Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 12 L 2049/20
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
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Gründe
2Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,
3die aufschiebende Wirkung der Klage [12 K 5963/20] gegen die Ausweisung anzuordnen,
4ist zulässig, aber unbegründet.
5Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung in Ziffer 6 der angefochtenen Ordnungsverfügung rechtlich nicht zu beanstanden. Den aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO folgenden Anforderungen an die Begründung des besonderen Interesses am Sofortvollzug der Ausweisungsverfügung ist Rechnung getragen. Die Antragsgegnerin hat - bezogen auf den konkreten Einzelfall - dargelegt, warum sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung für erforderlich hält.
6Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des Interesses des Antragstellers, von einer Vollziehung verschont zu bleiben, mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung fällt insbesondere angesichts der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu Lasten des Antragstellers aus. Die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 30.09.2020 verfügte Ausweisung wird sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG.
7Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. § 53 Abs. 3 AufenthG legt fest, dass ein Ausländer, dem - wie dem Antragsteller - nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, nur ausgewiesen werden darf, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG der Interessen an der Ausreise mit den Bleibeinteressen sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG die dort aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen, die durch die die so genannten Boultif/Üner-Kriterien ergänzt werden.
8Die genannten Voraussetzungen für die Ausweisung des Antragstellers liegen vor.
9Dem Antragsteller kommt der erhöhte Ausweisungsschutz gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG zu.
10Zwar steht dem Antragsteller entgegen seiner Ansicht kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zu. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller jemals die erste Stufe, d.h. 1. Spiegelstrich dieser Vorschrift mit einer ordnungsgemäßen Beschäftigung von einem Jahr bei demselben Arbeitgeber erreicht hat. Nach seinen Angaben gegenüber der vom Landgericht Köln beauftragten Gutachterin Dr. E. habe er nach dem Besuch der B. Schule ein halbes Jahr Maler und Lackierer „gemacht“ und nach Abbruch dieser Tätigkeit ein halbes Jahr Metallbau, (S. 17 des Gutachtens, in Beiakte 2 Bl. 361). Seit 1997 habe er noch ein paar Mal in Leihfirmen gearbeitet, drei oder vier Monate; der Antragsteller bezeichnet sich selbst als „Jungen, der noch nie gearbeitet hätte“ (S. 31 des Gutachtens, Beiakte 2 Bl. 375). Auch gehört der Antragsteller nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt an. Ausweislich seines Rentenversicherungsverlaufs (Beiakte 2 Bl. 317) bezieht er seit 01.01.2011 fast durchgängig, mit Ausnahme der Haftzeiten von März 2015 bis Mai 2016 und ab 02.03.2017, Arbeitslosengeld II ohne den Zusatz „ohne Arbeitslosigkeit“. Schon bis zur erstgenannten Inhaftierung ist damit ein Zeitraum überschritten, der angemessen ist, um nach vorübergehender Beschäftigungslosigkeit eine neue Beschäftigung zu finden.
11Dem Antragsteller steht aber ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zu. Er kann dieses von seinem Vater ableiten, der jedenfalls seit 1981, dem Jahr der Geburt des Antragstellers, bis zum Renteneintritt dem regulären Arbeitsmarkt angehörte.
12Der Antragsteller darf trotz seines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgewiesen werden. Denn sein persönliches Verhalten stellt gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, sodass die Ausweisung unerlässlich ist.
13Das mit Urteil des Landgerichts Köln vom 15.09.2017 geahndete persönliche Verhalten des Antragstellers begründet eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr und berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die betroffenen Schutzgüter der sexuellen Selbstbestimmung und der körperlichen Integrität nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen sehr hohen Rang ein und lösen staatliche Schutzpflichten aus.
14Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, Rn. 15, juris.
15Weitere gegen diese Schutzgüter gerichtete und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Straftaten des Antragstellers sind nach seinem persönlichen Verhalten wahrscheinlich.
16Bei der Feststellung der für eine Ausweisung erforderlichen Sicherheitsgefahr bzw. der schwerwiegenden Gefahr i.S.v. § 53 Abs. 3 AufenthG handelt es sich um eine Prognose, die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eigenständig zu treffen haben. Die Indizien, die für diese Prognose heranzuziehen sind, ergeben sich nicht nur aus dem Verhalten im Strafvollzug und danach. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist.
17Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 –, Rn. 15 ff., 13. Dezember 2012 – 1 C 20.11 – , Rn. 21, 4. Oktober 2012 – 1 C 13.11 –, Rn. 18, und 16. November 2000 – 9 C 6.00 –, Rn. 13 f.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. April 2019 – 19 ZB 17.1535 –, Rn. 10; alle juris.
18Nach diesen Maßgaben ist mit erheblicher, hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Antragsteller erneut vergleichbare schwere Straftaten begehen wird.
19Auf die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 5 in der angefochtenen Ordnungsverfügung wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen; das Gericht folgt ihnen mit dem Hinweis, dass die Verurteilung im Jahr 2002 nicht wegen eines Sexualdelikts erfolgte, sondern wie auf S. 2 der Ordnungsverfügung wiedergegeben, wegen tätlicher Beleidigung, der eine sexuelle Handlung in Form einer Berührung einer Frau im Genitalbereich zugrunde lag.
20Die prognostizierte drohende Wiederholungsgefahr wird auch durch die nach Erlass der Ordnungsverfügung erfolgte Fallkonferenz vom 21.10.2020 bestätigt. In der Niederschrift, Beiakte 2, Bl. 531 ff., wird zum Vollzugsverhalten ausgeführt, dass der Antragsteller sich gegenüber Mitgefangenen aggressiv gezeigt habe, Behandlungsmaßnahmen für Sexualstraftäter im gesamten Haftverlauf verweigert habe, die Sexualstraftat scheine für ihn nicht existent zu sein. Es sei fraglich, ob der Antragsteller nach der Haftentlassung überhaupt von den Drogen lasse könne. Insgesamt habe er sich durch die Haft nicht beeindruckt gezeigt. Die Fallkonferenz schlägt Weisungen für die Führungsaufsicht vor, nämlich u.a., dass der Antragsteller sich bei der KURS-Sachbearbeitung einzufinden habe. Die Fallkonferenz ordnet den Antragsteller einstimmig in die Risikostufe A ein. Bei KURS handelt es sich um das Programm des Landes „Konzeption zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern in Nordrhein-Westfalen“ (Gem. RdErl. d. JM (4201 – III. 18), d. IM (4 – 62.12.03) und d. MAGS (III B 1 – 1211.4 (KURS)) vom 13. Januar 2010 - JMBl. NRW S. 59 -, Anlage). Die Risikogruppe A ist die höchste Risikogruppe. In der Konzeption heißt es hierzu: „In dieser Risikogruppe werden Verurteilte erfasst, bei denen zu befürchten ist, dass sie jederzeit erneut eine erhebliche einschlägige Straftat begehen. Es liegen wenige stabile bzw. keine das Rückfallrisiko mindernde Bedingungen vor. Deshalb ist von einer hohen Gefährlichkeit auszugehen.“
21Wesentliche gefahrmindernde Faktoren sind hingegen nicht ersichtlich. Die sozialen Beziehungen zu seiner Familie und der Umstand, dass er Vater geworden ist, haben den Antragsteller in der Vergangenheit nicht von der Begehung von Straftaten, insbesondere der Anlasstat abgehalten und weder sein gewalttätiges Verhalten, was sich auch im Vollzug gezeigt hat, noch seinen Drogenkonsum gemindert. Angesichts dessen und auch des Umstands, dass der Antragsteller gegenüber früheren Freundinnen teilweise gewalttätig wurde, kann auch die Absicht zu heiraten und mit der künftigen Ehefrau zusammen zu ziehen, nicht als gefahrmindernd angesehen werden.
22Die Ausweisung des Antragstellers ist unerlässlich. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere den in § 53 Abs. 2 AufenthG aufgeführten Kriterien und den sogenannten Boultif/Üner-Kriterien führt die Abwägung der Bleibeinteressen des Antragstellers mit dem öffentlichen Ausweisungsinteresse zu einem Überwiegen des Ausweisungsinteresses und ist die Ausweisung des Antragstellers verhältnismäßig.
23Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Die so genannten Boultif/Üner-Kriterien, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Konkretisierung der Anforderungen aus Art. 8 Abs. 1, 2 EMRK im Hinblick gerade auf Ausweisungen entwickelt hat und seitdem in ständiger Rechtsprechung namentlich auf Ausweisungen von im Staat des Aufenthalts geborenen Ausländern anwendet, sofern diese im Anschluss an eine strafrechtliche Verurteilung ausgewiesen werden sollen, sind: die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten und bei Einreise, der Charakter (rechtmäßig oder geduldet) und die Dauer des Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit Begehung der Straftaten verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, insbesondere im Strafvollzug, die Staatsangehörigkeit aller betroffenen Personen, die familiäre Situation des Ausländers (z.B. Dauer der Ehe, tatsächliches bzw. intaktes Familienleben), die Kenntnis des Ehepartners von der Straftat bei Eingehen der familiären Beziehung, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und ggf. deren Alter, das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen ein Familienangehöriger voraussichtlich im Staat ausgesetzt wäre, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder, die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland sowie die Dauer des Aufenthaltsverbots.
24Vgl. EGMR, Urteile vom 2. August 2001 - Nr. 54273/00 - (Boultif), InfAuslR 2001,476; vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99 - (Üner), NVwZ 2007,1279 = juris, Rn. 40; vom 23. Juni 2008 - Nr. 1683/04 - (Maslov II), InfAuslR 2008, 333; vom 25. März 2010 - 40601/05 - (Mutlag), InfAuslR 2010, 325 = juris, Rn. 54; und vom 13. Oktober 2011 - Nr. 41548/06 - (Trabelsi), Rn. 55, juris; vom 22. Januar 2013 - Nr. 66837/11 - (E.), Rn. 29, juris .
25Ausgehend von den genannten Kriterien erweist sich die Ausweisung des Antragstellers als verhältnismäßig.
26Der Antragsteller hat eine Vielzahl von Straftaten begangen. Die Auskunft über ihn aus dem Zentralregister vom 22.02.2019 (Beiakte 1 Bl. 266 ff.) weist 15 Eintragungen auf, mit Tatzeiten von 2002 bis 2017. Zuletzt ist die Verurteilung wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu 3 Jahren 9 Monaten Freiheitsstrafe eingetragen. Diese schwere Straftat, die der Antragsteller im Alter von 35 Jahren begangen hat, begründet auch nach der Wertung des § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 1a. AufenthG ein besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse. In diese Straftat, die das Landgericht mit Blick auf die zum Teil einschlägigen Vorstrafen als dem Antragsteller nicht wesensfremd bewertet (Urteilsabdruck s. 8, Beiakte 1 Bl. 254), hat der Antragsteller keine Einsicht, er hält sich für unschuldig, er hat sich nicht mit seinem Verhalten auseinander gesetzt. Seine Drogensucht ist bislang auch nicht therapiert, vielmehr wurde die Maßregel der Unterbringung in der Entziehungsanstalt mangels konkreter Erfolgsaussichten der Behandlung nicht weiter vollstreckt.
27Dem gegenüber hat der Antragsteller ein gemäß § 55 Nr. 1 und 4 AufenthG besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Bundesgebiet geboren und hier aufgewachsen ist. Hier hat der Antragsteller seine wesentliche Prägung erfahren. Er hat hier die Schule besucht und beherrscht die deutsche Sprache. Zudem hat er ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Seine Eltern und seine Geschwister sowie sein deutscher Sohn leben im Bundesgebiet.
28Daher stellt die Ausweisung einen erheblichen Eingriff insbesondere in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Antragstellers und den Art. 6 GG unterfallenden Schutz der Familie dar. Dieser Eingriff ist aber verhältnismäßig und dem Antragsteller zumutbar.
29Bei dem Antragsteller, seinen Eltern und seinen Geschwistern handelt es sich um volljährige Personen, die nicht auf gegenseitige Unterstützung im Bundesgebiet angewiesen sind. Den Kontakt zu seinen im Bundesgebiet lebenden Verwandten kann der Antragsteller auch von der Türkei aus über Telekommunikationsmittel aufrechterhalten.
