Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 20 L 494/21

Tenor

1.

Die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.03.2021 wird angeordnet, soweit sie sich gegen die Ziffer I 1, soweit dort ein Mindestabstand auch für Kinder und unterstützungsbedürftige Personen zu ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen oder Hilfspersonen angeordnet wird, sowie gegen die Ziffern II und VII der Verfügung richtet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu zwei Dritteln, die Antragsgegnerin zu einem Drittel.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.


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