Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 21 L 153/21.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
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Gründe
3Der Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage VG Köln 21 K 480/21.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Januar 2021 - 0000000000000 - wiederherzustellen,
5ist zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin findet ihre Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (1.). Sie ist formell (2.) und materiell (3.) rechtmäßig.
61. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin findet ihre Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Danach kann die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet werden. Asylrechtliche Vorschriften stehen dem nicht entgegen, wie sich aus § 75 Abs. 2 Satz 3 AsylG ergibt.
7Vgl. zur Zulässigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung von Widerrufsbescheiden Verwaltungsgericht VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7a L 1200/18.A –, juris Rn. 12 ff.; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 18. Edition, Stand: 1. Mai 2018, § 73 Rn. 69, § 73b Rn. 23; Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, AsylVfG § 76 Rn. 11 f.
82. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin ist auch formell rechtmäßig. Sie wurde von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat ausgesprochen und ist auch hinreichend begründet. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Ob die Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung hingegen auch inhaltlich trägt, spielt im Rahmen des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO keine Rolle.
9Vergl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Dezember 2020 - 4 VR 4.20 -, juris Rn. 10 und vom 18. September 2001 - 1 DB 26.01 -, juris Rn. 6.
10Diesen Anforderungen wird die hier vorliegende Begründung gerecht. Die Antragsgegnerin hat hier bezogen auf den Einzelfall einerseits ausführlich dargelegt, dass schwerwiegende Gründe die Annahme trügen, dass der Antragsteller eine Straftat begangen habe und hat diesbezüglich auf die Entscheidung des Landgerichtes Köln vom 9. August 2018, mit der der Antragsteller zu einer Jugendstrafe von 1 ½ Jahren verurteilt wurde, Bezug genommen; bei dieser Straftat habe es sich auch um eine schwere Straftat gehandelt. Weiter hat die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Gründe des Urteils des Landgerichts ausgeführt, dass von dem Antragsteller auch die Gefahr von weiteren Straftaten ausgehe, da er noch nicht hinreichend in seiner Persönlichkeit gefestigt sei, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass es nicht mehr zu Straftaten kommen könne, wenn es um die Familien- oder persönliche Ehre gehe. Andererseits hat die Antragsgegnerin in den Blick genommen, dass der Antragsteller noch über keinen verfestigten Aufenthaltsstatus verfüge und dass keine sonstigen persönlichen Interessen vorlägen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen können. Ob diese Ausführungen in jeder Hinsicht inhaltlich überzeugen können - insbesondere soweit es darum geht, dass eine Wiederholungsgefahr aus dem Umstand hergeleitet wird, dass der Antragsteller an einem Sexualdelikt beteiligt gewesen sei und dass er heute noch nicht hinreichend gefestigt sei (obschon sich die Feststellungen des Landgerichts auf einen Zeitpunkt beziehen, der über 2 ½ Jahre her ist und er zum damaligen Zeitpunkt um einer „Verdeutlichung“ willen bestraft wurde) - ist nicht Gegenstand der Prüfung.
113. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell rechtmäßig. Gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet wird, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts sind die dem Rechtsbehelf beizumessenden Erfolgsaussichten von erheblicher Bedeutung. Dabei hat in der Regel zwar nur eine summarische Prüfung zu erfolgen, welche allein zunächst Erfolgsaussichten in den Blick nimmt. Anders liegt es jedoch dann, wenn - wie hier - mit der Entscheidung über den Antrag faktisch die Entscheidung in der Hauptsache deshalb vorweggenommen würde, weil diese Entscheidung - wie hier nach einer Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan - tatsächlich (praktisch) keine Wirkung mehr entfalten würde. In einem solchen Fall ist die Prüfung nicht auf eine summarische Prüfung beschränkt. Vielmehr hat in einem solchen Fall in dem Sinne eine „Vollprüfung“ zu erfolgen, dass der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz die Maßstäbe zugrunde zu legen sind, wie sie auch einer Entscheidung in der Hauptsache zugrunde liegen. Das bedeutet in der Sache, dass eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung zu erfolgen hat. Für eine sich an diese Prüfung anschließende Abwägungsentscheidung ist dann allerdings kein Raum mehr.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, juris Rn. 32 und Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Loseblatt Stand Juli 2020, § 80 Rn. 385 m.w.N.
13Im Rahmen dieser umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung bestand hier keine Veranlassung, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. § 101 Abs. 3 VwGO). Um ein individuelles Vorbringen des Antragstellers geht es im vorliegenden Fall nicht.
14Gemessen daran überwiegt hier das öffentliche Vollziehungsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers. Sowohl Ziffer 1 (a) als auch Ziffer 2 (b) des angegriffenen Bescheides sind bei Zugrundelegung einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand im nach § 77 Abs. 1 2. Hs. AsylG maßgeblichen Zeitpunkt rechtmäßig.
15a) Der Widerruf des Abschiebungsverbotes in Ziffer 1 der angegriffenen Entscheidung ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage von Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids, mit dem die mit Bescheid vom 7. April 2017 ausgesprochene Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans widerrufen wird, ist § 73c Abs. 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist die Feststellung eines Abschiebungsverbots zu widerrufen, wenn dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
16Ein Widerruf nach § 73c Abs. 2 AsylG erfordert eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Durch neue Tatsachen muss sich eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben.
17Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A -, juris Rn. 36.
18Das Gericht muss den Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit prüfen und dabei auch vom Adressaten nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe sowie von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einbeziehen. Es muss auch prüfen, ob nationaler zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz aus anderen Gründen besteht, § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A -, juris Rn. 36, 38.
20Die Änderung der Sachlage muss nicht notwendigerweise die Verhältnisse im Herkunftsland betreffen. § 73c Abs. 2 AsylG ist vielmehr auch dann anwendbar, wenn sich die persönlichen Voraussetzungen, aufgrund derer das Abschiebungsverbot festgestellt wurde, geändert haben. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Antragsteller zunächst aufgrund seines Alters und seines persönlichen Entwicklungsgrades nicht in der Lage gewesen wäre, im Herkunftsland seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, diese Fähigkeiten nunmehr aber, mit fortgeschrittenem Alter und abgeschlossener oder besserer Schul- und Berufsausbildung, erworben hat.
21Vgl. VG München, Urteil vom 6. September 2018 - M 6 K 18.30761 -, juris Rn. 35; VG Gießen, Urteil vom 29. Juni 2020 - 8 K 4073/19.GI.A -, juris Rn. 37.
22Dies zugrunde gelegt, haben die relevanten tatsächlichen Umstände eine wesentliche Änderung erfahren (hierzu aa). Ein nationaler zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz besteht auch nicht aus anderen Gründen (hierzu bb.).
