Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 18 L 21/22
Tenor
- 1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
- 2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150.647,20 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Die Kammer konnte über den am 7. Januar 2022, 14:40 Uhr eingelegten Eilantrag entscheiden, obwohl nach Eingang weder dem Antragsgegner noch der Beigeladenen eine jedenfalls kurze Stellungnahmefrist gewährt wurde.
3Nachdem die Antragstellerin am 7. Januar 2022 um 12:15 Uhr telefonisch gegenüber der Kammer die Einlegung des hiesigen Antrags angekündigt hatte, hatte das Gericht den Antragsgegner sowie die Beigeladene hierüber informiert.
4Die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen bestellten sich daraufhin bereits vorsorglich im Verfahren 18 L 16/22 auch für das hiesige Verfahren, beantragten die Ablehnung des Eilantrags und verwiesen zur Begründung auf den Schriftsatz im Verfahren 18 L 16/22. Der Antragsgegner bezog sich ebenfalls inhaltlich auf seine Ausführungen im Verfahren 18 L 16/22.
5Der sinngemäß gestellte Antrag,
6die aufschiebende Wirkung des am 7. Januar 2022 beim Antragsgegner eingelegten Widerspruchs gegen die beiden Beschlüsse der Bezirksregierung Köln vom 22. Dezember 2021 auf vorzeitige, mit Wirkung zum 10. Januar 2022 erfolgende Besitzeinweisung der Beigeladenen in die Grundstücke Flur 00, Flurstück 000 (eingetragen beim Amtsgericht Köln im Grundbuch von Köln-T. , Blatt 00000, Gemarkung Köln-T. ) – Az. 00.00.00-00000 – sowie Flur 00, Flurstücke 0000 und 0000 (eingetragen beim Amtsgericht Köln im Grundbuch von Köln-T. , Blatt 00000, Gemarkung Köln-T. ) und Flur 00, Flurstück 000 (eingetragen beim Amtsgericht Köln im Grundbuch von Köln-T. , Blatt 00000, Gemarkung Köln-T. ) – Az. 00.00.00-00000 – anzuordnen,
7hat keinen Erfolg.
8Der nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthafte Antrag ist zulässig. Der nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 55 PBefG erforderliche Widerspruch,
9vgl. VG Köln, Beschluss vom 7. Januar 2022 – 18 L 16/22 –, i.V.,
10gegen die Besitzeinweisungsbeschlüsse hat die Antragstellerin am 7. Januar 2022 vor Antragstellung bei dem Antragsgegner erhoben. Weiter ist die Antragstellerin als Adressatin (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) der angegriffenen Besitzeinweisungsbeschlüsse nach § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Die in § 29a Abs. 7 Satz 2 PBefG niedergelegte Antrags- und Begründungsfrist von einem Monat nach Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses hat die Antragstellerin, der die Beschlüsse am 24. Dezember 2021 zugestellt worden, mit Antragserhebung gewahrt.
11Der Antrag ist jedoch unbegründet.
12Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen, wenn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs – wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 29a Abs. 7 Satz 1 PBefG – qua Gesetz ausgeschlossen ist. Der von dem Gesetzgeber in diesen Fällen angenommene Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses besteht nur dann nicht, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist bzw. wenn in Anlehnung an die Wertung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zumindest ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.
13Gemessen daran fällt die Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem Vollziehungsinteresse der hier durch die Besitzeinweisungsbeschlüsse begünstigten Beigeladene zulasten der Antragstellerin aus, da nach summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Die Beschlüsse des Antragsgegners vom 22. Dezember 2021 erweisen sich in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses,
14vgl. zu § 18 f Abs. 1 FStrG: OVG Münster, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – 11 B 1374/21 – juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 30. Januar 2020 – 8 CS 19.1145 – juris Rn. 16; zu § 21 Abs. 1 AEG: VGH Mannheim, Urteil vom 19. Januar 2017 – 5 S 301/15 – juris Rn. 36; zu § 44b EnWG: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Oktober 2020 – OVG 11 A 6.18 – juris Rn. 23; OVG Schleswig, Beschluss vom 23. September 2021 – 4 MB 32/21 – juris Rn. 34,
15als rechtmäßig.
