Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 8 K 1125/23

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 1. Februar 2023 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage in Form eines aufgeputzten Werbeschriftzugs auf dem Grundstück G01, Flur 00, Flurstück 0000/00, G.-straße 00 in Y., zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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