Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 6 L 1705/21
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe
21. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 5062/21 gegen die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 30.08.2021 sowie die unverzügliche Herausgabe des abgelieferten Führerscheins des Antragstellers anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz VwGO statthaft, weil die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Entziehungsverfügung nach § 4 Abs. 9 StVG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
6Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der nach § 4 Abs. 9 StVG gesetzlich vorgeschriebenen sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt. Diese Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers kommt dabei regelmäßig nur dann in Betracht, wenn sich der Bescheid bei der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig darstellt und die sofortige Vollziehung damit nicht im öffentlichen Interesse geboten sein kann.
7Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Vielmehr überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil sich die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners bei summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses als offensichtlich rechtmäßig erweist. Die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage wird daher voraussichtlich erfolglos bleiben.
8Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist vorliegend § 4 Abs. 5 StVG.
9Zu Erfolgsaussichten führende Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 30.08.2021 bestehen nicht.
10Die materiellen Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 StVG liegen nach summarischer Prüfung vor. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich für ihn nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem acht oder mehr Punkte ergeben. Nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG hat die Behörde für das Ergreifen einer Maßnahme auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ergeben sich Punkte mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird.
11Nach diesem kombinierten Tattag- und Rechtskraftprinzip hat der Antragsteller am 04.05.2021, dem Zeitpunkt der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit, auf den entgegen der Ansicht des Antragstellers anstelle des Zeitpunktes der Rechtskraft der letzten Zuwiderhandlung abstellen ist, acht Punkte erreicht. Diese maßgebliche Punktzahl ergibt sich aus folgenden, auch in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung im Einzelnen aufgeführten und vom Antragsteller innerhalb des Zeitraums vom 30.03.2016 bis zum 04.05.2021 begangenen Verkehrszuwiderhandlungen:
12Tattag |
Rechtskraft |
Verkehrszuwiderhandlung |
Punkte |
30.03.2016 |
06.07.2016 |
Führen eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung des berauschenden Mittels *)... |
2 |
04.08.2018 |
12.12.2018 |
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 38 km/h |
1 |
05.02.2020 |
17.03.2020 |
vorschriftswidriges Benutzen eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation,. Information oder Organisation zu dienen bestimmt ist, als Führer eines Kraftfahrzeugs |
1 |
19.02.2020 |
28.03.2020 |
vorschriftswidriges Benutzen eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation,. Information oder Organisation zu dienen bestimmt ist, als Führer eines Kraftfahrzeugs |
1 |
06.09.2020 |
25.11.2020 |
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h |
1 |
18.09.2020 |
31.10.2020 |
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h |
1 |
04.05.2021 |
15.07.2021 |
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h |
1 |
Diese sind auch im Sinne des § 4 Abs. 5 StVG rechtskräftig geahndet worden. Eine weitere Überprüfung durch die Fahrerlaubnisbehörde findet dabei nicht statt, vielmehr ist diese an entsprechende Bußgeldbescheide gebunden (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG).
14Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 18.01.2006 – 16 B 2137/05 –, juris, Rn. 2.
15Entgegen der Ansicht des Antragstellers waren auch die am 30.03.2016 und am 04.08.2018 begangenen Verkehrsverstöße zu berücksichtigen, obwohl deren jeweilige Tilgungsreife bereits am 06.07.2021 bzw. 12.06.2021 eingetreten war. Dies gilt bereits mit Blick auf das oben dargestellte Tattagprinzip, wonach es auf den Zeitpunkt der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit (hier: 04.05.2021) ankommt. Unabhängig davon wären die Taten selbst an dem – vom Antragsteller für maßgeblich erachteten – Tag der Eintritt der Rechtskraft der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Ordnungswidrigkeit (hier: 15.07.2021) oder bei Erlass der Ordnungsverfügung am 30.08.2021 zu berücksichtigen gewesen. Denn nach § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG wird eine Eintragung nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a StVG – wie hier bei den Verkehrsverstößen vom 30.03.2016 und vom 04.08.2018 – nach Eintritt der Tilgungsfrist erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung u. a. an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Abs. 5 StVG übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden, § 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG. Ein absolutes Verwertungsverbot geht erst mit der Löschung der Eintragung nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG einher, zu der es bis zum Erlass der streitgegenständlichen Entziehungsverfügung jedoch nicht gekommen ist.
16Vgl. zur Begrenzung und Modifikation des Tattagprinzips durch das absolute Verwertungsverbot: BVerwG, Urteil vom 18.06.2020 – 3 C 14.19 –, juris, Rn. 20 ff.
17Der Antragsgegner hat auch das in § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG geregelte Stufensystem eingehalten. Denn er hat den Antragsteller vor der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Schreiben vom 14.04.2020, welches ihm ausweislich der Zustellungsurkunde am 16.04.2020 zugestellt worden ist, beim Stand von 4 Punkten ermahnt. Ferner hat er den Antragsteller mit weiterem Schreiben vom 01.12.2020 verwarnt, vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG. Die Verwarnung ist dem Antragsteller ausweislich der Zustellungsurkunde am 03.12.2020 zugestellt worden. Die nach § 4 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 StVG erforderlichen Hinweise sind dabei jeweils erteilt worden.
