Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 5 I 28/21
Tenor
Die Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegner unter der Anschrift T. Straße 00, 00000 M. , Dachgeschoss, am 17.09.2021 zur Tagzeit (ab 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr) zum Zwecke der Vollziehung der für diesen Tag geplanten Abschiebung der Antragsgegner wird angeordnet.
1
Gründe
2Der gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO sinngemäß dahin gehend auszulegende Antrag der Antragstellerin,
3die Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegner unter der Anschrift T. Straße 45, 51371 M. , Dachgeschoss, am 17.09.2021 zur Tagzeit zum Zwecke der Vollziehung der für diesen Tag geplanten Abschiebung der Antragsgegner anzuordnen,
4ist zulässig und begründet.
5Gegen die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bestehen keine Bedenken.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.03.2021 – 18 E 221/21 –, juris Rn. 1, und vom 24.02.2021 – 18 E 920/20 –, juris Rn. 12; OLG Köln, Beschluss vom 07.08.2020 – I-2 Wx 178/20 –, juris Rn. 8 ff. Ebenso VG Köln, Beschluss vom 04.03.2021 – 5 I 3/21 –, juris Rn. 5 ff.
7Auch sonst ist der Antrag zulässig, insbesondere ist er formgerecht eingereicht. Der Antragsschrift vom 09.09.2021 sowie den am 10.09.2021 und am 14.09.2021 ergänzend eingereichten Unterlagen der Antragstellerin lassen sich alle zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der beantragten Maßnahme notwendigen Angaben entnehmen.
8Der Antrag ist auch begründet.
9Rechtsgrundlage der beantragten Anordnung für die Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegner zur Tagzeit ist § 58 Abs. 6 Satz 1 und 3, Abs. 5 Satz 2 sowie Abs. 8 Satz 1 AufenthG.
10Gemäß § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen, soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert. Die Wohnung umfasst dabei die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum (Satz 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 2). Gemäß § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG dürfen Durchsuchungen nach Abs. 6 nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden.
11Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen für eine Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegner liegen vor.
12Die Antragstellerin ist gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 4, § 14 Abs. 1 ZustAVO für die Abschiebung der Antragsgegner zuständig.
13Die Antragsgegner sind vollziehbar ausreisepflichtig. Ihre Asylanträge hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheiden vom 10.07.2017 – Az. 00000000-0-000 (Antragsgegner zu 1.), vom 10.07.2017 – Az. 00000000-000 (Antragsgegner zu 2. und 4.), und vom 11.07.2017 – Az. 0000000-000 (Antragsgegner zu 3.) abgelehnt und festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Armenien vorliegen. Die dagegen gerichteten Klagen der Antragsgegner hat das Verwaltungsgericht Münster mit Urteilen vom 17.10.2018 (Az. 9 K 4879/17.A, 9 K 5022/17.A und 9 K 5023/17.A) abgewiesen. Die Entscheidungen sind seit dem 15.01.2019 rechtskräftig. Den Antrag der Antragsgegner auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG hat die Antragstellerin mit Ordnungsverfügungen vom 29.08.2019 abgelehnt. Ein dagegen gerichteter Eilantrag der Antragsgegner ist erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 25.06.2020 (Az. 18 B 1415/19) die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des beschließenden Gerichts vom 02.10.2019 (Az. 5 L 1864/19) zurückgewiesen. In der Hauptsache haben die Antragsgegner die Klage am 14.12.2020 zurückgenommen (Az. 5 K 5438/19).
14Den Antragsgegnern ist die Abschiebung nach Armenien in den bestandskräftigen Bescheiden des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.07.2017 und vom 11.07.2017 auch angedroht worden. Die Frist zur freiwilligen Ausreise ist seit dem 16.02.2019 abgelaufen. Ein zwischenzeitlicher Eilantrag ist wie dargestellt erfolglos geblieben (Az. 5 L 1864/19, 18 B 1415/19). Ein weiterer Abschiebungsschutzantrag anlässlich einer sodann abgesagten Abschiebemaßnahme am 29.01.2020 hat sich erledigt (Az. 5 L 168/20).
15Auch sonst drängen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine von Amts wegen zu berücksichtigende Gründe für eine Duldung eines weiteren Aufenthalts der Antragsgegner im Bundesgebiet auf. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass eine Abschiebung der Antragsgegner zu 1. oder 3. nach Armenien gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich wäre.
16Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
17Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung kann im Hinblick auf die gesundheitliche Situation eines ausreisepflichtigen Ausländers dann vorliegen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Auch eine konkrete, ernstliche Suizidgefährdung mit Krankheitswert kann zu einem solchen Abschiebungshindernis führen, sofern dem nicht durch geeignete Maßnahmen begegnet werden kann. Soweit eine Gesundheitsverschlechterung unterhalb der benannten Schwelle zu erwarten ist, hat der Ausländer sie grundsätzlich hinzunehmen, denn nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr in das Heimatland einhergehende Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt zu einer Reiseunfähigkeit.
18So in Zusammenfassung seiner st.Rspr. OVG NRW, Beschluss vom 13.03.2019 – 18 B 217/19 –, S. 2 des amtl. Umdr. Vgl. mit weitergehenden Ausführungen z.B. auch OVG NRW, Beschluss vom 15.08.2008 – 18 B 538/08 –, juris Rn. 5 ff.
19Dies zugrunde gelegt drängt sich eine Reiseunfähigkeit der Antragsgegner zu 1. oder 3. gegenwärtig nicht auf, nachdem fachärztlich festgestellt worden ist, dass der bestehenden Suizidgefährdung durch geeignete Maßnahmen begegnet werden kann und die Antragstellerin die Gewährleistung dieser Sicherungsvorkehrungen nachvollziehbar dargelegt hat.
20Die psychischen Beeinträchtigungen des Antragsgegners zu 1. sind zuletzt durch ein fachpsychiatrisches Gutachten der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der N. gGmbH in A. vom 28.01.2020 und für den Antragsgegner zu 3. durch eine Entlassmitteilung der LVR-Klinik M1. vom 25.02.2020 dargelegt worden. Die Antragstellerin hat infolgedessen eine aktuelle fachärztliche Begutachtung veranlasst, die am 31.08.2021 (Antragsgegner zu 3.) bzw. am 02.09.2021 (Antragsgegner zu 1.) stattgefunden hat. In seinen Gutachten vom 09.09.2021 bejaht der Facharzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Herr Dr. L. aus H. , an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen, in Bezug auf beide Antragsgegner, dass für die Dauer der Rückführung mit einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen sei. Bei dem Antragsgegner zu 1. bestehe eine längerdauernde depressive Anpassungsstörung nach Extrembelastung sowie eine dissoziative Störung mit bewusstseinsnaher Simulation. Es sei damit zu rechnen, dass ein Suizidversuch angedroht oder durchgeführt werde. Aufgrund dessen sollten folgende Maßnahmen getroffen werden: ärztliche Begleitung, Übergabe in ärztliche Betreuung und Gabe der verordneten Medikamente (Quetiapin, Haloperidol und Venlafaxin). Die Rückführung solle ohne Ankündigung erfolgen und bis zur Übergabe im Zielland ärztliche Begleitung ermöglicht werden. Bei Beachtung dieser Maßnahmen führe eine Rückführung nicht zum Risiko der Eigen- oder Fremdgefährdung oder der Gefahr einer Retraumatisierung. Bei dem Antragsgegner zu 3. bestehe eine organisch wahnhafte Störung bei Intelligenzminderung. Im Rahmen der Rückführung könne es zu einem impulsiven Suizidversuch kommen. Daher sollten folgende Maßnahmen getroffen werden: ärztliche Begleitung, Übergabe in ärztliche Betreuung und Gabe der verordneten Medikamente (Olanzapin, Amisulprid und Dominal). Zudem solle der Betroffene von Beginn der Rückführung bis zur Übergabe im Zielland überwacht werden. Der Zeitpunkt der Rückführung solle nicht mitgeteilt werden. Eine Rückführung führe in diesem Fall ebenfalls nicht zum Risiko der Eigen- oder Fremdgefährdung oder der Gefahr einer Retraumatisierung.
