Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 6 M 63/22

Tenor

Der Vollstreckungsschuldnerin wird ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR für den Fall angedroht, dass sie ihrer Verpflichtung aus der mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29.07.2022 unter dem Aktenzeichen 15 B 1177/21 erlassenen einstweiligen Anordnung zur Beantwortung der Frage zu 4.

              „Auf wessen Veranlassung im Gesundheitsministerium wurde               akzeptiert, dass die Firma S..      E..       GmbH lange nach               dem 30. April 2020 anliefern konnte und diese gleichwohl be-              zahlt wurde?“

nicht binnen drei Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses nachkommt.

Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.


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