23aa) Grundlage der Feststellung des Abschiebungsverbotes war die Zugehörigkeit des Antragstellers zu seiner aus seinen Eltern, dem Antragsteller und dessen Geschwistern bestehenden Kernfamilie. Dies ergibt sich aus dem vom Bescheid in Bezug genommenen Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht am 4. April 2017 (2 K 6819/15.A u. a.). Die dortigen Erörterungen betrafen die Praxis des Bundesamtes, bei Familien mit minderjährigen Kindern angesichts der in Afghanistan herrschenden Rahmenbedingungen eine Gefahrenlage mit der Folge eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen.
24So bspw. auch damals wie heute BayVGH, Urteile vom 23. März 2017 - 13a B 17.30030 -, juris Rn. 14 und vom 29. Oktober 2020 - 13a B 20.30347 -, juris Rn. 23.
25Zu diesen minderjährigen Kindern gehörte damals auch der damals 16-jährige Antragsteller. Insoweit hat sich eine Änderung der Sachlage ergeben, denn der Antragsteller ist heute volljährig (ca. 20 Jahre alt). Bereits rechtlich folgt daraus eine Änderung der Sachlage (vgl. § 12 AsylG). Aber auch in der Sache liegen Änderungen vor. Zum Zeitpunkt der Feststellung des Abschiebungsverbotes war er 16 Jahre alt und hatte sein gesamtes Leben einschließlich der Fluchtgeschichte in enger Verbindung mit seiner Familie verbracht. Im Gegensatz hierzu ist der Antragsteller nunmehr ein ca. 20-jähriger, (immer noch) gesunder Mann, der einen Hauptschulabschluss erlangt hat. Zurzeit strebt er die Fachoberschulreife und dann das Abitur an.
26bb) Gründe für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach u.a. unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Die Abschiebung durch einen Konventionsstaat kann dessen Verantwortlichkeit nach der Konvention begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“).
27Vgl. zu alldem z.B. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23 m.w.N.; OVG NRW, Urteile vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A, 13 A 3741/18.A -, juris Rn. 43 ff. bzw. 46 ff. m.w.N.
28Hier scheidet die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage (aaa), aufgrund der gesundheitlichen Risiken infolge der Corona – Pandemielage in Afghanistan (bbb) oder aufgrund der allgemeinen Wirtschaftslage in Afghanistan (ccc) aus.
29aaa) Auch die allgemeine Sicherheitslage bzw. die allgemeine Situation der Gewalt in einem Staat, in dem abgeschoben werden soll, kann dazu führen, dass dem Ausländer dort deswegen unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat insoweit aber klargestellt, dass eine allgemeine Situation der Gefahr ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK nur in „äußerst extremen Fällen“ („in the most extreme cases“) begründen kann, nämlich wenn sie derart intensiv ist, dass die bloße Anwesenheit einer Person im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zur Folge hat. Ob diese Intensität erreicht ist, bestimmt sich insbesondere nach der Art der von den Konfliktparteien eingesetzten Kampfmethoden und deren Eignung, die Zivilbevölkerung – gezielt oder mittelbar – zu gefährden, nach der Intensität und Ausdehnung des Konflikts sowie der Anzahl der aufgrund der Kampfhandlungen vertriebenen, verletzten und getöteten Zivilpersonen. Diese Betrachtung schließt eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Häufung der Akte willkürlicher Gewalt und der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Relation zur Gesamteinwohnerzahl des betreffenden Gebietes ein, um das individuelle Verletzungsrisiko von Zivilpersonen auf einer validen Tatsachengrundlage beurteilen zu können.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 87 ff.
31Dies vorausgeschickt, ist eine hinreichende Bedrohung aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen sowie der Provinz Kabul im Besonderen nicht gegeben. Die Opferzahlen sind quantitativ weit von den Werten entfernt, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen einer individuellen Bedrohung jedenfalls noch nicht begründen können. Im Rahmen der quantitativen Bewertung hat das Bundesverwaltungsgericht ein Risiko von ca. 1/800 (0,125 %) oder 1/1000 (0,1 %) verletzt oder getötet zu werden als bei weitem nicht ausreichend angesehen, um von einer individuellen Bedrohung ausgehen zu können.
32Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 22, und vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 –, juris, Rn. 32 f.
33Weder die in dem Bericht des European Asylum Support Office (EASO) aus Juni 2019, der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) aus Oktober 2019 noch des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) im Januar 2020 bekannt gegebenen Zahlen weisen für Kabul unter Berücksichtigung der dortigen Einwohnerzahl ein auch nur annähernd entsprechend hohes Risiko aus.
34Vgl. EASO, Afghanistan Security Situation, Juni 2019; UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2020, Februar 2021, S. 3, ACCORD, Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan, 15. Januar 2020; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 25. August 2020 - 14 K 1041/17.A -, juris Rn. 41 f. m. w. Nachw.; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3741/18.A -, juris. Rn. 151 ff. sowie BayVGH, Urteil vom 26. Oktober 2020 - 13a B 20.31087 -, juris Rn. 25, jeweils m. w. Nachw.
35Auch unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags liegt das entsprechende Risiko im - rechtlich insoweit irrelevanten - Promillebereich: UNAMA verzeichnete für die Provinz Kabul im Jahr 2020 die landesweit höchste Zahl ziviler Opfer (817, davon 255 Tote und 562 Verletzte) und im Vergleich zum Vorjahr einen Rückgang um 48%. Den Opferzahlen stehen bei konservativer Schätzung rund 4 Millionen Einwohner der Stadt Kabul gegenüber.
36Vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2020, Februar 2021, S. 110; EASO: Country of Origin Information Report, Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2020), S. 12.
37Damit ergibt sich ausgehend von der für Kabul im Jahr 2020 ermittelten Zahl ziviler Opfer von Selbstmord- und komplexen Anschlägen eine Gefährdungswahrscheinlichkeit von rund 0,020%). Dem Gericht ist dabei bewusst, dass sich bei den in die Bewertung eingestellten Daten nur um Näherungen handelt, da sowohl bei der Erfassung als auch in Bezug auf die einzelnen Erhebungszeitpunkte sowie die Zuordnung der Opfer zu den einzelnen Anschlägen notwendig Unschärfen bestehen. Diese sind bei dem - allerdings unumgänglichen - statistischen Abgleich unvermeidbar. Dass die Opferzahlen - bei anderer Zählweise - höher liegen können, ändert diese Bewertung nicht. Denn insbesondere die von UNAMA mitgeteilten Daten sind methodisch nachvollziehbar ermittelt und auch deswegen belastbar, weil sie von einer von der internationalen Staatengemeinschaft getragenen Organisation stammen.
38Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3741/18.A -, juris. Rn. 118 ff.
39In die wertende Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen ist dabei auch, dass eine medizinische Erstversorgung der zivilen Opfer ebenso wie gegebenenfalls erforderliche Nachbehandlungen nach der derzeitigen Erkenntnislage jedenfalls in Kabul ausreichend vorhanden ist.
40Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3741/18.A -, juris. Rn. 179.
