem Teilstück von der I1.---------straße bis zum U.----weg hergestellt. Im Jahr 1960 wurde die Straße vom U.----weg bis zum C1.-----weg kanalisiert. In den Jahren 1961 und 1962 wurde die Fahrbahn zwischen I1.---------straße und U.----weg hergestellt. In den Jahren 1960 / 1961 wurde die Beleuchtungseinrichtung hergestellt. Im Jahr 1990 pflanzte die Beklagte Straßenbäume und Straßenbegleitgrün. Im Jahr 1998 baute die Beklagte auf der Südseite der Straße von der I1.---------straße bis etwa auf Höhe des Grundstücks X1. 000 ein Teilstück des Radweges sowie Parkflächen aus. Im Übrigen sind die Ausbaudaten für den in der Straße auf beiden Seiten angelegten Radweg sowie für die Parkflächen auf der Nordseite nicht bekannt.
6Die von der Straße X1. in Anspruch genommenen Grundflächen stammen teils aus städtischem Eigentum, im Übrigen erwarb die Beklagte sie zwischen 1901 und 2006. In Einzelfällen weigerten sich Anlieger jedoch, in der Örtlichkeit als Straßenteil ausgebaute Grundstücke an die Beklagte zu übertragen. Mit Satzung vom 4. Juli 2006, bekannt gemacht am 19. Juli 2006 und in Kraft getreten am 20. Juli 2006, beschloss der Rat der Beklagten, dass die Erschließungsanlage X1. von I1.---------straße bis C1.-----weg in Köln-I.   abweichend von § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten ohne den vollständigen Erwerb des Eigentums an den Straßenlandflächen endgültig hergestellt ist.
7Die Straße X1. gilt nach Feststellungen der Beklagten als vor 1962 gewidmet.
8Die Erschließungsanlage liegt zum Teil im Geltungsbereich des seit dem 21. Juni 1999 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 73500/02. Ferner sind für Teile der Erschließungsanlage die Festsetzungen der Fluchtlinienpläne Nr. 1224 vom 7. Dezember 1932 und Nr. 1224, Bl. 3, vom 18. Mai 1936 maßgeblich. Im Übrigen wird sie nicht von planungsrechtlichen Festsetzungen erfasst.
9Unter dem 9. August 2006 vermerkten Bedienstete der Beklagten ‑ erstmals ‑ ergänzend in dem Abrechnungsvorgang, dass die Herstellung der Erschließungsanlage den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entspreche. Seinerzeit war die Zuständigkeit hierfür noch nicht ‑ entsprechend den einschlägigen Ausführungen in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 2009 ‑ 15 A 770/07 ‑ auf den Oberbürgermeister bzw. die Verwaltung der Beklagten übertragen worden; dies erfolgte ‑ erst ‑ mit der 3. Änderungssatzung der Zuständigkeitsordnung vom 18. Mai 2010 (Amtsblatt der Beklagten vom 2. Juni 2010, S. 410). Unter dem 27. Januar 2011 vermerkten Bedienstete der Beklagten erneut in dem Abrechnungsvorgang, dass die Herstellung der Erschließungsanlage den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entspreche.
10Am 17. Dezember 1964 beschloss der Rat der Beklagten, den Erschließungsbeitrag für die in der Straße X1. zwischen I1.---------straße und U.----weg hergestellte Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtung selbständig zu erheben.
11Mit Bescheid vom 13. Januar 1967 forderte die Beklagte von einem Rechtsvorgänger der Klägerin Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die endgültige Befestigung der Fahrbahn, der Geh- und Radwege in Höhe von 5.454,72 DM (= 2.788,95 EUR).
12Mit Schreiben vom 27. April 2015 hörte die Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Erhebung eines Erschließungsbeitrages für die Herstellung der Straße X1. an.
13Vorprozessual machte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 28. Mai 2015 geltend: Sie habe das Grundstück im Jahr 2004 gekauft. In dem Kaufvertrag sei geregelt worden, dass die Verkäufer ihre Ansprüche gegen die Beklagte auf sie ‑ die Klägerin ‑ abträten. Die früher gezahlte Vorausleistung sei daher bei der Berechnung des Erschließungsbeitrages anteilmäßig auf die Grundstücke anzurechnen.
14Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 nahm die Beklagte zu den Einwendungen Stellung und führte aus: In Bezug auf die Flurstücke 0000 und 0000 handele es sich bei den eingereichten Unterlagen nicht um die benötigten Abtretungserklärungen für die von dem früheren Eigentümer gezahlten Vorausleistungen. Lediglich für die Parzelle 0000 könne aufgrund der eingereichten Unterlagen eine Vorausleistung in Höhe von 679,77 EUR angerechnet werden.
15Daraufhin teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 14. Juni 2015 mit, die eingereichten Unterlagen rechtfertigten auch für die Flurstücke 0000 und 0000 eine Anrechnung der gezahlten Vorausleistungen.
16Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, es liege keine schriftliche Erklärung desjenigen vor, der seinerzeit die Vorausleistung erbracht habe, dass er auf die Rückzahlung verzichte und mit der Anrechnung auf den von der Klägerin zu zahlenden Erschließungsbeitrag für die Flurstücke 0000 und 0000 einverstanden sei.
17Mit Beitragsbescheiden vom 14. Juli 2015 zog die Beklagte die Klägerin zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 48.286,81 EUR heran; im Einzelnen:
18Flurstück |
Erschließungsbeitrag |
./. Wert abgetretenen Straßenlandes |
./. Vorausleistung /Vorauszahlung |
Leistungsgebot |
0000 |
28.763,69 EUR |
3.091,55 EUR |
25.672,14 EUR |
|
0000 |
8.925,25 EUR |
1.151,21 EUR |
7.774,04 EUR |
|
0000 |
10.597,87 EUR |
1.367,39 EUR |
679,77 EUR |
8.550,71 EUR |
Die Klägerin hat am 17. August 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt:
20Bei der Straße X1. handele es sich um eine historische Straße, die mit allen wesentlichen Bestandteilen schon vor dem Jahr 1961 ausgebaut gewesen sei. Die Straße habe schon vor dem Inkrafttreten der Fluchtlinienpläne existiert und eine für damalige Verhältnisse ausreichende Erschließungsfunktion gehabt. An der Straße habe sich schon seinerzeit ein klar erkennbarer Siedlungskern gebildet. Die Kosten für die Herstellung der Fahrbahn, der Gehweg- und Radwegflächen seien keine Kosten der erstmaligen endgültigen Herstellung; diese Einrichtungen seien bereits zuvor vorhanden gewesen. Für die Fahrbahn ergebe sich dies aus dem Beitragsbescheid selbst, da für 1961 die Fertigstellung der Fahrbahn festgehalten sei. Das Gleiche gelte für die Gehwegflächen und die Radwege. In den Verwaltungsvorgängen befinde sich der Abdruck einer Ausschreibung mit der Position "6.900 qm Fahrbahn und Nebenanlagen fräsen". Dies spreche dafür, dass die Erschließungsanlage zu diesem Zeitpunkt bereits hergestellt gewesen und mit der Maßnahme lediglich instandgesetzt worden sei.
