Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 7 L 877/22
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe
2Die wörtlichen Anträge,
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1. bis zu einer Entscheidung über eine noch zu erhebende Feststellungsklage, in der beantragt werden wird, festzustellen, dass § 2 Nr. 5 SchuAusnV und § 2 Nr. 8 CoronaEinreiseV i.V.m. der Webseite des Robert Koch-Instituts www.rlci./de/covid-19-genesenennachweis die Antragstellerin in ihrem Grundrecht gem. Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, festzustellen, dass sie weiterhin mindestens bis zum 4.10.2022 einen gültigen Genesenennachweis im Sinne von § 2 Nr. 5 SchuAusnahmV bzw. § 2 Nr. 8 CoronaEinreiseV besitzt,
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2. hilfsweise der Antragsgegnerin einstweilen aufzugeben, der Antragstellerin einen gültigen Genesenennachweis im Sinne von § 2 Nr. 5 SchAusnV bzw. § 2 Nr. 8 CoronaEinreiseV bis mindestens zum 4.10.2022 auszustellen,
haben keinen Erfolg.
7Es kann offen bleiben, inwieweit der Wortlaut der Anträge mit Blick auf die inzwischen in Kraft getretene gesetzliche Festschreibung der Dauer des Genesenenstatus in § 22a Abs. 2 IFSG der Auslegung oder Umdeutung bedarf, da die Anträge jedenfalls unbegründet sind.
8Die Begründetheit des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass ein Antragsteller neben dem Bestehen eines Anordnungsgrundes, d.h. einer besonderen Dringlichkeit, auch das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. seine materielle Anspruchsberechtigung, glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO. Ist der Antrag wie im vorliegenden Fall auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Eine Ausnahme von dem grundsätzlich bestehenden Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2017 - 13 B 1053.16 -, juris, Rn. 33 f., m. w. N.
10Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zur Verkürzung des Genesenenstatus mit Beschluss vom 19. Mai 2022 entschieden:
11„Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Feststellung, dass die Dauer seines Genesenenstatus sechs Monate beträgt und keine Verkürzung auf 90 Tage erfahren hat, glaubhaft gemacht. Zwar sah § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 8. Mai 2021 V1) eine Dauer des Genesenenstatus von sechs Monaten vor. Die Geltungsdauer des Genesenennachweises ist aber inzwischen durch § 22a Abs. 2 IfSG in der Fassung vom 18. März 2022 gesetzlich auf höchstens 90 Tage nach der Testung festgelegt und die dem entsprechende Regelung in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV gestrichen worden.
12Vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 6. April 2022 - 14 ME 180/22 -, juris, Rn. 24 f., unter Bezugnahme auf BT-Drs. 20/952 vom 10. März 2022, S. 8.
13Der Antragsteller geht fehl in der Annahme, die Regelung in § 22a Abs. 2 IfSG gelte nur für Infektionen, die seit dem 20. März 2022 nachgewiesen wurden.
14Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. April 2022 - 1 S 690/22 -, juris, Rn. 42 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 6. April 2022 - 14 ME 180/22 -, juris, Rn. 14 und 37.
15Eine solche zeitliche Beschränkung der Anwendbarkeit der Regelung ist weder dem Gesetzestext noch der Gesetzesbegründung zu entnehmen. Für zukünftige Änderungen der Anforderungen an einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis ist hingegen ausdrücklich angeordnet, dass die entsprechenden Rechtsverordnungen mit ausreichenden Übergangsfristen zu versehen sind (§ 22a Abs. 4 Satz 3 IfSG). Auch soll laut der Gesetzesbegründung,
16vgl. BT-Drs. 20/958, S. 13,
17wegen der besonderen Bedeutung der Genesenennachweise eine Definition dieses Begriffs im Infektionsschutzgesetz selbst erfolgen und die bisher in der Schutzausnahmeverordnung getroffene Regelung ersetzen.
18Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. April 2022 - 1 S 690/22 -, juris, Rn. 42 ff.
