Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 12 K 4019/20.A

Tenor

Unter Aufhebung der Ziffer 2, Ziffer 3 Sätze 1 bis 3 und Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13.07.2020 wird die Beklagte verpflichtet, für die Klägerinnen ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Italien festzustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin ein Sechstel und die Beklagte fünf Sechstel.


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