21Die Aufwandsermittlung sei zu beanstanden. Die Beklagte rechne 90 % des für die Herstellung der Erschließungsanlage entstandenen Erschließungsaufwandes ab, obwohl es sich bei der Straße X1. nicht um eine Anliegerstraße handele, sondern um eine Straße mit einem erheblichen Durchgangsverkehr. Im Abrechnungsvorgang sei an mehreren Stellen festgehalten, dass genaue Ausbauzeitpunkte von Teilen von Teileinrichtungen nicht feststellbar seien. Daher sei es nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden exakte Ausbauzeitpunkte habe anhalten können. Die Ausbauzeitpunkte und damit die Höhe der angewandten Einheitssätze seien damit willkürlich festgelegt worden. Der Ansatz von Einheitssätzen für die Herstellung von Gehwegflächen in den 1960er Jahren begegne rechtsstaatlichen Bedenken. In den Akten finde sich der Hinweis, dass im Bereich der 1998 hergestellten und abgerechneten Gehwegflächen bereits in den 1960er Jahren Erschließungsbeiträge für eben diese Gehwegflächen gezahlt worden seien. Es gebe dort ferner eine umfassende Liste, die angesichts des Zeitablaufs von 40 Jahren nach der Fertigstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben könne. Die Beklagte nehme insoweit eine Doppelveranlagung ausdrücklich in Kauf. Es sei bedenklich, für die Herstellung von 5.841 qm Fahrbahnfläche einen Einheitssatz in Höhe von 18,76 EUR anzusetzen. In dem Abrechnungsvorgang sei in einer Verfügung vom 24. April 1961 festgehalten worden, dass für die endgültige Fahrbahnfertigstellung der Straße " X1. " 200.000,00 DM aufgewendet worden seien. Diese Verfügung lasse sich nicht auf den hier abgerechneten Abschnitt reduzieren, sondern es handele sich offensichtlich um die Herstellungskosten für die gesamte Straße. Damit habe eine Abgrenzung dieser Kosten vorgenommen werden müssen, was aber nicht erfolgt sei. Da konkrete Kosten aufgewendet worden seien, die allem Anschein nach niedriger als die Einheitssätze seien, habe danach abgerechnet werden müssen. Die Beklagte betrachte den Kostenspaltungsbeschluss aus dem Jahr 1965 zu Unrecht als nicht wirksam. Aber selbst wenn die Auffassung der Beklagten insoweit zutreffe, hätte sie vorher veranlagte Kosten aus den alten Veranlagungsabschnitten herausrechnen und teilweise dem jetzt gebildeten Abrechnungsabschnitt zurechnen müssen. Aus dem Abrechnungsvorgang sei nicht ersichtlich, dass dies erfolgt sei.
22Die Erhebung eines Erschließungsbeitrages verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip, weil Erschließungsaufwendungen für Maßnahmen abgerechnet würden, die in der Mehrzahl 40 Jahre und länger zurücklägen. Das ergebe sich aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Lediglich in drei Einzelpositionen stammten Aufwendungen aus dem Jahr 1998. Es sei rechtswidrig, dass der Vermerk für die planerische Absicherung der Erschließungsanlage erst im Jahr 2011 gefertigt worden sei. Nicht zuletzt habe die Beklagte durch ihr Vorgehen auch auf Fremdkapitalkosten in erheblicher Höhe verzichtet. Jedenfalls sei eine Verjährungsfrist von zehn Jahren für die Geltendmachung von Erschließungsbeitragsansprüchen, die sich an der Verjährung für Schadenersatz aus der Verletzung absoluter Rechte herleite, die längst mögliche Verjährungsfrist, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diskutabel sei. Es sei zu erwägen, ob die Beklagte nicht bereits im Jahr 1975 verpflichtet gewesen sei, eine Kostenspaltung herbeizuführen. Die Beklagte habe sich nach der Abweichungssatzung und dem Vermerk zur planerischen Absicherung der Erschließungsanlage im Jahr 2006 noch einmal ohne jeden erkennbaren Grund bis zum Jahr 2011 für eine nochmalige planerische Abwägung Zeit gelassen. Der Beklagten sei spätestens 1991 bewusst gewesen, falls Veranlagungsverjährung noch nicht eingetreten gewesen sei, dass eine Abweichungssatzung hinsichtlich des Grunderwerbs Voraussetzung für eine Abrechnung gewesen sei. Trotzdem habe sich die Beklagte sehr viel Zeit damit gelassen und weder ein Enteignungsverfahren betrieben noch zeitnah festgestellt, dass Eigentümer nicht verkaufsbereit gewesen seien. Letztlich handele es sich bei den Restgrundstücken um vollkommen vernachl228;ssigbare Teilflächen von insgesamt 60 qm. Die Beklagte habe es aus rechtsstaatlichen Gründen, insbesondere angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nicht in der Hand, die Veranlagungsverjährung durch eigenes Zuwarten selbst hinauszuzögern und somit Anlieger in Beweisschwierigkeiten zu bringen.
23Die Klägerin beantragt,
24die Beitragsbescheide der Beklagten vom 14. Juli 2015 aufzuheben.
25Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerseite im Einzelnen entgegen.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der (Parallel‑)Verfahren 17 L 2405/15, 17 K 4265/15 und 17 K 4664/15 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
30Die Klage ist unbegründet.
31Die Beitragsbescheide der Beklagten vom 14. Juli 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu Erschließungsbeiträgen für die Herstellung der Erschließungsanlage X1. im Abschnitt von I1.---------straße bis C1.-----weg sind die §§ 127 ff. BauGB i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages ‑ Erschließungsbeitragssatzung ‑ vom 29. Juni 2001 (EBS 2001).
33Zu mehreren Einwendungen der Klägerin bzw. der Kläger in den im Tatbestand aufgeführten Parallelverfahren (betreffend vorhandene Erschließungsanlage, Entstehen der sachlichen Beitragspflichten, Erfüllung des Ausbauprogramms und des Bauprogramms sowie der Merkmale der endgültigen Herstellung, rechtmäßige Herstellung, Aufwandsermittlung <vor allem mit Blick auf die Schätzung von Aufwandspositionen und Erforderlichkeit>, Verjährung, Verwirkung) hat die Kammer in dem der Klägerseite bekannten (Eil-)Beschluss vom 16. Juni 2016 ‑ 17 L 2405/15 ‑ bereits ausführlich Stellung genommen. Zur weiteren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer darauf Bezug.
34Mit Blick auf das Vorbringen der Klägerseite in diesem Verfahren und in den Parallelverfahren sowie die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung ist ergänzend Folgendes auszuführen:
35Die Beklagte hat die Heranziehung zu Recht auf die Regelungen des Erschließungsbeitragsrechts (und nicht des Straßenbaubeitragsrechts) gestützt, weil es sich bei dem hier zu beurteilenden Abschnitt der Straße X1. nicht um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB handelt. Zu den vorhandenen Erschlie3;ungsanlagen im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB zählen solche Straßen, die bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes hergestellt waren, nämlich die „vorhandenen Straßen“ im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts und die unter Geltung dieses früheren Rechts „programmgemäß fertig gestellten Straßen“.
36Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. September 1977 ‑ IV C 99.74 ‑, juris Rdnr. 16, und vom 21. September 1979 ‑ 4 C 22, 27 und 29.78 ‑, juris Rdnr. 20; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 2 Rdnr.60;27; jew. m.w.N.
37</span>ss="absatzLinks">Bei dem genannten Abschnitt der Straß;e 160; X1. handelt es sich nicht um eine vorhandene Straße im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts.
38„Vorhanden“ im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts ist eine Straße nach der von dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) fortgebildeten Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts, wenn sie vor Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts nach § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes ‑ FluchtlG ‑ mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit als ausreichend erachteten Zustands dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat. „Innerörtlicher Verkehr“ bedeutet einen Verkehr von Haus zu Haus innerhalb einer geschlossenen Ortslage im Gegensatz zu dem Verkehr zwischen Gemeinden, voneinander getrennten Ortslagen oder verstreut liegenden Anwesen. Eine geschlossene Ortslage in diesem Sinne ist zu bejahen, wenn das zu beurteilende Gebiet wegen der vorhandenen Bebauung eine städtebauliche Einheit im Sinne der heutigen Rechtsprechung zu §§ 34 und 35 BauGB bildet. Dafür ist entscheidend, ob eine aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt und einen Bebauungskomplex im Gebiet der Gemeinde bildet, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Dabei sind ungeachtet des Rückgriffs auf heutige rechtliche Maßstäbe in zeitlicher Hinsicht die Verhältnisse bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts bzw. ‑ in Fällen, in denen ein wirksames Ortsstatut nie erlassen wurde ‑ die bauliche Situation am Tage vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes ‑ BBauG 209; (29. Juni 1961) zugrunde zu legen.
39Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 23. November 2001 ‑ 3 A 1725/00 ‑, juris Rdnr. 25‑27 und S. 14 des amtlichen Umdrucks (insoweit nicht veröffentlicht), und vom 9. März 2000 ‑ 3 A 3611/96 ‑, juris Rdnr. 4 f., 11‑16 jeweils m.w.N.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 2 Rdnr. 33 ff.
40Daran gemessen fehlt es sowohl an einem Nachweis der Klägerseite,
41vgl. zur Beweislast OVG NRW, Urteil vom 23. November 2001 ‑ 3 A 1725/00 ‑, juris Rdnr. 31 f. m.w.N.,
42als auch an sonstigen zureichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Straße X1. zum maßgeblichen Stichtag des Inkrafttretens des ersten Ortsstatuts nach den damaligen Anbauverh8;ltnissen innerhalb einer geschlossenen Ortslage lag. Dabei kann es dahinstehen, ob maßgebender Stichtag hier ‑ mit Blick auf die Lage der Straße X1. im (heutigen) Stadtbezirk N. ‑ der 7. Mai 1891 als Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Ortstatuts der (damaligen) Stadtgemeinde N1. ,
43vgl. insoweit den Vermerk in dem von der Beklagten vorgelegten Auszug aus dem Straßenheft (Gerichtsakte 17 K 4664/15, Blatt 42, bzw. Beiakte 1 zum Verfahren 17 L 2405/15, Blatt 5) sowie VG Köln, Urteil vom 10. September 1970 ‑ 7 K 303/68 ‑, S. 10 des amtlichen Umdrucks,
44ist oder ob nicht vielmehr ‑ mit Blick auf die Lage der Straße X1. im Ortsteil I. an der Grenze der Gemarkungen E. 60; und X.160; -T. und ihre Erwähnung (unter der früheren Bezeichnung „T2.----weg “) im (Eingemeindungs‑)Vertrag zwischen der Beklagten und der damaligen Landgemeinde N2. vom 29. Oktober 1912 ‑ auf das Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts von N2. am 12. April 1900 abgestellt werden muss. Denn ausweislich des der Kammer vorliegenden Kartenmaterials ‑ preußische Landesaufnahme von 1893 ‑ gab es Mitte der 1890er Jahre an dem hier interessierenden Teilstück der Straße X1. praktisch gar keine Bebauung, die Straße verlief mithin außerhalb einer geschlossenen Ortslage. Ohne Innerortslage sind die für eine "vorhandene Straße" essentiellen Merkmale der Bestimmung für den inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr regelmäßig nicht gegeben. Es gibt auch keine Anzeichen dafür, dass die Bebauung an der Straße sich in den Jahren bis 1900 deutlich beschleunigt und die Situation grundlegend verändert haben könnte.
45Vgl. insoweit etwa ergänzend die Karte des Deutschen Reichs 1:100.000 (430) Kö;ln [1906] im Internet unter http://www.landkartenarchiv.de/tk100b.php?q=kartedesdeutschenreichs430.
46Auch aus den in dem Fluchtlinienplan 1224, Bl. 3, von 1936 erkennbaren Einzeichnungen ist zu entnehmen, dass die Bebauung an der Straße sogar noch in den frühen 1930er Jahren beachtliche Lücken aufwies.
47Dafür, dass der genannte Abschnitt der Straße X1. nach den von der Rechtsprechung insoweit entwickelten Kriterien,
48vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 23. November 2001 ‑ 3 A 1725/00 ‑, juris Rdnr. 33 ff. m.w.N.,
49trotz des Fehlens einer geschlossenen Ortslage ausnahmsweise als „vorhandene Straße“ angesehen werden könnte, fehlen ebenfalls jegliche Anhaltspunkte.
50Darüber hinaus ist die Straße X1. in dem hier maßgebenden Abrechnungsraum nicht in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts der Stadt N1. bzw. der Bürgermeisterei N2. nach § 15 FluchtlG und dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 29. Juni 1961 programmgemäß hergestellt worden.
51Voraussetzung für die Annahme, eine Anlage sei bereits am maßgeblichen Stichtag des 29. Juni 1961 endgültig insgesamt programmgemäß hergestellt gewesen, ist auch insoweit, dass die Straße bereits am bzw. vor diesem Zeitpunkt dem inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat.
52Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2013 ‑ 15 A 251/13 ‑, juris Rdnr. 6, und Urteil vom 9. März 2000 ‑ 3 A 3611/96 ‑, juris Rdnr. 10.
53In Bezug auf das Straßenbauprogramm brauchten im Unterschied zu der Rechtslage nach dem Bundesbaugesetz bzw. Baugesetzbuch die Merkmale der endgültigen Herstellung nach dem preußischen Anliegerbeitragsrecht nicht ortsrechtlich geregelt zu werden. Während § 132 Nr. 4 BBauG / BauGB den Gemeinden vorschreibt, auch die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage durch Satzung zu regeln, enthielt § 15 FluchtlG ein solches Gebot nicht.
54OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 1971 ‑ III A 160/69 ‑, S. 10 f. des amtlichen Umdrucks m.w.N.
55Das Bauprogramm konnte in einem Ortsstatut enthalten sein, in Ratsbeschlüssen oder anderweitigen Willensbekundungen der Gemeinde formlos oder sogar stillschweigend zum Ausdruck kommen oder durch die in einem Ortsstatut enthaltene Verweisung auf die Bestimmungen einer Polizeiverordnung über die Merkmale einer fertiggestellten Straße nach § 12 FluchtlG geregelt werden.
s="absatzRechts">56OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 1976 ‑ III A 173/73 ‑, S. 7 des amtlichen Umdrucks m.w.N.
57Daran gemessen gilt hier Folgendes:
58Zunächst ist nichts dafür ersichtlich, dass die Straße unter Geltung der Ortsstatute von N1. bzw. N2. 60; 60; bis zum 1. ;April 1914 programmgemäß hergestellt worden ist.
59Am 1. April 1914 wurden N1. und N2. in die Stadt Köln eingemeindet (§ 1 des Gesetzes betreffend die Erweiterung des Stadtkreises Köln <...> vom 10. Juni 1914 <PrGS 1914, S. 93 f.>). Seither galten für das hier in Rede stehende Gebiet die Ortsstatute und Polizeiverordnungen der Beklagten (vgl. § 1 Abs. 1 des Eingemeindungsvertrages zwischen der Beklagten und der (damaligen) Stadtgemeinde N1.  bzw. § 2 Abs. 1 des Eingemeindungsvertrages zwischen der Beklagten und der (damaligen) Landgemeinde N2. ).
60Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist schon sehr zweifelhaft, ob die Straße bis April 1914 innerhalb einer geschlossenen Ortslage verlief. Jedenfalls aber steht der Annahme, die Straße könne seinerzeit bereits programmgemäß ausgebaut gewesen sein, entgegen, dass sie ausweislich der Eintragungen im Straßenheft (Gerichtsakte 17 K 4664/15, Blatt 42, bzw. Beiakte 1 zum Verfahren 17 L 2405/15, Blatt 5) auf einem wesentlichen Teilstück (von I1.---------straße bis U.----weg ) ‑ noch ‑ im Jahr 1925 mit „Kies“ befestigt worden ist und als „vorläufig chaussiert“ bezeichnet wird; Bürgersteige und eine Entwässerungseinrichtung waren danach seinerzeit nicht vorhanden. Es ist davon auszugehen, dass der Ausbauzustand des restlichen Teilstücks von U.----weg bis C1.-----weg sich davon nicht positiv unterschied. Das rechtfertigt den Schluss, dass bis 1914 zumindest kein besserer Straßenzustand vorhanden war. Für einen seit der Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert als Wohnquartier und Gewerbestandort in starker Entwicklung befindlichen Ortsteil einer Großstadt kann dies nicht als hinreichend kunstgemäßer Ausbau und gültiger Ausbaustandard gewertet werden.
61Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Straße X1. zwischen April 1914 und dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Juni 1961 programmgemäß hergestellt worden ist oder dass die Beklagte die Straße auch nur nach den örtlichen Gepflogenheiten als für den innerörtlichen Verkehr ausreichend befestigt angesehen hat. Die Beklagte hatte bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes keine sogenannten vollständigen Ortsstatute; d. h. den Ortsstatuten der Beklagten (vom 13. März 1890, vom 29. Juli 1920 und vom 25. August 1941) war kein förmliches Bauprogramm für die Herstellung von Straßen zu entnehmen. Auch eine ausreichende Bezugnahme auf die jeweils geltenden Polizeiverordnungen (vom 1. November 1889, vom 8. August 1913 und vom 10. Januar 1937) war in den Ortsstatuten der Beklagten nicht enthalten, so dass sich ein förmliches Bauprogramm auch nicht hieraus ergab.
62Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 12. Mai 1971 ‑ III A 160/69 ‑, S. 11 ff. des amtlichen Umdrucks, und vom 10. Februar 1976 ‑ III A 173/73 ‑, S. 7 ff. des amtlichen Umdrucks.
63Deshalb muss das Bauprogramm der Straße X1. anhand sonstiger Indizien, insbesondere in Auswertung der Straßen- und Hausakten sowie anderer sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebenden Hinweise ermittelt werden. Dabei können auch die baupolizeilichen Bestimmungen neben anderen Umständen als Anhaltspunkt für den Willen der Gemeinde dienen.
64OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 1976 ‑ III A 173/73 ‑, S. 8. des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil vom 12. Mai 1971 ‑ III A 160/69 ‑, S. 16 des amtlichen Umdrucks; vgl. ferner OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2006 ‑ 3 A 2169/03 ‑, juris Rdnr. 50.
65Insoweit führt die Beklagte zu Recht an, dass Straßen sowohl nach dem Protokoll der Stadtverordnetenversammlung vom 2. Mai 1895 als auch nach den Polizeiverordnungen unter anderem eine Entwässerungs- als auch eine Beleuchtungseinrichtung haben mussten, um als fertig angesehen werden zu können. Daran fehlte es bis Ende der 1950er / Anfang der 1960er Jahre. Ferner war die Straße ‑ wie gesagt ‑ noch im Jahr 1925 lediglich mit „Kies“ befestigt und als „vorläufig chaussiert“ bezeichnet worden; Bürgersteige und eine Entwässerungseinrichtung fehlten. Der Hinweis auf eine "teilweise ausgebaute Straße" ist unmittelbar im Sinne einer nicht programmgemäßen Herstellung zu deuten.
66OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2001 ‑ 3 A 1570/97 ‑, juris Rdnr. 4.
67Auch die Wendung "vorläufig chaussiert" besagt hier nichts anderes, als dass es sich um eine allenfalls "teilweise ausgebaute Straße" handelte. Vielmehr war die Fahrbahn der Straße noch 1952 bzw. 1955 lediglich mit einer Kleinschlagdecke ‑ d. h. einer Basalt-Schotterdecke ‑ "mit Oberfl. Behandlung" befestigt und Bürgersteige zumindest nicht durchgängig vorhanden; auch Radwege fehlten (vgl. Beiakte 1 zu 17 K 4607/15, Blatt 14 R, und Beiakte 2 zu 17 K 4664/15, Blatt 33, 44, 50, 66 f., 72). Die Klägerseite meint deshalb zu Unrecht, die Straße sei schon im Jahr 1932 fertig hergestellt gewesen. In diesem Zusammenhang geht deren Vorbringen, für damalige Verhältnisse habe die Straße eine ausreichende Erschließungsfunktion gehabt, an der Frage, ob sie programmgemäß hergestellt gewesen ist, vorbei. Dass jedenfalls die Bürgersteige und Radwege noch nicht fertig ausgebaut waren, zieht sich bis gegen Ende der 1960er Jahre "wie ein roter Faden" durch die Vermerke in den Verwaltungsvorgängen (vgl. Beiakte 1 zu 17 K 4265/15, Blatt 1 R, 4, 6, 7, 14 R und 50 R, und Beiakte 2 zu 17 K 4664/15, Blatt 1 bis 32 usw.). Hinsichtlich der Fahrbahn geht die Beklagte selbst davon aus, dass diese im Wesentlichen vor Juni 1961 hergestellt war. Allerdings ist nach Aktenlage die Fahrbahndecke erst im Herbst 1961 in endgültiger Form hergestellt worden und waren im Zuge dieser Fahrbahnbefestigung noch fehlende Sinkkästen einzubauen (vgl. Beiakte 1 zu 17 K 4265/15, Blatt 62 R-63, und Beiakte 3 zu 17 K 4265/15, Blatt 85-87). Dass die Beklagte mit Bauinteressenten in den 1950er Jahren und noch Anfang der 1960er Jahre sogenannte Anbauverträge geschlossen hat (vgl. die oben erwähnten Nachweise in der Beiakte 2 zu 17 K 4664/15), ist ebenfalls Ausdruck ihrer Einschätzung, das Bauprogramm für die Straße sei noch nicht vollständig verwirklicht gewesen.
68Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2006 ‑ 3 A 2169/03 ‑, juris Rdnr. 54; vorsichtiger insoweit wohl OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 1971 ‑ III A 160/69 ‑, S. 20 des amtlichen Umdrucks.
69Gleiches gilt für die Erhebung von Vorausleistungen (für das Grundstück X1. 000 mit Bescheid vom 13. Januar 1967 <vgl. Beiakte 1 zu 17 K 4664/15, Blatt 10‑12> und für das Grundstück X1. 000 sogar noch mit Bescheiden vom 20. Juli / 8. August 1973 <vgl. Beiakte 1 zu 17 K 4607/15, Blatt 82 und 89>).
70Vgl. auch insoweit OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2006, a.a.O.
71Ein weiterer Umstand, der auf eine Unfertigkeit der Straße bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes deutet, ist der sich von 1901 bis in das Jahr 2006 hinziehende ‑ und letztlich nicht vollständig abgeschlossene ‑ Grunderwerb der Straßenparzellen (vgl. Beiakte 4 zu 17 K 4265/15, Blatt 128 ff.).
72Vgl. auch insoweit OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2006, a.a.O., Rdnr. 55.
73Besonderes Gewicht gewinnt dabei mit Blick auf die Fluchtlinienpläne von 1932 und 1936, dass die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin bereits in den Jahren 1901 bis 1932, also schon vor dem Inkrafttreten des (ersten) Fluchtlinienplanes Nr. 1224 am 7. Dezember 1932, von Anliegern Grundstücke erwarb, die heute an den äußeren Rändern der Erschließungsanlage liegen; diese wurden mithin erst nach dem Erwerb aufgrund der Fluchtlinienausweisung gleichsam offiziell zu Straßenland (vgl. Beiakte 4 zu 17 K 4265/15, Blatt 133‑140, 143, 145, 147, 150 f., und 153 i.V.m. Blatt 162a und b). Dies verdeutlicht, dass nach dem Willen der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorg228;ngerin seit dem Beginn der Anlegung der Straße X1. ein Ausbau in der heute durch die streitigen Arbeiten verwirklichten Breite von 18,00 m vorgesehen war. Die in den Fluchtlinienplänen vorgesehene Breite von 18,00 m hatte die Straße, wie die oben erwähnten Vermerke zeigen, bis 1961 noch nicht vollständig erreicht. Zwar besteht keine unmittelbare Verknüpfung zwischen einer (festgesetzten) Straßenfluchtlinie und dem Bauprogramm nach dem Fluchtliniengesetz (dem "Wie" des Straßenausbaus). Doch sind im Regelfall ‑ und so auch hier ‑ die (festgesetzten) Straßenfluchtlinien ein Indiz für den Willen der Gemeinde, eine Straße in diesem Umfang auszubauen (ein Indiz für das "Ob" des Straßenausbaus).
74OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2001 ‑ 3 A 1570/97 ‑, juris Rdnr. 4‑7 m.w.N.; zurückhaltender wohl OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2001 ‑ 3 A 3116/00 ‑, juris Rdnr. 8 ff. m.w.N.
