Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 15 L 2337/25
Tenor
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Die Anträge werden abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
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Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
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Die schriftlichen Gründe des Beschlusses werden den Beteiligten nachträglich bekanntgegeben.
1
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers,
3I. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 9. September 2025 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 3. September 2025 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg, da er unzulässig ist (dazu I.).
5Der Antrag,
6II. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über die sicherheitsrechtliche Eignung des Antragstellers gemäß §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 10 Nr. 3 SÜG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,
7ist jedenfalls unbegründet (dazu II.).
8Der Antrag des Antragstellers,
9III. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit Bescheid vom 28. Juli 2025 erteilte Zulassung des Antragstellers zu dem Studiengang Gehobener nichttechnischer Dienst in den Nachrichtendiensten des Bundes (Fachrichtung Verfassungsschutz) (Az.: N01) zum Studienbeginn 01. April 2025 aufrecht zu erhalten, bis über die sicherheitsrechtliche Eignung des Antragstellers gemäß §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 10 Nr. 3 SÜG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
10ist ebenfalls jedenfalls unbegründet (dazu III.).
11I. Der Antrag zu I ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Vorläufiger Rechtsschutz kann nur gewährt werden, wenn die gerichtliche Entscheidung nicht von vorneherein nutzlos ist, also geeignet erscheint, die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers zu verbessern.
12Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 – 9 VR 4/07 – juris, Rn. 3.
13Der vom Antragsteller gestellte Antrag zu I ist nicht geeignet, seine subjektive Rechtsstellung zu verbessern. Mit der beantragten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. September 2025 könnte er sein Rechtsschutzziel, weiter am Studiengang Gehobener nichttechnischer Dienst in den Nachrichtendiensten des Bundes im Rahmen eines Aufstiegsverfahrens teilzunehmen, nicht erreichen. Die Antragsgegnerin hatte den Antragsteller mit Bescheid vom 28. Juli 2025 „[u]nter dem Vorbehalt des Vorliegens einer gültigen Sicherheitsüberprüfung gem. §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 10 Nr. 3 SÜG“ zum Aufstiegsverfahren zugelassen und hierfür dem genannten Studiengang zugeteilt. Dieser Vorbehalt konnte vor dem Hintergrund der rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten nur dahingehend verstanden werden, dass die Zulassung ihre Wirkung verliert, wenn die seinerzeit noch ausstehende Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos abgeschlossen werden sollte. Diese Bedingung ist mit dem Abschluss der Sicherheitsüberprüfung (Vermerk vom 7. August 2025) inzwischen eingetreten. Die Zulassung hat bereits damit ihre Wirkung verloren. Eine Anordnung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. September 2025, mit dem diese die unter dem 28. Juli 2025 ausgesprochene Zulassung zum Aufstieg unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit sofortiger Wirkung aufgehoben hat, würde vor diesem Hintergrund nicht dazu führen, dass die Zulassung wiederauflebte.
14Darauf, ob der Antragsteller tatsächlich wirksam Widerspruch eingelegt hat, kommt es demgemäß nicht an.
15II. Der Antrag zu II ist jedenfalls unbegründet.
16Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, § 294 Zivilprozessordnung (ZPO) ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechtes vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund).
17Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und Antragstellern nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Begehren Antragsteller, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und den Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
18Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –, juris, Rn. 17 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 – juris, Rn. 2, vgl. ferner Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 123 Rn. 13 ff. m.w.N.
19Ausgehend davon hat der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht. Nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung steht dem Antragsteller auf der Grundlage der von ihm glaubhaft gemachten Tatsachen ein Anspruch darauf, dass über seine sicherheitsrechtliche Eignung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird, nicht zu. Denn die Feststellung der Antragsgegnerin, dass beim Antragsteller ein Sicherheitsrisiko vorliegt, ist nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Verfahrens rechtlich nicht zu beanstanden.
20Ein Sicherheitsrisiko liegt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) unter anderem vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen (Nr. 1). Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG entscheidet die zuständige Stelle, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des Betroffenen entgegensteht. Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse erfolgt nach Satz 2 der Vorschrift aufgrund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. Aufgrund der im Mittelpunkt des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens stehenden vorbeugenden Risikoeinschätzung ist eine Prognose über die zukünftige Zuverlässigkeit und Integrität des Antragstellers, die nicht allein auf vage Vermutungen oder eine abstrakte Besorgnis gestützt werden kann, anzustellen.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 – BVerwG 1 WB 47.13 – juris, Rn. 28, Beschluss vom 18. August 2004 – 1 WB 37.04 – juris, Rn. 13, und Beschluss vom 20. Dezember 2016 – BVerwG 1 WB 21.16 – juris, Rn. 39.
