Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 8 L 686/22.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage – 8 K 2434/22.A – gegen die mit dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 12. April 2022 ergangene Abschiebungsanordnung nach Italien anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid, der sofort vollziehbar ist, anordnen, wenn bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids überwiegt. Das öffentliche Interesse überwiegt in der Regel dann, wenn sich die Klage wegen der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids als aussichtslos erweist und die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Dies ist vorliegend der Fall. Denn die Abschiebungsanordnung nach Italien im Bescheid des Bundesamts vom 12. April 2022 erweist sich bei der hier gebotenen summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) als rechtmäßig.
6Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 a Abs. 1 AsylG. Soll danach der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
7Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Dublin III-VO –, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
8Vorliegend ist Italien nach den Regelungen der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers nach Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 13 der Dublin III-VO zuständig und gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a der Dublin III-VO verpflichtet, den Antragsteller aufzunehmen.
9Hiernach ist der in Deutschland gestellte Asylantrag des Antragstellers unzulässig, weil er nach den Feststellungen des Bundesamts und seinem eigenen Vortrag illegal aus einem Drittstaat kommend die Grenze Italiens überschritten hat, ohne dort einen Asylantrag gestellt zu haben. Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus dem in den Verwaltungsvorgängen des Bundesamts befindlichen Screenshot des sog. Eurodac-Treffers, ausweislich dessen der Antragsteller bereits im Dezember 2021 in Italien registriert worden ist. Der Antragsteller hat einen entsprechenden Eurodac-Treffer der Kategorie 2 (IT2KR02BUV). Ergänzend hierzu hat der Antragsteller zudem vorgetragen, nach seiner illegalen Einreise nach Italien lediglich aus Gründen der Quarantäne in einer staatlichen Einrichtung untergebracht worden zu sein. Dort habe er keinen Asylantrag gestellt. Auch nach dem Ende der Quarantäne habe er keinen Asylantrag gestellt, sondern Italien in Richtung Deutschland verlassen.
10Das Bundesamt hat sodann das Aufnahmegesuch an Italien gemäß Art. 21 Dublin III-VO auch innerhalb der nach Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin III-VO maßgebenden Frist von zwei Monaten nach Vorliegen des Eurodac-Treffers gestellt. Auch dies ergibt sich hinreichend deutlich aus dem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Nachweisen zur elektronischen Übermittlung des - elektronisch signierten - Übernahmegesuchs vom 10. Februar 2022.
11Es besteht auch keine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO auszuüben. Nach dieser Bestimmung wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mit sich bringen. Zudem muss auch eine alternative Überstellung in einen weiteren Mitgliedstaat anhand nachrangiger Zuständigkeitskriterien ausscheiden.
12Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH),
13Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 u. a. –, juris, Leitsätze 2 und 3,
14kommt dem Unionsrecht dabei keine unwiderlegliche Vermutung zu, der gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO zuständige Mitgliedstaat werde die Unionsgrundrechte beachten. Vielmehr obliegt es den nationalen Gerichten zu prüfen, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Überführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden.
15Es kommt nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK kommen kann und ob der Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war.
16Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35.14 –, juris, Rn. 6.
17Systemische Mängel in diesem Sinne liegen (nur dann) vor, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist grundsätzlich erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.
18Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 81 ff., und – C-297/17 –, juris, Rn. 84 ff.
19Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen, hinsichtlich derer die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK, unterliegt.
20Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 –, juris, Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2022 – 1 B 90.21 –, juris, Rn. 13.
21Ausgehend von diesen Maßstäben kann das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Antragsteller bei einer Abschiebung nach Italien wegen systemischer Mängel bzw. Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird.
22Dabei verkennt das Gericht nicht, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: OVG NRW) ein Antragsteller, der vor seiner Antragstellung in Deutschland einen Asylantrag in Italien gestellt hat, im Falle einer im Rahmen des Dublin-Verfahrens erfolgenden Rücküberstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung und der damit verbundenen Versorgung haben wird, wenn die Voraussetzungen des Art. 23 Nr. 1 der Gesetzesverordnung („decreto legislativo“) Nr. 142/2015 vom 18. August 2015 vorliegen, er also in einem ihm zugeteilten Empfangszentrum nicht erscheint oder dieses ohne vorherige Mitteilung verlässt oder nicht zur Anhörung erscheint.
23Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1689/20.A –, juris, Rn. 60 ff., m. w. N.
24An dieser Rechtsprechung hat das OVG NRW auch zuletzt noch festgehalten.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2022 – 11 A 1138/21.A –, Rn. 64.