75Schließlich kann ein deutlicher Hinweis auf die Unfertigkeit einer Straße vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes darin zu sehen sein, dass ein auf einer festgesetzten Straßenfläche stehendes Haus erst unter Geltung des Bundesbaugesetzes abgerissen worden ist. Im Regelfall wird es nämlich Bauprogramm der Gemeinde sein, die Straße in der gesamten Breite zwischen festgesetzten Fluchtlinien auszubauen und insbesondere nicht (vor allem für Fußgänger gefährliche) Engstellen bestehen zu lassen.
76OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 1988 ‑ 3 A 867/85 ‑, S. 13 f. des amtlichen Umdrucks (insoweit nicht veröffentlicht).
77Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem solche Freilegungen zwar nicht in dem von planerischen Festsetzungen erfassten Teil der Erschließungsanlage stattgefunden haben (vgl. Beiakte 4 zu 17 K 4265/15, Blatt 156 f. i.V.m. Blatt 162a und b), aber in Teilen der Straße, in dem die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin bereits zwischen 1906 und 1952 Straßenland erworben hatte, um eine Ausbaubreite von 18,00 m zu verwirklichen.
78Die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten sind erst am 27. Januar 2011 entstanden, so dass Festsetzungsverjährung erst mit Ablauf des 31. Dezember 2015 eintreten konnte. Der Beitragsanspruch der Beklagten war deshalb entgegen der Ansicht der Klägerseite nicht vor der streitigen Heranziehung durch Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) und Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 47, § 169 Abs. 2, § 170 Abs. 1 AO erloschen. Festsetzungsverjährung tritt hinsichtlich der für ein bestimmtes Grundstück nach § 133 Abs. 2 BauGB entstandenen Voll- oder Teilbeitragsforderung nach den genannten Vorschriften erst nach Ablauf von vier Jahren seit Ende des Kalenderjahres ein, in dem die Beitragsforderung entstanden ist. Nach § 133 Abs. 2 BauGB entstehen die sachlichen Beitragspflichten grundsätzlich „mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen“. Dabei war und ist das Entstehen sachlicher Beitragspflichten ‑ abgesehen davon, dass eine rechtswirksame Erschließungsbeitragssatzung vorhanden sein muss ‑ unter anderem davon abhängig, dass die Erschließungsanlage bauprogrammgemäß und entsprechend den in der Erschließungsbeitragssatzung festgelegten Herstellungsmerkmalen sowie nach Maßgabe des § 125 BauGB rechtmäßig hergestellt worden ist; ferner muss die Anlage als öffentliche Straße gewidmet sein.
79Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Januar 1991 ‑ 8 C 14.89 ‑, juris, Rdnr. 11, vom 10. Oktober 1995 ‑ 8 C 13.94 ‑, juris, Rdnr. 19, und Beschluss vom 29. Oktober 1997 ‑ 8 B 194.97 ‑, juris, Rdnr. 3; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2013 ‑ 15 A 318/13 ‑, juris, Rdnr. 6; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 7 Rdnr. 41‑49, § 19 Rdnr. 2 f., 16; jeweils m.w.N.
80Im Einzelnen:
81Die Erschließungsanlage X1.     entspricht erst seit dem Jahr 1998 mit dem seinerzeit erreichten Ausbauzustand in technischer Hinsicht als öffentliche Straße vollständig dem für sie aufgestellten (flächenmäßigen) Bauprogramm und (technischen) Ausbauprogramm.
82Hat ein Ortsgesetzgeber ‑ wie die Beklagte in § 9 Abs. 1 EBS 2001 ‑ darauf verzichtet, die flächenmäßigen Bestandteile einer Anbaustraße in das satzungsmäßige Teileinrichtungsprogramm aufzunehmen, tritt an die Stelle einer Satzungsregelung das auf eine konkrete Anbaustraße beschränkte Bauprogramm, das bestimmt, welche flächenmäßigen Teilanlagen in welchem Umfang die Gesamtfläche der jeweiligen Straße in Anspruch nehmen sollen. Ein solches Bauprogramm kann formlos aufgestellt werden; es kann sich sogar (mittelbar) aus Beschlüssen des Rates oder seiner Ausschüsse sowie den solchen Beschlüssen zugrundeliegenden Unterlagen und selbst aus der Auftragsvergabe ergeben. Das Bauprogramm kann ‑ insoweit vergleichbar dem auf den technischen Ausbau der Straße und ihrer Teilanlagen ausgerichteten Ausbauprogramm ‑ solange mit Auswirkungen auf das Erschließungsbeitragsrecht geändert werden, wie die Straße insgesamt noch nicht einem für sie aufgestellten Bauprogramm entspricht, d.h. noch nicht endgültig im Sinne des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB hergestellt worden ist; an die Änderung des Bauprogramms sind keine anderen formellen Anforderungen zu stellen als an seine Aufstellung.
83Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1995 ‑ 8 C 13.94 ‑, juris Rdnr. 19, und vom 18. Januar 1991 ‑ 8 C 14.89 ‑, juris Rdnr. 26.
84In einem solchen Fall ist die betreffende Anlage erstmalig endgültig hergestellt, wenn sie die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm und dem Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist und diese Teileinrichtungen dem jeweils für sie aufgestellten Ausbauprogramm entsprechen.
85BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 ‑ 8 ;C 13.94 ‑, juris Rdnr. 19; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 19 Rdnr. 3 m.w.N.
86Das war erst im Jahr 1998 mit der Fertigstellung der Geh‑ und Radwege sowie der Parkflächen der Fall. Gehwege waren zweifelsohne schon ursprünglich, baulich separat hergestellte Radwege spätestens seit Mitte der 1950er Jahre (vgl. Vermerke in der Beiakte 2 zu 17 K 4664/15, Blatt 33, 44, 50, 66) von dem Bauprogramm der Beklagten umfasst. Das Ausbauprogramm der Beklagten sah ausweislich der genannten Vermerke mindestens seit Mitte der 1950er Jahre eine Gehwegbefestigung mit Platten und davon baulich ‑ ursprünglich durch einen Rundbordstein abgesetzte ‑ Radwege vor. Erst mit den letzten Arbeiten zur Herstellung dieser Teileinrichtungen im Jahr 1998 sind die Gehwege und die Radwege in Erfüllung des für sie vorgesehenen Bauprogramms jeweils als selbständige, baulich getrennte Teileinrichtungen in voller Ausdehnung erstmalig endgültig hergestellt worden. Zuvor war das nicht der Fall, weil diese Nebenanlagen auf Teilstrecken der Straße lediglich provisorisch ‑ d. h. bautechnisch nicht kunstgerecht ‑ mit Asphalt befestigt und allein durch eine (zum Teil in der Örtlichkeit kaum erkennbare) Abmarkierung voneinander getrennt waren. Damit stand vor den letzten Ausbauschritten im Jahr 1998 noch nicht abschließend fest, in welchem Umfang diese Teilanlagen die Gesamtfläche der Straße X1. in Anspruch nehmen sollten. Solange das (Aus-)Bauprogramm noch nicht endgültig in vollem Umfang realisiert war, war die Beklagte auch nicht gehindert, (weitere) Parkflächen ‑ vor allem auf der Südseite der Erschließungsanlage im Bereich der Nebenanlagen ‑ herzustellen. Soweit die (vorläufig befestigten Teile der) Geh- und Radwege seit langen Jahren einem Fußgänger- und Fahrradverkehr dienten und von der Beklagten unterhalten wurden, besagt das nichts für deren beitragsrechtlich hinreichende Herstellung zu einem früheren Zeitpunkt. Denn die Freigabe von Verkehrsflächen zur allgemeinen Benutzung hängt nicht von ihrer Herstellung im beitragsrechtlichen Sinne ab, und Unterhaltungsmaßnahmen können bei fertigen wie bei unfertigen Straßen bzw. Straßenflächen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht geboten sein.
87Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2006 ‑ 3 A 2169/03 ‑, juris Rdnr. 56.
88Dass die Straße X1. seit dem 20. Juli 2006 entsprechend der Merkmalsregelung des § 9 Abs. 1 Buchst. a) EBS 2001 endgültig hergestellt ist, hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 16. Juni 2016 bereits im Einzelnen dargelegt; darauf wird Bezug genommen.