41bbb) Auch die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund der gesundheitlichen Risiken infolge der Corona - Pandemielage in Afghanistan scheidet aus. Die Abschiebung durch einen Konventionsstaat kann dessen Verantwortlichkeit nach der Konvention begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (siehe oben). Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung aufgrund gesundheitlicher Umstände im Herkunftsstaat erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach der Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. So hat der EGMR ein Abschiebungsverbot aus Art. 3 EMRK zugunsten eines im fortgeschrittenen, tödlichen und unheilbaren Stadium an Aids Erkrankten angenommen, weil die Abschiebung seinen Tod beschleunigen würde, er keine angemessene Behandlung erreichen könne und kein Beweis für irgendeine mögliche moralische oder soziale Unterstützung im Zielstaat zu erbringen sei.
42Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23 m.w.N.
43Ein derartiger besonderer Ausnahmefall, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, ist hier aber nicht gegeben. Was die mit der Corona - Pandemie verbundenen Gesundheitsgefahren angeht, fehlt es zwar in Afghanistan an belastbaren, genauen Daten zur Rate schwerer bzw. zum Tode führender Krankheitsfälle. Jedoch deuten die verfügbaren Zahlen darauf hin, dass es sich hierbei auch in Afghanistan in erster Linie um ältere Menschen mit Vorerkrankungen handelt.
44Vgl. United Nations Office for the Coordination of Hu-manitarian Affairs (UNOCHA), Strategic Situation Report: COVID-19 No. 84 (19. November 2020), S. 1.
45Während auch in Afghanistan mit dem Eintritt in die Wintermonate eine „zweite Welle“ zu verzeichnen ist, haben die Fallzahlen die Höchststände aus Mai und Juni noch nicht erreicht.
46Vgl. UNOCHA, Strategic Situation Report: COVID-19 No. 84 (19. November 2020), S. 1.
47Das Gesundheitssystem steht dabei nicht nur unter dem Druck der Pandemie, sondern wird zusätzlich durch die vermehrt auf den Gesundheitssektor zielenden Anschläge beeinträchtigt.
48Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab-schiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juni 2020, S. 24; UNOCHA, Strategic Situation Report: COVID-19 No. 84 (19. November 2020), S. 2.
49Gleichwohl war eine Überlastung der - jedenfalls in den größeren Städten vorhandenen - Intensivkapazitäten weder auf dem Höhepunkt der Pandemie zu verzeichnen, noch deuten neueste Zahlen aus dem September darauf hin, dass dies jedenfalls in allernächster Zeit zu befürchten wäre,
50vgl. International Organization for Migration, Information on the socio-economic situation in the light of COVID -19 in Afghanistan, 23. September 2020, S. 3,
51was auch an der extrem jungen Bevölkerung des Landes liegen dürfte. So sind rund 60 Prozent der Bevölkerung unter 25 Jahre und weitere 30 Prozent unter 55 Jahre alt.
52Vgl. CIA Facebook Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Stand 24. November 2020.
53Im Übrigen ist der Antragsteller bereits aufgrund seines Alters von einem schweren Verlauf einer Corona – Erkrankung nicht ernsthaft bedroht.
54Vergl. https://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19 und https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1104173/umfrage/todesfaelle-aufgrund-des-coronavirus-in-deutschland-nach-geschlecht/.
55Dementsprechend ist anerkannt, dass auch in Afghanistan die Wahrscheinlichkeit, für einen unter 35-jährigen Afghanen, an Covid-19 zu erkranken und zu sterben, gering ist.
56Vgl. Schwörer, Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30. November 2020, S. 11. Nämliche Einschätzung bei VG Köln, Urteil vom 25. August 2020 - 14 K 1041/17.A -, juris, Rn. 68.
57ccc) Auch die Zubilligung eines Abschiebungsverbotes aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Wirtschaftslage in Afghanistan scheidet aus. Zwar ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK anerkannt, dass auch schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf fehlende staatliche Mittel zurückzuführen sind, in krassen Ausnahmefällen eine erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK begründen können, wenn ganz außerordentliche individuelle Gründe hinzutreten und humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen.
58Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 (Sufi und Elmi) -, NVwZ 2012, 681 Rn. 282.
59Die dem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) aufweisen. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre".
60EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10 -, Paposhvili/Belgien, HUDOC Rn. 173 ff.; EuGH, Urteile vom 16. Februar 2017 - C-578/16 -, juris Rn. 68, und vom 19. März 2019 - C-297/17 -, juris Rn. 89 ff..
61Die Wahrscheinlichkeit, mit der dem Ausländer diese Gefahren drohen müssen, muss insoweit eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit sein. Denn nur in einem solchen Fall liegen ganz außerordentliche individuelle Gründe vor und sprechen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung.
62BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.
6319 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18 -, juris Rn. 111 f.; BayVGH, Urteil vom 1. Oktober 2020 - 13a B 20.31004 -, juris Rn. 22.
64In zeitlicher Hinsicht setzt der Eintritt solcher Gefahren voraus, dass diese zeitnah drohen. Dies folgt letztlich daraus, dass es die Notwendigkeit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Beeinträchtigung die Berücksichtigung von Umständen verbietet, die zeitlich in weiterer Ferne liegen. Denn je weiter ein Umstand zeitlich in der Ferne liegt, desto schwieriger wird zwangsläufig auch die Feststellung der Wahrscheinlichkeit seines Eintrittes. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es - wie hier - um die Abschätzung von Umständen geht, die sich aus einer Vielzahl von Faktoren ableiten und sowohl mit Umständen in der Person des Ausländers als auch der Lage in seinem Herkunftsstaat zu tun haben.
65Vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10 -, Paposhvili/Belgien, HUDOC Rn. 183: “ The Court considers that the “other very exceptional cases” within the meaning of the judgment in N. v. the United Kingdom (§ 43) which may raise an issue under Article 3 should be understood to refer to situations involving the removal of a seriously ill person in which substantial grounds have been shown for believing that he or she, although not at imminent risk of dying, would face a real risk, on account of the absence of appropriate treatment in the receiving country or the lack of access to such treatment, of being exposed to a serious, rapid (Hervorhebung durch Verfasser) and irreversible decline in his or her state of health resulting in intense suffering or to a significant reduction in life expectancy.” Vgl. auch die dortige Wiedergabe der tragenden Erwägungen in den Sachen D. v. the United Kingdom und Amegnigan v. the Netherlands und EuGH, Urteil vom 24. April 2018 - C-353/16 -, juris Rn. 40.
66Diese Schwelle wird in Bezug auf Afghanistan bzw. Kabul auch gegenwärtig nicht überschritten. Dies gilt jedenfalls für alleinstehende und arbeitsfähige junge Männer mit einem westlichen Schulabschluss. Dies ergibt sich - wohl uneingeschränkt (d.h. unter Einbeziehung der Gruppe auch derjenigen jungen Männer, die über kein soziales Netz mehr in Afghanistan verfügen) - bereits aus der jüngeren Rechtsprechung des EGMR.
