Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 10 L 1159/22
Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Schuljahr 2022/23 vorläufig in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe von C. Fünfte, Inklusive Gesamtschule der Stadt C1. aufzunehmen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der zulässige Antrag des Antragstellers,
3den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe von C. Fünfte, Inklusive Gesamtschule der Bundesstadt C1. zum Schuljahr 2022/2023 aufzunehmen,
4hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, über den Antrag auf – hilfsweise vorläufige – Aufnahme des Antragstellers in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe von C. Fünfte, Inklusive Gesamtschule der Bundesstadt C1. zum Schuljahr 2022/2023 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts ermessensfehlerfrei erneut zu entscheiden,
5ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (I.). Hingegen ist der Antrag unbegründet, soweit der Antragsteller einen Anspruch auf endgültige Schulaufnahme verfolgt (II.).
6I. Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
7Der in dem Hauptantrag sinngemäß als Hilfsantrag enthaltene Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners, ihn zum Schuljahr 2022/2023 vorläufig in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe an der inklusiven Gesamtschule C. Fünfte (im Folgenden: H. C2. ) aufzunehmen, ist begründet. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch auf vorläufige Aufnahme (1.) sowie den Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht.
81. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Aufnahme in eine Schule ist § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Danach entscheidet über die Aufnahme eines Schülers in die Schule die Schulleiterin innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist.
9Nach der gegenwärtigen Aktenlage hat die Schulleiterin der H. C2. den Aufnahmeantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt, weil der sich aus § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ergebende, auf die Einführungsphase der H. C2. bezogene Aufnahmeanspruch des Antragstellers nicht durch den Einwand einer Kapazitätserschöpfung ausgeschlossen ist. Eine Erschöpfung der Aufnahmekapazität lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht feststellen.
10Die Aufnahmekapazität einer Schule ergibt sich aus ihrer Zügigkeit in Verbindung mit der nach § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW vom 18. März 2005 (GV.NRW. S. 218), in der Änderungsfassung durch Verordnung vom 5. Mai 2021 (GV.NRW. S. 595, 652) ‒ im Folgenden: VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW ‒ zu ermittelnden Klassenstärke. Die Bestimmung der Zügigkeit liegt dabei in der alleinigen Zuständigkeit des Schulträgers. Sie gehört zur Rahmenfestlegung des Schulträgers im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW. Die Zügigkeit einer Schule wird vom Schulträger bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe für die Organisation des örtlichen Schulwesens festgelegt. Ihn trifft nach §§ 81 Abs. 1, 82 SchulG NRW die Verpflichtung, durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten, hierzu die Schulgrößen unter Beachtung von Mindestgrößen festzulegen und sicherzustellen, dass in den Schulen Klassen nach den Vorgaben des Ministeriums (§ 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW) gebildet werden können.
11Die Rahmenfestlegung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ist bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für einen Schulleiter nach § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW verbindlich,
12OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 ‒ 19 B 1153/18 ‒, juris, Rn. 9.
13Die Schulleiterin hat bei der Ablehnung des Aufnahmeantrags des Antragstellers eine Aufnahmekapazität von 75 Schülerplätzen in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe zugrunde gelegt. Ausgangspunkt ihrer Berechnung war die Annahme einer dreizügig geführten gymnasialen Oberstufe. Hierzu hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass die Schule in der Sekundarstufe I vierzügig geführt wird und es „üblich“ sei, die gymnasialen Oberstufen der Gesamtschulen mit einer geringeren Zügigkeit zu führen.
14Nach Lage der Akten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zügigkeit für die gymnasiale Oberstufe der H. C2. auf drei Züge festgelegt worden ist. Es spricht vielmehr Überwiegendes dafür, dass die H. C2. in der gymnasialen Oberstufe vierzügig ist und die Schulleiterin ohne rechtliche Grundlage von einer Reduzierung dieser Zügigkeit ausgegangen ist bzw. diese selbst verfügt hat. Dies legt der in der Beratung befindliche Schulentwicklungsplan allgemeinbildende weiterführende Schulen 2021/22 der Stadt C1.
