Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 22 L 1335/22.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. |
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Gründe
2Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 4634/22.A gegen die in Ziffer 5. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: „Bundesamt“) vom 3. August 2022 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4ist unbegründet.
5Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
6BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99.
7Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob die Begründung des Bundesamts für die Ablehnung des Asylantrag als offensichtlich unbegründet verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt bzw. ob die Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylantrag als offensichtlich unbegründet vorliegen.
8BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 –, juris, Rn. 11 ff. m. w. N.
9Der Bescheid des Bundesamts vom 3. August 2022 stützt sich zur Begründung der „Offensichtlichkeit“ auf § 30 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorliegen.
10Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet setzt insoweit voraus, dass nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt.
11BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 –, juris, Rn. 12.
12Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller nicht vor. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand und insbesondere unter Berücksichtigung der von den Antragstellern in ihren Anhörungen beim Bundesamt gemachten und im gerichtlichen Verfahren in Bezug genommenen Angaben spricht alles dafür, dass das Bundesamt den Antrag der Antragsteller auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. auf Asylanerkennung sowie den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt und zugleich zu Recht festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen.
13Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) bzw. für die Asylanerkennung (Art. 16a Abs. 1 GG) und die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat das Bundesamt zu Recht nach § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich nicht gegeben erachtet. Gründe, die ernstliche Zweifel an dieser Beurteilung wecken könnten, sind nicht ersichtlich und von den Antragstellern auch nicht vorgetragen worden. Die Antragsteller haben übereinstimmend angegeben, dass ihr unerfüllter Kinderwunsch und die Hoffnung auf eine Kinderwunschbehandlung in Deutschland den Hauptgrund ihrer Antragstellung darstellen. Weiterhin haben sie vorgetragen, dass sie sich dem familiären Druck im Zusammenhang mit ihrer bisherigen Kinderlosigkeit und insbesondere der hiermit verbundenen Häme des Bruders des Antragstellers zu 1. entziehen wollten. Das Bundesamt hat in Bezug auf diese Angaben der Antragsteller zu Recht angenommen, dass es sich hierbei offenkundig um keine flüchtlings- bzw. asylrelevante Verfolgung handelt und sich aus diesen Lebensumständen kein Anspruch auf subsidiären Schutz ergibt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die entsprechenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamts Bezug verwiesen, § 77 Abs. 2 AsylG. Die Antragsteller sind diesen Ausführungen des Bundesamts im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Zudem haben die Antragsteller weder in ihren Anhörungen beim Bundesamt noch im hiesigen Verfahren Anhaltspunkte vorgetragen, die auf das Vorliegen von Verfolgungshandlungen, die an flüchtlings- bzw. asylrelevante Merkmale – namentlich ihre Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – anknüpfen, schließen lassen. Die Antragsteller haben eine politische oder religiöse Verfolgung im Rahmen ihrer Anhörungen vielmehr sogar jeweils ausdrücklich verneint.
14Soweit die Antragsteller im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr erstmals vortragen, der Antragsteller zu 1. habe Sorge, in Aserbaidschan künftig wegen des „offenen Konflikts mit Armenien“ zum Wehrdienst eingezogen zu werden, ergeben sich auch hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Beurteilung des Bundesamts, dass dem Antragsteller zu 1. offensichtlich keine Flüchtlingseigenschaft i. S. v. § 3 AsylG zuzuerkennen ist. Schließlich hat jeder Staat grundsätzlich das Recht, eine Streitkraft zu unterhalten und seine Staatsangehörigen zum Wehrdienst dieser Streitkraft heranzuziehen.
15VG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2021 – 6 K 11240/17.A –, juris, Rn. 19; VG Ansbach, Urteil vom 21. Januar 2022 – AN 16 K 17.30737 –, juris, Rn. 37.
