Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 2 L 1416/17

Tenor

1.  Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.


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