15- recherchierbar über „Bezugsquelle wurde entfernt“ Stichwort Schulentwicklungsplan -
16nahe. Er gibt unter anderem einen Überblick über das derzeitige schulische Angebot weiterführender Schulen in C1. . Soweit in einzelnen Schulen die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II jeweils in unterschiedlicher Zügigkeit geführt werden, wie in dem C3. -Gymnasium, dem D. -W. P. -Gymnasium, dem D1. -T. -Gymnasium, dem F. -N. -B. -Gymnasium, dem G. -F1. -Gymnasium und dem U. -Gymnasium, weist der Schulentwicklungsplan dies in dem Profil dieser Schulen jeweils ausdrücklich aus (S. 102 ff.). Dagegen beschreibt er die H. C2. als eine vierzügige Gesamtschule des Gemeinsamen Lernens, die sich im Ausbau zur Sechszügigkeit befindet, ohne hinsichtlich der Zügigkeit zwischen den Sekundarstufen zu differenzieren (S. 118, 119).
17Der Antragsgegner hat auf entsprechende gerichtliche Aufforderung nicht darlegen können, dass der Schulträger als zuständiger Entscheidungsträger hiervon abweichend eine geringere Zügigkeit für die gymnasiale Oberstufe, etwa eine Dreizügigkeit, festgelegt hat. Er geht nach Anfrage bei dem Schulträger davon aus, dass es keinen separaten Beschluss über die Zügigkeit der gymnasialen Oberstufe dieser Schule gibt.
18Spricht danach im summarischen Verfahren Überwiegendes für eine Vierzügigkeit der gymnasialen Oberstufe an der H. C2. , lässt sich nach Maßgabe der Bestimmungen zur Klassenstärke eine Kapazitätserschöpfung nicht feststellen.
19Gemäß § 6 Abs. 8 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in der gymnasialen Oberstufe 19,5. Bei der Bildung von Grund- und Leistungskursen darf deren durchschnittliche Teilnehmerzahl diesen Wert nicht unterschreiten. Während für die Sekundarstufe I Bandbreiten mit Obergrenzen vorgesehen sind (§ 6 Abs. 4 und 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG), gilt für die gymnasiale Oberstufe lediglich ein Wert, der keine Abweichung nach unten zulässt. Er bildet daher keinen unmittelbar begrenzenden Faktor bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität. Auch § 82 Abs. 8 SchulG trifft lediglich Festlegungen zu einer Mindestbreite des Jahrgangs im ersten Jahr der Qualifikationsphase. Der Verzicht auf strikte Vorgaben zur Berechnung der Schülerhöchstzahl pro Zug erlaubt es der Schulleiterin, bei der Aufnahme von Schülern in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe eine Zugstärke von mehr als durchschnittlich 19,5 Schülern vorzusehen. Sie hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, um einer zu starken Reduzierung der Jahrgangsbreite im weiteren Verlauf der gymnasialen Oberstufe entgegenzusteuern. Nach Darlegung des Antragsgegners hat sie sich von der Erwägung leiten lassen, dass die Führung der gymnasialen Oberstufe mit entsprechendem Kursangebot von einer ausreichenden Schülerzahl abhängt, die sich jedoch im Verlauf der Oberstufe, insbesondere vor Eintritt in die Qualifikationsphase, erfahrungsgemäß durch Abgänge verringert. Dies ist nicht zu beanstanden. Da der Unterricht während der Einführungsphase in sechs Fächern im Klassenverband stattfindet,
20vgl. „Bezugsquelle wurde entfernt“
21ein Zug in dieser Jahrgangsstufe also tatsächlich einer Klasse entspricht, musste die Schulleiterin einen sachgerechten kapazitätsbestimmenden Klassenbildungswert für die Einführungsphase ermitteln. Hierzu hat sie als Klassenhöchstwert den unteren Bandbreitenwert gewählt, der nach § 6 Abs. 5 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW für die der Einführungsphase vorhergehende Jahrgangsstufe 10 gilt. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen diese Vorgehensweise ergeben sich im vorliegenden Verfahren nicht. An ihr muss sich die Schulleiterin auch im Rahmen der tatsächlichen Zügigkeit der gymnasialen Oberstufe festhalten lassen.