16Im Zusammenhang mit der potentiellen Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft kommt einer drohenden Einziehung zum Wehrdienst regelmäßig nur dann Bedeutung zu, wenn die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG erfüllt sind. Hiernach kann eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, bei dem der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, als Verfolgung i. S. v. § 3a Abs. 1 AsylG gelten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erkennbar nicht gegeben und wurden seitens der Antragsteller auch nicht vorgetragen. Die Antragsteller geben nicht einmal an, dass der Antragsteller zu 1. einen Einberufungsbefehl erhalten habe. Es handelt sich bei der geäußerten Sorge mithin um eine vage Vermutung, der Antragsteller zu 1. könne in Zukunft zum Militärdienst eingezogen werden. Dieser Vermutung fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage. Auch wenn der Konflikt zwischen Aserbaidschan und Armenien um die Region Bergkarabach aus dem Jahr 2020 derzeit wieder aufzuflammen droht, hat der Antragsteller zu 1. jedenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass er deswegen aller Voraussicht nach eingezogen wird und die Einheit, der er angehören würde, mit hoher Wahrscheinlichkeit Kriegsverbrechen i. S. v. § 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylG, wie es § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG erfordert, begehen wird.
17Siehe zu den Anforderungen im Hinblick auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG: BVerwG, Beschluss vom 7. November 2019 – 1 B 77/19 –, juris, Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2019 – 1 C 10/18 –, juris, Rn. 21.
18Ferner bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Beurteilung des Bundesamts im Hinblick auf die mangelnde subsidiäre Schutzberechtigung der Antragsteller. Derartige Zweifel ergeben sich auch nicht daraus, dass die Antragsteller im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr vortragen, sie könnten nicht nach Aserbaidschan zurückkehren, da der Bruder des Antragstellers zu 1. weiterhin „streitlustig“ sei und die übrige Verwandtschaft aus diesem Grund von einer Rückkehr nach Aserbaidschan abrate. Denn selbst wenn man diesen Vortrag als wahr unterstellt, ergibt sich auch hieraus offensichtlich kein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes i. S. v. § 4 AsylG.
19Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer nur subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder die ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Rechtlich beachtlich ist die Gefahr eines solchen Schadens gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG nur, wenn sie von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht,
20BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 6 m. w. N.,
21keine Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 AsylG vorliegen und der Betroffene nicht in einem Teil seines Herkunftslandes effektiven Schutz vor diesem drohenden ernsthaften Schaden finden kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1, §§ 3d, 3e AsylG).
22Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend kommt es – wenn überhaupt – nur in Betracht, die Häme bzw. die nicht näher beschriebene „Streitlust“ des Bruders des Antragstellers zu 1. als erniedrigende Behandlung i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu qualifizieren. Selbst wenn man im Ergebnis zu dieser Auffassung gelangt, scheitert die rechtliche Beachtlichkeit dieser Einordnung jedoch an den Anforderungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylG. Hiernach handelt es sich bei einem nichtstaatlichen Akteur, wie dem Bruder des Antragstellers zu 1., nur dann um einen Akteur, von dem die Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgehen kann, wenn erwiesenermaßen weder der Staat selbst (§ 3c Nr. 1 AsylG) noch Parteien oder Organisationen, die den jeweiligen Staat oder einen wesentlichen Teil dessen Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG), in der Lage oder willens sind, dem Betroffenen Schutz vor einem ernsthaften Schaden i. S. d. § 3d AsylG i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 2 AsylG zu bieten. Gemäß § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG muss dieser Schutz wirksam und nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz nach § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG dann gewährleistet, wenn die Akteure i. S. v. § 3c Nr. 1 und 2 AsylG geeignete Schritte einleiten, um die Gefahr eines ernsthaften Schadens zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die die Gefahr eines ernsthaften Schadens begründen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.