16Die Besitzeinweisungsbeschlüsse beruhen auf § 29a Abs. 1 Satz 1 PBefG. Danach hat die Enteignungsbehörde den Unternehmer auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung einer Betriebsanlage für Straßenbahnen benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein (Satz 2). Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht (Satz 3).
17Insoweit decken sich die Tatbestandsmerkmale der vorzeitigen Besitzeinweisung nach dem Personenbeförderungsgesetz mit Normen in anderen Regelungszusammenhängen.
18Vgl. § 21 AEG; § 27g LuftVG, § 20 WaStrG; § 44b Abs. 1 EnWG; § 18 f FStrG; § 41 StrWG NRW.
19Die Besitzeinweisungsbeschlüsse leiden zwar daran, dass sie die in § 29a Abs. 4 PBefG festgeschriebenen Fristen nicht wahren. Auf diese formellen Fehler kann sich die Antragstellerin allerdings nicht berufen.
20Nach § 29a Abs. 4 Satz 1 PBefG ist der Beschluss über die Besitzeinweisung dem Unternehmer und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam (Satz 2). Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden (Satz 3).
21Bereits die Frist nach § 29a Abs. 4 Satz 1 PBefG hat der Antragsgegner nicht gewahrt, da zwischen der mündlichen Verhandlung am 2. November 2021 und dem Erlass der Beschlüsse unter dem 22. Dezember 2021 mehr als zwei Wochen lagen. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung gewährten bzw. zwischen den Beteiligten vereinbarten Schriftsatznachlässe. So sollte die hiesige Beigeladene binnen zwei Wochen bis zum 16. November 2021 einen neuen Einweisungstermin nennen. Hierauf sollte die Antragstellerin replizieren und erklären, ob zu diesem Zeitpunkt eine Baufreigabe erteilt wird. Der Schriftsatz der Antragstellerin, in dem eine Baufreigabe weiterhin verweigert wurde, erfolgte unter dem 26. November 2021, so dass der Erlass der Beschlüsse mehr als drei Wochen später erfolgte. Auch die Zweiwochenfrist nach § 29a Abs. 4 Satz 3 PBefG wahren die Beschlüsse vom 22. Dezember 2021, der Antragstellerin jeweils am 24. Dezember 2021 zugestellt, nicht, da sie als Termin der Besitzeinweisung den 10. Januar 2022 bestimmen.
22Auf die vorgenannten Versäumnisse des Antragsgegners kann sich die Antragstellerin allerdings nicht berufen. Diese durch das Gesetz zur Vereinfachung der Planungsverfahren für Verkehrswege vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2123 – Planungsvereinfachungsgesetz –) in das Personenbeförderungsgesetz sowie weitere verschiedene Verkehrswegegesetze eingeführten Fristen dienen allein dem öffentlichen Interesse der Beschleunigung des Verfahrens bei der Planung von Verkehrswegen, nicht hingegen der Sicherung von Rechten desjenigen, dem der Besitz entzogen werden soll.
23Vgl. ausdrücklich zu § 27g Abs. 4 Satz 1 LuftVG: BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2015 – 4 B 32.14 – juris Rn. 8.
24Diese Rechtsprechung steht in Einklang mit anderer obergerichtlicher Rechtsprechung zu vergleichbaren Regelungen.
25Vgl. zu § 21 Abs. 4 Satz 1 AEG: OVG Bautzen, Beschluss vom 2. Dezember 1998 – 1 S 466/98 – juris; zu § 18f Abs. 4 Satz 1 FStrG: VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Februar 1999 – 5 S 2379/98 – juris Rn. 3; zur Sechswochenfrist nach § 29a Abs. 2 Satz 1 PBefG: OVG Weimar, Beschluss vom 11. März 1999 – 2 EO 1247/98 – juris.
