Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 15 K 5493/21.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Die am 00.00.0000 im Bundesgebiet geborene Klägerin ist Tochter der Frau S. J. und des Herrn K. V. (Kläger im Verfahren 15 K 421/21, das mit inzwischen rechtskräftigem klageabweisendem Urteil vom 13. Dezember 2021 abgeschlossen wurde). Nach den Angaben der Eltern handelt es sich bei ihnen um nigerianische Staatsangehörige. Im Mai 2019 zeigte der Oberbergische Kreis dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Geburt der Klägerin an. Im August 2021 hörte das Bundesamt die Eltern der Klägerin an. Diese trugen vor, im Falle eines Aufenthalts der Klägerin in Nigeria drohe dieser eine Genitalverstümmelung. Diese sei Tradition in der Familie des Vaters. Sie, die Eltern, lehnten diese Praxis allerdings ab; auch sei sie, die Mutter der Klägerin, nicht beschnitten, weil sich bereits ihre Mutter dagegen entschieden habe.
3Mit Bescheid vom 12. Oktober 2021 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen, und drohte der Klägerin die Abschiebung nach Nigeria an. Zudem ordnete das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dies auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
4Am 26. Oktober 2021 hat die Klägerin Klage erhoben, die sie nicht begründet hat.
5Die Klägerin beantragt,
6die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. Oktober 2021 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutzstatus festzustellen, weiterhin hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
10Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestands ab und folgt insoweit den Feststellungen des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG)). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird überdies Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts.
11Entscheidungsgründe
12Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO, nach Anhörung der Klägerin und nachdem das Bundesamt auf eine solche Anhörung verzichtet hat, durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
13Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid des Bundesamts ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Das Bundesamt hat in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass der Klägerin weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes zusteht. Auch die mit dem Bescheid getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen, sowie die Abschiebungsandrohung und die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig.
14Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Einem Ausländer wird nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG die Eigenschaft eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Als Verfolgungshandlungen in diesem Sinne gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2).
15Ob eine begründete Furcht vor Verfolgung gegeben ist, ist anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Ausländers in sein Herkunftsland zum Gegenstand hat.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31.18 –, juris, Rn. 22.
17Dies zurgrunde gelegt, steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Das Gericht hat in Anbetracht aller Umstände des vorliegenden Falls nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit gewonnen, dass der Klägerin im Falle einer Verbringung nach Nigeria mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine geschlechtsbezogene Verfolgung in Gestalt einer Genitalverstümmelung drohte. Zwar ist nach den vorliegenden Erkenntnisquellen die weibliche Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation – FGM) in allen bekannten Formen in Nigeria verbreitet. Schätzungen zur Verbreitung gehen jedoch weit auseinander und reichen von 19 bis zu 60 Prozent.
18Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und ab-schiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 05.12.2020, Stand September 2020, unter II.1.8; zuvor schon vom 16. Januar 2020, Stand September 2019, unter II.1.8; vom 10. Dezember 2018, Stand Oktober 2018, unter II.1.8; und vom 21. November 2016, Stand September 2016, unter II.1.8.
19Teilweise wird von einem Rückgang der Beschneidungspraxis bzw. einem Bewusstseinswandel ausgegangen, dennoch ist diese Praxis noch in den Traditionen der nigerianischen Gesellschaft verwurzelt. Nach traditioneller Überzeugung dient die weibliche Genitalverstümmelung der Sicherung der Fruchtbarkeit, der Kontrolle der weiblichen Sexualität, der Verhinderung von Promiskuität und der Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft der Frauen durch eine Heirat. Übereinstimmend wird davon ausgegangen, dass die weibliche Genitalverstümmelung besonders in ländlichen Gebieten und hierbei insbesondere im Süden bzw. Südwesten des Landes verbreitet ist.
20Immigration and Refugee Board of Canada, „Nigeria: Prevalence of FGM, including ethnic groups in which FGM is prevalent, particulary in Lagos State and within the Edo ethnic group; consequences for refusal; availability of state protection; the ability of a family to refuse a ritual practice such as FGM [2014 - September 2016]“
21https://www.ecoi.net/en/document/1258187.html.
22Nach den vorliegenden Erkenntnissen liegt die Entscheidung über eine Beschneidung von Mädchen indes üblicherweise bei deren Eltern, sodass es diesen freisteht, den Eingriff abzulehnen. Dass Familienmitglieder ein Mädchen gegen den Willen der Eltern beschneiden, wird als sehr ungewöhnlich bezeichnet. Berichtet wird davon, dass in der Vergangenheit in Einzelfällen Großeltern ein Kind beschneiden ließen.
23Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Nigeria (Stand 21. Juni 2021), unter 19.1., S. 44; EASO, Country Guidance: Nigeria, Februar 2019, S. 63; EASO, Country of Origin Information Report. Nigeria. Country Focus, Juni 2017, S. 40; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Nigeria: Female Genital Mutilation, August 2019, unter 5.1.3, S. 25; . Immigration and Refugee Board of Canada, Nigeria: Whether parents can refuse female genital mutilation for their daughters, 21. November 2012.
24Ausgehend davon ist die Gefahr einer Genitalverstümmelung für die Klägerin im Falle einer Verbringung nach Nigeria nicht beachtlich wahrscheinlich. Ihre Eltern lehnen diese Praxis, wie sie gegenüber dem Bundesamt vorgetragen haben, entschieden ab. Beide haben deutlich gemacht, dass eine Beschneidung für das betroffene Mädchen sehr gefährlich sei und zum Tod führen könne. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Eltern ihre Entscheidung gegen eine Beschneidung in Nigeria nicht durchsetzen und damit ihre Tochter, die Klägerin, nicht effektiv schützen könnten. Bereits die Großmutter der Klägerin war in der Lage, ihre Tochter – die Mutter der Klägerin – vor einer Beschneidung zu schützen. Auch hat die Mutter der Klägerin lediglich noch einen Bruder in Nigeria und keinen Kontakt zu ihrer Familie. Auf der Seite des Vaters leben lediglich seine Mutter und seine Geschwister. Die Eltern der Klägerin haben auf Nachfrage schon nichts Belastbares dafür vorgetragen, warum sie sich einem etwaigen Wunsch der Familie des Vaters nach einer Beschneidung nicht widersetzen können sollten, sondern lediglich erklärt, es sei eine Tradition, die sie nicht ändern könnten.
25Selbst wenn aber tatsächlich praktisch wirksamer Druck von familiärer Seite auf die Eltern der Klägerin ausgeübt werden sollte, könnten sie diesem jedenfalls dadurch entgehen, dass sie sich mit der Klägerin in einem anderen Landesteil Nigerias niederlassen und sich damit dem Einflussbereich von Personen entziehen, die eine Beschneidung fordern. Diese Möglichkeit internen Schutzes steht gemäß § 3e AsylG selbstständig tragend dem geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegen. Der Klägerin und ihren Eltern stehen bei in Nigeria generell nicht eingeschränkter Reise- und Niederlassungsfreiheit zahlreiche innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten – vornehmlich in den größeren urbanen Zentren – zur Verfügung. Es ist ihnen auch zumutbar, diese Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen stellt die allgemein in Nigeria herrschende Situation keine Bedrohung im Sinne der in Art. 2 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgten Rechte dar. Allgemein kann festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person auch dann, wenn sie in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern. Gravierende Probleme bei einer Ansiedlung innerhalb von Nigeria ohne Unterstützung durch soziale Bindungen bestehen danach allenfalls für besonders schutzbedürftige Personen, etwa Frauen mit Kindern. Gerade bei Personen wie dem Vater der Klägerin, einem jungen, arbeitsfähigen Mann, ist dagegen davon auszugehen, dass sie durch Gelegenheit- oder Tagelohnarbeiten jedenfalls eine hinreichende wirtschaftliche Grundlage zur Sicherung des Existenzminimums für sich und ihre Familie schaffen können.
26Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 5. Dezember 2020, Ziffern III. 3 und V 1.1; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria (Stand: 23. November 2020), Ziffern 20, 22 und 24; EASO, Country of Origin Report Nigeria. Key socio-economic indicators, November 2018, S. 33 f. („reasonable living for themselves and their families“).
27Aus den genannten Gründen stehen auch die hilfsweise erhobenen Ansprüche auf Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie auf Feststellung eines Abschiebungsverbots im Hinblick auf die Gefahr einer weiblichen Genitalverstümmelung der Klägerin nicht zu.
28Auch der in der Anhörung von den Eltern angebrachte Verweis auf die allgemeine wirtschaftliche und humanitäre Situation in Nigeria verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Namentlich führt sie – was insofern allein in Betracht kommt – nicht zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz, wie sich bereits aus dem Gesagten ergibt.
29Ergänzend nimmt das Gericht zum Ganzen Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG).
30Die Abschiebungsandrohung und die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots begegnen ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Zur Begründung nimmt das Gericht ebenfalls Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32Rechtsmittelbelehrung
33Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
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2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
39Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
40Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
41Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise statt dessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.
42Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
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Referenzen
- VwGO § 84 1x
- §§ 55a, 55d VwGO 1x (nicht zugeordnet)
- 15 K 421/21 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 1x