67EGMR (Erste Sektion), Entscheidung vom 16. Juni 2020 - 42255/18 -, BeckRS 2020, 15216 Rn. 52 ff. So auch - BayVGH, Urteil vom 26. Oktober 2020 - 13a B 20.31087 -, juris Rn. 47; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2020 - 13 A 11421/19 -, juris Rn. 108 ff.; VG Köln, Urteil vom 25. August 2020 - 14 K 1041/17.A -, juris Rn. 49 ff. Anderer Ansicht, soweit vor Ort kein hinreichend tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk besteht, VGH B.-W., Urteil vom 17. Dezember 2020 - VGH A 11 S 2042/20 -, juris Rn. 104 ff. und OVG Bremen, Urteil vom 22. September 2020 - 1 LB 258/20 -, juris Rn. 51 ff.
68Dabei legt die Kammer für die Situation in Afghanistan insgesamt zugrunde, dass Afghanistan nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt ist. In humanitären Geberkreisen wird von einer Armutsrate von 80% ausgegangen. Auch die Weltbank prognostiziert einen weiteren Anstieg ihrer Rate von 55% aus dem Jahr 2016, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert wird. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Das rapide Bevölkerungswachstum von rd. 2,7 % im Jahr (d. h. Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation) bei gleichzeitiger Verbesserung der Lebenserwartung ist neben der Sicherheitslage die zentrale Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes. Dieses Wachstum macht es dem afghanischen Staat nahezu unmöglich, alle Grundbedürfnisse der gesamten Bevölkerung angemessen zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, bereit zu stellen. Auch die Integration der rasant wachsenden Zahl von Arbeitsmarkteinsteigern bildet eine kaum zu bewältigende Herausforderung. Die wirtschaftliche Entwicklung bleibt geprägt von der schwierigen Sicherheitslage sowie schwacher Investitionstätigkeit. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9%. Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Nach Angaben der Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau. Laut ILO lag sie 2017 bei 11,2 %. Dabei ist zu beachten, dass der Anteil formaler Beschäftigungsverhältnisse, ähnlich wie in den benachbarten Staaten Asiens, extrem gering ist.
69Vgl. zu alldem den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020 in der Fassung vom 14. Januar 2021, S. 22.
70Das durchschnittliche Monatseinkommen wird mit umgerechnet 70,00 bis 130,00 US-Dollar (ca. 70,00 bis 105,00 €) bzw. 95,- bis 140,- US-Dollar geschätzt. Das Einkommen für nicht dauerhaft beschäftige Arbeitskräfte dürfte darunter liegen.
71EASO: Country of Origin Information Report, Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2020), S. 29; IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan, 2019, S. 5.
72Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. UNOCHA erwartet, dass 2020 bis zu 14 Millionen Menschen (2019: 6,3 Mio. Menschen) auf humanitäre Hilfe (u. a. Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung) angewiesen sein werden. Dürre, Überschwemmungen oder extremer Kälteeinbruch treten regelmäßig auf. Gerade der Norden – eigentlich die „Kornkammer“ des Landes – ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheit, Überschwemmungen und Erdrutschen ausgesetzt. Dürren der vergangenen Jahre haben dazu beigetragen, dass ca. zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren als akut unterernährt gelten. Die afghanische Regierung hat 2017 mit der Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Ein neues, transparenteres Verfahren zur Landvergabe an Rückkehrer läuft als Pilotvorhaben an, kann aber noch nicht flächendeckend umgesetzt werden. Erste Landstücke wurden identifiziert, die Registrierung von Begünstigten hat begonnen.
73Vgl. zu alldem den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020 in der Fassung vom 14. Januar 2021, S. 22 f.
74Auch in Kabul sind die Lebensumstände schwierig. Viele Binnenflüchtlinge drängen nach Kabul und die Wohnkosten sind dort relativ hoch. Nach den vorliegenden Erkenntnissen wird es in ganz Afghanistan eine Vielzahl von Binnenflüchtlingen geben. Bereits im Jahr 2015 ging das Auswärtige Amt von landesweit mindestens 1,1 Millionen Binnenflüchtlingen aus, zu denen im Jahr 2016 rund 670.000 hinzugekommen seien. Für die Jahre 2017 und 2018 gibt UNOCHA die Zahl der durch Konflikthandlungen und Naturkatastrophen Binnenvertriebenen mit 521.000 bzw. 668.000 an, für 2019 mit 471.000. Insgesamt wird die Zahl der Binnenvertriebenen auf 2,9 Millionen geschätzt.
75Vgl. UNOCHA, Humanitarian Bulletin, Afghanistan, Issue 80, 1 January 2019, vom 31. März 2019, S. 2; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. Oktober 2016, S. 21 und Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020 in der Fassung vom 14. Januar 2021, S. 21 f.
76Für Kabul wird die durchschnittliche Miete für ein 1-Zimmer-Apartment mit Küche und Badezimmer mit 160,00 bis 180,00 € zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 20,00 bis 25,00 € im Monat, für eine 3-Zimmer-Wohnung mit etwa 300,00 € zuzüglich Nebenkosten in Höhe von etwa 30,00 € angegeben. Die durchschnittliche Miete für eine einfache Wohnung ohne Heizung oder Komfort, aber mit Zugang zu fließendem Wasser, sporadisch verfügbarer Elektrizität, einer einfachen Toilette und Möglichkeit zum Kochen liegt laut den Angaben im Gutachten von Frau F. -D. T. , T. zu den „Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Lage in Afghanistan“ vom 30. November 2020 bei ungefähr 80-100 US-Dollar pro Monat. Um eine Wohnung anzumieten, kann es erforderlich sein, einen Bürgen beizubringen und/oder bis zu sechs Monatsmieten als Kaution zu stellen.
77Vgl. T. , Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30. November 2020, S. 12; Stahlmann, Gutachten für das VG Wiesbaden zur Sicherheitslage in Afghanistan für Zivilisten und der Situation von Rückkehrern, S. 240, 244; EASO, Country Guidance Afghanistan, Juni 2018, S. 104; BAMF/IOM/ZIRF, ZIRF-Anfrage Wohnraumsituation I: Lebenshaltungskosten in Kabul für alleinstehenden Mann, und ZIRF-Anfrage Wohnraumsituation II: Lebenshaltungskosten in Kabul für Familie bestehend aus Vater und drei Kindern, jeweils vom 9. Mai 2017.
78Dabei ist die Frage nach der Erlangung von Wohnraum nicht eine Frage des Netzwerks, sondern vielmehr eine Frage des Geldes: Wer Geld hat, kann sich eine gute Wohnung mieten.
79Vgl. T. , Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30. November 2020, S. 12.
80Insbesondere die Binnenflüchtlinge finden in Kabul praktisch nur Zuflucht in informellen Siedlungen. Dort ist die Situation besonders angespannt, die hygienischen und sanitären Zustände sind katastrophal. Für die Bewohner dieser informellen Siedlungen und Slums ist ein Zugang zu grundlegender Infrastruktur nicht gewährleistet. Landesweit haben insgesamt nur 56,5% der städtischen Bevölkerung Zugang zu sanitärer Grundversorgung.
81EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e-Sharif City and Herat City, April 2019, S. 56 ff.
