Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 6 L 2195/25
Tenor
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Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft über folgende Fragen im Zusammenhang mit dem Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan zu erteilen:Frage 1: Welche Kosten hat die D. für Dienstleistungen im Rahmen der Aufnahmeprogramme für Afghanen seit der Beauftragung im Jahr 2021 gegenüber der Bundesregierung geltend gemacht? Bitte nennen Sie sowohl die Gesamtkosten (inklusive „Strukturkosten“ und Steuern) als auch, möglichst detailliert aufgeschlüsselt, wofür welche Kosten im Einzelnen entstanden sind. Frage 2: Welche Kosten hat die D. gegenüber der Bundesregierung als „Strukturkosten“ abgerechnet? Bitte nennen Sie sowohl die Summe als auch, wofür diese Kosten angefallen sind. Frage 3: Wie und wann wurden die entstandenen Kosten gegenüber der Bundesregierung nachgewiesen? Bitte nennen Sie Datum, Art und Form sowie Empfänger des jeweiligen Kostennachweises.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe
2Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Auskunft über die Fragen
31. Welche Kosten hat die D. für Dienstleistungen im Rahmen der Aufnahmeprogramme für Afghanen seit ihrer Beauftragung im Jahr 2021 gegenüber der Bundesregierung geltend gemacht? Bitte nennen Sie sowohl die Gesamtkosten (inklusive „Strukturkosten“ und Steuern) als auch, möglichst detailliert aufgeschlüsselt, wofür welche Kosten im Einzelnen entstanden sind.
42. Welche Kosten hat die D. gegenüber der Bundesregierung als „Strukturkosten“ abgerechnet? Bitte nennen Sie sowohl die Summe als auch, wofür diese Kosten angefallen sind.
53. Wie und wann wurden die entstandenen Kosten gegenüber der Bundesregierung nachgewiesen? Bitte nennen Sie Datum, Art und Form sowie Empfänger des jeweiligen Kostennachweises.
6im Zusammenhang mit dem Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan zu erteilen, hat Erfolg.
7Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 der Zivilprozessordnung - ZPO - ). Ist der Antrag - wie vorliegend - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
8Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschlüsse vom 25. April 2018 - 6 L 4777/17 -, juris, Rn. 12 m.w.N., vom 9. Februar 2017 - 6 L 2426/16 -, juris, Rn. 5 m.w.N., und vom 28. August 2009 - 6 L 918/09 -, juris, Rn. 9; VG Berlin, Beschluss vom 23. September 2019 - 27 L 98-19 -, juris, Rn. 69.
9Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch (hierzu I.) als auch einen Anordnungsgrund (hierzu II.) glaubhaft gemacht.
10I. Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Auskunftsersuchens ist der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG).
11Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen. Sinn und Zweck der darauf prinzipiell folgenden Auskunftspflichten ist es, der Presse zu ermöglichen, umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu erhalten, und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Auf diese Weise können die Bürger umfassende Informationen erhalten, die ihnen sonst verborgen bleiben würden, aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für die Meinungsbildung essentiellen Fragen haben könnten.
12Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 -, juris, Rn. 14; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 16. Dezember 2025 - 15 A 750/22 -, juris, Rn. 49 m.w.N.
13Daher verleiht das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in seiner objektiv-institutionellen Dimension und in Ermangelung einer einfachgesetzlichen bundesrechtlichen Regelung den Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden, soweit auf diese die Landespressegesetze mit den in ihnen enthaltenen Auskunftsanspruchsnormen wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes keine Anwendung finden.
14Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2025 - 15 A 750/22 -, juris, Rn. 49 m.w.N.
15Der Auskunftsanspruch kann auch gegenüber der Antragsgegnerin erhoben werden, weil es sich bei dieser zwar um eine juristische Person des Privatrechts handelt, die allerdings vollständig im Eigentum des Bundes steht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben eingesetzt wird.
16Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 13/16 -, juris, Rn. 16 ff. zu § 4 LPresseG NRW („keine Flucht ins Privatrecht“).
17Aufgrund dieses verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Presseangehörige auf hinreichend bestimmte Fragen behördliche Auskünfte verlangen, soweit die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall. Dabei kommt eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht. Zudem darf der Anspruch in seinem materiellen Gehalt nicht hinter demjenigen der im Wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abwägung abzielenden Auskunftsansprüche nach den Landespressegesetzen zurückbleiben. Entscheidend ist, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, dass es den Anspruch aus Auskunft ausschließt.
18Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2025 - 15 A 750/22 -, juris, Rn. 53 m.w.N.
