Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 7 L 2024/21
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller den Zugang zu den im Theater D. am 00.00.2021 („Hänsel und Gretel“) sowie am 00.00.2021 („Familienkonzert der Nußknacker“) geplanten Vorstellungen zu gewähren, ohne dass hierfür der Nachweis einer vollständigen Impfung bzw. ein Genesenennachweis erforderlich wäre (sog. „2G-Regel“)
4bleibt ohne Erfolg.
5Die Kammer geht bei verständiger Würdigung der Anträge gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO davon aus, dass der Antragsteller den Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung der Gemeinde begehrt. Der so verstandene Antrag dürfte bei summarischer Betrachtung zulässig sein, insbesondere dürfte der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein. Es spricht vieles dafür, dass es vorliegend um das „Ob“ des Zugangs zu einer öffentlichen Einrichtung geht (sog. 2-Stufen-Theorie).
6Letztlich kann man diese Fragen aber offen lassen, da der Antrag jedenfalls in der Sache unbegründet ist.
7Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Wird – wie hier – die Hauptsache vorweggenommen, kann dem Eilantrag nach § 123 VwGO in der Regel nur dann stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist. Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraus.
8Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, ihm den Zugang zu den Veranstaltungen des Theaters Bonn auch ohne Nachweis einer vollständigen Schutzimpfung bzw. ohne Genesenennachweis zu gewähren.
9Als Anspruchsgrundlage kommt § 8 Abs. 2 GO NRW in Betracht. Danach sind alle Einwohner einer Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen und verpflichtet, die Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zu der Gemeinde ergeben. Das Theater Bonn ist eine öffentliche Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift, da die Antragsgegnerin mit dem Theaterhaus freiwillig eine in ihren Wirkungskreis fallende Aufgabe erfüllt und demgemäß die Einrichtung den Gemeindeeinwohnern zur Verfügung stellt. Zweck der Einrichtung ist gemäß § 1 Abs. 2 und 3 der Satzung vom 11.05.1998 die Förderung der Kunst. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterhaltung der Einrichtung und die Veranstaltungen von Opern-, Schauspiel- und Ballett- bzw. Theateraufführungen verwirklicht.
10Der Anspruch der Gemeindeeinwohner auf Zulassung zur Benutzung der öffentlichen Einrichtungen besteht jedoch nur im Rahmen des geltenden Rechtes. Zum geltenden Recht gehören auch die von der Gemeinde im Rahmen ihrer Anstaltsgewalt getroffenen Regelungen über Voraussetzungen, Bedingungen sowie Art und Umfang der Benutzung. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Benutzung öffentlicher Einrichtungen hat die Gemeinde einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. Peters, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: 01.09.2021, § 8 Rn. 17, 27). Diesen weiten Gestaltungsspielraum hat die Antragsgegnerin bei der hier allein maßgeblichen summarischen Prüfung nicht überschritten. Die Einführung der sog. 2G-Regel, wonach die betreffende Veranstaltung nur noch von solchen Personen besucht werden dürfen, die entweder vollständig geimpft oder genesen sind, ist insbesondere nicht offensichtlich unverhältnismäßig.
11Die Beschränkung der Zulassungsnutzung auf Geimpfte und Genesene verfolgt das legitime Ziel, Ansteckungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 möglichst zu verhindern, um so einerseits die Gesundheit der jeweiligen Benutzer zu schützen und andererseits einer drohenden Überlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken. Um diesen Zweck zu erreichen ist die Einführung einer 2G-Regel nicht von vornherein ungeeignet. Zwar können sich auch vollständig geimpfte Personen mit dem Coronavirus infizieren. Allein dieser Umstand führt aber nicht dazu, dass die Zulassungsbeschränkung ungeeignet wäre. Die Antragsgegnerin hat insoweit unter Hinweis auf die Angaben des Robert Koch-Institut zutreffend ausgeführt, die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person trotz vollständiger Impfung PCR-positiv werde, sei signifikant gemindert. Daten aus Zulassungsstudien wie auch aus Untersuchungen im Rahmen der breiten Anwendung (sog. Beobachtungsstudien) belegten, dass die in Deutschland zur Anwendung kommenden COVID-19-Impfstoffe weitere SARS-CoV-2 Infektionen in einem erheblichen Maße verhinderten. Dem hat die Kammer nichts hinzuzufügen. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Krankenhäuser liefen derzeit mit schwer erkrankten Geimpften voll, kann die Kammer dem ebenfalls nicht näher treten. Der von der Antragsgegnerin vorgelegte Lagebericht des RKI vom 28.10.2021 deutet jedenfalls darauf hin, dass die Hospitalisierung pro 100.000 vollständiger geimpfter Personen deutlich hinter der Hospitalisierungsrate von umgeimpften Personen bleibt.