22Wegen der auf Gefahrenabwehr gerichteten Funktion des Sicherheitsüberprüfungsrechts und wegen des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen der Tatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SÜG bestehen. Nach § 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen; nicht anwendbar ist hingegen der Grundsatz „in dubio pro reo“.
23Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2016 – 1 WB 35.15 – juris, Rn. 43.
24Die gerichtliche Kontrolle der Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Sinne von § 5 SÜG hat wegen des wertenden, auf besonderer Sachkunde beruhenden, ein Sicherheitsrisiko abschätzenden und dabei auch politische Vorgaben und Einschätzungen einschließenden Charakters der Entscheidung einen behördlichen Beurteilungsspielraum zu achten. Danach ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich bewegen kann, verkannt hat, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.
25BVerwG, Beschlüsse vom 17. September 2015 – 2 A 9.14 – juris, Rn. 21 ff., und vom 1. September 2021 – 1 WB 24.20 –, juris Rn. 20; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. September 2020 – 1 B 1716/19 –, juris Rn. 32; Däubler, in: SÜG, 1. Auflage 2019, § 14 Rn. 37 ff.
26Nach diesem Maßstab ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ein Sicherheitsrisiko im Hinblick auf tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen, angenommen hat (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG).
27Die Antragsgegnerin hat entgegen der Ansicht des Antragstellers bei der Prüfung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, den Prüfungsmaßstab nicht verkannt. Gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 SÜG darf eine Person, ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. Es ist unschädlich, dass die Antragsgegnerin im Bescheid vom 3. September 2025 selbst nicht festgestellt hat, dass ein solches „Sicherheitsrisiko“ vorliegt, sondern, dass „Sicherheitsbedenken“ erhoben werden. Denn maßgeblich für das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung sind nicht die Ausführungen in diesem Bescheid, sondern jene in dem Vermerk der Antragsgegnerin vom 7. August 2025 (Bl. 269 ff. d. Beiakte 1). Darin stellt die Antragsgegnerin fest, dass die Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsbedenken abgeschlossen wurde (Ziffer 3), dass sicherheitserhebliche Erkenntnisse zum Antragsteller vorliegen (Ziffer 3.2) und dass ein Sicherheitsrisiko hinsichtlich des Antragstellers nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG und nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a SÜG vorliegt (Ziffer 4.2). Dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, stellt die Antragsgegnerin zwar nicht direkt zu Beginn des Vermerks fest, sie begründet das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos jedoch in dem Abschnitt „4.2 Stellungnahme“ auf circa fünf Seiten ausführlich. Es ist insofern bereits nicht nachvollziehbar, wieso der Antragsteller davon ausgeht, das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos sei durch die Antragstellerin nicht geprüft worden.
28Die Sicherheitsüberprüfung ist bei Anlegung des aufgezeigten Maßstabs für ihre gerichtliche Überprüfung auch sonst nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko können sich nach der Rechtsprechung insbesondere daraus ergeben, dass der Betroffene in einer Sicherheitserklärung oder in sonstigen Formerklärungen falsche oder zumindest unvollständige Angaben macht.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2012 –1 WB 28.11 – juris, Rn. 35 m.w.N. zur diesbezüglich ständigen Rechtsprechung, VG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2023 – 4 L 163/23 –, juris, Rn. 28.
30Verstößen gegen die Wahrheitspflicht kommt dabei bei der sicherheitsrechtlichen Beurteilung ein besonderes Gewicht zu, weil ein solches Verhalten die für die Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unabdingbare Offenheit und Aufrichtigkeit vermissen lässt.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2003 – BVerwG 1 WB 3.03 – juris, Rn. 18.
32Gerade im Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen müssen sich die Sicherheitsbehörden auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen jederzeit und grundsätzlich ohne weitere Nachprüfung verlassen können.
33BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2012 –1 WB 28.11 – juris, Rn. 35, und Beschluss vom 20. Dezember 2016, BVerwG 1 WB 21.16 – juris, Rn. 34.
34Die Antragstellerin hat die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 5 Abs. 1 Satz Nr. 1 SÜG in ihrem Vermerk vom 7. August 2025 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise d damit begründet, dass der Antragsteller sowohl in der Sicherheitserklärung als auch im Sicherheitsgespräch falsche Angaben gemacht hat in Bezug auf ein vergangenes Disziplinarverfahren, den Kontakt zu einem Verbindungsbeamten des L. T. U. of C. J. (LTUCJ), seinen Nachnamen und seine vergangenen Wohnadressen.
35Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet zunächst, dass die Antragsgegnerin ihre Entscheidung auf das im Rahmen der Sicherheitserklärung vom Antragsteller nicht angegebene Disziplinarverfahren aus dem Jahr 2009 stützt. Auf dem Formblatt „Zusätzliche Angaben zur Sicherheitserklärung gemäß § 13 Abs. 4 SÜG“ (Bl. 50 ff. d. Beiakte 2) kreuzte der Antragsteller unter „4. Angabe aller [Hervorhebung im Original] abgeschlossenen/eingestellten Straf-, Ermittlungs- und Disziplinarverfahren“ die Antwort „Entfällt“ an. Angaben zu dem im Jahr 2009 gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahren machte er nicht. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist für die Berücksichtigung dieser fehlerhaften Angabe nicht erheblich, dass das Disziplinarverfahren der Antragsgegnerin bereits bekannt war. Durch die Hervorhebung des Wortes „aller (…) Disziplinarverfahren“ auf dem Formblatt hat die Antragsgegnerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die entsprechenden Verfahren ohne Einschränkung und ohne eigene Bewertung der Relevanz durch die ausfüllende Person erfolgen soll. Auch, dass im Rahmen des Disziplinarverfahrens seinerzeit kein Fehlverhalten des Antragstellers festgestellt worden war, ist für die gegenständliche Entscheidung unerheblich. Die von der Antragsgegnerin festgestellten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers sind gerade nicht in dem im Disziplinarverfahren untersuchten Sachverhalt begründet, sondern folgen aus seiner unterlassenen Angabe im Rahmen der Sicherheitserklärung. Entgegen der Ansicht des Antragstellers durfte er auch nicht aufgrund der Regelung des § 12 Abs. 6 SÜG davon ausgehen, dass von ihm lediglich Angaben zu Vorfällen innerhalb der letzten zehn Jahre zu tätigen waren und eine Erwähnung des Disziplinarverfahrens aus dem Jahr 2009 entbehrlich war. Gemäß § 12 Abs. 6 SÜG erstreckt sich die Überprüfung unter anderem bei den Mitarbeitern des Bundesamts für Verfassungsschutz in der Regel auf den Zeitraum der letzten zehn Jahre. Durch die Formulierung „in der Regel“ wird deutlich, dass der Zeitraum von zehn Jahren keine Obergrenze darstellt. Vor diesem Hintergrund geben die Angaben in dem Formblatt nichts her für die Annahme, die Antragsgegnerin hätte ihre Frage auf den Zeitraum der letzten zehn Jahre beschränkt. Hinzu kommt noch, dass im Rahmen der Sicherheitserklärung bei den Mitarbeitern des Bundesamts für Verfassungsschutz gemäß § 13 Abs. 4 SÜG auch sonst Angaben über einen Zeitraum der letzten zehn Jahre hinaus zu machen sind, wie etwa die Wohnsitze seit der Geburt (Nr. 1).