19Dass diese Regelung auch für vor dem 20. März 2022 festgestellte Infektionen gilt, verstößt dabei nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Rückwirkungsverbot.
20Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6. April 2022 - 14 ME 180/22 -, juris, Rn. 37 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. April 2022 - 1 S 690/22 -, juris, Rn. 44 ff.
21Dem Antragsteller ist auch nicht darin zu folgen, dass die Regelung, wonach der Genesenenstatus nach 90 Tagen erlischt, offensichtlich oder jedenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig ist.
22Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber durch die Regelung, dass der Genesenenstatus (bereits) nach 90 Tagen endet, die ihm soweit zustehende Einschätzungsprärogative überschritten hat. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 6. April 2022 - 14 ME 180/22 -, juris, Rn. 28 ff.:
23„Die Verkürzung des sogenannten Genesenenstatus von sechs auf drei Monate beruht offensichtlich auf der sachverständigen Einschätzung des RKI (vgl. Fachliche Vorgaben des RKI für COVID-19-Genesenennachweise, abrufbar unter https:/www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenennachweis-old.html, Stand: 3.2.2022, außer Kraft seit dem 19. März 2022). Das RKI hatte jedenfalls für Ungeimpfte bereits seit dem 15. Januar 2022 einen verkürzten Immunschutz angenommen. Auf diese fachlichen Vorgaben nahm zuletzt § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 15. Januar 2022 (BAnz AT 14.1.2022 V1) ausdrücklich Bezug. Der Bundestag hat nunmehr diese – zum 3. Februar 2022 noch einmal aktualisierte und ergänzte – Bewertung des RKI übernommen und sie „aufgrund der besonderen Bedeutung der Impf-, Genesenen- und Testnachweise“ in die Form eines Gesetzes gefasst (vgl. BT-Drs. 20/958 vom 10. März 2022, S. 2 und 13). In den zuvor zitierten fachlichen Vorgaben des RKI wird u.a. ausgeführt:
24„Die Gültigkeit des Genesenennachweises wurde von 6 Monaten auf 90 Tage reduziert, da die bisherige wissenschaftliche Evidenz darauf hindeutet, dass Ungeimpfte nach einer durchgemachten Infektion mit der Deltavariante oder einer früheren Virusvariante einen im Vergleich zur Reinfektion mit der Deltavariante herabgesetzten und zeitlich noch stärker begrenzten Schutz vor einer SARS-CoV-2-Infektion mit der Omikronvariante haben (1-3). Nach einer durchgemachten SARS-CoV-2-Infektion besteht üblicherweise ein Schutz vor erneuter SARS-CoV-2-Infektion bzw. COVID-19, der mit der Zeit abnimmt. Der Grad und die Dauer des Schutzes können individuell stark schwanken und werden vermutlich durch Alter, Schwere der Erkrankungen und Virusvarianten beeinflusst. (…) Bei den fachlichen Vorgaben für COVID-19-Genesenennachweise geht es primär um den o.g. Schutz vor Virusübertragung bzw. das Risiko, dass die genesene Person asymptomatisch mit SARS-CoV-2 infiziert ist und das Virus auf andere Menschen übertragen kann. Studien zur Übertragbarkeit der Omikronvariante durch Genesene liegen noch nicht vor, der Schutz vor jeglicher bzw. asymptomatischer Infektion kann aber als Richtwert für die Bewertung des Schutzes vor Virusübertragung herangezogen werden. Die vorliegenden Studien zeigen insbesondere, dass es unter dominanter Zirkulation der Omikronvariante bei zuvor infizierten und nicht geimpften Personen häufig zu Reinfektionen kommt (1). Daten der britischen SIREN-Studie (2) weisen darauf hin, dass Genesene unter