26Gleiches gilt für die Zweiwochenfrist in § 29a Abs. 4 Satz 3 PBefG.
27Vgl. zu § 21 Abs. 4 Satz 3 AEG: OVG Bautzen, Beschluss vom 2. Dezember 1998 – 1 S 466/98 – juris; zu § 18f Abs. 4 Satz 3 FStrG: VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Februar 1999 – 5 S 2379/98 – juris Rn. 3.
28Die Besitzeinweisungsbeschlüsse sind materiell offensichtlich rechtmäßig.
29Nach § 29a Abs. 1 PBefG hat die Enteignungsbehörde den Unternehmer auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung einer Betriebsanlage für Straßenbahnen benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Der Planfeststellungsbeschluss muss vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
30Der Planfeststellungsbeschluss vom 22. April 2016 ist vollziehbar.
31Da Rechtsbehelfe gegen Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen gemäß § 29 Abs. 6 Satz 2 PBefG keine aufschiebende Wirkung haben, ist die vorzeitige Besitzeinweisung regelmäßig mit dem Eintritt der Wirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses bzw. der Plangenehmigung i.S.d. § 43 VwVfG (NRW) zulässig; eine Nichtvollziehbarkeit der Planungsentscheidung kann sich allenfalls ergeben, wenn und solange aufgrund verwaltungsgerichtlicher Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs angeordnet ist. Vollziehbarkeit ist spätestens anzunehmen, wenn die Planentscheidung unanfechtbar geworden ist.
32Gemessen daran ist die Planentscheidung vollziehbar, da sie unanfechtbar geworden ist, nachdem die gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klagen abgewiesen bzw. zurückgenommen worden sind. Insbesondere hat die Klägerin ihre gegen diesen gerichtete Klage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Schriftsatz vom 17. Juni 2019 im Verfahren 20 D 52/16.AK zurückgenommen.
33§ 29a Abs. 1 Satz 1 PBefG verlangt zunächst, dass der sofortige Beginn von Bauarbeiten auf dem benötigten Grundstück geboten ist.
34Dies ist der Fall, wenn die öffentlichen Interessen an der sofortigen Ausführung des Vorhabens ein solches Gewicht besitzen, dass für den Fall des Abwartens des regulären Enteignungsverfahrens wesentliche Nachteile drohten. Denn eine vorzeitige Besitzeinweisung dient zwecks Beschleunigung der Verwirklichung des Vorhabens dazu, der Enteignung vorzugreifen und den Träger des Vorhabens vor der Erlangung der von der Enteignung abhängigen endgültigen Verfügungsmacht über das Grundstück vorläufig in die Lage zu versetzen, das Vorhaben als Besitzer der benötigten Grundflächen umzusetzen.
35Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24. Januar 2008 – 20 B 1789/07 – juris Rn. 23; VGH Mannheim, Beschluss vom 14. Dezember 2016 – 5 S 1920/16 – juris Rn. 20 m.w.N.
36Vorausgesetzt wird ein unter zeitlichem Blickwinkel gesteigertes öffentliches Interesse, das gerade durch die vorzeitige Besitzeinweisung gewahrt werden kann und muss.
37Die Formulierung des § 29a Abs. 1 Satz PBefG ist hierbei weit zu verstehen. Ein Baubeginn in diesem Sinne ist bereits anzunehmen, soweit ein Grundstück durch Vorbereitungsarbeiten wie Bodenuntersuchungen oder die Herstellung von Zuwegungen oder Baustelleneinrichtungen erst für spätere Tief- oder Hochbaumaßnahmen in Anspruch genommen werden soll. Nicht verlangt wird, dass das Vorhaben sinnvoll ausschließlich sofort verwirklicht werden kann und in diesem Sinne zeitlich engen Bindungen unterliegt.
38Vgl. VGH München, Urteil vom 11. September 2002 – 8 A 02.40028 – juris Rn. 16.
