Die Gemeinden regeln durch Satzung
- 1.
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die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129, - 2.
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die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes, - 3.
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die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und - 4.
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die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.