diesen Bedingungen nur noch eine Schutzwirkung von ca. 40% gegenüber Reinfektionen aufweisen. Der Schutz von 40% bezieht sich auf die Verhinderung jeglicher (d. h. symptomatischer und asymptomatischer) Infektionen. In einer weiteren Studie, die die Schutzwirkung gegenüber Reinfektionen mit verschiedenen Virusvarianten verglich, hatten Genesene gegenüber Omikron-Reinfektionen nur einen Schutz von ca. 60%, während es gegenüber Delta-Reinfektionen mehr als 90% waren (3). Dies wird durch laborbasierte Studien unterstützt, die zeigen, dass Seren von Personen, die mit SARS-CoV-2 infiziert und nicht geimpft waren, eine deutlich verringerte Neutralisationsfähigkeit gegen Omikron (im Vergleich zum Wildtyp bzw. Delta-Variante) aufwiesen (5-7).“
25Das RKI nimmt dabei auf die folgenden wissenschaftliche Quellen Bezug: „(1) Ferguson et al.: Hospitalisation risk for Omicron cases in England. Imperial College London (22-12-2021) (2) UK Health Security Agency: SARS-CoV-2 variants of concern and variants under investigation in England. Technical briefing 34 (3) Altarawneh et al.: Protection afforded by prior infection against SARS-CoV-2 infection with the Omicron variant. Preprint https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2022.01.05.22268782v1 (5) Gruell, H., Vanshylla, K., Tober-Lau, P., Hillus, D., Schommers, P., Lehmann, C.,... & Klein, F. (2022). mRNA booster immunization elicits potent neutralizing serum activity against the SARS-CoV-2 Omicron variant. Nature medicine, 1-4. (6) Schmidt, F., Muecksch, F., Weisblum, Y., Da Silva, J., Bednarski, E., Cho, A., ...& Bieniasz, P. (2021) Plasma neutralization properties of the SARS-CoV-2 Omicron variant (preprint). (7) Rössler A, Riepler L, Bante D, von Laer D, Kimpel J. SARS-CoV-2 Omicron Variant Neutralization in Serum from Vaccinated and Convalescent Persons. N Engl J Med. 2022 Jan 12.“
26Dem RKI ist durch den Gesetzgeber nach § 4 IfSG eine zentrale Stellung bei der Einschätzung des Infektionsgeschehens hinsichtlich übertragbarer Krankheiten zuerkannt worden (vgl. hierzu auch BremOVG, Beschl. v. 5.1.2022 - 1 B 508/21 -, juris Rn. 3 und v. 10.03.2021 - 1 B 104/21 -, juris Rn. 12 m.w.N.; VG Oldenburg, Beschl. v. 3.3.2022 - 7 B 507/22 -, juris Rn. 7). Der Senat vermag die Einschätzung des RKI auch angesichts der kritischen Äußerungen von Wissenschaftlern und Praktikern (vgl. dazu etwa VG Osnabrück, Beschl. v. 4.2.2022 - 3 B 4/22 -, juris Rn. 28) im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht als nachhaltig erschüttert oder gar als Fehleinschätzung anzusehen. Der Umstand allein, dass im Rahmen eines wissenschaftlichen Diskurses abweichende Meinungen vertreten werden, führt nicht zwangsläufig zur Fehlerhaftigkeit der hier zu Grunde liegenden wissenschaftlichen Sichtweise und lässt jedenfalls nicht die Annahme einer evident unzutreffenden fachlichen Einschätzung zu. Dass in europäischen Nachbarländern der Genesenenstatus nach wie vor sechs Monate betragen mag, rechtfertigt in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ebenfalls keine andere Beurteilung.“
27Diesen Ausführungen schließt sich der Senat vollumfänglich an.
28Die vom Antragsteller angeführten Artikel lassen es darüber hinaus aus wissenschaftlicher Hinsicht nicht als zwingend erscheinen, dass der Genesenenstatus sechs Monate betragen muss. Teilweise befassen sie sich im Wesentlichen nur mit politischen oder praktischen Erwägungen.