26Anders stellt sich hingegen die Situation von Antragstellern dar, die – wie im vorliegenden Fall – in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben und die Voraussetzungen des Art. 23 Nr. 1 der Gesetzesverordnung („decreto legislativo“) Nr. 142/2015 vom 18. August 2015 nicht erfüllen. Eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh besteht für diese Personengruppen nicht. Es ist davon auszugehen, dass ein Antragsteller, der in Italien noch keinen Asylantrag gestellt hat und die Voraussetzungen des Art. 23 Nr. 1 der Gesetzesverordnung („decreto legislativo“) Nr. 142/2015 vom 18. August 2015 nicht erfüllt, im Zuge der Rücküberstellung bei der Grenzpolizei einen förmlichen Asylantrag stellen kann, der in einem ordnungsgemäßen Verfahren geprüft wird. Nach der Antragstellung wird er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit entweder in einer Erstaufnahmeeinrichtung (CAS = centri di accoglienza straordinaria) oder – im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze – in einer Zweitaufnahmeeinrichtung (SAI = Sistema di accoglienza e di integratione) untergebracht werden.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2022 – 11 A 1138/21.A –, Rn. 65 ff., m. w. N.
28Die Unterbringung ist regelmäßig für die Dauer des Asylverfahrens und eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens gewährleistet und stellt jedenfalls eine Minimalversorgung sicher, die eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. Auch der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem ist jedenfalls für Asylsuchende, deren Asylantrag formell registriert ist („verbalizzazione“) und die mit der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung über einen Wohnsitz verfügen, gewährleistet.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2022 – 11 A 1138/21.A –, Rn. 80 ff., m. w. N.
30Dem Antragsteller droht auch nicht auf absehbare Zeit nach einer – nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,
31vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 88; hierzu BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2019 – 2 BvR 721/19 –, juris, Rn. 20 ff.,
32mit zu berücksichtigenden – Zuerkennung des internationalen Schutzstatus eine unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen eintretende Situation extremer materieller Not, in der er seine elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht wird befriedigen können.
33Eine solche systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh besteht für Personen in der Situation des Antragstellers, die – wie hier zu unterstellen – möglicherweise erst nach einer Rücküberstellung in Italien als international schutzberechtigt anerkannt werden, nicht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass diese Personen nach einer möglichen Zuerkennung des internationalen Schutzstatus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedenfalls für sechs Monate einen Platz in einer staatlichen Zweitaufnahmeeinrichtung erhalten und damit nicht allein auf sich gestellt sind.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2022 – 11 A 1138/21.A –, Rn. 97 ff., m. w. N.
35Die Unterbringung für jedenfalls sechs Monate gibt gesunden, arbeitsfähigen Erwachsenen die Möglichkeit, Integrationsleistungen in Anspruch zu nehmen und sich auf dem italienischen Arbeits- und Wohnungsmarkt zurechtzufinden. Diese Übergangszeit unterscheidet die Situation eines „Dublin-Rückkehrers“, der in Italien vor seiner Weiterreise nach Deutschland noch keinen Asylantrag gestellt hatte und in Italien zunächst in einer Erst- sowie nach unterstellter Schutzgewährung in einer Zweitaufnahmeeinrichtung untergebracht wird, von der Situation zurückgeführter Asylantragsteller oder international Schutzberechtigter, die ihr Recht auf Unterbringung im Erst- oder Zweitaufnahmesystem zwischenzeitlich verloren haben und deshalb bereits unmittelbar nach ihrer Rückführung auf sich allein gestellt sind.
36Schließlich bestehen im Falle des Antragstellers auch keine besonderen Anforderungen an die Abschiebung, wie etwa das Erfordernis der Einholung von Garantien des italienischen Staates. Der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist ein unverheirateter, junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann. Damit gehört er nicht zu einer im besonderen Maße schutzbedürftigen Gruppe von Asylsuchenden, bei der entsprechend der EGMR-Rechtsprechung im Fall U. ,
37vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 –, juris,
38besondere Anforderungen an die Abschiebung zu stellen wären.
39Sonstige Gründe, die eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylgesuchs des Antragstellers und für die Durchführung des Asylverfahrens begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin insbesondere nicht die Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO beanspruchen. Hiernach kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dass die Antragsgegnerin nach dieser Maßgabe die Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts unter Verweis darauf abgelehnt hat, dass einschlägige außergewöhnliche humanitäre Gründe im Falle des Antragstellers nicht gegeben seien, insbesondere eine Überstellung des Antragstellers keine Verletzung der Familieneinheit in Anlehnung an Art. 8 EMRK hinsichtlich einer wohl in Deutschland lebenden Tante darstellt, ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird durch den Antragsteller auch nicht in Zweifel gezogen.
40Es liegen auch keine Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezüglich des Zielstaates der Abschiebung vor. Der Antragsteller hat insofern nichts Durchgreifendes geltend gemacht und es ist auch sonst nichts ersichtlich, was seiner Abschiebung nach Italien entgegenstehen könnte.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
42Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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