22Die daraus folgende Grenze von 25 Schülerplätzen pro Zug ergibt, die Vierzügigkeit der gymnasialen Oberstufe zugrunde gelegt, eine Gesamtkapazität von 100 Plätzen, die bislang nicht ausgeschöpft ist. Nach Darlegung des Antragsgegners wechseln 52 Schülerinnen und Schüler der H. C2. in die Einführungsphase. 31 Schulplätze sind im Losverfahren an auswärtige Bewerber vergeben worden. Nimmt man die zwei Bewerber hinzu, die dem Protokoll des Losverfahrens zufolge als Geschwister von gelosten Schülern zusätzlich aufgenommen worden sind, verbleiben bei 85 vergebenen Plätzen noch 15 freie Schulplätze.
23Die Nichtausschöpfung der Kapazität führt zu einem vorläufigen Aufnahmeanspruch des Antragstellers. Der Antragsgegner hat keinen Hinweis darauf gegeben, dass neben dem Antragsteller noch ‒ mehr als 14 ‒ weitere Rechtsbehelfsführer um eine Aufnahme in die Einführungsphase der H. C2. streiten.
242. Im Umfang dieses Anordnungsanspruchs hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die einstweilige Anordnung ist zur effektiven Durchsetzung seines Aufnahmeanspruchs erforderlich. Ihm ist angesichts des Unterrichtsbeginns am 10. August 2022 nicht zuzumuten, den Abschluss des Widerspruchsverfahrens und ggfs. eines sich daran anschließenden Klageverfahrens abzuwarten.
25II. Die Kammer geht aufgrund der Fassung des auf Neubescheidung zielenden Hilfsantrags, der zwischen einer Aufnahme und einer hilfsweise vorläufigen Aufnahme differenziert, davon aus, dass der Antragsteller mit dem auf eine Aufnahme in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der H. C2. gerichteten Hauptantrag in erster Linie eine endgültige Aufnahme verfolgt. Der so verstandene Antrag ist unbegründet.
26§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ermöglicht unter den dargelegten Voraussetzungen eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes. Die dem Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einzuräumende Rechtsposition steht unter dem Vorbehalt des Ausgangs des in der Hauptsache geführten Widerspruchsverfahrens, ggfs. eines Klageverfahrens. Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur endgültigen Aufnahme nähme die Hauptsache nicht nur für die Dauer des Hauptsacheverfahrens, sondern auch für den sich daran anschließenden Zeitraum vorweg. Ein Bedürfnis hierfür ist auch im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht glaubhaft gemacht. Mit der vorläufigen Schulaufnahme sind die Rechte des Antragstellers für die Dauer des Hauptsacheverfahrens gesichert.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
28Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer im Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des Auffangstreitwerts (5.000,00 Euro) zugrunde gelegt hat.
29Rechtsmittelbelehrung
30Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
31Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
32Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
33Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
34Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
35Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
36Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
37Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
38Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 81 Abs. 1, 82 SchulG 2x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG 2x (nicht zugeordnet)
- § 93 Abs. 2 SchulG 3x (nicht zugeordnet)
- § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 4 und 5 VO 1x (nicht zugeordnet)
- § 82 Abs. 8 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 5 Satz 2 VO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 1x
- VwGO § 155 1x
- 19 B 1153/18 1x (nicht zugeordnet)