29Vgl. https://www.aerztezeitung.de/Politik/BAeK-Praesident-Reinhardt-unterstuetzt-Verkuerzung-des-Genesenenstatus-426411.html#:~:text=Corona%2DPandemie-,B%C3%84K%2DPr%C3%A4sident%20Reinhardt%20unterst%C3%BCtzt%20Verk%C3%BCrzung%20des%20Genesenenstatus,wohl%20noch%20die%20sechs%20Monate.
30Soweit der Antragsteller auf einen Artikel verweist, in dem kritisiert wird, die Erkenntnisgrundlage des Robert Koch-Instituts stütze die getroffene Einschätzung nicht,
31https://m.focus.de/gesundheit/news/daten-rechtfertigen-keine-verkuerzung-experten-zerlegen-verkuerzte-genesenen-regel_id_44524051.html,
32ist zum einen darauf zu verweisen, dass in diesem nicht alle inzwischen vom Robert Koch-Institut herangezogenen Quellen berücksichtigt werden. Zum anderen werden die dort wiedergegebenen abweichenden wissenschaftlichen Meinungen in so knapper Form referiert, dass nicht deutlich wird, auf welchen Erkenntnisgrundlagen oder Studien diese beruhen. Der in diesem Artikel zitierte Virologe Streeck verweist z. B. selbst auf eine angesichts des Auftretens verschiedener Virusvarianten unübersichtliche Datenlage. Soweit der Antragsteller darüber hinaus auf eine Aussage von Streeck bei Markus Lanz zum Schutz vor einer Infektion von Genesenen im Vergleich zu Geimpften verweist,
33vgl. https://www.welt.de/vermischtes/article236476819/Markus-Lanz-Koennen-die-Pandemie-nicht-wegimpfen-warnt-Hendrik-Streeck.html,
34ist auch insoweit nicht erkennbar, auf welche wissenschaftlichen Erkenntnisse sich diese Annahme stützt. Gleiches gilt für die in einem weiteren vom Antragsteller in Bezug genommenen Artikel wiedergegebene Einschätzung des Immunologen Watzl.
35Vgl. https://www.spiegel.de/wissenschaft/medizin/coronavirus-carsten-watzl-kritisiert-neue-dauer-des-genesenenstatus-a-16b8846c-09cc-4283-9850-85188b9680c8.
36Weitere vom Antragsteller angeführte Einschätzungen, wonach ein längerer Genesenenstatus anzunehmen sei,
37vgl. die vom Antragsteller in Bezug genommenen Einschätzungen von Watzl und Ulbert in https://www.sueddeutsche.de/gesundheit/coronavirus-2g-genesen-immun-1.5425385, sowie Ausführungen in https://www.nature.com/articles/s41586-021-03696-9 und https://www.nzz.ch/schweiz/schutz-nach-corona-infektion-laenger-als-6-monate-ld.1639152,
38sind bereits so alt, dass sie sich nicht zur Dauer des Schutzes vor einer Reinfektion mit der aktuell dominierenden Omikron-Variante verhalten können. Dies gilt auch für die vom Antragsteller wiedergegebene Einschätzung der Gesellschaft für Virologie, es könne von einer nachgewiesenen Schutzdauer von einem Jahr ausgegangen werden. Hieran hält die Gesellschaft für Virologie in ihren letzten Stellungnahmen selbst nicht mehr fest.
39Vgl. https://g-f-v.org/3-aktualisierung-immunitaet-genesener/, sowie zuvor bereits: https://g-f-v.org/2-aktualisierte-stellungnahme-zur-immunitaet-von-genesenen/.
40Ein anderer vom Antragsteller zitierter Bericht verweist im Wesentlichen auf verschiedene Auffassungen und unterschiedliche Handhabungen in verschiedenen Ländern sowie das Problem, dass die meisten Studien sich noch auf die Delta-Variante bezögen.
41Vgl. https://www.deutschlandfunk.de/verkuerzung-des-genesenenstatus-100.html.
