FamFG § 91 Richterlicher Durchsuchungsbeschluss

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Die Wohnung des Verpflichteten darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn der Erlass des Beschlusses den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.

(2) Auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 94 in Verbindung mit § 802g der Zivilprozessordnung ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

(3) Willigt der Verpflichtete in die Durchsuchung ein oder ist ein Beschluss gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Verpflichteten haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.

(4) Der Beschluss nach Absatz 1 ist bei der Vollstreckung vorzulegen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 5 I 28/21
15. September 2021
5 I 28/21 15. September 2021
Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 8 I 13/21
5. August 2021
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 22 I 28/20
6. Oktober 2020
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Beschluss vom Landgericht Siegen - 4 T 13/14
25. Februar 2014
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Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 9 UF 112/10
5. November 2010
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 16 WF 41/10
17. März 2010
16 WF 41/10 17. März 2010