Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - K 16257/17

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 28. November 2017 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Spielhalle „M1.     D1.    “, K.      -X.       -M2.       -Str. 00, 00000 C.        H.        , unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte, hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteiles beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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ass="absatzLinks">die Klage abzuweisen.

35 36 37 38 39 40 "absatzRechts">41 <span class="absatzRechts">42n>

"absatzLinks">Das am 11. Juni 2018 klageerweiternd erhobene Klageverfahren gegen die dem Beigeladenen erteilte Erlaubnis vom 21. November 2017 ist mit Beschluss vom 19. März 2019 abgetrennt worden und wird unter dem Aktenzeichen - 24 K 1692/19 -fortgeführt.

43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 class="absatzLinks">vgl. OVG NRW Beschluss vom 16. August 2019 - 4 B 659/18 -, juris, Rn. 34.

69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121

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