Die Erschließungsanlage X1. ist auf der Basis der Festsetzungen der Fluchtlinienpläne Nr. 1224 vom 7. Dezember 1932 und Nr. 1224, Bl. 3, vom 18. Mai 1936, des Bebauungsplanes Nr. 73500/02 sowie aufgrund des unter dem 27. Januar 2011 von der Beklagten vollzogenen Vermerks, dass die Herstellung der Erschließungsanlage den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entspreche, im Sinne von § 125 Abs. 1 und 2 BauGB in rechtmäßiger Weise hergestellt worden. Damit (erst) sind sachliche Beitragspflichten entstanden.
90Die Erschließungsanlage ist in Übereinstimmung mit § 125 Abs. 1 BauGB hergestellt worden, soweit sich der Ausbau ‑ was nicht zweifelhaft ist ‑ an den Festsetzungen der Fluchtlinienpläne sowie des Bebauungsplanes orientiert.
Im Übrigen ist die Erschließungsanlage ‑ das betrifft im Wesentlichen den westlichen Teil von I1.---------straße bis etwa auf Höhe der Grundstücke X1. 000 (Nordseite) bzw. X1. 000 (Südseite) ‑ zu keinem Zeitpunkt von planungsrechtlichen Festsetzungen erfasst worden, die Frage ihrer rechtmäßigen Herstellung beurteilt sich insoweit deshalb nach § 125 Abs. 2 BauGB.
92Die mithin in erheblichem Umfang im unbeplanten Innenbereich verlaufende Teilstrecke der Straße ist nicht in Übereinstimmung mit § 125 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der bis zum 31. Dezember 1997 gültigen Fassung hergestellt worden, weil eine nach dieser Vorschrift erforderliche Zustimmung der Bezirksregierung Köln zum Ausbau bis Ende 1997 nicht ergangen ist.
93Es ist weiterhin weder vorgetragen noch drängt es sich auf, dass die Zustimmung nach dem bis zum 31. Dezember 1997 geltenden § 125 Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F. entbehrlich gewesen ist.
94Vgl. zur Entbehrlichkeit der Zustimmung im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 22. März 1974 ‑ IV C 23.72 ‑, Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 18, S. 29, 30 f., vom 4. April 1975 ‑ IV C 75.72 ‑, Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 7, S. 1, 4, und vom 3. Juli 1992 ‑ 8 C 34.90 ‑, juris Rdnr. 14.
95Im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten zur erstmaligen Herstellung der Anlage bestanden beachtliche Gestaltungsmöglichkeiten für deren Führung und Verlauf. Denn die vorgesehene Ausbaubreite der Straße in dem in Rede stehenden Teilstück machte in vielen Fällen mit Schwierigkeiten (vgl. etwa die diversen Vermerke von Herbst 2003, Frühjahr 2004 und 2006 <Beiakte 3 zu 17 K 4265/15, Blatt 20‑23, 41‑43, 57>) verbundenen Grunderwerb der Beklagten erforderlich, und es erschien keineswegs als gesichert, dass dieser und damit die Ausbaupläne zu realisieren sein würden.
96Die Voraussetzungen der daher für die vollständige rechtmäßige Herstellung der Erschließungsanlage maßgeblichen Vorschrift des § 125 Abs. 2 BauGB in der seit dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung sind erfüllt. Danach dürfen Erschließungsanlagen bei Fehlen eines Bebauungsplanes nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Die Gemeinde muss in Ausübung ihrer Gestaltungsfreiheit vor allem das in § 1 Abs. 6 BauGB normierte Gebot beachten, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot bezieht sich sowohl auf das Abwägen als Vorgang, insbesondere also darauf, dass überhaupt eine Abwägung stattfindet und dass bei dieser Abwägung bestimmte Interessen in Rechnung gestellt werden, als auch auf das Abwägungsergebnis, also auf das, was bei dem Abwägungsvorgang „herauskommt“. Im Übrigen muss die verwaltungsgerichtliche Prüfung, ob sich die planerische Entscheidung innerhalb der durch das Abwägungsgebot gesetzten Grenzen h228;lt, in entsprechender Anwendung des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB davon ausgehen, dass ein Mangel im Abwägungsvorgang nur dann erheblich ist und deshalb ‑ wie zur Nichtigkeit eines entsprechenden Bebauungsplans ‑ zur Rechtswidrigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage führen kann, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planungsentscheidung ohne den Mangel im Ergebnis anders ausgefallen wäre.
97Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 ‑ 9 C 2.03 ‑, juris Rdnr. 22 f.
98Nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist für die Abwägung i.S.v. § 125 Abs. 2 BauGB in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich der Gemeinderat zuständig (§ 41 Abs. 1 Satz 1 GO NRW). Der Rat habe allerdings nach § 41 Abs. 2 GO NRW die Möglichkeit, Aufgaben auf einen Ausschuss oder den Bürgermeister zu übertragen, wobei diese Aufgabenübertragung hinreichend bestimmt sein müsse.
99Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 2009 ‑ 15 A 770/07 ‑, juris Rdnr. 29 f., 36 f., jeweils m.w.N.
100Davon ausgehend liegt es auf der Hand, dass der (erste) Aktenvermerk des Bauverwaltungsamtes der Beklagten vom 9. August 2006 zur planerischen Absicherung der Herstellung der Erschließungsanlage nicht ausreichte, weil seinerzeit Abwägungsentscheidungen nach § 125 Abs. 2 BauGB noch nicht vom Rat der Beklagten auf deren Verwaltung 252;bertragen worden waren. Eine Aufgabenübertragung auf den Oberbürgermeister der Beklagten ist (erst) mit der 3. Änderungssatzung der Zuständigkeitsordnung der Beklagten vom 18. Mai 2010 erfolgt.
101Der vor diesem Hintergrund erforderliche (zweite) Aktenvermerk des Bauverwaltungsamtes der Beklagten vom 27. Januar 2011 zur planerischen Absicherung der rechtmäßigen Herstellung der Erschließungsanlage erfüllt die Anforderungen des § 125 Abs. 2 BauGB. Dass eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ergibt sich aus dem Vermerk. Die Beklagte hat sich darin erkennbar mit dem Ausbau der Straße X1. unter planungsrechtlichen Aspekten befasst und festgestellt, dass der verwirklichte Ausbau den bauplanungsrechtlichen Anforderungen genüge. Dass der Abwägungsvorgang, der somit stattgefunden hat, in entscheidungserheblicher Weise (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) mängelbehaftet oder das Ergebnis dieser Abwägung sonst fehlerhaft sein könnte, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der rechtmäßigen Herstellung i.S.v. § 125 BauGB steht ferner nicht entgegen, dass der Vermerk erst nach Durchführung der Baumaßnahme ergangen ist. Bei der Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB handelt es sich um einen gemeindeinternen Vorgang, für den das Gesetz kein bestimmtes Verfahren vorschreibt und der jederzeit nachgeholt werden kann, mit der Folge, dass in diesem Fall die Herstellungsarbeiten nachträglich legitimiert werden.
class="absatzRechts">102Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2016 ‑ 15 A 2407/14 ‑, juris Rdnr. 11 ff. m.w.N.
103Darüber hinaus unterliegt die Beitragserhebung der Höhe nach keinen Bedenken.
104Die von der Klägerseite gegen die Aufwandsermittlung erhobenen Einwände greifen nicht durch. Zu mehreren Kritikpunkten der Klägerseite in Bezug auf die Aufwandsermittlung hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 16. Juni 2016 bereits im Einzelnen Stellung genommen; darauf wird Bezug genommen. Ergänzend gilt Folgendes:
105Der Eigenanteil der Beklagten in Höhe von 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands steht im Einklang mit den Vorgaben des § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB und § 4 EBS 2001. Anhaltspunkte hiervon abzuweichen, sind nicht ansatzweise ersichtlich. Insbesondere ist es im Erschließungsbeitragsrecht nicht geboten, bei der Bestimmung des Gemeindeanteils zwischen den Funktionen einzelner Straßen zu differenzieren.
106Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2013 ‑ 15 A 251/13 ‑, juris Rdnr. 22 f. m.w.N.
