Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 19 L 1265/20

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufgegeben, dem Antragsteller ab sofort vorläufig einen Betreuungsplatz in einer öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung mit einem Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden höchstens 5 km von seinem Wohnort entfernt nachzuweisen,

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.


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