Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 10 L 1159/22

Tenor

  • 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Schuljahr 2022/23 vorläufig in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe von C.     Fünfte, Inklusive Gesamtschule der Stadt C1.    aufzunehmen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

                2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.


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