39Entscheidend ist vielmehr der Zweck des Vorhabens bzw. der Enteignung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls. Neben zeitlichen Erwägungen können auch solche technisch-konstruktiver Art bedeutsam sein, so etwa, wenn die geplante Bauausführung beispielsweise nur einheitlich oder gestuft durchgeführt werden kann. Schließlich kann auch die Gefahr erheblicher Mehrkosten für die öffentliche Hand die Erforderlichkeit sofortigen Baubeginns begründen. Haben Bauarbeiten bereits begonnen, kann die vorzeitige Besitzeinweisung auch bei Flächen gerechtfertigt sein, die zur Fortsetzung der Arbeiten benötigt werden.
40Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 14. Dezember 2016 – 5 S 1920/16 – juris Rn. 20 m.w.N.
41Der Vorhabenträger hat die Gebotenheit des sofortigen Beginns der anstehenden Baumaßnahmen plausibel darzulegen.
42Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. Juli 2019 – 21 B 1378/18 – juris Rn. 13.
43Er hat im Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung schlüssig darzulegen, weshalb mit der Maßnahme nicht weiter zugewartet werden kann. Hierbei ist neben der Bedeutung und Funktion der Baumaßnahme auch von Bedeutung, dass Fragen der Bauausführung üblicherweise stark von Zweckmäßigkeitserwägungen geprägt sind und bisweilen Änderungen unterworfen sein können.
44Vgl. VGH München, Urteil vom 11. September 2002 – 8 A 02.40028 – juris Rn. 17.
45Die Behörde hat die dem Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung zu Grunde liegende Bauablaufplanung summarisch zu überprüfen. Die behördliche Entscheidung wiederrum unterliegt vollumfänglich gerichtlicher Kontrolle.
46Bei Anwendung der vorgenannten Maßstäbe ist nach summarischer Prüfung die Gebotenheit des sofortigen Beginns von Bauarbeiten seitens der Beigeladenen plausibel dargelegt worden.
47Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsgegner, wie die Antragstellerin vorträgt, bloß ein einfaches Überwiegen der Interessen, die durch die vorzeitige Besitzeinweisung gewahrt werden sollen, im Rahmen seiner Entscheidungen voraussetzt hat, was dieser im Schriftsatz des Verfahrens 18 L 16/22 vom 7. Januar 2022 bestreitet. Denn es liegt jedenfalls ein besonderes öffentliches Interesse,
48vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 16. September 2010 – 11 B 1179/10 – juris Rn. 19 f. m.w.N.,
49am umgehenden Beginn der Ausführung des Vorhabens vor, das über das Interesse am Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und seiner sofortigen Vollziehbarkeit wie auch über dasjenige hinausgeht, das allgemein an der Realisierung eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Vorhabens besteht.
50Inhaltlich hat der Antragsgegner in den streitgegenständlichen Beschlüssen auf die Gesamtbedeutung des Bauvorhabens für die Beigeladene unter Darlegung öffentlicher Verkehrsinteressen und unter Bezugnahme auf Umweltschutz und den Schutz der menschlichen Gesundheit abgestellt und ausgeführt, das Projekt Nord-Süd-Stadtbahn sei für die Beigeladene von erheblicher Bedeutung für die verkehrliche Erschließung von linksrheinisch belegenen Kölner Stadtteilen. Er hat weiter zu den auf die von den verfügten Besitzeinweisungen umfassten Flurstücken konkret ausgeführt, die Darlegung der Beigeladenen, nach der diese Flächen zunächst in Anspruch genommen werden müssten, seien plausibel und nachvollziehbar. Der Verkehrsknoten Schönhauser Straße / Bonner Straße sei ein zentraler Punkt der Baumaßnahme und für die gesamte Bauphase von erheblicher Bedeutung. Die Verzögerung weiterer Bauablaufschritte sei nach den insoweit belastbaren Ausführungen der Beigeladenen zu vermeiden. Vorarbeiten für den Umbau des Verkehrsknotens könnten nur von Nord nach Süd entsprechend des Bauablaufes durchgeführt werden, wobei die Umbauarbeiten unter größtmöglicher Aufrechterhaltung des fließenden Verkehrs vorgenommen werden sollten. Hierbei sei die Inanspruchnahme der von den streitgegenständlichen Beschlüssen umfassten Flächen zum beantragten Zeitpunkt erforderlich.