12Die Beschränkung der Zulassung auf Geimpfte und Genesene dürfte bei summarischer Betrachtung auch erforderlich sein. Zwar wäre ein milderes Mittel die Zulassung auch von getesteten Personen. Dieses Mittel ist jedoch nicht gleich geeignet. Insbesondere das Ergebnis der Testung durch einen PCR oder einen Antigen-Schnelltest unterliegt gewissen Unsicherheiten. Die Richtigkeit eines negativen PCR-Testergebnisses ist abhängig von der Qualität der Probenentnahme und dem Zeitpunkt der Testung. Hinsichtlich der Antigenschnelltests weist das RKI auf erhebliche Leistungsunterschiede der unterschiedlichen kommerziell erhältlichen Tests hin. In einer Studie zeigten drei verschiedene POCTs Sensitivitäten zwischen 50% (17/34; 95% CI: 32–68%) und 71% (24/34; 53–85%) für Proben mit replikationsfähigem Virus (Kohmer et al., 2021b) (vgl. RKI, Hinweise zur Testung von Patienten auf Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2, zuletzt abgerufen am 18.11.2021 unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html;jsessionid=3071C2BC4B79F335401239BC260D57E3.internet111?nn=13490888#doc13490982bodyText45).
13Die Zulassungsbeschränkung dürfte schließlich auch angemessen sein. Die Beschränkung der Besucher auf Geimpfte und Genesene steht nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem bezweckten Gesundheitsschutz des Einzelnen sowie dem Schutz des Gesundheitssystems insgesamt. Angesichts der wieder erheblich steigenden Infektionszahlen, sind die Gesundheitsgefahren für die einzelnen Besucher einer Veranstaltung, noch dazu in geschlossenen Innenräumen, nicht von der Hand zu weisen. Auch das RKI schätzt die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird die Gefährdung als moderat eingeschätzt, steigt aber mit zunehmenden Infektionszahlen an (vgl. RKI, Risikobewertung zu COVID-19, zuletzt abgerufen am 18.11.2021 unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html;jsessionid=F2345D761786D1181C895197649740DD.internet082?nn=13490888). Die Abwehr der durch das Coronavirus entstehenden Gefahren überwiegt im vorliegenden Fall das Interesse des Antragstellers an einer Freizeitveranstaltung uneingeschränkt teilzunehmen und belastet ihn nicht unangemessen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Antragsteller frei steht sich impfen zu lassen und damit den Einschränkungen durch eine 2G-Regelung zu entgehen. Dass dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich wäre, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Schließlich hat der Antragsteller durch die Zulassungsbeschränkung auch keine finanziellen Einbußen hinzunehmen. Laut des Internetauftritts des Theaterhauses können Personen, die getestet eine Veranstaltung ab dem 00. 00. 2021 besuchen wollten und dafür bereits eine Eintrittskarte gekauft haben, diese zurückgeben und bekommen das Eintrittsgeld erstattet.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
15Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Der Streitwert war nicht im Hinblick auf das vorliegende Eilverfahren zu reduzieren, da der Antrag faktisch auf die Vorwegnahme der Hauptsache zielte.
16Rechtsmittelbelehrung
17Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
18Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
19Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
20Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
21Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
22Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
23Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
24Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
25Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 88 1x
- VwGO § 122 1x
- VwGO § 123 4x
- VwGO § 55a 3x
- § 8 Abs. 2 GO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)