82Auch in Kabul bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung. Eine staatliche Arbeitsvermittlung gibt es nicht. Allerdings werden freie Stellen im öffentlichen Sektor vom „General Directorate of Civil Services Management“ der „Independent Administrative Reform and Civil Service Commission“ (JARCSC) bekannt gemacht. Zudem gibt es in den Städten auf einzelne Stadtteile verteilt Treffpunkte, an denen Arbeitssuchende und „Arbeitgeber“ früh morgens zusammenkommen, um Vereinbarungen über - in der Regel ungelernte - Arbeit für den Tag oder einen anderen begrenzten Zeitraum zu treffen.
83Vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Fact Finding Mission Report Afghanistan, April 2018, S. 48 f.; EASO, Key socio-economic indicators, state protection and mobility in Kabul City, Mazar-e-Sharif City and Herat City, August 2017, S. 67 f.
84Die verfügbaren absoluten Zahlen zu Lebenshaltungskosten (Wohnungsmiete ausgenommen) für Kabul schwanken für alleinstehende Personen zwischen 100 und 150,00 Euro monatlich,
85vgl. die Nachweise bei OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 216,
86und bis zu 350 US-Dollar monatlich für einen „angemessenen Lebensstandard im Stadtzentrum in Kabul, in welchem eine Wasserversorgung und Elektrizität sowie Basiseinrichtungen wie Schulen und Kliniken gewährleistet sind.“
87Vgl. IOM Deutschland, Länderinformationsblatt Afghanistan 2020, Punkt 3 „Wohnsituation“.
88Diese Verhältnisse in Afghanistan und Kabul haben sich seit dem Beginn der Corona-Pandemie weiter verschlechtert. Die Covid19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession belastet die privaten Haushalte stark, für 2020 geht die Weltbank Covid-19-bedingt von einer Rezession (bis zu -8% BIP) und von einer Steigerung der Arbeitslosenquote aus.
89Insbesondere hat der sogenannte „Lockdown“ zu Beginn des Jahres 2019 insgesamt zu einer Rezession geführt. Lag das Wirtschaftswachstum 2019 noch bei 2,9 Prozent, was zwar niedrig war, nach den Dürren von 2017 und 2018 aber immerhin eine Erholung darstellte, rechnet die Weltbank für 2020 mit einem Rückgang der Wirtschaftsleistung von zwischen fünf und acht Prozent und mit einer Steigerung der Arbeitslosenquote. Die ohnehin prekäre Lage in der Grundversorgung hat sich weiter verschärft.
90Vgl. den Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16. Juli 2020 in der Fassung vom 14. Januar 2021, S. 22; EASO, Afghanistan: Key socio-economic indica-tors, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 23 f.
91Viele Bauprojekte sind bis auf Weiteres gestoppt, große öffentliche Bauvorhaben eingestellt worden. Einige von denen, die durch den Lockdown ihren Job verloren haben, sind zwar wieder in Arbeit, aber nicht alle; die Wirtschaft ist durch die Krise geschrumpft.
92Vgl. T. , Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30. November 2020, S. 17.
93Trotz der nicht unerheblichen Auswirkungen des Lockdowns zeigt die Erkenntnislage aber nicht, dass die Wirtschaftstätigkeit in Kabul vollständig zum Erliegen gekommen und eine Nachfrage nach Tagelöhnern komplett eingebrochen wäre. Mittlerweile sind die Einschränkungen im Hinblick auf Wirtschaftstätigkeit und Bewegungsfreiheit aus dem Frühjahr wieder aufgehoben; auch die Grenzen sind wieder geöffnet; dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass es auch zu einem Rückgang der Tagelöhnerarbeit gekommen ist.
94Vgl. UNOCHA, Strategic Situation Report: COVID-19 No. 84 (19. November 2020), S. 3; T. , Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30. November 2020, S. 17.
95Wenngleich die Grenzöffnungen den Konkurrenzdruck für Rückkehrer aus Europa durch Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan wieder erhöhen dürften,
96vgl. EASO, Afghanistan: Key socio-economic indica-tors, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 23 f.,
97bietet die - jedenfalls derzeit - wieder „geöffnete“ Wirtschaft für junge, gesunde und arbeitsfähige Männer doch wieder die Möglichkeit, sich als Tagelöhner zu verdingen und somit wenigstens ein Existenzminimum zu sichern. Die Reichweite dieser Möglichkeit wird allerdings unterschiedlich eingeschätzt: Laut Einschätzungen der Nichtregierungsorganisation Famine Early Warning Systems Network mit Stand Sommer 2020 hätten sich angesichts der Aufhebung der Grenzschließungen nach dem Lockdown die Möglichkeiten, auf dem Tagelöhnermarkt Arbeit zu finden, leicht verbessert, lägen aber aufgrund der fehlenden Nachfrage auf dem Bau- sowie auf dem Produktionssektor signifikant unter Vorjahresniveau bzw. dem Durchschnittsniveau der letzten fünf Jahre.
98Vgl. FEWS NET, Afghanistan Food Security Outlook Update, August 2020, S. 3; FEWS NET, Afghanistan Food Security Outlook, Juni 2020 bis Januar 2021, S. 3.
99Laut UN World Food Programme bestand im Januar 2021 in Kabul die Möglichkeit, an zwei (Anfang Januar) bzw. drei (Ende Januar) Tagen wöchentlich Arbeit zu finden, im Vergleich zu drei Tagen Anfang März 2020, wobei der durchschnittliche Lohn für ungelernte Arbeitnehmer bei ca. 350 Afghani pro Tag (ca. 3,20 Euro) und damit über dem Wert von März 2020 (300 Afghani) liegt.
100Vgl. WFP, Afghanistan Countrywide Weekly Market Price Bulletin, Issue 38, 2. Dezember 2020, S. 7.
101Auf der anderen Seite kam es durch die Folgen der Corona-Pandemie zu einer Steigerung der Lebenshaltungskosten insgesamt. Zu diesen wird angegeben, dass diese etwa 10 -30 Prozent über dem „Vorkrisenniveau“ lägen. Eine durchschnittliche Familie in Afghanistan müsse mit zwischen 6,50 bis 10 US-Dollar mehr an monatlichen Lebensmittelausgaben rechnen. Damit liegen die Lebenshaltungskosten für alleinstehende Personen zurzeit zwischen maximal 110 und 160 € monatlich; für maximal 360 € ist ein angemessener Lebensstandard gewährleistet.
102Zur Steigerung vgl. T. , Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30. November 2020, S. 13.
103Was die Versorgung mit Nahrungsmitteln angeht stellte die Einschränkungen der landwirtschaftlichen Produktion und Märkte im Zuge des Lockdowns zunächst ein Risiko für die Versorgungssicherheit dar. Gleichwohl sind die Preise für Grundnahrungsmittel wie Reis und Weizen nach den Lockdown-bedingten Preissteigerungen im März zwischenzeitlich wieder gefallen. Stand November bewegten sich die Preise für Brot und Weizen zwar wieder leicht nach oben, liegen aber immer noch unter den Werten im März.
