Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 5 K 11376/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Der Kläger wendet sich gegen die Befristung der Sperrwirkungen seiner Ausweisung.
3Der im Jahre 1964 geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet mit der ägyptischen Staatsangehörigen E. B. H. . Aus der Ehe sind sechs Kinder hervorgegangen: B1. , geboren am 00. 00. 0000; G. , geboren am 00. 00. 0000; N. , geboren am 00. 00. 0000; B2. , geboren am 00. 00. 0000, N1. , geboren am 00. 00. 0000 und S. , geboren am 00. 00. 0000. Die vier ältesten Kinder des Klägers haben inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit.
4Der Kläger reiste mit seiner Ehefrau und dem damals lebenden Kind im Dezember des Jahres 1995 über den Flughafen Frankfurt/Main erstmalig nach Deutschland ein.
5Der bei der Einreise gestellte Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22. März 1996 als unbegründet abgelehnt. Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil des VG Regensburg vom 3. März 1997, Beschluss des bayerischen VGH vom 3. Juni 1997). Ein Asylfolgeantrag vom 24. Juni 1997 wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 17. Juli 1997 abgelehnt. Im Dezember 1997 setzte sich der Kläger mit seiner Familie nach Großbritannien ab und stellte dort offenbar ein weiteres Asylgesuch. Die Einlegung von Rechtsmitteln verhinderte zunächst seine Rücküberstellung nach Deutschland. Am 23. September 1998 wurde der Kläger aufgrund des „Prevention of Terrorism Act“ in Haft genommen, vier Tage lang vernommen und anschließend in Abschiebungshaft verbracht. Aufgrund nicht aktenkundiger Erkenntnisse wurde er in Verbindung mit der Organisation „Islamischer Jihat“ des Osama bin Laden und Bombenattentaten in Nairobi in Verbindung gebracht. Zu einer Anklage in Großbritannien kam es nicht.
6Am 18. Juni 1999 wurde der Kläger mit seiner Familie auf der Grundlage des Dubliner Übereinkommens in die Bundesrepublik Deutschland zurückgeführt und stellte drei Tage später einen weiteren Asylfolgeantrag. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12. Oktober 1999 wurde der Kläger daraufhin als Asylberechtigter anerkannt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des damals geltenden Ausländergesetzes vorlagen.
7Der Ermittlungsrichter am Bundesgerichtshof erließ gegen den Kläger am 25. April 2002 einen Haftbefehl wegen des dringenden Tatverdachts der Bildung terroristischer Vereinigungen (§ 129a StGB) und der Kläger kam in Untersuchungshaft. Auf Antrag des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 30. August 2002 wurde dieser Haftbefehl aufgehoben und der Kläger aus der Untersuchungshaft entlassen. Ein dringender Tatverdacht bezüglich einer Einbindung in die organisatorische Willensbildung der im Inland bestehenden Zelle der „B. Tawhid“ und bzgl. der Kenntnis des Beschuldigten von der terroristischen Zielsetzung dieser Gruppierung lasse sich nicht mehr bejahen. Gleichwohl sei ein Anfangsverdacht bzgl. der mitgliedschaftlichen Betätigung des Klägers in dieser Gruppierung weiterhin gegeben.
8Das Bundesamt nahm diese Umstände zum Anlass, ein Widerrufsverfahren betreffend die Asylanerkennung einzuleiten. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 31. Juli 2003 wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Anerkennung als Asylberechtigter widerrufen, gleiches für die Feststellung des Bundesamtes zu § 51 Abs. 1 des damals geltenden Ausländergesetzes. Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen den Asylwiderruf blieb erfolglos.
9Die Beklagte wies den Kläger mit Ordnungsverfügung vom 17. Mai 2006 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf der Grundlage von § 54 Nr. 5, 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG in der damals geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) aus Deutschland aus, beschränkte den Aufenthalt gemäß § 54a Abs. 2 AufenthG a.F. auf das Stadtgebiet Bonn und verpflichtete den Kläger gemäß § 54a Abs. 1 S. 1 AufenthG a.F. sich einmal täglich unter Vorlage seiner Identifikationspapiere bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden. Für den Fall, dass im Wiederaufnahmeverfahren für das Bundesamt keine Abschiebungsverbote festgestellt werden sollten, drohte die Beklagte die Abschiebung nach Ägypten oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Sie wurde mit Urteil vom 15. April 2008 (VG Köln, Az.: 5 K 846/07) abgewiesen. Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG NRW mit Beschluss vom 6. Mai 2010 (Az.: 19 A 1586/08) ab.
10Am 30. August 2012 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, dass er seiner Ausreiseverpflichtung Folge leisten wolle. Am 12. September 2012 reiste er in sein Heimatland aus. Am 31. August 2012 waren bereits seine Frau und seine inzwischen sechs Kinder nach Ägypten ausgereist. Im Februar 2012 reisten letztere wieder in das Bundesgebiet ein. Sie leben derzeit in Bonn.
11Der Kläger reiste am 7. März 2017 illegal nach Griechenland ein. Dort stellte er am 28. April 2017 einen Asylantrag.
12Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte am 16. März 2017, die Sperrwirkung der Ausweisung vom 17. Mai 2006 mit sofortiger Wirkung, aber spätestens zum 12. September 2017 zu befristen.
13Die Beklagte befristete mit Ordnungsverfügung vom 5. Juli 2017 die Sperrwirkung der Ausweisung auf den 10. September 2022. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass im Fall des Klägers eine Sperrfrist von zehn Jahren angezeigt sei, weil von dem Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe.
14Der Kläger hat hiergegen am 10. August 2017 Klage erhoben. Diese begründet er damit, dass er sich von jeglicher Terrorgruppierung distanziert habe. Die Länge der Sperrfrist sei auch im Hinblick auf Art. 6 GG in Bezug auf seine Frau und seine teilweise minderjährigen Kinder unverhältnismäßig.
15Er beantragt sinngemäß,
16die Beklagte unter entsprechender Abänderung ihres Bescheides vom 5. Juli 2017 zu verpflichten, das mit der Ausweisung und einer Abschiebung nach § 11 Abs. 1 AufenthG verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sofort zu befristen
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie verweist im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im angegriffenen Bescheid.
20Der Kläger ist am 16. Oktober 2017 eigenmächtig in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat am 2. November 2017 einen Asylantrag gestellt.
21Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 1. Dezember 2017 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) jeweils als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass in der Person des Klägers keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Ägypten oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ist auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet worden.
22Der Kläger hat hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben und einen Eilantrag gestellt. Das Gericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 3. Januar 2018 (Az.: 12 L 5898/17.A) abgelehnt und die Klage mit Urteil vom 23. April 2018 abgewiesen (Az.: 12 K 19326/17.A). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung mit unanfechtbarem Beschluss vom 25. Juni 2018 abgelehnt.
23Der Kläger ist am 3. Juli 2018 in sein Heimatland abgeschoben worden.
24Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2019 hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass aufgrund der unerlaubten Einreise des Klägers am 16. Oktober 2017 und des sich anschließenden unerlaubten Aufenthalts bis zum 3. Juli 2018 die streitgegenständliche Sperrfrist kraft Gesetzes gehemmt sei (§ 11 Abs. 9 S. 1 AufenthG) und damit erst am 28. Mai 2023 ablaufe.
25Die Beteiligten sind zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid mit Verfügung vom 20. Februar 2019 angehört worden.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe
28Das Gericht kann nach § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zuvor angehört worden sind.
29Die Klage ist unzulässig.
30Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist entfallen. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage fehlt beziehungsweise entfällt, sofern das prozessuale Vorgehen die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern kann und daher nutzlos ist. Dies ist der Fall, wenn ein zu beseitigender Nachteil nicht vorliegt oder sich ein bestehender Nachteil nicht beheben lässt.
31Vgl. Sodan in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, VwGO § 42 Rn. 350; BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1980 – 4 C 3/78 –; Urteil vom 31. Juli 1984 – 9 C 156/83245; Urteil vom 17. Oktober 1989 – 1 C 18/87 –, BVerwGE 84, 11-17; Beschluss vom 20. Juli 1993 – 4 B 110/93 –, jeweils juris.
32So liegt der Fall hier.
33Die Verkürzung der streitgegenständlichen Sperrfrist hat für den Kläger nicht mehr einen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil. Denn selbst eine Stattgabe im hiesigen Klageverfahren unterstellt, wäre der Kläger mit den Rechtsfolgen einer Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 AufenthG belastet. Der Kläger dürfte weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch dürfte ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot, vgl. § 11 Abs. 1 AufenthG). Neben der streitgegenständlichen Sperrfrist besteht eine weitere Sperrfrist, erlassen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 1. Dezember 2017. Dieser Bescheid hat Bestandskraft erlangt, nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 25. Juni 2018 (Az.: 17 A 2142/18.A) abgelehnt hat.
34Die beiden in Rede stehenden Sperrfristen bestehen nebeneinander und sind rechtlich unabhängig voneinander.
35Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Juni 2013 – 8 PA 98/13 –, juris Rn. 21.
36Auch in zeitlicher Hinsicht würde die Verkürzung der hier angegriffenen Sperrfrist nicht zu einem tatsächlichen Vorteil für den Kläger führen. Die durch das Bundesamt erlassene und bestandskräftige Sperrfrist ist im Ergebnis länger als die streitgegenständliche Sperrfrist. Die durch die Beklagte vorgenommene Befristung endet – unter Berücksichtigung der kraft Gesetzes nach § 11 Abs. 9 S. 1 AufenthG erfolgten Hemmung des Fristablaufes für die Dauer des unerlaubten Aufenthalts des Klägers von 16. Oktober 2017 bis zum 3. Juli 2018 – am 28. Mai 2023. Die Befristung durch das Bundesamt hingegen endet erst am 3. Juli 2023. Sie begann mit der Abschiebung des Klägers am 3. Juli 2018 zu laufen und umfasst 60 Monate, mithin fünf Jahre.
37Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38Rechtsmittelbelehrung
39Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
40Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
41Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
49Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
50Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
51Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.
52Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
53Beschluss
54Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
555.000,00 Euro
56festgesetzt.
57Gründe
58Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
59Rechtsmittelbelehrung
60Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
61Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
62Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
63Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
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