51Diese Ausführungen tragen in der Sache die von der Beigeladenen im Rahmen der Antragstellung am 29. September 2021 sowie mit Schreiben vom 16. November 2021 und 10. Dezember 2021 erfolgten Ausführungen. Darin hatte diese wiederholt und im Übrigen im Rahmen der normativ verlangten Begründungstiefe nachvollziehbar ausgeführt, warum die betroffenen Grundstücke bereits vorzeitig für Bau und Betrieb der 3. Baustufe der Nord-Süd-Stadtbahn in Anspruch genommen werden müssten, selbst wenn die Umgestaltung des Straßenkörpers nicht sofort sämtliche von der Besitzeinweisung umfassten Flurstücke betreffe. Die Beigeladene hat einen Bauablaufplan, der erforderliche Bauschritte im Einzelnen auflistet, vorgelegt, gegenüber dem Antragsgegner die einzelnen Bauphasen benannt und ein nachvollziehbares Gesamtkonzept dargetan.
52Soweit die Antragstellerin dem im Rahmen der Antragsschrift mit einer Mehrzahl an Einwendungen entgegentritt, überspannt sie die Anforderungen an die Darlegungslast der Beigeladenen trotz eigener Grundrechtsbetroffenheit erheblich und subsumiert unter Anforderungen, die im Gesetz keine Entsprechung finden. Tatsächlich gelten im Rahmen der vorzeitigen Besitzeinweisung trotz der Beeinträchtigung des Eigentumsrechts in Gestalt der Besitzposition keine hohen Begründungsanforderungen der Behörde. Dies gilt für die formelle wie die materielle Seite.
53Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 11. November 2020 - 21 B 859/19 - n.v.: „Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu einer unzureichenden Begründung ist zunächst klarzustellen, dass damit keine formelle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Besitzeinweisungsbeschlusses dargetan wird. Dieser enthält eine nach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Begründung, die hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG, insbesondere des Gebotenseins sofortiger Bauarbeiten sogar relativ umfangreich ist. Ob die Begründung in der Sache trägt, also tatsächlich der sofortige Beginn der Bauarbeiten geboten ist, ist keine Frage der formellen Rechtmäßigkeit.Das Vorstehende gilt auch in Ansehung dessen, dass die Antragsteller meinen, es würden im Rahmen der vorzeitigen Besitzeinweisung hohe Begründungsanforderungen gelten, was sie aus einer empfindlichen Beeinträchtigung ihrer Rechtspositionen herleiten. Im Übrigen trägt diese Auffassung nicht.“
54Es liegt auf der Hand und ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass einem Bauzeitenplan im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des Gebotenseins sofortiger Bauarbeiten erhebliche Bedeutung zukommt.
55Vgl. OVG Magdeburg., Beschluss vom 22. März 2019 – 2 R 9/19 – juris Rn. 39; OVG Münster, Beschluss vom 11. November 2020 – 21 B 859/19 – n.v.; hierzu OVG Münster, Beschluss vom 16. September 2010 – 11 B 1179/10 – juris Rn. 17.