21Die Antragstellerin hat nachvollziehbar dargelegt, wie die von Herrn Dr. L. empfohlenen Maßnahmen zur Abwehr der festgestellten Suizidgefährdung der Antragsgegner zu 1. und 3. im Rahmen der geplanten Abschiebung am 17.09.2021 gewährleistet werden. Im Schreiben vom 14.09.2021 hat sie ausgeführt, dass die Maßnahme den Antragsgegnern im Vorhinein nicht angekündigt werde. Die Betroffenen würden dauerhaft überwacht. Dies beginne in der Wohnung, wo die Polizei zusätzlich Vollzugshilfe leiste. Während des Transports zum Flughafen Köln/Bonn werde die Überwachung durch die Mitarbeiter der Antragstellerin und der Vollzugskräfte der Zentralen Ausländerbehörde Köln gewährleistet. Während des Fluges erfolge eine Sicherheitsbegleitung durch Beamte der Bundespolizei. Anschließend würden die Betroffenen den armenischen Behörden übergeben. Ein Arzt werde die Rückführungsmaßnahme ab Ergreifung in der Wohnung und während des Transports zum Flughafen begleiten. Dieser werde einleitend auch die Reisefähigkeit der Antragsgegner prüfen. Der Rückführungsflug werde ebenfalls durch einen Arzt begleitet. Am Flughafen übergebe der erste Arzt die Betroffenen an den Flugarzt und könne diesem zugleich medizinische Besonderheiten und Auffälligkeiten mitteilen. In Armenien würden die Antragsgegner zu 1. und 3. von der Vertrauensärztin der deutschen Botschaft ärztlich in Empfang genommen. Diese sei über die medizinischen Umstände informiert. Die aktuell verordneten Medikamente würden während der Rückführung mitgeführt. Zudem werde den Antragsgegnern zu 1. und 3. ein entsprechender Medikamentenvorrat für vier Wochen mitgegeben. Die Angaben der Antragstellerin zur Sicherheitsbegleitung, ärztlichen Begleitung und ärztlichen Inempfangnahme im Heimatland werden durch die in den Rückführungsakten vorliegenden Unterlagen bestätigt. Daraus ergibt sich ergänzend, dass die Vertrauensärztin Frau Dr. Q. der Antragstellerin anlässlich der für Januar 2020 geplanten Abschiebung mitgeteilt hatte, dass eine psychiatrische Behandlung in Eriwan kostenfrei möglich sei. Soweit ihrer Auskunft nach verordnete Medikamente wie Quetiapin und Venlafaxin (Antragsgegner zu 1.) bzw. Amisulprid und Olanzapin (Antragsgegner zu 3.) nicht kostenfrei zur Verfügung stehen, hat die Antragstellerin den Übergang der Antragsgegner in eine medikamentöse Versorgung in Armenien durch die Mitgabe eines Medikamentenvorrats für vier Wochen sichergestellt. Schließlich hat die deutsche Botschaft in Eriwan mit E-Mail vom 08.09.2021 mitgeteilt, dass für die Antragsgegner zu 1. und 3. eine Betreuung/Vormundschaft in Armenien beantragt werden kann. Nach einer Prüfung des mentalen Zustands vor Ort könne die gemeindliche Vormundschaftsbehörde eine rechtliche Betreuung durch einen Angehörigen oder die Vormundschaftsbehörde selbst veranlassen.
22Eine von der Antragstellerin veranlasste körperliche Untersuchung der Antragsgegner am 14.09.2021 bestätigte ebenfalls deren Reisefähigkeit.
23Anderweitige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit der Antragsgegner zu 1. und 3. drängen sich nicht auf. Soweit der Antragsgegner zu 1. am 29.01.2020 im Rahmen der seinerzeit geplanten Abschiebemaßnahme notfallmäßig in die LVR-Klinik M1. eingeliefert werden musste, liegen derzeit keine begründeten Anhaltspunkte für eine Wiederholung dieses Geschehens vor. Denn ausweislich des fachpsychiatrischen Gutachtens der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der N. gGmbH vom 28.01.2020 bestand seinerzeit dringender pharmakologischer Behandlungsbedarf. Eine medikamentöse Einstellung ist zwischenzeitlich ersichtlich erfolgt, wie sich aus dem Gutachten von Herrn Dr. L. vom 09.09.2021 ergibt. Dieser äußert gegen die aktuelle Medikation des Antragsgegners zu 1. auch keine Bedenken. Im Übrigen wird auf die o.g. Feststellungen zur aktuellen Reisefähigkeit des Antragsgegners zu 1. verwiesen.
24Ein Abschiebungshindernis i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus familiären Gründen ist ebenfalls nicht erkennbar. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Trennung von den noch in Deutschland verbleibenden volljährigen Söhnen bzw. Brüdern B. und U. O. , als auch bezüglich des Umstands, dass B. O. zum rechtlichen Betreuer des Antragsgegners zu 3. bestellt ist.
