Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 23 L 2358/20
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe
2Der Antrag des Antragstellers,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn zur praktischen Fahrprüfung zuzulassen und ihm nach Bestehen der Prüfung ohne Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Fahrerlaubnis für die Klassen AM, B und L zu erteilen,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Dabei sind der Anordnungsanspruch, also der materiell geltend gemachte Anspruch und der Anordnungsgrund, also die besondere Eilbedürftigkeit, vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
6Diese Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit seinem Antrag keine vorläufige Maßnahme, sondern eine Vorwegnahme der im Hauptsacheverfahren angestrebten Verpflichtung des Antragsgegners begehrt.
7Eine die Hauptsache vorweg nehmende einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO kommt allerdings nur ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes in Betracht, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hat und zugleich eine hohe Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache besteht.
8Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW Beschluss vom 23. November 2020 – 4 B 237/20 – m. w. Nw.
9Hiervon ausgehend hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einem Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren – 23 K 6742/20 – schwere und unzumutbare und nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen. Der Antragsteller hat – trotz Hinweis des Gerichts – keinerlei Ausführungen dazu gemacht, welche Nachteile für ihn bei Abwarten der Entscheidung im Klageverfahren entstehen würden. Für das Gericht sind auch ansonsten keine erheblichen und irreparablen Nachteile ersichtlich, die einem Abwarten des Hauptsacheverfahrens entgegenstehen könnten.
10Nur vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass selbst in fahrerlaubnisrechtlichen Fällen, in denen keine Vorwegnahme der Hauptsache zu besorgen ist, nicht schon wegen des hohen Stellenwertes der umfassenden und selbständigen Benutzung von Kraftfahrzeugen und der damit einhergehenden Mobilität in der heutigen Gesellschaft und speziell im modernen Arbeits- und Wirtschaftsleben ein Anordnungsgrund zu bejahen ist. Vielmehr muss ein besonderes, über das allgemeine Mobilitätsinteresse hinausgehendes Angewiesensein auf die ständige Benutzbarkeit eines Kraftfahrzeuges verdeutlicht werden.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2018 – 16 B 1465/17 –.
12Eine derartige Fallkonstellation ist nicht ansatzweise dargetan und auch sonst nicht erkennbar.
13Weiter weist die Kammer mit Blick auf das anhängige Klageverfahren 23 K 6742/20 darauf hin, dass es angesichts des Vorfalls vom 16. August 2019 geradezu auf der Hand liegt, dass Bedenken hinsichtlich der charakterlichen Eignung des Antragstellers, ein Kraftfahrzeug führen zu können, bestehen und dass daher eine Begutachtung des Klägers dazu, ob er in der Lage ist, straßenverkehrsrechtliche Regelungen zu beachten, angezeigt ist. Der Antragsteller hat bei der Fahrt am 16. August 2019 in erheblichem Maße Rechtsverstöße begangen (Fahren ohne Fahrerlaubnis; vielfaches und erhebliches Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Vorfahrtsverstoß und bewusstes Missachten polizeilicher Anweisungen).
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
15Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Mit Blick darauf, dass der Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, wurde der Streitwert gegenüber demjenigen des Hauptsacheverfahrens nicht reduziert.
16Rechtsmittelbelehrung
17Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
18Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
19Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
20Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
21Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
22Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
23Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
24Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
25Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- VwGO § 55a 3x
- VwGO § 123 2x
- VwGO § 154 1x
- § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 237/20 1x (nicht zugeordnet)
- 23 K 6742/20 2x (nicht zugeordnet)
- 16 B 1465/17 1x (nicht zugeordnet)