Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 20 L 800/22.A
Tenor
1. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe bewilligt und zur unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz Rechtanwältin H. , 00000 P. , beigeordnet.
2. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragsteller aufgrund der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 22.12.2017 (0000000-000) vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache 20 K 2878/22.A nicht erfolgen darf.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
1
Gründe
2Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 2878/22.A gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags in Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 13.04.2022 anzuordnen,
4ist allerdings nicht statthaft, da die Antragsgegnerin in dem Bescheid keine neue Abschiebungsandrohung erlassen hat.
5In Fällen, in denen – wie hier – das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG) abgelehnt und gleichzeitig von einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen hat, ist zur vorläufigen Verhinderung der Abschiebung der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten mit dem Ziel, dieser aufzugeben, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG abgeschoben werden darf.
6Antragstellung und Klageerhebung erfolgten auch innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist. Der streitgegenständliche Bescheid vom 13.04.2022 wurde den Antragstellern am 26.04.2022 in der Erstaufnahmeeinrichtung L. , T. Straße, durch die Bezirksregierung Köln übergeben. Der vorliegende Eilantrag und die erhobene Klage gingen am 10.05.2022 und damit innerhalb der Klagefrist bei Gericht ein.
7Der Bescheid gilt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt als zugestellt.
8Nach § 10 Abs. 4 Satz 4 HS 1 AsylG sind Zustellungen und formlose Mitteilungen mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie gemäß HS 2 der genannten Vorschrift am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts klar, dass im Falle einer Aushändigung des Bescheides alleine das Datum der Aushändigung maßgeblich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aushändigung vor oder nach Ablauf von 3 Tagen nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung erfolgt, denn HS 1 der Vorschrift enthält keine entsprechende Konkretisierung bzw. Einschränkung. Nur „im Übrigen“, wenn also eine Aushändigung an den Ausländer nicht erfolgen kann, bleibt Raum für den Eintritt der Zustellungsfiktion nach HS 2. Die anderslautende Auffassung, wonach die Fiktion der Zustellung am dritten Tag nach der Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung stets greift, wenn eine Aushändigung – aus welchen Gründen auch immer – nicht innerhalb drei Tagen erfolgt und eine spätere Übergabe an den Asylbewerber keine neue Frist in Gang setzt,
9so: Bergmann/Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020, AsylG § 10 Rn. 19-21, in beck-online, s. auch: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 03.01.2022 – 4 LZ 754/21 OVG; Bayr. VGH, Beschluss vom 25.09.2019 – 9 ZB 19.33265,
10findet nach Auffassung des Gerichts weder im Wortlaut der Vorschrift noch in deren Systematik oder Zweck eine Stütze. Die Vorschrift des § 10 Abs. 4 AsylG stellt eine Sonderregelung für Zustellungen an Asylbewerber in Aufnahmeeinrichtungen dar, die entsprechend § 5 Abs. 1 VwZG grundsätzlich nur durch Übergabe bewirkt werden kann und erst mit dem Zeitpunkt der Übergabe bzw. Aushändigung, über das ein Empfangsbekenntnis zu unterschreiben ist, wirksam ist. Die Zustellungsfiktion in HS 2 der Vorschrift stellt zur Behebung von Zustellungsschwierigkeiten eine Zustellung lediglich für den Fall sicher, dass sich der Ausländer nicht (mehr) in der Aufnahmeeinrichtung aufhält. Für den Regelfall, dass sich der Ausländer entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung in der Aufnahmeeinrichtung aufhält, besteht kein Bedürfnis für eine Zustellungsfiktion und liegt es auch nicht in der Hand des Ausländers, eine Entgegennahme eines Schriftstücks bewusst zu verzögern. Es ist nach der Kenntnis des Gerichts aus zahlreichen Asylverfahren vielmehr umgekehrt so, dass es den Aufnahmeeinrichtungen mit Blick auf ihre Auslastung und Personalausstattung häufig nicht möglich ist, eine ordnungsgemäße und zügige Postverteilung zu organisieren mit der Folge, dass die Aushändigung der Schriftstücke in nicht wenigen Fällen zum Teil erheblich nach Ablauf der Drei-Tages-Frist erfolgt. Bei Zugrundelegung der Zustellungsfiktion des HS 2 würde daher das Recht der Betroffenen auf einen wirksamen Rechtsbehelf in vielen Fällen erheblich beeinträchtigt. Der Verweis auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung ist hierfür kein hinreichendes Äquivalent. Der vorliegende Fall illustriert das Vorgesagte insofern gut, als die Aushändigung durch die Anstaltsleitung nach deren Angaben wegen eines erhöhten Arbeitsaufkommens infolge einer Vielzahl ukrainischer Flüchtlinge verspätet erfolgt sein soll; nach Auffassung der Anstaltsleitung stellte dies kein Problem dar, da die Frist ebenfalls erst mit der Aushändigung beginne.
