Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 19 L 4508/17

Tenor

  • 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO verpflichtet, den Antragsteller vorläufig für die Einführungszeit für die Laufbahn des Anwaltsdienstes, beginnend ab dem 02.01.2018 zuzulassen, solange der Antragsgegner nicht erneut über die Bewerbung des Antragstellers um Zulassung für die Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes, beginnend ab dem 02.01.2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden hat.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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