23Nach der Erkenntnislage des hiesigen Gerichts ist davon auszugehen, dass die aserbaidschanische Strafrechtspflege den vorstehenden Anforderungen grundsätzlich gerecht wird. Hieran vermag auch der Umstand, dass das aserbaidschanische Justizsystem hinter den Anforderungen des Europarats zurückbleibt, nichts zu verändern, da sich diese Bewertung im Wesentlichen aus der unsachgemäßen Handhabung von Verfahren mit politischer Bedeutung durch die aserbaidschanische Justiz ergibt.
24Vgl. zur Qualität der Strafrechtspflege bzw. des Justizsystems in Aserbaidschan insgesamt: Bundesamt für Fremdwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Aserbaidschan, Stand: 10. Dezember 2020, S. 9 ff.
25Ein solches Szenario steht vorliegend aber gerade nicht in Rede. Vielmehr geht es bei den Auseinandersetzungen der Antragsteller mit dem Bruder des Antragstellers zu 1. um einen innerfamiliären Konflikt ohne jedwede politische Dimension. Sofern die Schmähungen des Bruders als solche strafrechtliche Relevanz aufweisen oder gar in Gewalt umschlagen sollten, ist davon auszugehen, dass die aserbaidschanischen Strafverfolgungsbehörden nach entsprechender Alarmierung hierauf angemessen reagieren. Soweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragen wird, die Polizeibehörden würden sich in Aserbaidschan in derartige Konflikte per se nicht einmischen, handelt es sich um eine bloße Behauptung, die die Antragsteller nicht im erforderlichen Maße substantiiert haben.
26Über die vorstehenden Ausführungen hinaus dürfte für die Antragsteller auch eine innerstaatliche Fluchtalternative i. S. d. § 3e AsylG bestehen. Es ist den Antragsstellern – soweit erforderlich – zuzumuten, an einem anderen Ort Aserbaidschans internen Schutz zu suchen.
27Ferner bestehen auch keine ernstliche Zweifel hinsichtlich der Feststellung des Bundesamts, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Auch insoweit sind Gründe, die ernstliche Zweifel an dieser Beurteilung wecken könnten, nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche Gründe auch nicht daraus, dass die Antragsteller vortragen, die Antragstellerin zu 2. sei wegen des unerfüllten Kinderwunsches „sehr depressiv“ und „psychisch gestört“. Grundsätzlich kann zwar die Gefahr, dass sich eine Krankheit im Zielstaat als nicht behandelbar erweist, eine erhebliche konkrete Gefahr i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und damit ein Abschiebungsverbot darstellen. Dies setzt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG allerdings voraus, dass es sich um eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung handelt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Die Frage, ob die vorgetragenen Beeinträchtigungen der Antragstellerin zu 2. eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG zu begründen vermögen – wogegen einiges spricht –, kann vorliegend dahinstehen. Denn nach § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG muss der Ausländer derartige Erkrankungen durch qualifizierte ärztliche Bescheinigungen glaubhaft machen. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG soll diese ärztliche Bescheinigung insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes, den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Gemessen an diesen Maßstäben haben die Antragsteller die Erkrankungen der Antragstellerin zu 2., die sie pauschal als „Depression“ und „psychische Störung“ bezeichnen, erkennbar nicht in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht. Schließlich haben die Antragsteller dem hiesigen Gericht bisher nicht einmal ein einfaches ärztliches Attest im Hinblick etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen der Antragstellerin zu 2. vorgelegt.
28Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung i. V. m. der gesetzten Ausreisefrist von einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheides (vgl. Ziffer 5. des angegriffenen Bescheides) unterliegt zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln, da das Bundesamt zugleich die Vollziehung der Abschiebungsandrohung im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens ausgesetzt und so den unionsrechtlichen Anforderungen an einen wirksamen Rechtsbehelf Genüge getan hat.
29Vgl. insoweit: EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 –, juris, Rn. 61 f.; EuGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 – C-269/18 –, juris, Rn. 49 f.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 19.19 –, juris, Rn. 54 ff.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
31Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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