11Aber auch bei Zugrundelegung der Gegenansicht ist hier von dem Zustelldatum 26.04.2022 auszugehen, da die Antragsteller jedenfalls nicht entsprechend § 10 Abs. 7 AsylG ordnungsgemäß belehrt wurden. Hier wurde nach Aktenlage den Antragstellern lediglich der Text des § 10 AsylG ausgehändigt ohne nähere Erläuterung. Dies ist nicht ausreichend, um ihnen auch nur ansatzweise die Bedeutung einer Zustellfiktion in der Form, wie sie die Antragsgegnerin verstanden wissen will, nahezubringen, zumal unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragstellerin zu 1) nach ihren Angaben Analphabetin ist.
12Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet.
13Die Antragsteller haben die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
141.
15Der Anordnungsanspruch der Antragsteller ergibt sich daraus, dass sich die Ablehnung ihrer erneuten Asylanträge vom 07.02.2022 als unzulässig voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird.
16Ein Asylantrag ist u.a. unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrages nach § 71 Asylgesetz (AsylG) ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Ein weiteres Asylverfahren gemäß § 71 Abs. 1 AsylG ist nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Das Verwaltungsgericht kann grundsätzlich nur die vom Antragsteller selbst geltend gemachten Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zugrunde legen. Nicht von Bedeutung ist, ob der neue Vortrag im Hinblick auf das glaubhafte persönliche Schicksal des Antragstellers sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland bzw. sicheren Dritttstaat tatsächlich zutrifft. Diese Prüfung hat im Rahmen eines neuen, mit den Verfahrensgarantien des Asylgesetzes ausgestatteten Asylverfahrens zu erfolgen. Lediglich wenn das Vorbringen des Antragstellers zwar glaubhaft und substantiiert, jedoch von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen, darf der Folgeantrag als unzulässig abgelehnt beziehungsweise die Unzulässigkeitsentscheidung gerichtlich bestätigt werden.
17Vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 04.12.2019 – 2 BvR 1600/19 –, vom 03.03.2000 – 2 BvR 39/98 –, vom 13.03.1993 – 2 BvR 1988/92 – und vom 11.05.1993 – 2 BvR 2245/92 -.
18Liegen die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 VwVfG vor, hat der Antragsteller einen Anspruch auf eine erneute Sachprüfung, in deren Rahmen der Sachverhalt umfassend aufzuklären ist und die erforderlichen Beweise zu erheben sind.
19Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2019 – A 11 S 1203/19 –; Bay. VGH, Urteil vom 13.02.2019 – 8 B 18.30257 –.
20Die Regelung über den Folgeantrag in § 71 AsylG und hierzu ergangene vorstehend zitierte nationale Rechtsprechung ist im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des EuGH zu den Art. 33 und 40 der Richtlinie 2013/32 (Verfahrensrichtlinie) unionsrechtskonform auszulegen.
21Eine Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 VwVfG liegt demnach dann vor, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Ein Folgeantrag kann dabei sowohl auf Elemente oder Erkenntnisse gestützt werden, die insofern neu sind, als sie nach Erlass einer Entscheidung über den früheren Antrag zutage getreten sind, als auch auf Elemente oder Erkenntnisse, die insofern neu sind, als sie vom Antragsteller zum ersten Mal vorgebracht worden sind. Jede andere Auslegung von Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 ginge über das hinaus, was erforderlich ist, um die Wahrung des Grundsatzes der Rechtskraft sicherzustellen, und würde die angemessene und vollständige Prüfung der Situation des Antragstellers beeinträchtigen.
22Vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2021 – C-18/20 –.
23Die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG gilt für asylrechtliche Folgeanträge nicht mehr. Denn Art. 40 der RL 2013/32 sieht solche Fristen nicht vor und ermächtigt auch die Mitgliedstaaten nicht dazu, solche Fristen vorzusehen. Ausschlussfristen für die Stellung eines Folgeantrags sind nach der Richtlinie vielmehr ausgeschlossen.
24Vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2021 – C-18/20 –.
25Die vorstehenden Voraussetzungen für die Durchführung von Folgeverfahren liegen hier nach Aktenlage voraussichtlich vor, weil die Antragsteller sich im Rahmen ihrer Folgeanträge auf Umstände berufen haben, die erst nach der rechtskräftigen Entscheidung über ihre Erstanträge durch Urteil des VG Düsseldorfs vom 04.09.2020 – 22 K 252/18.A – aufgetreten sind.
26Dies gilt zunächst deshalb, weil sich die Antragstellerin zu 1) von ihrem Ehemann getrennt hat. Dieser wollte nach ihren Angaben mit dem Sohn P1. nach Syrien zurückkehren, nicht bekannt ist, ob er diesen Plan im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bereits umgesetzt hat. Jedenfalls aber ist bei der Bewertung der Frage, ob den Antragstellern im Falle einer Rückkehr nach Spanien als sicherem Drittstaat eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK droht, von einer gänzlich anderen Familienkonstellation auszugehen. Die Antragstellerin zu 1) wäre nun alleine für die Sorge und den Unterhalt der mit ihr gereisten 3 minderjährigen Kinder verantwortlich, was zu einer Neubewertung der individuellen Schutzbedürftigkeit führen muss. Dabei erhalten die erheblichen Erkrankungen der Kinder, auch soweit sie hinsichtlich der Antragsteller zu 3) und 4) bereits im Erstverfahren bekannt waren, ein anderes Gewicht. Hinzukommt als weiteres neues Element aber der durch die Caritas, Therapiezentrum für Menschen nach Folter und Flucht, unter dem 09.05.2022 attestierte begründete Verdacht für das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer mindestens leichten depressiven Episode bei der Antragstellerin zu 2) infolge der in Spanien nach Rückkehr vorgefundenen sehr prekären Lebensverhältnisse und eines dort stattgefundenen Vergewaltigungsversuchs sowie der Gefahr einer möglichen Zwangsverheiratung in Syrien durch den Vater. Nach Angaben des Therapiezentrums der Caritas, das gerichtsbekannt über eine hohe Kompetenz in diesem Bereich verfügt, besteht hinsichtlich der Antragstellerin zu 2) die sehr hohe Wahrscheinlichkeit einer Retraumatisierung im Falle einer Rückkehr nach Spanien. Diese Einschätzung wird zudem durch die fachärztliche Stellungnahme vom 13.06.2022 des Dr. B. -T1. , bei dem sich die Antragstellerin zu 2) aktuell in Behandlung befindet, bestätigt. Ein neues Element stellt schließlich auch die nach den Schilderungen der Antragstellerin zu 1) bei der Rückkehr nach Spanien tatsächlich vorgefundene Aufnahmesituation dar, die durch das Fehlen jeglicher Unterstützungsleistungen und vor allem durch lange Phasen geprägt war, in denen die Familie ohne Obdach war. Diese konkret geschilderte Aufnahmesituation erfordert eine erneute Bewertung der Aufnahmebedingungen in Spanien unter Einbeziehung der aktuellen Auskunftslage und der geänderten persönlichen Verhältnisse der Antragsteller.
272.
28Schließlich ist ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragsteller laufen jederzeit Gefahr, nach Spanien abgeschoben zu werden, da die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, die Abschiebung der Antragsteller könne gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG auf der Grundlage der Abschiebungsandrohung vom 22.12.2017 vollstreckt werden und eine anderweitige Zusicherung der zuständigen Ausländerbehörde nicht vorliegt.
29Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, 83b AsylG.
30Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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