Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 19 L 676/17

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO aufgegeben, den Antragsteller an der Ausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst teilnehmen zu lassen, bis der Antragsgegner eine vollziehbare Entlassungsverfügung oder ein sofort vollziehbares Verbot der Dienstgeschäfte gem. § 39 BeamtStG gegenüber dem Antragsteller erlassen hat.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.


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