Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 6 L 772/21
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2I. Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 2324/21 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25.03.2021 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
51. Der Antrag hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Entziehungsverfügung nach § 4 Abs. 9 StVG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich vor allem an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache.
6Dies zugrunde gelegt, fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25.03.2021 erweist sich nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig.
7Die formelle Rechtmäßigkeit der auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG beruhenden Ordnungsverfügung vom 25.03.2021 begegnet keinen durchgreifenden, zu Erfolgsaussichten des Antrags führenden Bedenken. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 09.03.2021 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört (Bl. 62 ff. der Beiakte 1), vgl. § 28 Abs. 1 VwVfG.
8Auch die materiellen Voraussetzungen für die mit Verfügung vom 25.03.2021 ausgesprochene Fahrerlaubnisentziehung liegen vor.
9Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ihm ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich für ihn nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem acht oder mehr Punkte ergeben. Nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG hat die Behörde für das Ergreifen einer Maßnahme auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird.
10Nach diesem kombinierten Tattag- und Rechtskraftprinzip hat der Antragsteller im Zeitpunkt der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit – 21.01.2021 – acht Punkte erreicht. Auf den Punktestand im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung kommt es hingegen nach der Gesetzeslage nicht an. Diese maßgebliche Punktzahl ergibt sich aus den in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung im Einzelnen aufgeführten und vom Antragsteller innerhalb des Zeitraums vom 20.10.2015 bis 21.01.2021 begangenen Verkehrszuwiderhandlungen, wobei die Verkehrszuwiderhandlung vom 16.10.2020 mit einem Punkt nachträglich entfernt wurde, da die Entscheidung gegen die falsche Person ergangen ist. Die nachträgliche Entfernung ist insoweit unschädlich, da in der Ordnungsverfügung vom 25.03.2021 zunächst Verkehrszuwiderhandlungen mit insgesamt neun Punkten aufgeführt waren und die der Behörde mit Schreiben vom 07.04.2021 mitgeteilte Streichung von einem Punkt zu insgesamt acht Punkten führt.
11Diese sind auch im Sinne des § 4 Abs. 5 StVG rechtskräftig geahndet worden. Eine weitere Überprüfung durch die Fahrerlaubnisbehörde findet dabei nicht statt, vielmehr ist diese an entsprechende Bußgeldbescheide gebunden (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG).
12Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 18.01.2006 – 16 B 2137/05 –, juris Rn. 2.
13Dementsprechend konnte die Entziehung der Fahrerlaubnis auch auf die am 13.11.2020 begangene Verkehrszuwiderhandlung gestützt werden. Der Antragsteller kann im vorliegenden Verfahren in Bezug auf diese Tat nicht mit Erfolg einwenden, er sei nicht der Fahrer des Fahrzeugs gewesen, er habe die Verkehrszuwiderhandlung also nicht begangen. Der zugehörige Bußgeldbescheid vom 06.01.2021, zugestellt am 11.01.2021, wurde mit Ablauf der Einspruchsfrist am 26.01.2021 rechtskräftig. Daran war die Antragsgegnerin bei der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers gebunden.
14Die Bindung entfällt auch nicht ausnahmsweise. Dass § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG wegen des Gebots materieller Gerechtigkeit im Einzelfall dahingehend auszulegen ist, dass fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen unzulässig sind, wenn die im Straf- oder Bußgeldverfahren zu Lasten des Betroffenen ergangene Entscheidung inhaltlich evident unrichtig ist, ist bei summarischer Prüfung grundsätzlich nicht anzunehmen.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.06.2020 – 16 B 1223/19 –, juris, Rn. 4 ff.; BayVGH, Beschluss vom 09.12.2020 – 11 CS 20.2039 –, juris, Rn. 17 ff.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 28.05.2015 – OVG 1 S 71.14 –, juris, Rn. 8; bisher offen lassend: OVG NRW, Beschlüsse vom 24.06.2013 – 16 B 640/13 –, und vom 28.08.2013 – 16 B 904/13 –, juris, Rn. 8 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.11.2013 – 10 S 1933/13 –, juris, Rn. 7; zu § 2a StVG: OVG NRW, Beschlüsse vom 11.12.2009 – 16 B 1505/09 –, juris, Rn. 4 f., und vom 02.03.2010 – 16 B 1316/09 –, juris, Rn. 5 f.; Hamb. OVG, Beschluss vom 03.12.1999 – 3 Bs 250/99 –, juris, Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2013 – 10 S 2292/12 –, juris, Rn. 4.