42Bei einer Gesamtwürdigung der vom Antragsteller in Bezug genommenen Quellen drängt sich damit nicht auf, dass der Gesetzgeber seine Einschätzungsprärogative überschritten hat, wenn er annimmt, der Genesenenstatus sei wegen des durch eine vorherige Infektion vermittelten Schutzes gegen Reinfektionen nur bis zum Ablauf von 90 Tagen zuzuerkennen. Dies dürfte insbesondere auch mit Blick auf die sich wegen des Auftretens neuer Virusvarianten dynamisch ändernde Sachlage gelten.
43Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung auf verschiedene Gerichtsentscheidungen zu seines Erachtens gleich gelagerten Sachverhalten verweist, ergibt sich aus diesen ebenfalls kein durchgreifender Anhalt für eine Verfassungswidrigkeit des § 22a Abs. 2 IfSG. Diese stammen sämtlich aus der Zeit, als der Genesenenstatus noch nicht im Infektionsschutzgesetz geregelt war.
44Auch einen Widerspruch der Regelung zu Unionsrecht hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Genesungszertifikate i. S. v. Art. 7 der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie, die gemäß Ziff. 3 Buchst. h des Anhangs dieser Verordnung eine Gültigkeit von höchstens 180 Tagen ab dem Datum des ersten positiven Testergebnisses haben, sind allein für die Wahrnehmung des Freizügigkeitsrechts in der Europäischen Union von Belang. Sie beziehen sich daher auf einen anderen Regelungsbereich als Genesenennachweise nach § 22a Abs. 2 IfSG, an die in der deutschen Rechtsordnung (z. B. im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht) bestimmte Rechtsfolgen geknüpft werden.
45Vgl. VGH Bad. Württ., Beschluss vom 6. April 2022 - 1 S 690/22 -, juris, Rn. 48.“
46Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Mai 2022 – 13 B 509.22 –, Rn. 7 - 41, juris.
47Die im vorliegenden Verfahren dargelegten Gründe geben keinen Anlass dazu, hiervon abzurücken. Danach ist bereits ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich. Den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass eine Gleichheits- bzw. Verfassungswidrigkeit des § 22a Abs. 2 IfSG nicht anzunehmen ist.
48Zudem hat die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaublauft gemacht. Auch diesbezüglich kann auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 19. Mai 2022 verwiesen werden:
49„Darüber hinaus fehlt es auch an einem Anordnungsgrund. Es ist weder dargetan noch sonst erkennbar, dass die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Antragsteller mit schweren und unzumutbaren, nachträglich nicht mehr zu beseitigenden Nachteilen verbunden wäre.
50Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, auf die Feststellung seines Genesenenstatus angewiesen zu sein, um uneingeschränkt am öffentlichen und sozialen Leben teilnehmen zu können, verfängt dieser Vortrag schon im Ausgangspunkt nicht. Dass er ohne Genesenenstatus daran gehindert wäre, eine Fußballmannschaft zu betreuen oder im städtischen Schwimmbad als Rettungsschwimmer tätig zu sein, hat der Antragsteller lediglich behauptet, aber nicht belegt. Die angeführten 2G- oder 2Gplus-Zugangsbeschränkungen sind in der aktuell geltenden Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 1. April 2022 (GV. NRW. S. 3601), zuletzt geändert durch Art. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Coronaschutzverordnung vom 4. Mai 2022 (GV. NRW. S. 582a), nicht mehr enthalten. Dafür, dass diese kurzfristig wieder in Kraft gesetzt werden könnten, ist nichts ersichtlich.
51Gleiches gilt für seinen Hinweis, es drohe die Gefahr, nach einem Kontakt zu einer infizierten Person quarantänepflichtig zu werden. Eine Quarantänepflicht für Kontaktpersonen existiert inzwischen nicht mehr. Es gilt nunmehr unabhängig von einem Geimpften- oder Genesenenstatus nur noch die Empfehlung, dass Kontaktpersonen enge Kontakte zu anderen Personen für einen Zeitraum von fünf Tagen meiden (vgl. § 11 CoronaTestQuarantäneVO).