19Dies zugrunde gelegt, dringt die Antragsgegnerin zunächst mit ihrer Argumentation nicht durch, der Antragstellerin könne keine Auskunft erteilt werden, weil sie aufgrund ihres Generalvertrages und einer separaten Rahmenvereinbarung mit der Bundesrepublik zur Vertraulichkeit verpflichtet sei und im Hinblick auf die Leistungserbringung der D. im Rahmen des sogenannten Ortskräfteverfahrens für die beteiligten Mitarbeitenden darüber hinaus individuelle Verschwiegenheitserklärungen abgeschlossen habe.
20Eine Vereinbarung zur Wahrung der Verschwiegenheit begründet keine Geheimhaltung gegenüber Presseangehörigen. Eine Behörde kann nicht durch eine Vereinbarung zur Wahrung der Verschwiegenheit über den Auskunftsanspruch der Presse disponieren und sich auf diese Weise dem Informationszugang (teilweise) entziehen.
21Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 25. September 2025 - 10 A 2.24 -, juris, Rn. 21, vom 26. April 2021 - 10 C 1.20 -, juris, Rn. 28, und vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 -, juris, Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2025 - 15 A 750/22 -, juris, Rn. 79.
22Die Berechtigung von Vertraulichkeitsinteressen, die dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch entgegenstehen können, bestimmt sich zum einen in Abhängigkeit von dem Regelungsspielraum, über den der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung behördlicher Auskunftspflichten verfügt. Der Auskunftsanspruch ist demnach durch Vertraulichkeitsinteressen ausgeschlossen, die der Gesetzgeber für die gegebene Sachkonstellation als Ausschlussgrund normieren dürfte. Entscheidend ist, ob der Gesetzgeber berechtigt wäre, dem betroffenen Vertraulichkeitsinteresse für die gegebene Sachkonstellation Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 -, juris, Rn. 26 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. April 2019 - 15 B 1850/18 -, juris, Rn. 15, und vom 17. März 2017 - 15 B 1112/15 -, juris, Rn. 29.
24Soweit zum anderen im Einzelfall schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen anzuerkennen sind, die nicht bereits durch spezifische Vorschriften über die Geheimhaltung geschützt sind, gewährleisten der Ausschlussgrund der - nach Abwägung mit dem Informationsinteresse der Presse - entgegenstehenden schutzwürdigen privaten Interessen und der Ausschlussgrund der - nach Abwägung mit dem Informationsinteresse der Presse - entgegenstehenden schutzwürdigen öffentlichen Interessen den gebotenen Schutz. Die betreffenden Informationen müssen sich in der Abwägung somit selbst als objektiv schutzwürdig erweisen.
25Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 2025 - 10 A 2.24 -, juris, Rn. 21, vom 26. April 2021 - 10 C 1.20 -, juris, Rn. 28, und vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 -, juris, Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 2025 - 15 A 750/22 -, juris, Rn. 81.
26Eine effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse setzt voraus, dass ihre Vertreter in hinreichendem Maß von staatlichen Stellen Auskunft über Angelegenheiten erhalten, die nach ihrem Dafürhalten von öffentlichem Interesse sind. Mit der hohen Bedeutung der Presse für die öffentliche Meinungsbildung in der Demokratie wäre es nicht vereinbar, insoweit eine restriktive Betrachtungsweise an den Tag zu legen. Der Gesetzgeber ist zwar unter besonderen Umständen berechtigt, einzelne behördliche Funktionsbereiche von Auskunftspflichten auszunehmen. Aber er ist nicht berechtigt, ganze Verwaltungsbereiche auszunehmen. Dem verfassungsrechtlich anerkannten Vermittlungs- und Kontrollauftrag der Presse ist nur dann in genügender Weise Rechnung getragen, wenn - von einzelnen behördlichen Funktionsbereichen besonderen Charakters abgesehen - Ausschlussgründe einen punktuellen Zuschnitt aufweisen, mit dem der Gesetzgeber konkret umrissenen gegenläufigen Schutzgütern Rechnung trägt, und zwar beschränkt auf das Maß, in dem bei materieller Betrachtung tatsächlich ein Schutzbedarf erkennbar ist.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 -, juris, Rn. 30 m.w.N.
28Gemessen daran wäre der Gesetzgeber nicht befugt, Informationen über die Verwendung öffentlicher Mittel, die hier streitgegenständlich sind, generell durch Verschwiegenheitsvereinbarungen gegen einen informatorischen Zugriff der Presse zu schützen, d.h. als abwägungsfesten Ausschlussgrund zu normieren.