16Dies widerspräche dem dem Willen des Gesetzgebers entsprechenden, klaren, keine Ausnahme zulassenden Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach die Fahrerlaubnisbehörde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in Verfahren dieser Art gerade nicht prüfen muss, ob die punktebewehrte Ahndung zu Recht erfolgt ist.
17Zur Gesetzesbegründung: BT-Drucks. 13/6914, S. 69 zu § 4 StVG („Die Bindung … gilt auch für die Gerichte, da diese nur über die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden befinden.“) und S. 67 zu § 2a StVG („Außerdem wird durch Absatz 2 Satz 2 klargestellt, daß die Fahrerlaubnisbehörde bei der Anordnung einer Maßnahme in vollem Umfang an die rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit oder die Straftat gebunden ist und nicht noch einmal prüfen muß, ob der Fahranfänger die Tat tatsächlich begangen hat.“).
18Da der Betroffene über hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten im Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren verfügt, bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Er ist gehalten, sich gegen die straf- bzw. ordnungswidrigkeitenrechtliche Ahndung zur Wehr zu setzen, um (auch) die Berücksichtigung der betreffenden Taten im Verfahren nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zu vermeiden. Ihn belastende rechtskräftige Entscheidungen muss er so lange gegen sich gelten lassen, als sie nicht aufgehoben worden sind oder nicht mehr verwertet werden dürfen. Die Bindung der Fahrerlaubnisbehörde sowie der Verwaltungsgerichte an rechtskräftige Strafurteile bzw. Strafbefehle oder Bußgeldentscheidungen kann nachträglich nur dann entfallen, wenn diese Entscheidungen im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens oder der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgehoben worden sind.
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 09.06.2020 – 16 B 1223/19 –, juris, Rn. 6 ff., vom 24.01.2008 – 16 B 1269/07 –, juris, Rn. 2 ff., und vom 25.07.2017 – 16 B 432/17 –, juris, Rn. 4 ff.; BayVGH, Beschluss vom 09.12.2020 – 11 CS 20.2039 –, juris, Rn. 18. So nun auch für den Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Nds. OVG, Urteil vom 10.08.2020 – 12 LB 64/20 –, juris, Rn. 41.
20Gemessen daran ist der Verweis des Antragstellers auf einen seiner Angestellten als den tatsächlichen Fahrer unbeachtlich. Es wäre dem Antragsteller möglich und zumutbar gewesen, diesen Einwand im Bußgeldverfahren geltend zu machen. Wie sich aus dem Schreiben der Bußgeldbehörde vom 31.03.2021 ergibt, meldete sich der Antragsteller jedoch erst nach Ablauf der Einspruchsfrist bei der Bußgeldbehörde. Bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den vorliegenden Eilantrag hat der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Einspruchsfrist stattgegeben worden wäre. Dementsprechend fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die Rechtskraft des Bußgeldbescheides vom 06.01.2021 nachträglich rückwirkend entfallen wäre.
21Vgl. zu dieser Rechtswirkung der gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: OVG NRW, Beschluss vom 25.07.2017 – 16 B 432/17 –, juris, Rn. 8, 10; Nds. OVG, Urteil vom 10.08.2020 – 12 LB 64/20 –, juris, Rn. 40 ff.
22Auch wurde das in § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG geregelte Stufensystem eingehalten. Denn der Landesbetrieb Verkehr Fahrerlaubnis Nord der Freien und Hansestadt Hamburg hat den Antragsteller mit Schreiben vom 23.02.2016, welches ihm ausweislich der Zustellungsurkunde am 25.02.2016 zugestellt worden ist, beim Stand von sechs Punkten ermahnt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG) und zugleich aufgrund der zuvor fehlenden Ermahnung eine Reduzierung der Punkte auf fünf Punkte veranlasst (§ 4 Abs. 6 StVG). Ferner hat die Antragsgegnerin den Antragsteller mit weiterem Schreiben vom 01.02.2021, welches ihm laut der Zustellungsurkunde am 03.02.2021 zugestellt worden ist, beim Stand von sieben Punkten verwarnt, vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG. Die nach § 4 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 StVG erforderlichen Hinweise sind dabei erteilt worden. Zweifel an der Verwarnung ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Verkehrszuwiderhandlung vom 16.10.2020 nachträglich gestrichen wurde. Berücksichtigt man den entsprechenden Punkt dieser Tat zum Zeitpunkt der Verwarnung nicht, war die Maßnahme auch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG ordnungsgemäß, da die Verwarnung beim Stand von sechs Punkten erfolgte.
