Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 22 L 1900/25.A
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 6045/25.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli 2025 (Gesch.-Z.: N01) enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
1
Gründe
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 6045/25.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli 2025 (Gesch.-Z.: N01) enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
5Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides der Antragsgegnerin vom Bundesgebiet aus führen zu können, das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der vollziehbaren Unzulässigkeitsentscheidung überwiegt. Hierbei ist aufgrund des Verweises in § 71a Abs. 4 AsylG auf § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG maßgeblich, ob zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, d. h. der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes, bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
6Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99.
7Es bestehen jedenfalls auf der Grundlage der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist der Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Gemäß § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Da § 51 Abs. 3 VwVfG jedoch unionsrechtswidrig ist, findet diese Vorschrift keine Anwendung.
8Die nationale Regelung des § 71a AsylG ist mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) und Art. 2 Buchst. q) Asylverfahrens-RL 2013/32/EU vereinbar. Nachdem dies zuvor in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
9(BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 26)
10und des Europäischen Gerichtshofs
11(EuGH, Urteil vom 22. September 2022 – C-497/21 –, juris, Rn. 43 ff., 46)
12ausdrücklich offengelassen worden ist und die Europäische Kommission in einem früheren Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof die Auffassung vertreten hat, dass der weitere Antrag auf internationalem Schutz nur dann als „Folgeantrag“ (bzw. Zweitantrag mit einwöchiger Ausreisefrist) eingestuft werden könne, wenn er in demjenigen Mitgliedsstaat gestellt werde, dessen zuständige Stellen einen früheren Antrag desselben Antragsstellers mit einer bestandskräftigen Entscheidung abgelehnt haben
13(EuGH, Urteil vom 20. Mai 2021 – C-8/20 –, juris, Rn. 29),
14ist die Frage nunmehr durch den Europäischen Gerichtshof geklärt worden.
15EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 – C-123/23, C-202/23 –, juris, Rn. 62.
16Der vom Antragsteller am 11. November 2023 beim Bundesamt gestellte Antrag ist als Zweiantrag im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG zu qualifizieren. Seinen Erstantrag lehnte die schwedische Asylbehörde am 27. März 2020 ab. Nach Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens ist die ablehnende Entscheidung seit dem 24. Februar 2023 rechtskräftig.
17Entgegen der Auffassung des Bundesamts liegen jedoch die sonstigen Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vor. Insbesondere sind neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten bzw. vom Antragsteller vorgebracht worden, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung beitragen.
18Neue Elemente und Erkenntnisse sind zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind oder die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, der im Erstverfahren zuständigen Asylbehörde aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Zu den maßgeblichen Elementen zählen der Vortrag des Ausländers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag. Erkenntnisse sind Informationen zu der persönlichen Situation oder der Situation im Herkunftsland.
19Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 – Rn. 44; Art. 40 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/9463, S. 64.
20Ein weiteres Asylverfahren ist nur durchzuführen, wenn die neuen Elemente und Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Dies ist der Fall, wenn die neuen Tatsachen und Umstände für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags maßgeblich erscheinen, sie mithin geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, zu einer anderen Einschätzung einer Gefahr vor Verfolgung (§ 3 AsylG) bzw. unmenschlicher Behandlung (§ 4 AsylG) zu gelangen.
21Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 – C-216/22 –, juris, Rn. 51; Urteil vom 10. Juni 2021 – C-921/19 –, juris, Rn. 53.
22Diese Elemente und Erkenntnisse werden jedoch nur berücksichtigt, wenn der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, sie bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen.
23Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen stellt insbesondere der Beschluss des 2. Friedensstrafgericht Samsun vom 8. Oktober 2024 eine neue Erkenntnis dar, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung beitragen kann. Mit dieser nicht mehr anfechtbaren Entscheidung hat das Gericht den Widerspruch des Anwalts des Antragstellers gegen den am 8. Dezember 2017 erlassenen Haftbefehl endgültig abgelehnt.
24Zwar war dieser Haftbefehl jedenfalls indirekt bereits Gegenstand des in Schweden geführten Asylverfahrens. Wie sich aus der Begründung des ablehnenden Bescheids der schwedischen Asylbehörde, die sich in deutscher Übersetzung im Verwaltungsvorgang des Bundesamts befindet, ergibt, wurde dem Vortrag des Antragstellers, dass er wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung (FETÖ) gesucht bzw. dass nach ihm gefahndet werde, jedoch nur ein geringer Beweiswert beigemessen, weil der Antragsteller insbesondere keine schriftlichen und hinreichend aussagekräftigen Unterlagen habe vorlegen können. Der schwedischen Asylbehörde hatte der Antragsteller lediglich einen Screenshot aus UYAP vorlegen können. Nach Ansicht der schwedischen Asylbehörde sei diesem Screenshot nicht zu entnehmen gewesen, weshalb nach dem Antragsteller gefahndet werde. Konkret führt die schwedische Asylbehörde im ablehnenden Bescheid hierzu aus:
25„Zur Unterstützung der Behauptung, dass [der Antragsteller] gesucht wird, hat er einen Screenshot aus UYAP eingereicht. Er hat den Auszug von seinem Anwalt erhalten, da Privatpersonen keinen Zugang zu UYAP haben. Aus dem eingereichten Material geht nicht hervor, dass [der Antragsteller] wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder aufgrund von Terrorismusvorwürfen gesucht wird. Die Migrationsbehörde hat [den Antragsteller] gebeten zu erklären, warum im Dokument nichts über Verbindungen zum Terrorismus oder zur Gülen-Bewegung erwähnt wird, da solche Angaben in anderen Asylverfahren vorkommen und der Haftbefehl sich möglicherweise auf eine andere Anklage bezieht. [Der Antragsteller] gibt an, dass kein Gerichtsverfahren eingeleitet werden konnte, da es den Behörden nicht gelungen sei, ihn festzunehmen. Er hat angegeben, dass man, wenn keine Geheimhaltung bestünde, alles sehen könnte. Die Migrationsbehörde stellt fest, dass [der Antragsteller] keine akzeptable Erklärung dafür gegeben hat, warum aus dem eingereichten Dokument nicht hervorgeht, weshalb er gesucht wird. Es muss als [...] eigene Spekulation [des Antragstellers] angesehen werden, dass er wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung und/oder Terrorismusvorwürfen gesucht wird. Das eingereichte Beweismaterial wird daher als von geringem Beweiswert für die Behauptung bewertet, dass [der Antragsteller] wegen Verbindungen zur Gülen-Bewegung gesucht wird.“
26Durch die Vorlage des mit einem UYAP-Code versehenen Beschlusses des 2. Friedensstrafgericht Samsun vom 8. Oktober 2024 liegt nun ein Dokument vor, das geeignet ist, die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Antragstellers zu stützen. Durch den UYAP-Code ist es insbesondere möglich, die Echtheit des Dokumentes im Hauptsachverfahren zu überprüfen.
27Der Antragsteller war auch ohne eigenes Verschulden außerstande, dieses Dokument bereits im Asylerstverfahren geltend zu machen. Der genannte Beschluss ist erst nach Abschluss des in Schweden durchgeführten Asylerstverfahrens erlassen worden und konnte schon deshalb vom Antragsteller nicht vorgelegt werden.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
29Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
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Referenzen
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- VwGO § 80 1x
- § 71a Abs. 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1516/93 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 71a AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens 2x
- 1 C 4.16 1x (nicht zugeordnet)
- § 71a Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)