Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 19 L 2662/19

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufgegeben, dem Antragsteller zum 01.02.2020 vorläufig einen Betreuungsplatz in einem Betreuungsumfang von 35 Wochenstunden in einer wohnortnahen höchstens 5 km von seinem Wohnort entfernt gelegenen öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung nachzuweisen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.


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