107Die angehaltenen Einheitssätze für in den 1960er Jahren hergestellte Teile der Gehwege sind nicht zu beanstanden. Einheitssätze sind ihrem Wesen nach ausgerichtet auf eine Kostenpauschalierung. Mit der Aufwandsermittlung nach Einheitssätzen wird daher in Kauf genommen, dass im Einzelfall ein hinter den tatsächlich entstandenen Kosten zurückbleibender oder ein diese übersteigender Erschließungsaufwand ermittelt wird; die tatsächlich entstandenen Kosten bilden keine äußerste Grenze für den nach Einheitssätzen ermittelten Erschließungsaufwand.
108BVerwG, Urteil vom 15. November 1971 ‑ IV C 60.69 ‑, juris Rdnr. 8; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 14 Rdnr. 7.
109Gleichwohl leitet sich aus dem auch für die Aufwandsermittlung nach Einheitssätzen geltenden Prinzip der Kostendeckung die Forderung des § 130 Abs. 1 S. 2 BauGB ab, dass die anzuwendenden Einheitssätze den tatsächlichen Kosten möglichst nahekommen müssen und sie sich von den tatsächlichen Kosten jedenfalls nicht weiter entfernen dürfen, als dies durch den Gesichtspunkt der Praktikabilität gerechtfertigt ist, dem die Möglichkeit der Abrechnung nach Einheitssätzen dienen soll.
110Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 14 Rdnr. 7.
111Sind einzelne Erschließungsarbeiten lange vor Abschluss der Herstellung einer Teilanlage durchgeführt worden, ist die Anwendung des im Zeitpunkt des Abschlusses der Herstellung geltenden Einheitssatzes nicht zulässig, wenn der auf der Grundlage dieses Einheitssatz errechnete Erschließungsaufwand in einem groben Missverhältnis zu den (seinerzeit) tatsächlich entstandenen Kosten steht.
112BVerwG, Urteil vom 3. März 1972 ‑ IV C 49.70 ‑, juris Rdnr. 7 ff.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 14 Rdnr. 7; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. September 1968 ‑ IV C 81.66 ‑, juris Rdnr. 8.
113Anhaltspunkte für in diesem Sinne erheblich überhöhte Einheitssätze zeigt weder die Klägerseite substantiiert auf noch sind solche ansonsten erkennbar.
114Es drängt sich auch nicht auf, dass die Beklagte Doppelveranlagungen in Kauf genommen oder gar durchgeführt hat. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerseite geht über eine bloße Spekulation nicht hinaus und zeigt an keiner Stelle eine konkrete Ungereimtheit auf. Aus der gesamten Abrechnung geht eher hervor, dass die Beklagte die von Beitragspflichtigen bzw. ihren Rechtsvorgängern geleisteten Zahlungen und Straßenlandabtretungen ‑ diese wertmäßig ‑ akribisch den jeweiligen Beitragsveranlagungen zugeordnet hat.
115Darüber hinaus greift das Vorbringen nicht durch, der Einheitssatz von 18,76 EUR für 5.841 qm Fahrbahnfläche sei bedenklich, es finde sich in dem Abrechnungsvorgang ein Vermerk vom 24. April 1961, wonach für die endgültige Fahrbahnherstellung 200.000,00 DM aufgewendet worden seien, diese Verfügung lasse sich nicht auf den hier abgerechneten Abschnitt beziehen, sondern die genannte Zahl betreffe die Herstellungskosten für die gesamte Straße.
116Ausweislich des genannten Vermerks wurden lediglich „aus außerordentlichen Mitteln 200.000,00 DM für die endgültige Fahrbahnbefestigung zur Verfügung gestellt“. Das sagt noch nichts über die endgültig für diese Arbeiten entstandenen Kosten aus. Ferner war die Fahrbahn zu dem Zeitpunkt, als der Vermerk gefertigt worden ist, noch nicht fertiggestellt, sondern sie ist erst später endgültig hergestellt worden. Ausweislich des Schreibens des Amt 6601/3 (Straßenbaubezirk Köln-rrh.) an das Amt 66/7 (Tiefbauamt) vom 19. Juli 1962 ist mit dem Straßenausbau der Erschließungsanlage X1. bereits im Jahr 1960 begonnen, die Fahrbahndecke jedoch erst im Sommer 1961 in endgültiger Form hergestellt worden (vgl. Beiakte 1 zu 17 K 4265/15, Blatt 62 R-63). Einem weiteren Schreiben des Amtes 6601/3 an das Amt 66/7 ist zu entnehmen, dass in der Erschließungsanlage X1. im Juli 1961 noch die Schlussdecke aufgebracht werden musste; die Arbeiten waren seinerzeit ausgeschrieben und sollten im Herbst 1961 ausgeführt werden (vgl. Beiakte 3 zu 17 K 4265/15, Blatt 86). Daraus ist zu folgern, dass vor Herbst 1961 jedenfalls keine endgültige Fahrbahnherstellung erfolgt sein kann. Im Februar 1962 stellte die Beklagte fest, dass alle Arbeiten an der Fahrbahn fertiggestellt worden seien (vgl. Beiakte 3 zu 17 K 4265/15, Blatt 87). Damit ist für die im Jahr 1961/62 erfolgte Fahrbahnherstellung der Einheitssatz von 18,76 EUR (= 36,70 DM) gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c), Abs. 2 bis 4, § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie § 11 Satz 2 EBS 2001 i.V.m. dem Verzeichnis der Einheitssätze (Teil 1, Nr. 4c) anzuhalten. Die Straße ist 18,00 m breit. Die angrenzenden Baugebiete dürften teils Allgemeinen Wohngebieten, teils Mischgebieten entsprechen (vgl. dazu auch den Vermerk vom 30. Mai 2014 <Beiakte 3 zu 17 K 4265/15, Blatt 125>). Im Bebauungsplan Nr. 73500/02 sind Geschossflächenzahlen von 0,8 und höher vorgesehen. Im Übrigen gilt nach § 2 Abs. 2 EBS 2001 dann, wenn ‑ wie hier ‑ durch eine Erschließungsanlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 EBS 2001 unterschiedliche Gebiete nach den Buchstaben a) bis b) erschlossen werden, für die gesamte Erschließungsanlage die Regelung mit der größten Breite. Soweit auch Fahrbahnarbeiten nach dem o. g. Einheitssatz abgerechnet werden (sollten), die vor der Gültigkeit des Einheitssatzes (ab dem 3. August 1961) stattgefunden haben, ist dagegen nichts zu erinnern. Zum einen können zu einem bestimmten Zeitpunkt ermittelte Einheitssätze innerhalb eines gewissen ‑ hier jedenfalls noch gewahrten ‑ Rahmens auch auf einige Zeit vor diesem Zeitpunkt liegende Ausbaumaßnahmen zur Herstellung einer Erschließungsanlage angewendet werden.
117Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 ‑ IV C 60.69 ‑, juris Rdnr. 8.
118Zum anderen fehlen jedenfalls Anhaltspunkte dafür, dass hier ein grobes Missverhältnis zwischen der Abrechnung der Fahrbahnherstellung nach Einheitssätzen gegenüber einer solchen nach tatsächlich entstandenen Kosten vorliegt. Dies gilt nicht zuletzt mit Blick auf die im Vermerk vom 24. April 1961 (vgl. Beiakte 3 zu 17 K 4265/15, Blatt 85) genannte Zahl von 200.000,00 DM (= 102.258,37 EUR) für die Fahrbahnherstellung, die unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur unwesentlich von dem der Abrechnung zugrunde gelegten Aufwand für die Fahrbahnherstellung (114.717,40 EUR) abweicht.
119Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1972 ‑ IV C 49.70 ‑, juris Rdnr. 9.
120Die von Klägerseite geäußerten Bedenken gegen die Aufwandsverteilung sind ebenso wenig berechtigt. Das Abrechnungsgebiet ist zutreffend abgegrenzt worden. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung im Verfahren 17 K 4265/15 zutreffend dargelegt, dass das ausschließlich an die I1.---------straße angrenzende Flurstück 0000 (I1.---------straße 000) nicht an der Aufwandsverteilung teilnimmt. Ein zu der abgerechneten Anlage bestehendes Notwegerecht i.S.v. § 917 BGB reicht für die Annahme, es sei durch diese Anlage im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne erschlossen, grundsätzlich nicht aus.
121Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2003 ‑ 3 B 1754/02 ‑ und vom 15. April 1999 ‑ 3 B 68/99 ‑.
122Im vorliegenden Falle handelt es sich bei dem Flurstück 0000 in Bezug auf die Straße X1. um ein sogenanntes nicht gefangenes Hinterliegergrundstück, so dass ein Notwegerecht von vornherein ausscheidet.
123Das Flurstück 0000 ist ebenfalls nicht in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen. Auch insoweit sind die Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung im Verfahren 17 K 4265/15 zutreffend. Das Flurstück 0000 zerfällt in zwei selbstständige Nutzungskomplexe: Einen zur I1.---------straße hin bebauten Teil (I1.---------straße 000) und einen mit einer Gewerbehalle bebauten Teil, der zur Straße X1. hin orientiert ist (Im X1. 000). Weil das Grundstück "übertief" ist, hat die Beklagte dieses in rechtlich vertretbarer Weise in getrennte, jeweils einer bestimmten Erschließungsanlage (I1.---------straße einerseits, X1. andererseits) zugeordnete Nutzungen aufgeteilt und ist davon ausgegangen, dass von jeder der beiden Erschließungsanlagen aus nur eine beschränkte Erschließungswirkung,
124vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26. April 2006 ‑ 9 B 1.06 ‑, juris Rdnr. 7 f. m.w.N.,
125für bestimmte Grundstücksteile vorliegt. Dementsprechend unterliegt es keinen Bedenken, dass bei der Abrechnung nur der zur Straße X1. hin orientierte Grundstücksteil mit der Gewerbehalle in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands einbezogen worden ist.
126Der Beitragserhebung steht schließlich nicht das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und ‑vorhersehbarkeit entgegen. Dieses verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auf die die Klägerseite verweist, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können.
127BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 ‑ 1 BvR 2457/08 ‑, juris; ferner Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2013 ‑ 1 BvR 1282/13 ‑, juris.
128Insofern kann dahinstehen, ob der im Erschließungsbeitragsrecht maßgebliche Vorteil bereits mit der erstmaligen endgültigen „technischen“ Herstellung einer Anbaustraße entsteht oder ob es dafür ferner des Abschlusses des Grunderwerbs ‑ soweit, wie im vorliegenden Fall nach § 9 Abs. 1 Buchst. a) EBS 2001, als Merkmal der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen vorgesehen ‑, der Widmung der Straße und ihrer bauplanungsrechtlichen Absicherung bedarf. Selbst wenn es auf die bloße technische Herstellung ankäme und wenn man weiter zugrunde legt, dass diese Herstellung bereits 1998 abgeschlossen war, wäre die Beitragserhebung nicht zu beanstanden. Auch dann verstieße sie nämlich nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dieser auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz steht einer Beitragserhebung entgegen, wenn der Gemeinde eine Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt und es aufgrund der Pflichtverletzung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheint, den Bürger mit der Beitragserhebung zu konfrontieren. Dabei ist ein enger Maßstab anzulegen. Einen Anhaltspunkt für die Konkretisierung des Treuwidrigkeitstatbestandes liefern allgemeine Verjährungsvorschriften (vgl. etwa § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, § 197 BGB), wonach ein Anspruch erst nach 30 Jahren nicht mehr durchgesetzt werden kann.
129Zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 ‑ 4 C 11.13 ‑, Juris Rdnr. 31 ff.; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juli 2016 ‑ 12 K 6462/14 ‑, juris Rdnr. 23 ff.
130Nach diesen Maßgaben wäre die Beitragserhebung selbst unter der genannten Prämisse nicht treuwidrig. 30 Jahre waren zum Zeitpunkt der Beitragserhebung seit der technischen Herstellung des hier in Rede stehenden Straßenstücks nicht vergangen (sondern rund 17 Jahre). Die sonstigen Umstände des Falles geben ebenso wenig etwas her für einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, der die Beitragserhebung unzumutbar erscheinen ließe. Auch wenn die Entstehung sachlicher Beitragspflichten sich ‑ wie der Klägerseite zuzugeben ist ‑ nach dem Abschluss der technischen Herstellung der Erschließungsanlage mit etwa 13 Jahren recht lange hinzog und die endgültige Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag noch einmal vier weitere Jahre auf sich warten ließ, konnte die Klägerseite nicht darauf vertrauen, von einer Heranziehung zu einem endgültigen Erschließungsbeitrag für Grunderwerb und Freilegung verschont zu werden. Abgesehen von dem bloßen Zeitablauf fehlt es an Anknüpfungspunkten für ein entsprechendes Vertrauen. Im Übrigen vermag die Kammer die von der Klägerseite vorgetragenen Argumente nicht zu teilen: Ob die Beklagte durch ihr Vorgehen auf Fremdkapitalkosten in erheblicher Höhe verzichtet hat, berührt nicht (unmittelbar) die Sphäre der Klägerseite und hat mit der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Heranziehung nichts zu tun. Die Beklagte war ferner nicht verpflichtet, bereits im Jahr 1975 eine Kostenspaltung herbeizuführen. Ob eine Gemeinde, wenn die entsprechende Erschließungsbeitragssatzung ‑ wie die der Beklagten, auch mit Blick auf die früheren Satzungen ‑ die Kostenspaltung nicht zwingend, sondern nur als Möglichkeit vorsieht, von dem Recht der Anordnung einer Kostenspaltung Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen.
131Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. September 1983 ‑ 8 C 47, 67‑69.82 ‑, juris Rdnr. 26.
132Die Erhebung eines Teilbeitrags setzt im Übrigen eine im Sinne des § 125 BauGB rechtmäßige Herstellung der Teilanlagen voraus, deren Kosten Gegenstand der Teilbeitragserhebung sind.
133BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1991 ‑ 8 C 14.89 ‑, juris Rdnr. 11.
134Nicht zuletzt vor diesem rechtlichen Hintergrund, aber auch unter Berücksichtigung der übrigen in dem Vermerk vom 26. April 2007 angestellten Erwägungen ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Kostenspaltungsbeschluss aus dem Jahr 1965 unwirksam ist. Auf das weitere Vorbringen, der Beklagten sei spätestens 1991 bewusst gewesen, dass eine Abweichungssatzung hinsichtlich des Grunderwerbs Voraussetzung für eine Abrechnung gewesen sei, trotzdem habe sich die Beklagte sehr viel Zeit damit gelassen, kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht entscheidend an.
135Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Referenzen
- §§ 34 und 35 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 15 FluchtlG 1x (nicht zugeordnet)
- § 242 Abs. 1 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- BBauG § 132 Regelung durch Satzung 1x
- § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 130 Abs. 1 S. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 17 K 4265/15 16x (nicht zugeordnet)
- 15 A 770/07 2x (nicht zugeordnet)
- 17 L 2405/15 4x (nicht zugeordnet)
- 17 K 4664/15 8x (nicht zugeordnet)
- 3 A 1725/00 3x (nicht zugeordnet)
- 3 A 3611/96 2x (nicht zugeordnet)
- 7 K 303/68 1x (nicht zugeordnet)
- 15 A 251/13 2x (nicht zugeordnet)
- III A 160/69 4x (nicht zugeordnet)
- III A 173/73 3x (nicht zugeordnet)
- 3 A 2169/03 3x (nicht zugeordnet)
- 3 A 1570/97 2x (nicht zugeordnet)
- 17 K 4607/15 2x (nicht zugeordnet)
- 3 A 3116/00 1x (nicht zugeordnet)
- 3 A 867/85 1x (nicht zugeordnet)
- 15 A 318/13 1x (nicht zugeordnet)
- 15 A 2407/14 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 1754/02 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 68/99 1x (nicht zugeordnet)
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- 12 K 6462/14 1x (nicht zugeordnet)