Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 15 L 2167/20.A
Tenor
Es wird festgestellt, dass die gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juli 2017 gerichtete Klage 15 K 15542/17.A aufschiebende Wirkung hat.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Gründe
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 6. Juli 2017 festzustellen,
4hat Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er statthaft. Besteht – wie hier – zwischen einer Behörde und dem Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts Streit darüber, ob eine gegen den Verwaltungsakt erhobene Klage aufschiebende Wirkung entfaltet, liegt ein Fall so genannter faktischer Vollziehung vor. In derartigen Konstellationen kann der Adressat mit einem auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gerichteten Antrag in analoger Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) um Eilrechstschutz nachsuchen.
6Näher Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattkommentar (Stand: Januar 2020), § 80, Rn. 352 ff.
7Der Antrag ist auch begründet. Denn der Klage kommt nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Eilverfahrens aufschiebende Wirkung zu. Ein Fall, in dem die aufschiebende Wirkung einer gegen den Bescheid des Bundesamts gerichteten Klage bereits gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) entfiele, liegt nicht vor. Dass die Klage des Antragstellers aufschiebende Wirkung entfaltet, lässt sich aber auch nicht mit der Begründung verneinen, sie sei wegen Verfristung offensichtlich unzulässig bzw. der angegriffene Bescheid sei infolge nicht fristgerechter Klageerhebung bestandskräftig.
8Zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung bei unzulässigen Rechtsbehelfen eintritt, im Einzelnen Gersdorf, in: Beck’scher Online-Kommentar zur VwGO, § 80, Rn. 18 ff., m. w. N. auf die Rechtsprechung.
9Zwar ist der angegriffene Bescheid dem Antragsteller nach der im Verwaltungsvorgang befindlichen Zustellurkunde am 11. Juli 2017 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten (vgl. § 180 Zivilprozessordnung (ZPO)) zugestellt worden und der Antragsteller hat seine Klage erst am 7. Dezember 2017 erhoben. Erstmals im vorliegenden Verfahren trägt der Antragsteller indes vor, er habe zum Zeitpunkt der Zustellung in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 53 AsylG gewohnt. Zwar ist eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO bei Bewohnern einer Gemeinschaftsunterkunft nicht generell ausgeschlossen. Erforderlich ist jedoch, dass bei einem gemeinschaftlich genutzten Briefkasten die Zahl der Mitbenutzer überschaubar ist und der Briefkasten (auch) dem Zustellungsempfänger – etwa durch eine entsprechende Beschriftung – eindeutig zugeordnet werden kann.
10Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. August 2015 – 8 A 847/12 –, juris, Rn. 9.
11Es kann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad davon ausgegangen werden, dass diese Voraussetzungen hier zum Zeitpunkt der Zustellung vorlagen. Nach der vom Gericht eingeholten telefonischen Auskunft der Gemeinde X. handelt es sich bei dem Anwesen „XXXXXXX 0“ um eine Gemeinschaftseinrichtung, die über einen gemeinschaftlichen Briefkasten verfügt. Zwar werde versucht, die Namen der Bewohner jeweils mit Einzug auf dem Schild des Briefkastens zu vermerken. Dies gelinge indes nicht in allen Fällen. Ob dies allein hinreichende Zweifel an einer ordnungsgemäßen Zustellung zu begründen vermag, kann dahinstehen. Hinzu kommt nämlich, dass der Antragsteller nach einem Vermerk im Verwaltungsvorgang (Bl. 250) laut AZR-Visa-Portal (erst) seit dem 12. Juli 2017 als unter der Anschrift „XXXXXXX 0“ in X. wohnhaft gemeldet war; auch war die auf der Zustellurkunde angegebene Anschrift des Antragstellers (zunächst: XXXXXXX XXXX 0 in X. ) handschriftlich entsprechend berichtigt worden. Angesichts dessen dürfte davon auszugehen sein, dass die Zustellung in die Zeit des Einzugs des Antragstellers in die Gemeinschaftseinrichtung fiel, weswegen von einer Beschriftung des Briefkastens mit seinem Namen nicht ausgegangen werden kann.
12Eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 8 VwZG zu einem Zeitpunkt, der dazu führen würden, dass die Klage 15 K 15542/17.A nicht fristgerecht erhoben worden und der angegriffene Bescheid demgemäß bestandskräftig wäre, lässt sich nicht annehmen. Der für eine Heilung gemäß § 8 VwZG erforderliche tatsächliche Zugang des Bescheids setzt voraus, dass der Kläger diesen „in die Hand bekommen“ hat.
13Vgl. Schlattmann, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2017, § 8 VwZG, Rn. 5, m.w.N.
14Wann das der Fall war, lässt sich den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
16Auf § 30 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz wird hingewiesen.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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