36Auch, dass der Antragsteller sowohl in der Sicherheitserklärung als auch im Sicherheitsgespräch Kontakte zu fremden Nachrichtendienste verneinte (vgl. Bl. 43, 71 d. Beiakte 2), obwohl Kontakt zu einem Verbindungsbeamten von LTUCJ bestand, durfte die Antragsgegnerin in ihre Entscheidung mit einbeziehen. Dass mehrmaliger Kontakt zu Herrn X. G. von LTUCJ bestand, bestreitet der Antragsteller nicht. Dass das Aufeinandertreffen teilweise in Anwesenheit anderer (Bundes-)Polizisten stattfand, ist unerheblich, da die Fragen im Rahmen der Sicherheitserklärung und des Sicherheitsgesprächs nicht auf einen Kontakt unter vier Augen abstellten. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass LTUCJ kein Nachrichtendienst sei und er von Vorgesetzten und Kollegen diesbezüglich auch nicht sensibilisiert worden sei, sodass der Kontakt zu Herrn G. im Rahmen der Sicherheitserklärung und des Sicherheitsgesprächs nicht hätte angegeben werden müssen. Der Antragsteller selbst ging ausweislich seiner Angaben im Sicherheitsgespräch vielmehr davon aus, dass es sich bei LTUCJ um einen Nachrichtendienst handele. So gab er im Sicherheitsgespräch bei der Frage nach Kontakten zu fremden Nachrichtendiensten an, dass er einer Einladung der „L. T.“ zur Teilnahme an einem Symposium im Rahmen des V. zu Zeiten der Zugehörigkeit zum Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) nicht gefolgt sei, da das BfV einen anderen Vertreter entsandt habe (vgl. Bl. 71 d. Beiakte 2). Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller (sogar) seine Nichtteilnahme an einem Symposium der L. T. (die der LTUCJ übergeordneten Behörde) im Rahmen der Frage nach Kontakten zu fremden Nachrichtendiensten für mitteilungswürdig hielt, erscheint der Einwand nicht glaubhaft, dass er beim Ausfüllen des Fragebogens Kontakte zu einem Beamten von LTUCJ für nicht mitteilungsbedürftig hielt. Ungeachtet dessen handelt es sich bei LTUCJ nach der Selbstdarstellung im Internet ([...]) um ein Büro für Sonderermittlungen, das auch mit Spionageabwehr („counterintelligence“) befasst ist. Dabei handelt es sich um eine für Geheimdienste typische Tätigkeit, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz – wie dem Antragsteller bekannt sein muss – über eine eigene Abteilung für Spionageabwehr verfügt. Vor diesem Hintergrund ist es mindestens naheliegend, LTUCJ als Geheimdienst einzuordnen. Bei einer davon abweichenden Bewertung hätte es dem Antragsteller bei Beachtung der in einer Sicherheitserklärung erforderlichen Sorgfalt jedenfalls oblegen, nachzufragen. Dies hat er unterlassen.
37Die Antragsgegnerin hat auch die – unstreitig – falschen beziehungsweise unvollständigen Angaben hinsichtlich der Schreibweise des Namens des Antragstellers und seiner vergangenen Wohnadressen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bei der Feststellung der Unzuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz Nr. 1 SÜG miteinbezogen.
38Das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung ist entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin keine Abwägung der Schwere der erhobenen Vorwürfe zu der tatsächlich im Rahmen des streitigen Studiengangs vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit vorgenommen hätte. Ausweislich des Vermerks hat die Antragsgegnerin unter anderem berücksichtigt, dass der Antragsteller mehrfach und über einen längeren Zeitraum falsche Angaben im Zusammenhang mit Sicherheitsüberprüfungen und in Sicherheitsgesprächen gemacht hat und der Studiengang die sicherheitliche Eignung zum Umgang mit Verschlusssachen erfordert (Bl. 281 f. d. Beiakte 1). Die in dem Vermerk zum Ausdruck kommende Bewertung der Antragsgegnerin, die Vielzahl der Falschangaben über einen längeren Zeitraum zeige, dass dem Antragsteller die erforderliche Sorgfalt fehle, ist nicht zu bestanden. Dass der Antragsteller seine fehlerhaften Angaben aus der Sicherheitserklärung teilweise im Sicherheitsgespräch korrigierte (Nachname, Disziplinarverfahren), ist unerheblich. Darauf, ob der Antragsteller die Falschangaben vorsätzlich machte, kommt es nicht an. Die Antragsgegnerin hätte auch nicht aufgrund der positiven Aussagen über den Antragsteller, die Referenzpersonen abgegeben haben, oder aufgrund seiner dienstlichen Beurteilungen zu einem anderen Ergebnis kommen müssen. Nach den oben dargestellten Grundsätzen kommen Verstößen gegen die Wahrheitspflicht bei der sicherheitsrechtlichen Beurteilung ein besonderes Gewicht zu, welche die Antragsgegnerin ungeachtet etwaiger positiver Aussagen über die betroffene Person von Referenzpersonen und ungeachtet von Ausführungen in einer dienstlichen Beurteilung zum Anlass für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos nehmen darf.
39Die Antragsgegnerin hat auch nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, indem sie den Antragsteller vor Abschluss des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens und vor Erlass des Bescheids vom 3. September 2025 nicht angehört hat. Die Anhörung ist vielmehr rechtmäßig unterblieben. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 SÜG ist vor der Feststellung eines Sicherheitsrisikos der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 SÜG unterbleibt die Anhörung, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen der Bewerberinnen und Bewerber bei den Nachrichtendiensten des Bundes. . Hintergrund dieser gesetzlichen Ausnahme von der Anhörungspflicht ist, dass gegnerische Dienste versuchen, durch gesteuerte Bewerbungen nachrichtendienstlich verstrickter Personen den Erkenntnisstand der deutschen Nachrichtendienste bzw. deren Einstellungspraxis auszuforschen.
40Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum SÜG, BT-Drs. 12/4891 S. 21; BVerwG, Beschluss vom 17. September 2015 – 2 A 9/14 –, juris, Rn. 33.
41Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 4 SÜG sind vorliegend gegeben. Der Antragsteller ist zwar kein Bewerber beim BfV, da er bereits beim BfV beschäftigt ist. Allerdings zeigt die Formulierung „insbesondere“, dass § 6 Abs. 1 Satz 4 SÜG nicht abschließend ist. Die Gefahr einer Ausforschung ist bei einem ehemals beim BfV eingesetzten Beamten, welcher aufgrund des Entzugs der Sicherheitsüberprüfung seit mehr als zehn Jahren nicht mehr beim BfV selbst tätig war und Kontakte zu einem Beamten eines ausländischen Nachrichtendienstes hatte, ohne diese im Rahmen der Sicherheitserklärung anzugeben, genauso hoch, wie bei einem Bewerber ohne vorigen Bezug zum BfV.
42Aber selbst wenn die Anhörung rechtswidrig unterblieben sein sollte, wäre ihr Unterbleiben vorliegend in entsprechender Anwendung des § 46 VwVfG unbeachtlich, da sich eine entscheidungserhebliche Bedeutung der Anhörung des Antragstellers auf Basis der Entscheidungsgründe der Antragsgegnerin nicht aufdrängt. Die Antragsgegnerin hat bei der Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Kern auf objektive, vom Antragsteller nicht mehr beeinflussbare Umstände, nämlich auf verschiedene Verstöße gegen die Wahrheitspflicht (auf die es vorliegend alleine ankommt), abgestellt.
43Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 1 WB 57/12 – juris, Rn. 64, wonach eine persönliche Anhörung unterbleiben kann, sofern das Sicherheitsrisiko auf objektive, von dem Antragsteller nicht beeinflussbare Umstände gestützt ist.
44Darüber hinaus hatte der Antragsteller im Rahmen des Sicherheitsgesprächs bereits Gelegenheit, sich zu den festgestellten Falschangaben im Rahmen der Sicherheitserklärung zu äußern. Seine Erläuterungen hierzu hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Vermerks zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos einbezogen (vgl. Bl. 272 ff. d. Beiakte 1).
45Es liegt auch kein Verfahrensfehler aufgrund einer unzureichenden oder fehlerhaften Begründung des Bescheids vom 3. September 2025 vor. Ausweislich des Vermerks der Antragsgegnerin vom 7. August 2025 hat diese das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos hinsichtlich des Antragstellers eingängig geprüft und ihre Erwägungen detailliert schriftlich festgehalten. Es ist daher offensichtlich, dass eine etwaige Verletzung der Begründungspflicht nach § 39 VwVfG ihre Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat und damit gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich ist.
46Darauf, ob die Antragsgegnerin das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) SÜG auf die ebenfalls selbstständige Begründung der besonderen Gefährdung des Antragstellers bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen ausländischer Nachrichtendienste stützen konnte, kommt es nicht an.
47III. Der Antrag zu 3 ist jedenfalls unbegründet. Aufgrund des von der Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgesellten Sicherheitsrisikos gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG kommt eine Aufrechterhaltung der vorläufigen Zulassung des Antragstellers zum streitigen Studiengang nicht in Betracht. Gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 SÜG darf eine Person ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 SÜG aus, wer Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-Vertraulich eingestuft sind. Die weitere Teilnahme an dem Studiengang stellt eine solche sicherheitsempfindliche Tätigkeit dar, weil der am 6. Oktober 2025 beginnende Studienabschnitt nach den Ausführungen der Antragsgegnerin den Einblick in Verschlusssachen bis zum höchsten Geheimhaltungsgrad beinhaltet, was der Antragsteller nicht bestreitet.
48IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
49Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
50Die Kammer hat die schriftlichen Gründe des Beschlusses, der aufgrund der Eilbedürftigkeit den Beteiligten zunächst als Tenorbeschluss bekannt gegeben wurde, nachträglich abgefasst.
51Zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2006 – 1 BvQ 17/06 –, BVerfGK 8, 225 = juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2023 – 6 B 308/23 –, juris, Rn. 48; Nds. OVG, Beschluss vom 28. August 2017 – PS 221/17 –, juris, Rn. 10.
52Rechtsmittelbelehrung
53Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
54Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
55Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
56Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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