56Der von der Beigeladenen vorgelegte Bauzeitenplan ist nach summarischer Prüfung schlüssig und deckt sich inhaltlich in den Fassungen vom 16. September 2021 und 9. Dezember 2021 weitgehend. Dass die Beigeladene bezüglich ihrer ursprünglichen Bauzeitplanung über eine gewisse zeitliche Flexibilität verfügt und gegenüber der ursprünglichen Antragstellung den beabsichtigten Baubeginn um zwei Monate verschieben konnte (bzw. ausweislich ihres Vortrags vom 7. Januar 2022 im Verfahren 18 L 16/22 musste), steht der Annahme der Erforderlichkeit eines sofortigen Baubeginns aufgrund der vorstehend aufgezeigten Maßstäbe nicht entgegen. Dies gilt gerade auch mit Blick auf die erhebliche Größe des Bauvorhabens, welches nach aktuellem Planungsstand in der dritten Baustufe bis Ende 2025 dauern wird.
57https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/verkehr/3-baustufe-nord-sued-stadtbahn, abgerufen am 7. Januar 2022.
58Dergestalt großen Bauvorhaben ist immanent, dass es verschiedentlich – kurz-, mittel- oder sogar langfristig – zu zum Teil erheblichen Störungen der ursprünglichen Ablaufplanung kommen und ggfs. neuer Planungsbedarf aufgeworfen werden kann.
59Gerade bei großräumigen Vorhaben, was auf das Projekt Nord-Süd-Stadtbahn ingesamt, aber auch auf die einzelnen Baustufen - hier die dritte - unzweifelhaft zutrifft, kommt es nicht auf eine kleinräumige Bewertung, sondern vielmehr auf eine auch durchaus von praktikablen Arbeitseinheiten geprägte Einteilung an. So ist etwa nicht erforderlich, dass das in Anspruch genommene Grundstück als allerletztes Grundstück der Verwirklichung des Projekts entgegensteht.
60Vgl. VGH München, Beschluss vom 9. März 2020 – 8 AS 19.40041 – juris Rn. 38 m.w.N.
61Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Vorhabenträger bei einer solchen Vorhabengröße und einer schlüssigen Gesamtplanung bezüglich jedes einzelnen in Anspruch genommenen Grundstücks dezidiert darlegt, warum dieses im Rahmen der konkreten Planung genau zu besagter Zeit Eingang in den Bauzeitenplan gefunden hat.
62Die Beigeladene hat schlüssig vorgetragen, dass die Umgestaltung des Knotenpunktes Bonner Straße / Schönhauser Straße komplex sei und vollständig erfolgen müsse. Die künftig verkehrende Stadtbahn fahre zwischen den Fahrspuren, so dass bis zur Fertigstellung der Maßnahme zum 17. Oktober 2025 durchgängig am Knotenpunkt gearbeitet werden müsse. Dies erfordere, die Straßenverkehrsflächen vor den Gleisbauarbeiten abzuschließen. Baubeginn der Verkehrsflächen sei der 10. Januar 2022; bereits am 7. September 2021 habe man mit Vorarbeiten zur Umsetzung der 3. Baustufe begonnen. Da die Kreuzung Bonner Straße / Schönfelder Straße, (....), eine stark frequentierte Kreuzung sei und der fließende Straßenverkehr aufrecht erhalten werden solle, sei ein Vorgehen in mehreren Bauabschnitten erforderlich. Hierbei sei weiter erforderlich, erst den nördlichen und dann südlichen Teil auszubauen. Hierdurch könne die neu zu erstellende Bahntrasse an die bestehende Straßenbahntrasse anknüpfen und diese sukzessive fortsetzen. Diese Darlegung genügt den aus § 29a Abs. 1 Satz 1 PBefG folgenden Anforderungen.
63§ 29a Abs. 1 Satz 1 PBefG setzt für die Besitzeinweisung ferner voraus, dass sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz des benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Die Formulierung des Gesetzes „unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche“ zeigt, dass es nur auf die Besitzübertragung selbst ankommt, Entschädigungsfragen also ebenso wenig eine Rolle spielen sollen, wie andere Voraussetzungen. Verdeutlicht wird dieses Ziel auch durch § 29a Abs. 1 Satz 3 PBefG („Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.“).
64Vgl. zu § 18 f Abs. 1 Satz 2 FStrG: VGH München, Beschluss vom 26. Mai 1993 – 8 AS 93.40036 – juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Oktober 2020 – OVG 11 A 6.18 – juris Rn. 34.