104Vgl. die interaktiven Grafiken auf der Homepage des Welternährungsprogramms unter der URL https://dataviz.vam.wfp.org/economic_explorer/prices?adm0=1 (Stand: 3. März 2021).
105Für Kabul gibt die Internetseite des Welternährungsprogramms für Brot die erste von drei Warnstufen, für Weizen und Reis, dessen Preis zuletzt sogar gesunken ist, hingegen keine Warnstufe an.
106Vgl. die interaktiven Grafiken auf der Homepage des Welternährungsprogramms unter der URL https://dataviz.vam.wfp.org/economic_explorer/price-forecasts-alerts?adm0=1 (Stand: 3. März 2021).
107Gleichwohl bestehen im Vergleich zu März 2020 immer noch Preissteigerungen von 12 Prozent für Weizen und 23 Prozent für Reis (bezogen auf ganz Afghanistan) dar, was im Zusammenspiel mit dem Rückgang „formeller“ Arbeitsplätze für viele Afghanen ein erhebliches Armutsrisiko darstellt bzw. ein bestehendes Armutsrisiko realisiert.
108Vgl. OCHA, Afghanistan: Covid-19 Multi-Sectoral Response, 14. Januar 2021, S. 2 wonach laut einer Umfrage unter Binnenflüchtlingen 53 Prozent der verschuldeten Haushalte angaben, dass diese Schulden von den Kosten für Nahrungsmittel herrührten.
109Damit stellte sich die wirtschaftliche Lage in Kabul für jüngere Männer zurzeit noch als - auf niedrigstem Niveau (siehe Oben) - tragbar dar. Soweit zu Beginn der sogenannten „Corona-Krise“ vereinzelt davon ausgegangen wurde, die Situation für Rückkehrer werde sich sowohl im Hinblick auf Unterkunftsmöglichkeiten als auch im Hinblick auf den Arbeitsmarkt auf absehbare Zeit dramatisch verschlechtern,
110vgl. etwa VG Arnsberg, Urteil vom 2. Juli 2020 - 6 K 2576/17.A -, juris Rn. 46 ff.,
111hat sich dies - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - nicht bewahrheitet. Dass es zu einem erneuten „Lockdown“ kommen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
112Vgl. OCHA, Afghanistan: Covid-19 Multi-Sectoral Response, 14. Januar 2021. Diesbezüglich übereinstimmende Einschätzung der Situation bei BayVGH, Urteil vom 26. Oktober 2020 - 13a B 20.31087 -, juris Rn. 47.
113Damit kann insgesamt nicht davon die Rede sein, dass derzeit in Kabul allen Einwohnern und allen jungen Männern zeitnah und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Situation droht, in der sie nicht mehr in der Lage sind ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Dagegen spricht schon, dass - nach wie vor - ein massiver Zuzug nach Kabul vorliegt und dass es über eine solche Situation extremster Not in Kabul keinerlei Berichte gibt.
114Vgl. z.B. Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16. Juli 2020 in der Fassung vom 14. Januar 2021, S. 22 und etwa UK Home Office, Country Background Note: Afghanistan Version 1.0, December 2020, S. 10 ff.
115Soweit der UN-Flüchtlingskommissar Filippo Grandi davor gewarnt hat Afghanistan im Stich zu lassen, beziehen sich diese Warnungen zunächst einmal nur auf die Sicherheitslage und die Lage der Flüchtlinge. Allerdings hat Stuart Simpson, Landeschef von IOM, am 21. Juli 2020 davon gesprochen, dass Afghanistan sich am Rande einer gesundheitlichen und ökonomischen Katastrophe befinde. Diese Stellungnahme war indes auf die „Lockdown - Situation“ bezogen, in der sich Afghanistan ab März letzten Jahres befand. Dieser Lockdown wurde indes aufgehoben (siehe oben)
116Vgl. https://www.unhcr.org/news/press/2020/11/5fba88884/un-high-commissioner-refugees-warns-grave-consequences-world-looks-afghanistan.html; https://reliefweb.int/report/afghanistan/covid-19-creates-new-challenges-migrants-afghanistan-and-abroad.
117Dass derzeit in Kabul allen Einwohnern und allen jungen Männern zeitnah und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keine Situation droht, in der sie nicht mehr in der Lage sind ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, gilt im Ergebnis auch für die Gruppe der sog. Rückkehrer aus dem Ausland. Die Verhältnisse in Afghanistan treffen diese zwar besonders hart, da ihre Lebensumstände andere sind, als die der dort Gebliebenen. Zum einen geht es um die Beschaffung von Wohnraum. Für den Zeitpunkt bis zur Anmietung eines Zimmers bzw. einer Wohnung können sie aber in Teehäusern und Hotels wohnen.
118Vgl. T. , Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30. November 2020, S. 11 f.
119Die Kosten für die Übernachtung in Teehäusern belaufen sich, je nach Berechnungsweise, auf 30 bis 100 Afghani (ca. 30 Cent bis 1 Euro) bzw. 5-10 US-Dollar pro Nacht inkl. Mahlzeiten.
120Vgl. Stahlmann, Risiken der Verbreitung von SARS-CoV-2, 27. März 2020, S. 3; Stahlmann, Vernehmung in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren A 11 S 316/17 des VGH Baden-Württemberg, vom 12. Dezember 2018, S. 6-7; EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019, S. 133.
121Dass die Teehäuser und Hotels wie im „ersten Lockdown“ im Frühjahr 2020 erneut geschlossen würden, wird sich aller Wahrscheinlichkeit nach schon deshalb nicht wiederholen, da mit einem erneuten „Lockdown“ nicht zu rechnen ist (siehe Oben).
122Vgl. auch T. , Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30. November 2020, S. 12.
123Für die Zeit danach sind diese Rückkehrer auf die Anmietung einer Wohnung oder eines Zimmers verwiesen (siehe Oben). In den informellen Siedlungen finden alleinstehende männliche Rückkehrer aus dem westlichen Ausland, die über kein soziales Netzwerk verfügen, in aller Regel schon angesichts der dortigen durchschnittlichen Haushaltsgrößen und des Umstands, dass die Aufnahme eines fremden Mannes für die übrigen Bewohner, insbesondere dort lebende Frauen, zu erheblichen (weiteren) Einschränkungen der Privatsphäre führen würde, keine Anlaufstelle.
124Vgl. Stahlmann, Vernehmung in der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren A 11 S 316/17 des VGH Baden-Württemberg vom 12. Dezember 2018, S. 7 f. und OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 262 ff.
125Weiter können auch Rückkehrer grundsätzlich die Hilfe von humanitären Hilfsorganisationen (etwa: Nahrungsmittelhilfe) in Anspruch nehmen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass sie dabei auf vielfältige praktische Probleme stoßen.