29Vgl. zum gesteigerten Öffentlichkeitsbezug bei Fragen im Zusammenhang mit der Verwendung öffentlicher Mittel: BVerwG, Urteile vom 27. September 2018 - 7 C 5.17 -, juris, Rn. 35, und vom 26. April 2021 - 10 C 1.20 -, juris, Rn. 34; VG Würzburg, Urteil vom 9. März 2015 - 7 K 14.640 - juris, Rn. 20.
30Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die antragsgegenständlichen Informationen seien darüber hinaus als ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schützen, ergibt sich hieraus nichts anderes.
31Denn soweit es sich bei den angefragten Informationen überhaupt um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragsgegnerin handelt, bleibt jedenfalls das Geheimhaltungsinteresse hinter dem öffentlichen Interesse zurück. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Interesse der öffentlichen Hand an einer Wahrung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Verhältnis zum gegenläufigen Interesse an einer demokratischen Kontrolle nur begrenzt schützenswert ist. Auch wenn sie privatrechtlich handelt, unterliegt jede staatliche Stelle dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG, ist dem Gemeinwohl verpflichtet und muss sich gegenüber der demokratischen Öffentlichkeit für ihr Verhalten rechtfertigen. Eine sogenannte „Flucht ins Privatrecht“ ändert an derartigen Bindungen nichts. So kann etwa eine willkürliche Ungleichbehandlung nicht dem Gemeinwohl dienen.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 5 A 413/11 -, juris, Rn. 162.
33Die Befürchtung der Antragsgegnerin, die Mitteilung des aktuellen, nicht hinreichend belastbaren Zwischenstands der bislang entstanden bzw. geltend gemachten Kosten würde ein nicht unerhebliches Zerrbild der tatsächlichen bzw. finalen Verhältnisse vermitteln, ist ohne Belang. Denn bei jeder Information betreffend bislang entstandener Kosten eines laufenden Projekts kann naturgemäß nur ein Zwischenstand mitgeteilt werden, dessen Aussagekraft für das Endergebnis u.U. begrenzt, jedenfalls aber der Interpretation unterworfen ist. Untauglich für eine Auskunftsgewährung sind solche in einen Kontext zu setzenden Informationen damit nicht. Ohnehin unterfällt die ordnungsgemäße journalistische Verwendung erteilter Auskünfte grundsätzlich dem Verantwortungsbereich der Medien selbst.
34Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 - 10 C 1.20 -, juris, Rn. 39 f.
35Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin verlangt die Antragstellerin mit ihrer dritten Frage auch keine Informationen über die Identität der einzelnen Empfänger der Kostennachweise. Vielmehr ist die Frage „Wie und wann wurden die entstandenen Kosten gegenüber der Bundesregierung nachgewiesen? Bitte nennen Sie Datum, Art und Form sowie Empfänger des jeweiligen Kostennachweises.“, wie die Antragstellerin auch selbst angibt, so zu verstehen, dass die Angabe der entsprechenden Organisationseinheit im jeweiligen Bundesministerium genügt.
36Zur Überzeugung der Kammer stehen der Auskunftserteilung ferner nicht der Schutz der auswärtigen Beziehungen entgegen. Der Schutz der außenpolitischen Beziehungen hat einen hohen Stellenwert. Dies verdeutlicht auch ein Blick in § 3 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG), wonach ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Beziehungen haben kann. Die Nennung der internationalen Beziehungen an erster Stelle der Aufzählung besonderer Belange in § 3 IFG unterstreicht den hohen Stellenwert des Schutzes der auswärtigen Beziehungen.
37Die Pflege auswärtiger Beziehungen fällt innerhalb des Verfassungsgefüges der Bundesrepublik Deutschland von der Verbandskompetenz her dem Bund zu (Art. 32 Abs. 1 GG), beim Bund - soweit nicht andere Verfassungsorgane etwa über Art. 59 Abs. 1 und 2 GG ausdrücklich damit betraut werden - zuvörderst der Bundesregierung. Nur diese verfügt in hinreichendem Maße über die personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten, auf wechselnde äußere Lagen zügig und sachgerecht zu reagieren und so die staatliche Aufgabe, die auswärtigen Angelegenheiten verantwortlich wahrzunehmen, bestmöglich zu erfüllen. Deswegen steht ihr in diesem Bereich auch ein weit bemessener Spielraum eigener Gestaltung zu, der sich weitgehend der gerichtlichen Kontrolle entzieht.
38Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2014 - 10 VR 1.24 -, juris, Rn. 27 f. m.w.N.