65Für die Annahme einer Weigerung ist dabei vorauszusetzen, dass der Vorhabenträger und der Betroffene Gespräche oder Verhandlungen über die Besitzüberlassung geführt haben, wobei an diese Verhandlungen keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind.
66Vgl. zu § 21 AEG: OVG Schleswig, Beschluss vom 23. September 2021 – 4 MB 32/21 – juris Rn. 63; Schütz, in: Hermes/Sellner, Beck´scher AEG Kommentar, 2. Auflage 2014, § 21 Rn. 20; zu § 44b EnWG: Kment, Energiewirtschaftsgesetz, § 44b, Rn. 7.
67Der Mindestinhalt einer Vereinbarung nach § 29a Abs. 1 Satz 1 PBefG, die dem Betroffenen angeboten werden muss, um bei seiner Weigerung die Möglichkeit einer zwangsweisen Besitzeinweisung zu eröffnen, sind nur solche Regelungen, die den Besitzübergang gemäß § 854 Abs. 2 BGB herbeiführen. Es mag darüber hinaus in der Praxis zweckmäßig sein, auch Fragen der Haftung und der Entschädigung für Schäden zu regeln, die mit der Inbesitznahme und dem Baubeginn zusammenhängen. Zum notwendigen Mindestinhalt einer Vereinbarung nach § 29a Abs. 1 Satz 1 PBefG gehört dies aber nicht.
68Vgl. zu § 21 AEG: OVG Schleswig, Beschluss vom 23. September 2021 – 4 MB 32/21 – juris Rn. 63; zu § 18 f Abs. 1 und 5 FStrG: VGH München, Beschluss vom 26. Mai 1993 – 8 AS 93.40036 – juris Rn. 14.
69Daran anknüpfend ist für die „Weigerung“ im Sinne der § 29a Abs. 1 Satz 1 PBefG nicht mehr zu verlangen, als dass der Träger des Vorhabens dem Eigentümer oder Besitzer durch ein entsprechendes Angebot die Möglichkeit eröffnet hat, die Überlassung des Besitzes unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche durch eine Vereinbarung i.S.d. § 854 Abs. 2 BGB herbeizuführen. Wird deutlich, dass der Betroffene eine solche Vereinbarung ablehnt, liegt tatbestandlich eine Weigerung vor. Eine solche ist auch dann gegeben, wenn der Betroffene seine Zustimmung von der Klärung weiterer Punkte abhängig macht.
70Vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23. September 2021 – 4 MB 32/21 – juris Rn. 63.
71Welche Motive die Antragstellerin für ihre Weigerung hatte – etwa die aus ihrer Sicht ungeklärte Entschädigung für Mietausfälle, die Kostentragungspflicht für einen Projektsteuerer oder die bau(recht)liche Umgestaltung ihrer Restflächen – ist dabei ohne Bedeutung.
72Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – 11 B 1374/21 – juris Rn. 20.
73Gemessen daran hat sich die Antragstellerin als Eigentümerin bzw. als Erbbauberechtigte der Grundstücke geweigert, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung einer Betriebsanlage für Straßenbahnen benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen.
74Sowohl bei direkten Verhandlungen mit der Beigeladenen vor Beantragung der vorzeitigen Besitzeinweisung als auch in der mündlichen Verhandlung des Besitzeinweisungsverfahrens am 2. November 2021 hat es die Antragstellerin letztlich abgelehnt, eine solche Vereinbarung zu schließen. Zuletzt hat sie sich in ihrem Schriftsatz vom 26. November 2021 nicht in der Lage gesehen, eine Baufreigabe zu erteilen.