126VGH B.-W., Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 429; Stahlmann Gutachten für das VG Wiesbaden zur Sicherheitslage in Afghanistan für Zivilisten und der Situation von Rückkehrern, 28. März 2018, S. 235 ff. Siehe auch EASO, Afghanistan: Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 40 f.
127Was den Zugang von Rückkehrern zum Arbeitsmarkt angeht, sind die Verhältnisse im Einzelfall maßgeblich. Allein der Umstand, dass jemand ein „Rückkehrer“ ist - der seit längerer Zeit nicht mehr in Afghanistan war - hindert noch nicht den Zugang zum Arbeitsmarkt. Dies wird schon daran deutlich, dass derzeit eine Vielzahl von Rückkehrern nach Afghanistan - z.B. aus Pakistan oder dem Iran - zurückkehrt. Allerdings treffen speziell Rückkehrer aus dem westlichen Ausland auf gewisse Vorbehalte.
128Vgl. Stahlmann Gutachten für das VG Wiesbaden zur Sicherheitslage in Afghanistan für Zivilisten und der Situation von Rückkehrern, 28. März 2018, S. 299 ff.
129Für den Zugang zum Arbeitsmarkt kommt es dabei darauf an, ob Kenntnisse einer der Landessprachen vorhanden sind. Weiter sind die persönlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie eine Vertrautheit mit den Zuständen in Afghanistan zu berücksichtigen.
130Vgl. Stahlmann Gutachten für das VG Wiesbaden zur Sicherheitslage in Afghanistan für Zivilisten und der Situation von Rückkehrern, 28. März 2018, S. 228, 283 ff.
131Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, ob sich die Rückkehrer in Afghanistan in ein dort vorhandenes soziales Netzwerk einfügen können.
132Vgl. den Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16. Juli 2020 in der Fassung vom 14. Januar 2021, S. 24 f.; EASO, Afghanistan: Key socio-economic indica-tors, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020, S. 31; Stahlmann Gutachten für das VG Wiesbaden zur Sicherheitslage in Afghanistan für Zivilisten und der Situation von Rückkehrern, 28. März 2018, S. 205 ff.
133Im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage und den Arbeitsmarkt schreibt die Gutachterin T. , dass aufgrund der Covid-19-Pandemie sowohl der formelle als auch der informelle Arbeitsmarkt stark getroffen worden seien. Nach ihrer Einschätzung sei es ohne ein Netzwerk unmöglich, eine Anstellung, also eine Tätigkeit im Niedrigstlohnsektor in Handyshops, Kiosken, Friseur- oder Schuhmacherbetrieben zu finden. Was eine „Anstellung“ als Tagelöhner angeht, bleibt es allerdings bei dem oben Gesagten.
134Vgl. T. , Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Lage in Afghanistan, 30. November 2020, S. 16.
135Allerdings können Rückkehrer aus dem westlichen Ausland - anders als die übrige Bevölkerung - für eine Übergangszeit Unterstützungsmaßnahmen in Anspruch nehmen. Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Schweden haben seit 2002 mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von Afghaninnen und Afghanen geschlossen. Deutschland und Afghanistan haben am 2. Oktober 2016 eine Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit in Fragen der Migration abgegeben. Die Abkommen sehen u. a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Personen vor. Einige Länder, darunter auch Deutschland, arbeiten mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen. IOM bietet Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul mit bis zu zweiwöchiger Unterkunft und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Seit März 2017 läuft ein von der EU gefördertes IOM-Programm, das die Integration von Rückkehrern unterstützt. Die von der Bundesregierung geförderte International Psychosocial Organisation (IPSO) bietet Rückkehrern kostenlos psychosoziale Beratung an. Dies wird von ca. der Hälfte der aus Deutschland rückgeführten Personen in Anspruch genommen. Das Auswärtige Amt fördert Projekte des Returnee Education Trust (RET Germany e. V.) in Kabul, Bagram und Kunduz. Rückkehrer werden durch Programme zur Alphabetisierung, Weiterbildung und Existenzgründung vor Ort unterstützt. Gleichzeitig sollen Mediatoren bei Konflikten zwischen Rückkehrern und der lokalen Bevölkerung vermitteln. Die Bereitstellung von Kinderbetreuung soll Frauen die Teilnahme an den Programmen ermöglichen. Zudem unterstützt die Bundesregierung in Nordafghanistan im Rahmen eines von der GIZ durchgeführten Projektes seit Anfang 2017 die Integration von Binnenvertriebenen und Rückkehrern aus Pakistan und Iran. Über das BMZ-Rückkehrerprogramm „Perspektive Heimat“ werden Rückkehrer aus Deutschland bei der Reintegration vor Ort unterstützt, insbesondere bei der Existenzgründung, Qualifizierung und Integration in den Arbeitsmarkt.
136Vgl. zu alldem den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 16. Juli 2020 in der Fassung vom 14. Januar 2021, S. 24.
137Bei den Rückkehrhilfen wurden die sogenannten Corona-Zusatzzahlungen, deren Fortführung über Dezember 2020 hinaus zunächst offen war,
138vgl. VGH B.-W., Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, juris Rn. 94,
139nunmehr nach den aktuellen Angaben auf den Internetseiten der Antragsgegnerin jedenfalls bis 31. März 2021 verlängert, so dass ein alleinstehender freiwilliger Rückkehrer derzeit finanzielle Hilfen in Höhe von insgesamt bis zu 3.700 Euro erhalten kann, und zwar verteilt über folgenden Zeitraum: 1.200 Euro kurz vor Ausreise, weitere 1.000 Euro acht Wochen nach Ausreise und weitere 1.500 Euro sechs bis acht Monate nach Ausreise.
140Vgl. im Einzelnen VGH B.-W., Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, juris Rn. 94 ff. Siehe BMIBH, BAMF und IOM, StarthilfePlus, Ergänzende Reintegrationsunterstützung, Januar 2021, S. 3 unter III.).
141Ausgehend von dem Vorgesagten besteht nach Ansicht des Gerichts keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der Antragsteller ist ein junger Mann im Alter von ca. 21 Jahren, der jedenfalls eine der Landessprachen spricht und der - im Verhältnis zu seinen gleichaltrigen afghanischen jüngeren Männern - über einen qualifizierten Schulabschluss und Fremdsprachenkenntnisse verfügt. Zwar war er - seitdem er 5 war - nicht mehr in seinem Heimatstaat. Jedoch wohnt von seinen Verwandten her - nach den Angaben seiner Eltern vor dem Bundesamt - mütterlicherseits dort noch ein Onkel und eine Tante; ihre Familie (die der Mutter) sei eine große Familie. Auch wohne noch ein Onkel väterlicherseits im Heimatland und zwar in guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Letzteres wurde dann allerdings im Rahmen der seinerzeitigen Klagebegründung relativiert, wobei die diesbezüglichen Angaben allerdings nicht nachvollziehbar sind. Wie sich jetzt jedenfalls aus S. 394 ff. der Ausländerakte ergibt, ist der Onkel des Antragstellers väterlicherseits von Beruf Arzt.