25Bei Beziehungen zwischen volljährigen Familienmitgliedern entstehen aufenthalts-rechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK nur unter der Voraussetzung, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist bzw. wenn über die sonst üblichen Bindungen hinaus zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit vorhanden sind.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.10.2020 – 18 B 1398/20 –, juris Rn. 12 f. m.w.N.
27Dass die Antragsgegner gerade auf die Lebenshilfe von B. oder U. O. angewiesen wären, ist nach Aktenlage nicht erkennbar und wurde auch von Seiten der Antragsteller in der Vergangenheit nicht geltend gemacht. Etwas anderes folgt auch nicht aus der mit Beschluss des Amtsgerichts Leverkusens vom 06.04.2018 erfolgten Bestellung von B. O. zum rechtlichen Betreuer des Antragsgegners zu 3 für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten und Ausländer-/Passangelegenheiten. Das Betreuungsverhältnis ist, wie schon die Überschrift vor §§ 1896 ff. BGB ausdrücklich klarstellt, vom Gesetzgeber als eine ausschließlich rechtliche Betreuung konzipiert und nicht als eine auch die tatsächliche Fürsorge- und Betreuung umfassende Form der Lebenshilfe ausgestaltet worden,
28so schon OVG NRW, Beschluss vom 10.03.2015 – 18 B 1316/14 –, juris Rn. 16.
29Im Übrigen kann eine Betreuung des Antragsgegners zu 3. im Heimatland durch die Antragsgegnerin zu 2. übernommen werden. Ein uneingeschränktes Wahlrecht zwischen mehreren betreuungsfähigen und -bereiten erwachsenen Familienangehörigen hat der betreuungsbedürftige Ausländer nicht,
30vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.10.2020 – 18 B 1398/20 –, juris Rn. 16.
31Nach der o.g. Auskunft der deutschen Botschaft in Armenien kann eine Vormundschaft/Betreuung durch Angehörige auch tatsächlich beantragt werden.
32Des Weiteren erfordert der Zweck der Durchführung der Abschiebung die Durchsuchung. Für die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung ist es regelmäßig erforderlich, dass die Vollstreckungsmaßnahme bereits einmal daran gescheitert ist, dass sich der Betroffene in seiner Wohnung verborgen gehalten hat, oder dass aufgrund sonstiger Umstände konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die geplante Maßnahme hieran scheitern könnte.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2021 – 18 E 221/21 –, juris Rn. 9 f. m.w.N.
34Nach diesen Maßgaben ist die Durchsuchung hier erforderlich. Nach dem gesamten Verhalten der Antragsgegner ist ernsthaft damit zu rechnen, dass sie versuchen werden, sich – auch durch Verbergen in der zu durchsuchenden Wohnung – einer Abschiebung zu entziehen. Die Antragsgegner sind seit zweieinhalb Jahren vollziehbar ausreisepflichtig, kommen dieser Pflicht indes beharrlich nicht nach. Stattdessen wurden Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG gestellt und für die Antragsgegner zu 1. und 3. inlandsbezogene Abschiebungshindernisse geltend gemacht. Eine am 09.09.2019 erfolgte Erklärung zur freiwilligen Ausreise wurde am 18.10.2019 widerrufen. Auch nach den erfolglosen gerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnisse unter Geltendmachung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse reisten die Antragsgegner nicht freiwillig aus. Ebenso wenig kommen sie ihrer Mitwirkung bei der Identitätsklärung und Passbeschaffung nach, wie die Antragstellerin nachvollziehbar dargelegt hat. Die Befürchtung der Antragstellerin, die Antragsgegner könnten das Kind, den Antragsgegner zu 4., in der Wohnung verstecken, um dadurch die Abschiebung zu verhindern, ist ebenfalls nicht von der Hand zu weisen,
35vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2021 – 18 E 221/21 –, juris Rn. 11.
36Darüber hinaus hat die Antragstellerin nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Antragsgegner am 17.09.2021 in der zu durchsuchenden Wohnung aufhalten werden. Die Antragsgegner sind seit dem 01.10.2018 melderechtlich unter dieser Anschrift erfasst. Sie sind die alleinigen Wohnungsinhaber.