52Auch mit seinem Vorbringen, bei einer Reise in Hochrisikogebiete drohe ihm nach Rückkehr eine Quarantäne ohne Lohnfortzahlung, zeigt er keine schweren Nachteile auf, die ihm drohen, wenn er nur noch bis zum Ablauf von 90 Tagen nach Nachweis der Infektion als Genesener gilt. Zum einen fehlt es an der konkreten Darlegung, dass und welche Auslandsreisen der Antragsteller beabsichtigt anzutreten, zum anderen sind aktuell keine Gebiete mehr als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiete ausgewiesen, aus denen eine Rückkehr eine Quarantänepflicht zur Folge hätte.
53Vgl. Robert Koch-Institut, Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html.
54Schließlich drohen dem Antragsteller ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung auch in beruflicher Hinsicht keine erkennbar schweren und irreversiblen Nachteile. Zwar dürfte er als Feuerwehrmann in einem Bereich tätig sein, der nach § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht unterfallen kann. Danach müssen die in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege tätigen Personen ab dem 15. März 2022 nachweislich gegen SARS-CoV-2 geimpft oder von einer vorherigen Infektion genesen sein. Dies gilt unter anderem auch für Rettungsdienste (vgl. § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. k IfSG). Es ist jedoch weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Verkürzung des auch nach früherer Rechtslage ohnehin Ende Juli 2022 auslaufenden Genesenenstatus maßgeblich dafür ist, ob der Antragsteller zur Vermeidung einer Impfung seine bislang ausgeübte Tätigkeit oder den Arbeitsplatz wechselt oder sogar seien Beruf aufgibt. Dass bis dahin der vom Antragsteller gegebenenfalls bevorzugte sogenannte Totimpfstoff des französischen Pharmaunternehmens Valneva über eine Zulassung verfügt, erscheint nach Lage der Dinge nicht absehbar.
55Vgl. dazu Tagesschau, EU will Valnevas Impfstoff-Vertrag kündigen, Stand: 16. Mai 2022, abrufbar unter https://www.tagesschau.de/wirtschaft/unternehmen/valneva-impfstoff-kuendigung-101.html.
56Ausgehend davon beschränken sich die Folgen einer Antragsablehnung im Kern darauf, dass der Antragsteller die aller Voraussicht nach ohnehin anstehende Entscheidung für oder gegen eine Impfung unter Inkaufnahme der damit gegebenenfalls verbundenen beruflichen Nachteile etwas früher treffen muss. Dies ist ihm angesichts des besonderen Gewichts des mit der Regelung bezweckten Schutzes von Leib und Leben vulnerabler Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) in den betroffenen Einrichtungen indes zumutbar.
57Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris Rn. 17 ff.; wie hier auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. April 2022 - 1 S 645/22 -, juris, Rn. 47.“
58Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Mai 2022 – 13 B 509.22 –, Rn. 42 - 50, juris.
59Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass in der vorliegenden Sache anders zu entscheiden ist. Die Antragstellerin hat zwar vorgetragen, dass sie im Verwaltungs- und auch Pflegedienst der Universitätsklinik L. arbeitet. Sie dürfte insoweit in einem Bereich tätig sein, der gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht unterfällt. Jedoch hat sie nicht substantiiert dargelegt, dass gerade die Verkürzung ihres Genesenenstatus maßgeblich dafür ist, dass sie zur Vermeidung einer Impfung ihre bislang ausgeübte Tätigkeit wechseln oder sogar ihren Beruf aufgeben muss. Sie hat lediglich pauschal vorgetragen, dass sie einem Arbeits- bzw. Zugangsverbot ausgesetzt sei, sofern ihr Status schon nach drei Monaten endet. Insoweit ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Frage nach der drei- oder sechsmonatigen Dauer des Status das Problem der Antragstellerin nur verschiebt, aber nicht löst.
60Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
61Eine Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Eine Herabsetzung des Streitwertes mit Blick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens war nicht angezeigt, da der Antrag faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielte.
62Rechtsmittelbelehrung
63Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
64Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
65Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
66Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
67Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
68Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
69Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
70Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
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