18Das Gericht geht im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon aus, dass sowohl die Ermahnung als auch die Verwarnung dem Antragsteller ordnungsgemäß im Wege der Ersatzzustellung zugestellt worden sind. Über beide Zustellungen liegt eine vollständig ausgefüllte Zustellungsurkunde vor, wonach in beiden Fällen das zuzustellende Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden ist. Bei der Zustellungsurkunde handelt es sich um eine öffentliche Urkunde (§§ 415, 418 ZPO), die den vollen Beweis für die darin dokumentierten Vorgänge erbringt. Zwar kann dieser Beweis widerlegt werden. Der Antragsteller muss dann jedoch den vollen Gegenbeweis für die dokumentierten Vorgänge erbringen, eine bloße Erschütterung des Beweises genügt nicht. Dies kann im Vorbringen des Antragstellers nicht gesehen werden. Dass im Jahr 2020 und Anfang 2021 an der Wohnanschrift des Antragstellers immer wieder von Unbekannten die Briefkästen aufgebrochen und Post entwendet worden sein soll, ist bereits nicht geeignet, den Beweiswert der Zustellungsurkunde zu erschüttern, da sich aus diesem Vortrag schon nicht ergibt, dass die zuzustellenden Sendungen nicht in den Briefkasten des Antragstellers eingelegt worden wären. Bereits mit der Einlegung der Sendung gilt das Schriftstück aber gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW i. V. m. § 180 Satz 2 ZPO als zugestellt. Dass der Briefkasten derart gestaltet gewesen wäre, dass er nicht in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet gewesen ist (vgl. § 180 Satz 1 a.E. ZPO), ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Für einen ordnungsgemäßen Zugang spricht auch der Hinweis des Antragsgegners im Schriftsatz vom 11.10.2021, wonach sowohl die Ermahnung als auch die Verwarnung zusammen mit den dazugehörigen Gebührenbescheiden übersandt und diese Gebühren jeweils mittels Überweisung beglichen wurden. Zwar liefern die Zustellungsurkunden nicht erkennbar den Beweis für die Zustellung der Gebührenbescheide. Es entspricht jedoch üblicher Gepflogenheit der Verwaltung, den Kostenbescheid für eine gebührenpflichtige Maßnahme sogleich mit dieser zu übersenden. In der Ermahnung und der Verwarnung wird auch jeweils am Ende auf den „als Anlage“ mit „gleicher Post“ übersandten Gebührenbescheid hingewiesen.
19Nach alledem ist nach Aktenlage von einer wirksamen Zustellung und damit von einer wirksamen Bekanntgabe der Ermahnung und der Verwarnung auszugehen. Aufgrund der wirksamen Zustellungen ist es unerheblich, ob der Antragsteller von den Schriftstücken tatsächlich Kenntnis genommen hat, bevor der Antragsgegner ihm die Fahrerlaubnis entzog. Auch Sinn und Zweck des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 Satz 1 StVG gebieten dies nicht. Denn die der Fahrerlaubnisentziehung vorangehenden Stufen (Ermahnung und Verwarnung) haben nach dem gesetzgeberischen Willen keine Warn- und Erziehungsfunktion und sollen dem Betroffenen nicht die Möglichkeit der Verhaltensänderung einräumen, sondern stellen lediglich eine Information über den Stand des Systems dar.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2017 – 3 C 21.15 –, juris, Rn. 23; BT-Drs. 18/2775 S. 9 f.
21Aufgrund des zwingend zu berücksichtigenden Punktestandes von acht Punkten war dem Antragsteller die Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zu entziehen. Ein Ermessen besteht nicht, Verhältnismäßigkeitserwägungen sind nicht anzustellen.
22Unabhängig davon wäre auch bei einer ergebnisunabhängigen allgemeinen Interessenabwägung dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht ein im Rahmen der gesetzlichen Wertung in § 4 Abs. 9 StVG entgegenstehender Vorrang vor den öffentlichen Vollzugsinteressen einzuräumen. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Das gilt selbst dann, wenn ihm aufgrund dessen konkrete private oder auch berufliche Einschränkungen drohen sollten.
23Vgl. zu dieser Interessenlage BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.07.2007 – 1 BvR 305/07 –, juris, Rn. 6, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 22.05.2012 – 16 B 536/12 –, juris, Rn. 33.
24Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV und begegnet angesichts des kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Entzugs der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Angesichts der nach summarischer Prüfung offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins an den Antragsgegner fehlt jegliche Grundlage für einen Anspruch auf Anordnung der Herausgabe des Führerscheins an den Antragsteller nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
262. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei berücksichtigt das Gericht in Orientierung an Ziffern 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Entziehung der Fahrerlaubnis die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Betrages von 5.000,00 Euro (Auffangstreitwert).
27Rechtsmittelbelehrung
28Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
29Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
30Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
31Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
32Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
33Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
34Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
35Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
36Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 3x
- StVG § 4 Fahreignungs-Bewertungssystem 4x
- VwGO § 154 1x
- 6 K 5062/21 1x (nicht zugeordnet)
- 16 B 2137/05 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 305/07 1x (nicht zugeordnet)
- 16 B 536/12 1x (nicht zugeordnet)