37Die Durchsuchungsanordnung wird auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht. Dem Gewicht des Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält und damit eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz vorsieht. Die Einschaltung des Richters soll insbesondere dafür sorgen, dass die Interessen des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu, weil nur so im Einzelfall die Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs sichergestellt werden kann. Der Richter darf die Wohnungsdurchsuchung nur anordnen, wenn er sich aufgrund einer eigenverantwortlichen Prüfung der Ermittlungen davon überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2021 – 18 E 221/21 –, juris Rn. 22 unter Bezugnahme auf BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14.07.2016 – 2 BvR 2474/14 –, juris Rn. 18.
39Gemessen daran ist die zur Tagzeit beantragte Wohnungsdurchsuchung verhältnismäßig. Die Maßnahme ist geeignet, um die Antragsgegner zu ergreifen und die geplante Abschiebung durchzuführen. Die Durchsuchung ist hierfür auch erforderlich. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Eine gleichzeitige Festnahme aller Antragsgegner z.B. in den Räumen der Antragstellerin zwecks Transports zum Flughafen erscheint nach den Geschehnissen am 29.01.2020, aber auch aufgrund eines etwaigen Schulbesuchs des Antragsgegners zu 4., nicht erfolgsversprechend. Eine Festnahme nur einzelner Antragsgegner mit anschließendem Ausreisegewahrsam – wie am 29.01.2020 bereits erfolglos versucht – stellt gegenüber der Durchsuchung am Morgen der geplanten Abschiebung ein deutlich eingriffsintensiveres Mittel dar. Die Antragstellerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, eine Ergreifung zunächst gestützt auf die Betretenserlaubnis nach § 58 Abs. 5 AufenthG, für die der Richtervorbehalt nicht gilt, zu versuchen. Dieses Mittel ist zur Erreichung des angestrebten Zwecks nicht gleich gut geeignet, zumal Betretung und Durchsuchung einer Wohnung ineinander übergehen können,
40vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2021 – 18 E 221/21 –, juris Rn. 26 ff.; VG Köln, Beschluss vom 04.03.2021 – 5 I 3/21 –, juris Rn. 28 ff.
41Die Wohnungsdurchsuchung zur Tagzeit ist auch angemessen. Das Recht der Antragsgegner auf Wahrung ihrer räumlich-gegenständlichen Privatsphäre vermag sich auch bei Berücksichtigung des gebotenen strengen Maßstabs nicht gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an einer zeitnahen Abschiebung der Antragsgegner durchzusetzen. Im Rahmen der Abwägung der betroffenen Schutzgüter ist zu berücksichtigen, dass es der Ausreisepflichtige selbst in der Hand hat, die Anwendung von Zwangsmitteln abzuwenden, indem er seiner gesetzlichen Ausreisepflicht freiwillig nachkommt. Insofern ist auch die beharrliche Weigerung der Antragsgegner, ihren Ausreisepflichten nachzukommen, in den Blick zu nehmen.
42Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2021 – 18 E 221/21 –, juris Rn. 29 ff.
43Dies gilt auch mit Blick auf die verfassungsrechtliche Schutzpflicht für Leben und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Antragsgegner können die möglicherweise aus einer zwangsweisen Rückführung folgenden Gesundheitsgefahren für die Antragsgegner zu 1. und 3. durch eine freiwillige Ausreise selbst abwenden. Darüber hinaus wird die Wohnungsdurchsuchung von einem Arzt begleitet, der auf etwaige Gesundheitsgefahren unmittelbar reagieren kann.
44Von einer Anhörung der Antragsgegner sowie der Bekanntgabe der Durchsuchungsanordnung an diese wird abgesehen, um den Erfolg der Durchsuchung nicht zu gefährden. Dies ist mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar,
45vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2021 – 18 E 221/21 –, juris Rn. 33 ff. m.w.N.
46Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus der Anlage zum GKG, die keinen Gebührentatbestand für Verfahren nach § 58 Abs. 8 AufenthG aufweist. Außergerichtliche Kosten sind angesichts der fehlenden Beteiligung der Antragsgegner an dem Verfahren und dem deshalb fehlenden kontradiktorischen Charakter des Verfahrens nicht zu erstatten.
47Die Durchsuchungsanordnung ist nach dem Rechtsgedanken der § 14 Abs. 4 Satz 3 VwVG NRW und § 91 Abs. 4 FamFG bei der Vollstreckung vorzuzeigen und damit den Antragsgegnern bekannt zu geben.
48Rechtsmittelbelehrung
49Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
50Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
51Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
52In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
53Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
54Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
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- VwGO § 55a 1x
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