23Aufgrund des zwingend zu berücksichtigenden Punktestandes von acht Punkten war dem Antragsteller die Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zu entziehen. Ein Ermessen besteht nicht, Verhältnismäßigkeitserwägungen sind nicht anzustellen.
24Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und begegnet angesichts des sofort vollziehbaren Entzugs der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken.
25Unabhängig davon wäre auch bei einer ergebnisunabhängigen allgemeinen Interessenabwägung dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht ein der gesetzlichen Wertung des § 4 Abs. 9 StVG entgegenstehender Vorrang vor den öffentlichen Vollzugsinteressen einzuräumen. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Das gilt selbst dann, wenn ihm aufgrund dessen konkrete private oder auch berufliche Einschränkungen drohen sollten.
26Vgl. zu dieser Interessenlage BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.07.2007 – 1 BvR 305/07 –, juris Rn. 6, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 22.05.2012 – 16 B 536/12 –, juris Rn. 33.
272. Hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 Satz 1 JustG NRW kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Ihm fehlt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung allerdings das Rechtsschutzbedürfnis, da die Zwangsgeldandrohung im angegriffenen Bescheid vom 25.03.2021 durch die Zwangsgeldfestsetzung vom 19.04.2021 „verbraucht“ ist und von ihr keine Rechtswirkungen mehr ausgehen. Denn die Zwangsgeldandrohung hatte für den Antragsteller nur insofern Rechtswirkung, als sie die Rechtsgrundlage für die entsprechende Zwangsgeldfestsetzung darstellte. Nachdem eine der Androhung entsprechende Zwangsgeldfestsetzung erfolgt und – soweit ersichtlich mangels Rechtsbehelfseinlegung – mittlerweile unanfechtbar geworden ist, kann die Androhung keine weiteren Rechtswirkungen mehr entfalten.
28Vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2014 – VI-3 Kart 123/13 (V) –, juris, Rn. 29.
293. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
30II. Der gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festgesetzte Streitwert entspricht in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Hälfte des Betrags, der im Hauptsacheverfahren anzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist der Streitwert in Hauptsacheverfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis regelmäßig auf den Auffangbetrag festzusetzen. Ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse – wie bei einem Berufskraftfahrer – liegt nicht vor. Der Antragsteller hat lediglich vorgetragen, Inhaber eines Transportdienstleistungsunternehmens mit mehreren Fahrern zu sein, welches als Subunternehmen für den Versanddienstleister GLS tätig ist. Das Gericht geht nicht davon aus, dass der Antragsteller selbst als Berufskraftfahrer in seinem Unternehmen tätig ist. Die mit dem Grundverwaltungsakt verbundene Zwangsgeldandrohung wirkt nach Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht streitwerterhöhend.
31Rechtsmittelbelehrung
32Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
33Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
34Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
35Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
36Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
37Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
38Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
39Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
40Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 6 K 2324/21 1x (nicht zugeordnet)
- 16 B 640/13 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 2a Fahrerlaubnis auf Probe 2x
- 16 B 536/12 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Bs 250/99 1x (nicht zugeordnet)
- 16 B 1505/09 1x (nicht zugeordnet)
- 10 S 1933/13 1x (nicht zugeordnet)
- 12 LB 64/20 2x (nicht zugeordnet)
- 16 B 1316/09 1x (nicht zugeordnet)
- 16 B 1223/19 2x (nicht zugeordnet)
- 10 S 2292/12 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 305/07 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 16 B 904/13 1x (nicht zugeordnet)
- 16 B 2137/05 1x (nicht zugeordnet)
- 16 B 432/17 2x (nicht zugeordnet)
- 3 Kart 123/13 1x (nicht zugeordnet)
- 16 B 1269/07 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 4 Fahreignungs-Bewertungssystem 2x
- VwGO § 55a 3x