Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 20 L 635/21
Tenor
1.
Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08.04.2021 (...) wird wiederhergestellt, soweit sich die in Auflage Nr. 1 angeordnete Begrenzung der Teilnehmer*innenzahl auch auf solche Personen bezieht, die sich einzeln in den am Veranstaltungsort befindlichen Bäumen aufhalten.
Es wird vorläufig festgestellt, dass die angemeldeten Leitern und das Klettermaterial zulässige Hilfsmittel der angemeldeten Versammlung sind. Hinsichtlich des angemeldeten Bauschaums gilt dies nur, soweit er ausschließlich auf von den Versammlungsteilnehmer*innen mitgebrachten Gegenständen aufgebracht wird.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08.04.2021 (...) wiederherzustellen, soweit sich die in Auflage Nr. 1 angeordnete Begrenzung der Teilnehmer*innenzahl auch auf solche Personen bezieht, die sich einzeln in den am Veranstaltungsort befindlichen Bäumen aufhalten sowie vorläufig festzustellen, dass die angemeldeten Hilfsmittel zulässig sind,
4hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
5Der Antrag ist hinsichtlich der verfügten Begrenzung der Teilnehmer*innenzahl als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nach Anordnung der sofortigen Vollziehung belastender Verwaltungsakte die aufschiebende Wirkung der (noch zu erhebenden) Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers am Aufschub der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt.
6Vorliegend fällt bei Überprüfung der angegriffenen Entscheidung die anzustellende Interessenabwägung hinsichtlich der Teilnehmer*innenzahlbeschränkung zu Lasten des Antragsgegners aus, denn der Bescheid erweist sich bei der allein gebotenen summarischen Prüfung im angegriffenen Umfang voraussichtlich als rechtswidrig.
7Die Zuständigkeit für den Erlass der Verfügung liegt beim Antragsgegner. Dieser weist zutreffend darauf hin, dass die Versammlungsbehörde für die Beschränkung zuständig ist, da die Beschränkung der Teilnehmer*innenzahl vornehmlich der Einhaltung der in der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) NRW vorgeschriebenen Mindestabstände und damit der Durchsetzung der ohnehin geltenden Regelungen der CoronaSchVO für die geplante Versammlung dient. Es handelt sich mithin um keine über die CoronaSchVO hinausgehenden Schutzmaßnahmen, für welche die Stadt Köln als Infektionsschutzbehörde zuständig wäre.
8Die auf § 15 Abs. 1 VersG gestützte Begrenzung der Teilnehmer*innenzahl auf 5 Personen trifft auf keine Bedenken, soweit sie sich auf diejenigen Teilnehmer*innen bezieht, die am Veranstaltungsort auf dem Boden/Gehweg demonstrieren. Sie wird von dem Antragsteller insoweit auch nicht angegriffen. Sie ist jedoch rechtswidrig, soweit in diese Teilnehmer*innenobergrenze auch Personen einbezogen werden, die sich einzeln in den an der Örtlichkeit befindlichen Bäumen aufhalten wollen.
9Es ist nach den dem Gericht im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht ersichtlich, dass durch einen Aufenthalt in den Bäumen die Mindestabstände zu anderen Teilnehmer*innen oder sonstigen Personen nicht mehr eingehalten werden können. So ist bei der unter
10https://goo.gl/maps/VvdDDm5LzJ91rfYD9
11abrufbaren Ansicht des Ortes erkennbar, dass die dort befindlichen Bäume in ausreichendem Abstand zueinander stehen und auch recht hoch sind, sodass 1,5 m Abstand eingehalten werden können. Eine Nutzung der Bäume als Veranstaltungsort dürfte voraussichtlich zulässig sein. Auch im Hinblick auf ihre Einstufung als öffentliche Anlagen bzw. Einrichtungen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Kölner Stadtordnung) ist zu beachten, dass die Belange der Allgemeinheit im Hinblick auf den Erhalt ihrer öffentlichen Einrichtungen in einen verhältnismäßigen Ausgleich mit dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG gebracht werden müssen.
12Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 22.09.2020 – 15 B 1421/20 – im Hinblick auf ein Landschaftsschutzgebiet.
13Vorliegend sind Schäden oder nachhaltige Beeinträchtigungen der Bäume durch das Erklettern und ggf. das schonende Anbringen von Transparenten nicht ersichtlich. Auch unter dem Blickwinkel einer Gefahrenabwehr zum Selbstschutz der Teilnehmenden, die die Bäume offenbar unter Zuhilfenahme von Sicherungsmitteln erklettern wollen, ist eine Untersagung der Nutzung der Bäume nicht angezeigt.
14Hinsichtlich der nicht bestätigten Hilfsmittel ist der Antrag gem. § 123 Abs. 1 VwGO als vorläufiger Feststellungsantrag statthaft. Die unterbliebene Bestätigung von angemeldeten Hilfsmitteln begründet im Zusammenhang mit der im Übrigen ausgesprochenen Bestätigung einer Versammlung ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.
15Vgl. VG Köln, Urt. v. 16.01.2020 – 20 K 346/19.
16Der Antragsteller kann im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Feststellung begehren, dass bestimmte Hilfsmittel der Versammlung zulässig sind. Anderenfalls drohte bei ihrem Einsatz im Rahmen der Versammlung ein Einschreiten des Antragsgegners.
17Der Antrag ist jedoch unzulässig geworden, soweit der Antragsgegner die Hilfsmittel Glitzer, Konfetti und Wasserpistolen nunmehr ausdrücklich bestätigt hat. Dem Antragsteller fehlt insoweit nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis.
18Dagegen ist der Antrag hinsichtlich der angemeldeten Leitern und des Klettermaterials zulässig und begründet. Diese Hilfsmittel dienen der Verwirklichung des erlaubten Erkletterns der Bäume.
19Hinsichtlich des Bauschaums ist der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit nur insoweit begründet, als dass der Bauschaum ausschließlich auf von den Teilnehmenden mitgebrachten Gegenständen, etwa zur Konstruktion von Transparenten o.ä., aufgebracht werden darf. Ein Aufbringen des seinen technischen Eigenschaften entsprechend fest haftenden und nach Aushärtung schwer entfernbaren Bauschaums insbesondere auf öffentliche Einrichtungen begründet das hohe Risiko von Sachschäden.
20Soweit der Antragsteller auch die Zulässigkeit von „Vermummungsmaterial zum Infektionsschutz“ vorläufig festgestellt wissen will, ist der Antrag unbegründet. Die üblichen Schutzmasken, welche Mund und Nase bedecken, sind von der Nichtbestätigung nicht erfasst. Eine darüberhinausgehende Vermummung ist infektionsschutzrechtlich nicht angezeigt und durch § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersG untersagt.
21Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der vorläufige Feststellungsantrag hinsichtlich der „mit Putzlappen verzierten Bierflaschen“. Diese vom Antragsteller nicht näher erläuterten Hilfsmittel können nach Einschätzung der Kammer bei Dritten den Eindruck von sog. „Molotow-Cocktails“ (Brandflaschen) hervorrufen. Diese Gegenstände sind nach § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Nr. 1.3.4 der Anlage 2 Abschnitt 1 zum WaffG als verbotene Waffen einzuordnen, sodass bei der Verwendung der „verzierten Bierflaschen“ ein verbotenes Führen von Anscheinswaffen (§ 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG) vorliegen dürfte.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache war eine Reduktion des Streitwerts nicht angezeigt.
24Rechtsmittelbelehrung
25Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
26Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
27Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
28Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
29Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
30Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
31Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
32Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
33Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 3x
- VwGO § 80 1x
- § 15 Abs. 1 VersG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 1x
- § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 3 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- § 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 1x
- 15 B 1421/20 1x (nicht zugeordnet)
- 20 K 346/19 1x (nicht zugeordnet)