Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 20 L 635/21

Tenor

1.

Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08.04.2021 (...) wird wiederhergestellt, soweit sich die in Auflage Nr. 1 angeordnete Begrenzung der Teilnehmer*innenzahl auch auf solche Personen bezieht, die sich einzeln in den am Veranstaltungsort befindlichen Bäumen aufhalten.

Es wird vorläufig festgestellt, dass die angemeldeten Leitern und das Klettermaterial zulässige Hilfsmittel der angemeldeten Versammlung sind. Hinsichtlich des angemeldeten Bauschaums gilt dies nur, soweit er ausschließlich auf von den Versammlungsteilnehmer*innen mitgebrachten Gegenständen aufgebracht wird.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.


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