Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 20 L 902/20.A
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L. , 00000 L1. , wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf vorläufigen Rechtschutz wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.
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Gründe
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L. war abzulehnen, weil der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat (§§ 166 VwGO, 114 ff ZPO).
3Der Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.04.2020 anzuordnen,
5hat keinen Erfolg. Denn der Antrag ist nunmehr wegen Fortfalls des Rechtsschutzinteresses unzulässig (geworden).
6Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 12.06.2020 im vorliegenden Verfahren die Vollziehung der Abschiebungsanordnung mit Blick auf die Entwicklung der Corona-Krise gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO ausgesetzt. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise bestehen voraussichtlich nicht.
7Vgl. zu Drittstaatenbescheiden: BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 – 1 C 15/18 – Juris.
8Einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das angerufene Gericht bedarf es vor diesem Hintergrund nicht mehr. Denn ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet alleine die Möglichkeit und erschöpft sich auch in diesem Zweck, die sofortige Vollziehung einer Entscheidung zu verhindern sowie – im Falle des Asylrechts – den/die Antragsteller/in vor drohenden Abschiebungsmaßnahmen zu schützen. Es ist dagegen nicht Sinn und Zweck eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz, jenseits der Vollziehung liegende Rechtswirkungen herbeizuführen oder eine beschleunigte Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsaktes zu ermöglichen. Ein Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung aus bestimmten tatsächlichen oder rechtlichen Gründen.
9Eine Erledigungserklärung hinsichtlich des Eilverfahrens hat der Antragsteller trotz Aufforderung nicht abgegeben, sondern stattdessen die Antragsgegnerin um Klarstellung gebeten, ob die aufschiebende Wirkung tatsächlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens unabhängig vom Fortgang der Coronamaßnahmen ausgesetzt sei. Hierauf hat die Antragsgegnerin bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung zwar nicht geantwortet, darauf kommt es jedoch zur Überzeugung des Gerichts aus den vorstehenden Gründen nicht an. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin von der in dem Schriftsatz vom 12.06.2020 vorbehaltenen Widerrufsmöglichkeit hinsichtlich der Aussetzung der Vollziehung während des laufenden Hauptsacheverfahrens 20 K 2408/20.A Gebrauch machen sollte, wäre der Antragsteller auch nicht rechtsschutzlos, sondern es wäre ihm in diesem Fall unbenommen, einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen.
10Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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Referenzen
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 15/18 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 3x
- 20 K 2408/20 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 166 Zustellung 1x
- §§ 166 VwGO, 114 ff ZPO 1x (nicht zugeordnet)