30Hingegen wird die Aufrechterhaltung einer Beziehung mit seinem sechs Jahre alten Sohn durch Fernkommunikation und eventuelle gelegentliche Besuche in der Türkei schwer sein. Die Beziehung zu diesem Kind wird durch die Ausweisung stark gefährdet. Allerdings muss hierbei die bisherige Qualität des Familienlebens und das Kindeswohl berücksichtigt werden: Der Antragsteller hat nie mit seinem am 00.00.2014 geborenen Sohn zusammen gelebt, bislang auch wenig Kontakt zu ihm gehabt und keine wesentlichen Erziehungsbeiträge geleistet. Nach seinen eigenen Angaben gegenüber der Gutachterin Dr. E. hat die Kindsmutter alles mit dem Kind alleine gemacht, sie hat auch den Namen ausgesucht und das Kind getauft (Beiakte 2, Bl. 353). Seine Vaterschaft hat der Antragsteller erst anerkannt, als sein Sohn bereits zwei Jahre alt war. Unterhalt hat der Antragsteller nie geleistet. Als sein Sohn noch kein halbes Jahr alt war, wurde der Antragsteller für 15 Monate inhaftiert. Nach der Entlassung aus der Strafthaft Ende Mai 2016 bis zu seiner nächsten Inhaftierung bzw. bis zur Verurteilung im September 2017 hat er seinen Sohn ausweislich des Urteils des Landgerichts unregelmäßig gesehen (S. 2 des Urteilsabdrucks). Als sein Sohn knapp zweieinhalb Jahre war, wurde der Antragsteller wieder inhaftiert und ist es bis heute. In der JVA Köln, wo sich der Antragsteller nach der Verlegung aus dem Maßregelvollzug seit Juli 2018 in Strafhaft befindet, wurde er ausweislich des Besuchsnachweises (Beiakte 2, Bl. 309 ff.) im Zeitraum von Juli 2018 bis März 2020 elfmal von seinem Sohn für die Dauer von jeweils einer Stunde besucht. Der letzte Besuch fand Anfang März 2020 statt. Dementsprechend unterbricht die Ausweisung mithin zwar die bislang wenigen Umgangskontakte, zerstört aber kein gefestigtes gelebtes Näheverhältnis, was die Schwere des Eingriffs verringert. Aus Sicht des Kindeswohls ist zudem zu berücksichtigen, dass der Antragsteller, der seit seinem zwölften Lebensjahr regelmäßig Drogen konsumiert hat, in der Entziehungsanstalt und zum Teil auch im Strafvollzug immer wieder mit Drogen aufgefallen ist, keine Drogentherapie erfolgreich absolviert hat und es fraglich ist, ob er nach der Haftentlassung von Drogen lassen kann. Eine Therapie im Hinblick auf seine Sexualdelinquenz ist ebenfalls nicht erfolgt. In der Fallkonferenz vom 21.10.2020 wurde davon ausgegangen, dass dem Antragsteller es schwer fallen dürfte, Fuß zu fassen und ein geordnetes Leben zu führen. Auch diese Umstände mindern aus Sicht des Kindeswohls die Schwere des Eingriffs durch die Ausweisung.
31Die Beziehung zu Frau L. , mit der eine Eheschließung nicht unmittelbar bevorsteht, kann der Antragsteller auch von der Türkei aus über Telekommunikationsmittel oder per Briefkontakt aufrechterhalten. Letzteres war wohl auch bislang der Kontaktweg zwischen ihr und dem Antragsteller, Besuche von Frau L. in der JVA Köln sind nicht verzeichnet.