142Die Angaben des Antragstellers, dass er keinerlei Kontakt mehr zu seinen Verwandten habe und dass seine Familie auch nicht wisse, wo sein Onkel sei, blieben vollkommen pauschal; dass es zu einem vollständigen und endgültigen Kontaktabbruch seiner Familie zu all seinen Verwandten gekommen wäre, wäre so ausgewöhnlich, dass es einer gesonderten und schlüssigen Begründung bedurft hätte.
143Vgl. insoweit Stahlmann Gutachten für das VG Wiesbaden zur Sicherheitslage in Afghanistan für Zivilisten und der Situation von Rückkehrern, 28. März 2018, S. 191 ff.
144Im Übrigen erweisen sich die diesbezüglichen Angaben des Antragstellers zu einem fehlenden Kontakt zu seinem Onkel väterlicherseits und zu seiner Restfamilie schon deswegen als unglaubhaft, da auf Seite 394 ff. der Ausländerakte des Antragstellers dokumentiert ist, dass jedenfalls die Familie des Antragstellers sehr wohl noch Kontakt zu dem Onkel hat. Daher ist auch davon auszugehen, dass die Angaben des Antragstellers bzgl. eines Kontaktabbruchs zu seiner sonstigen Familie in Afghanistan (mütterlicherseits) ebenfalls frei erfunden sind.
145Diese genannten Verwandten - und insbesondere sein Onkel väterlicherseits - können den Antragsteller in der Folge nach einer Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die Einfügung in ein soziales Netzwerk unterstützen und ggf. auch (Zu-) Zahlungen leisten. Auf diese Weise kann der Antragsteller auch Arbeit erlangen, mit der er jedenfalls einen Teil seines Lebensunterhaltes bestreiten kann. Dabei ist natürlich auch möglich, dass er aufgrund seiner persönlichen Vorbildung bzw. seiner familiären Beziehungen eine besser bezahlte Arbeit erlangt, mit der er seinen Lebensunterhalt vollumfänglich bestreiten kann. Schließlich kann der Antragsteller auch von seinen Eltern - wenn auch im geringen Umfang - bzw. sonstigen Verwandten im Ausland mittels Überweisungen unterstützt werden. Auch die Inanspruchnahme von Leistungen der in Afghanistan tätigen humanitären Organisationen ist jedenfalls nicht ausgeschlossen.
146Weiter kann der Antragsteller nach eine Rückkehr nach Afghanistan Rückkehrhilfen in Höhe von 3.700 Euro in Anspruch nehmen. Damit kann er sich für einen Zeitraum von mindestens 1 bis 1 ½ Jahren ohne jeglichen Zuverdienst „über Wasser“ halten und ggf. selbst etwas aufbauen. Soweit eine Studie des Bundesamts der Antragsgegnerin ergeben hat, dass in Afghanistan schon vor der Pandemie lediglich 53 Prozent der Berechtigten die zweite Rate erhalten hätten, ist das insoweit als relevant eingestufte Problem, dass Rückkehrer nicht selten in abgelegenen Gegenden wohnen und die Reise zu den Büros der IOM aufwendig sei, bei einer Rückkehr nach Kabul jedenfalls beim Antragsteller nicht virulent werden dürfte.
147Vgl. VGH B.-W., Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, juris Rn. 97.
148Dass der Antragsteller diese Rückkehrhilfen im Falle einer Abschiebung möglicherweise nicht erhält, ist unerheblich. Denn grundsätzlich muss sich der Ausländer auch im Rahmen der Prüfung, ob ein an eine staatliche Zwangsmaßnahme anknüpfendes Abschiebungsverbot vorliegt, auf die Inanspruchnahme finanzieller Hilfen im Falle der freiwilligen Rückkehr verweisen lassen. Denn grundsätzlich bedarf derjenige keines Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland, der eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland durch zumutbares eigenes Verhalten abwenden kann, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört. Dies gilt auch für Rückkehrhilfen.
149BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, juris Rn. 27; VGH B.-W., Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, juris Rn. 110. Siehe auch BVerfG, Beschluss vom 15.12.2020 - 2 BvR 2187/20 -, juris Rn. 3.
150Klar ist allerdings, dass durch solche Rückkehrhilfen der Unterhalt des Antragstellers nicht nachhaltig gesichert werden kann, da die zur Verfügung gestellten Mittel insoweit irgendwann einmal verbraucht sein werden.
151So zutreffend VGH B.-W., Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, juris Rn. 111 und OVG Bremen, Urteil vom 22. September 2020 - 1 LB 258/20 -, juris Rn. 46; VG Hannover, Urteil vom 9. Juli 2020 - 19 A 11909/17 -, juris Rn. 53 ff.
152Indes ist im Rahmen des Art. 3 EMRK nicht maßgeblich, ob der Lebensunterhalt von Rückkehren bei Rückkehr in ihr Heimatland nachhaltig gesichert ist, es kommt vielmehr darauf an, ob dem Ausländer bei Rückkehr zeitnah und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit massive Beeinträchtigungen in seinen Rechten drohen (siehe Oben).
153Vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 18. Oktober 2016 - Au 3 K 16.30949 -, juris Rn. 22.
154Allein der Umstand, dass dieser Maßstab dazu führen mag, dass sich Staaten aus der Feststellung von Abschiebungshindernissen „herauskaufen“ können, ändert an dem Maßstab nichts. Er ist letztlich Ausdruck des Umstands, dass angesichts des Wortlauts von Art. 3 EMRK eine Anwendung dieser Norm besonderen Ausnahmefällen vorbehalten werden muss, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (siehe oben).
155Daher spricht aus der Sicht der Kammer viel dafür, dass diese Rückkehrhilfen auch dazu führen, dass jeder junge und alleinstehende männliche afghanische Staatsangehörige, der über die erforderlichen Sprachkenntnisse und eine schulische Qualifikation verfügt, vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK eine Rückkehr nach Afghanistan zuzumuten ist und zwar auch dann, wenn er dort vor Ort über keinerlei familiäres und/oder soziales Netz mehr verfügt.
156So im Ergebnis auch BayVGH, Urteil vom 26. Oktober 2020 - 13a B 20.31087 -, juris Rn. 47; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2020 - 13 A 11421/19 -, juris Rn. 108 ff.; VG Köln, Urteil vom 25. August 2020 - 14 K 1041/17.A -, juris Rn. 49 ff.
157Dieser Fall war hier indes nicht zu entscheiden, da der Antragsteller bzw. seine Familie ersichtlich noch Kontakt zu ihrer Familie in Afghanistan haben.
158b) Auch die Entscheidung in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides ist nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Soweit es um die allgemeine Sicherheits-, Infektions- und Wirtschaftslage in Afghanistan bzw. Kabul geht, gelten die obigen Ausführungen hier entsprechend (wobei dahingestellt werden kann, ob hier nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ein insoweit nochmals verschärfter Maßstab gilt).
159Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. November 2011- BVerwG 10 C 14.10 - juris Rn. 22 ff. und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 38 ff.
160Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG.
161Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
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