75Aufgrund des beschränkten inhaltlichen Gegenstandes einer im Sinne des § 29a Abs. 1 Satz 1 PBefG erforderlichen Einigung bestand auch ausreichend Zeit für die Antragstellerin, eine Vereinbarung mit der Beigeladenen abzuschließen. Anhaltspunkte für eine Überrumpelung oder künstliche Verknappung des zeitlichen Rahmens seitens der Beigeladenen sind nicht ersichtlich. So wurde der Antragstellerin spätestens im April 2021 kommuniziert, dass die Flächen nach damaliger Planung im Herbst 2021 in Anspruch genommen werden sollen. Der Besitzeinweisungsantrag wurde Anfang September 2021 angekündigt. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung erfolgte mit dem der Antragstellerin am 13. Oktober 2021 zugestellten Schreiben des Antragsgegners vom 5. Oktober 2021. Damit musste der Antragstellerin bewusst sein, dass die Beigeladene eine Besitzeinweisung in naher Zukunft begehrte (vgl. zu den zeitlichen Abläufen, die zwischen Antragstellung und Wirkung der Besitzeinweisung maximal 10 Wochen vorsehen, § 29a Abs. 2 und 4 PBefG). Gelang eine Einigung über den reinen Besitzübergang deshalb nicht, weil seitens der Antragstellerin die Verhandlungen mit weiteren – nicht zwingend erforderlichen – Gegenständen angereichert wurden, geht dies zu ihren Lasten.
76Lassen sich mithin dem Vorbringen der Antragstellerin keine konkreten Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses entnehmen, fällt auch die von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste allgemeine Interessenabwägung angesichts der Wertung des Gesetzgebers in § 29a Abs. 7 Satz 1 PBefG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung nicht zugunsten der Antragstellerin aus. Weder hat die Antragstellerin dargelegt, dass hierdurch vollendete Tatsachen geschaffen würden noch hat sie eine existenzielle Betroffenheit oder eine Gefährdung öffentlicher Belange dargelegt. Für den Ausgleich evtl. Vermögensnachteile ist nach dem Gesetz eine Besitzeinweisungsentschädigung bzw. Enteignungsentschädigung vorgesehen. Damit stehen keine besonders schweren Nachteile in Rede, die die vorgenannte allgemeine Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin rechtfertigen könnten.
77Der des Weiteren wörtlich gestellte Antrag,
78angesichts der unmittelbar bevorstehenden Besitzeinweisung zum 10. Januar 2022 einen Hängebeschluss zu erlassen,
79hat ebenfalls keinen Erfolg, da mit der vorliegend ergangenen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO die Voraussetzungen für den beantragten „Hängebeschluss“ nicht vorliegen.
80Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen, weil sich die Beigeladene durch ihre Antragstellung im Verfahren einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO.
81Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei 20 v. H. der Grundstückswerte der von der Besitzeinweisung betroffenen Grundstücke zugrunde gelegt worden sind (1.340.280,- Euro und 166.192,- Euro). Diese Summe wurde für das vorliegende Eilverfahren entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit halbiert.
82Rechtsmittelbelehrung
83Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
84Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
85Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
86Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
87Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
88Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
89Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
90Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
91Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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Referenzen
- 11 B 1179/10 2x (nicht zugeordnet)
- 21 B 1378/18 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 68 1x
- 1 S 466/98 2x (nicht zugeordnet)
- 21 B 859/19 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- VwVfG § 39 Begründung des Verwaltungsaktes 1x
- 5 S 301/15 1x (nicht zugeordnet)
- 20 D 52/16 1x (nicht zugeordnet)
- 2 R 9/19 1x (nicht zugeordnet)
- 18 L 16/22 6x (nicht zugeordnet)
- 11 B 1374/21 2x (nicht zugeordnet)
- 2 EO 1247/98 1x (nicht zugeordnet)
- 4 MB 32/21 4x (nicht zugeordnet)
- § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG 1x (nicht zugeordnet)
- 5 S 2379/98 2x (nicht zugeordnet)
- PBefG § 29a Vorzeitige Besitzeinweisung 3x
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 5 S 1920/16 2x
- 20 B 1789/07 1x (nicht zugeordnet)