32Entgegen seiner Ansicht ist der Antragsteller auch nicht als faktischer Inländer anzusehen, sodass unter diesem Aspekt seine Ausweisung ebenfalls verhältnismäßig ist. Der Antragsteller ist wirtschaftlich nicht integriert, auf die vorstehenden Ausführungen zu Art. 6 ARB 1/80 wird Bezug genommen. Neben der fehlenden wirtschaftlichen Integration fehlt es in Anbetracht der Schwere der die Ausweisung veranlassenden Straftat und der weiteren Verurteilungen des Antragstellers auch an einer sozialen Integration des Antragstellers. Im Urteil des Landgerichts wird ausgeführt, dass der Antragsteller „eine randständige Existenz ohne Ausbildung und Beruf darstellt, die sehr früh durch das Drogenmillieu geprägt ist“ (S. 11 des Urteilsabdrucks, Beiakte 1, Bl. 257). Dem Antragsteller ist es auch zumutbar, in der Türkei zu leben. Er spricht Türkisch und kennt die Türkei von Besuchen, zuletzt im Jahr 2016. Anhaltspunkte dafür, dass die Eingewöhnung in die aktuellen Gegebenheiten und sozialen Strukturen in der Türkei und der Aufbau eines Privatlebens für den Antragsteller unmöglich oder unzumutbar sein könnten, sind nicht ersichtlich. Er selbst zieht ausweislich der Fallkonferenzniederschrift nach seiner Entlassung in Erwägung in die Türkei zu gehen. Im Übrigen wird ergänzend gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die diesbezüglichen Ausführungen aus S. 7 unten und S. 8 in der angefochtenen Ordnungsverfügung, denen das Gericht folgt, Bezug genommen.
33Der anwaltlich gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezieht sich ausdrücklich nur auf die Klage gegen die Ausweisung, nicht aber auf die Klage gegen die weiteren Regelungen in den folgenden Ziffern der Ordnungsverfügung. Da sich aber die Begründung von Antrag bzw. Klage im selben Schriftsatz auch mit der Abschiebungsandrohung und dem befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot befasst, sei vorsorglich auf Folgendes hingewiesen:
34Zu Recht hat die Antragsgegnerin in Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung angenommen, dass die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers und seine Rechte aus dem ARB 1/80 erloschen sind. Für die Niederlassungserlaubnis folgt dies aus § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG, wonach ein Aufenthaltstitel in Falle der Ausweisung des Ausländers erlischt. Das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 ist erloschen, weil es, wie vorstehend dargelegt, in Übereinstimmung mit Übereinstimmung mit 14 Abs. 1 ARB 1/80 aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit beschränkt worden ist.
35Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung beruht auf § 59 AufenthG und ist rechtmäßig.
36Die bezüglich der Ausweisung und für den Fall der Abschiebung erlassenen und auf jeweils 7 Jahre befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbote in Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Ordnungsverfügung begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ihr Erlass folgt aus § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AufenthG. Die Länge der Frist, die nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Ermessen steht, darf vorliegend gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 AufenthG fünf Jahre überschreiten. Die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin lassen keine Ermessensfehler erkennen. Die Antragsgegnerin hat hier bei der prognostischen Beurteilung der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht auf einen Zeitraum von 18 Jahren abgestellt, sondern vielmehr ausgeführt, dass die Tat, der bisherige Werdegang und das Verhalten des Antragstellers in der Haft grundsätzlich eine Frist von 9 Jahren rechtfertigen würden. Diesen Zeitraum hat sie unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Sohn des Antragstellers in Deutschland lebt, auf 7 Jahre verkürzt. Dabei hat sie in ihre Abwägung eingestellt, dass einerseits die Abwesenheit des Antragstellers einen Einschnitt in die Rechte des Kindes auf seine Beziehung zu seinem Vater darstellt; andererseits hat sie berücksichtigt, dass aufgrund der Einstellung des Antragstellers gegenüber den Deutschland herrschenden Normen und Werten ein Kontakt nur bedingt im Interesse des Kindeswohls ist. Dies lässt weder einen Ermessensausfall noch ermessensfehlerhafte Erwägungen erkennen. Die festgesetzte Frist von 7 Jahren stellt sich auch nicht als unverhältnismäßig dar angesichts der bisherigen Qualität der Beziehung zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn und den zukünftigen Auswirkungen des Verhaltens des Antragstellers auf das Kindeswohl unter Berücksichtigung der notwendigen, aber bislang nicht erfolgten Drogen- und Sexualtherapie; auf die zur Auswirkung der Ausweisung auf die Vater-Kind-Beziehung oben gemachten Ausführungen wird Bezug genommen.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53, 52 GKG.
39Rechtsmittelbelehrung
40Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
41Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
42Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
43Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
44Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
45Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
46Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
47Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
48Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- §§ 53, 52 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 59 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 3x
- VwGO § 80 4x
- § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
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