39Der mögliche Eintritt von Nachteilen für die internationalen Beziehungen kann nur Gegenstand einer plausiblen und nachvollziehbaren Prognose sein, die ihrerseits lediglich in engen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist. Ob und wie sich das Bekanntwerden von Informationen auf die außenpolitischen Ziele auswirkt, hängt von der auf die Zukunft bezogenen Beurteilungen ab, die notwendig mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden sind. Das Gericht kann insoweit nur überprüfen, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Prognose einleuchtend begründet und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche Einschätzung getroffen hat.
40Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2021 - 15 B 1107/20 -, juris, Rn. 21.
41Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Antragsgegnerin nicht gerecht.
42Insoweit hat die Antragsgegnerin ausgeführt, die verlangten Informationen seien geeignet, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sofern der pakistanischen Regierung das bisherige finanzielle Volumen der in Pakistan erbrachten logistischen Dienstleistungen der Antragsgegnerin im Rahmen der Aufnahmeprogramme der Bundesregierung nicht vollständig bekannt sei oder sofern ein Bekanntwerden der angeforderten Informationen eine der Interessen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderlaufenden Verhaltensänderung der pakistanischen Behörden bezüglich der Behandlung der betroffenen Personen hervorruft. Auch die potentielle Anbahnung zukünftiger Beziehungen zu den de facto-Machthabern in Afghanistan, die von der Bundesregierung im Hinblick auf Ausweisungsflüge gerade in Betracht gezogen werde, könnte durch die angeforderten Informationen beeinträchtigt werden. Letztlich könne aber nur durch die zuständigen Ministerien des Bundes entschieden werden, welche Informationen veröffentlicht werden können, ohne diese Gefährdung auswärtiger Beziehungen hervorzurufen.
43Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin nach eigenen Angaben seit 2021 im Auftrag der Bundesregierung besonders gefährdete Menschen mir afghanischer Staatsangehörigkeit dabei unterstützt, gemeinsam mit Angehörigen legal aus Afghanistan nach Deutschland auszureisen. Dabei erbringt die Antragsgegnerin für die Bundesregierung logistische Dienstleistungen im Rahmen der Aufnahmeprogramme der Bundesregierung. Personen, die eine Aufnahmezusage in den laufenden Aufnahmeverfahren der Bundesregierung aus Afghanistan haben und in Pakistan am Visumsverfahren für Deutschland teilnehmen, vermittelt die Antragsgegnerin Unterkünfte für temporäre Unterbringung und Versorgung. Die Antragsgegnerin organisiert für die oben genannten Personen notwendige medizinische und psychosoziale Betreuung sowie Flüge nach Deutschland.
44Insoweit erscheint schon nicht nachvollziehbar, inwieweit die Informationen betreffend die Kosten für die temporäre Unterbringung und Versorgung und die medizinische und psychosoziale Betreuung sowie für die Flüge nach Deutschland überhaupt geeignet sein sollen, die auswärtigen Beziehungen zu Pakistan zu gefährden. Darüber hinaus haben sowohl das Auswärtige Amt als auch das Bundesministerium des Innern Anfragen der Antragstellerin beantwortet und die Auskunftserteilung nicht mit Blick auf die Gefährdung internationaler Beziehungen verweigert. Ferner waren die erfragten Kosten bereits Gegenstand mehrfacher Bundestagsdrucksachen, auf die das Bundesministerium des Innern bei seiner Antwort verwiesen hat, sodass sich auch vor diesem Hintergrund eine Gefährdung der internationalen Beziehungen, auch zu den afghanischen de facto- Machthabern, nicht erschließt.
45Entsprechendes gilt soweit die Antragsgegnerin einwendet, durch die Auskunftserteilung wäre mittelbar die Funktionsfähigkeit der Exekutive im Zusammenhang mit der Durchführung der Aufnahmeprogramme berührt und in letzter Konsequenz könne dies auch die körperliche Integrität und Unversehrtheit der schutzbedürftigen Afghaninnen und Afghanen gefährden.
46Da das die Antragsgegnerin u.a. beauftragende Auswärtige Amt in seiner Antwort gegenüber der Antragstellerin den Begriff der „Strukturkosten“ selbst verwendet hat, dürfte es der Antragsgegnerin auch ohne Weiteres möglich sein, durch Nachfrage mit ihrer Auftraggeberin zu klären, was unter dem Begriff der „Strukturkosten“ zu verstehen ist.
47II. Die Antragstellerin hat zudem einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
48Bei einer Eilentscheidung über einen Auskunftsanspruch ist jedenfalls die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit zu beachten. Dies gilt auch in Bezug auf die Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen. Soweit die Vorwegnahme der Hauptsache nur bei Vorliegen eines schweren Nachteils zulässig ist, muss dabei auch die Bedeutung der Auskunftsansprüche für eine effektive Presseberichterstattung durch die Antragstellerin hinreichend beachtet werden.
49Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris, Rn. 26 m.w.N.; VG Köln, Beschlüsse vom 25. April 2018 - 6 L 4777/17 -, juris, Rn. 15 m.w.N. und vom 13. August 2020 - 6 L 737/20 -, juris, Rn. 5.
50Die Aufgabe der Presse ist vornehmlich die Information der Bevölkerung als Grundlage der öffentlichen Meinungsbildung. Grundsätzlich entscheidet die Presse in den Grenzen dieses Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das "Ob" und "Wie" der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt. Unter das Selbstbestimmungsrecht in zeitlicher Hinsicht fällt auch die Freiheit der Presse zu entscheiden, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll.
51Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris, Rn. 29 m.w.N.; VG Köln, Beschlüsse vom 25. April 2018 - 6 L 4777/17 -, juris, Rn. 17 m.w.N.; vom 9. Februar 2017 - 6 L 2426/16 -, juris, Rn. 74 f. m.w.N. und vom 13. August 2020 - 6 L 737/20 -, juris, Rn. 7.
52Aber auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und der Bedeutung der genauen und gründlichen Berichterstattung durch die Presse für die freiheitlich-demokratische Grundordnung liegt eine Unzumutbarkeit des Abwartens der Entscheidung in der Hauptsache nicht schon immer dann vor, wenn die Presse einen Informationsanspruch geltend macht. Auch in diesen Fällen müssen besonders schwerwiegende Nachteile im Falle eines Abwartens der Hauptsacheentscheidung glaubhaft gemacht werden.
53Vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 9. Februar 2017 - 6 L 2426/16 -, juris, Rn. 60 m.w.N.; vom 28. August 2009 - 6 L 918/09 -, juris, Rn. 11 f. m.w.N. und vom 13. August 2020 - 6 L 737/20 -, juris, Rn. 9.
54Ein solch schwerwiegender Nachteil ist in diesen Fällen immer dann anzunehmen, wenn für die begehrte Auskunft ein gesteigertes öffentliches Interesse sowie ein starker Gegenwartsbezug besteht, der dazu führt, dass bei einem Abwarten der Klärung im Hauptsacheverfahren die begehrte Auskunft ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist. Das Vorliegen eines gesteigerten öffentlichen Interesses und eines starken Gegenwartsbezugs der beabsichtigten Berichterstattung bestimmt sich nach objektiven Kriterien.
55Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris, Rn. 30 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 6 VR 1/17 -, juris, Rn. 13 m.w.N.; VG Köln, Beschlüsse vom 25. April 2018 - 6 L 4777/17 -, juris, Rn. 15 m.w.N.; vom 9. Februar 2017 - 6 L 2426/16 -, juris, Rn. 61 m.w.N.; vom 28. August 2009 - 6 L 918/09 -, juris, Rn. 11 f. m.w.N. und vom 13. August 2020 - 6 L 737/20 -, juris, Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 2020 - OVG 6 S 59.19 -, juris, Rn. 66 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 23. September 2019 - 27 L 98.19 -, juris, Rn. 153 ff.
56Dies kann jedoch nicht deshalb verneint werden, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte wie die Aufdeckung von schweren Rechtsbrüchen staatlicher Entscheidungen abziele und sie im Übrigen auch später möglich bleibe; denn dies ist angesichts der Fähigkeit der Presse, selbst Themen zu setzen, immer denkbar. Vielmehr kann die Presse ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.
57Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 -, juris, Rn. 30 m.w.N.; VG Köln, Beschluss vom 13. August 2020 - 6 L 737/20 -, juris, Rn. 13.
58Gemessen an diesen Voraussetzungen sind ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug gegeben. Das Thema Migration ist eines der Hauptthemen in der politischen Diskussion der vergangenen Jahre, was dazu geführt hat, dass das Thema sowohl den Bundestagswahlkampf 2025 geprägt hat als auch ein zentrales Anliegen der aktuellen Bundesregierung ist. Dem folgend hat die Bundesregierung das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan seit Mai 2025 grundsätzlich ausgesetzt und Aufnahmezusagen widerrufen, was derzeit Gegenstand zahlreicher Gerichtsverfahren und Berichterstattungen ist. Mit Blick hierauf liegt es nahe, dass auch an Berichten über die aufgelaufenen Kosten für das Bundesaufnahmeprogramm derzeit ein großes öffentliches Interesse besteht und der Antragstellerin ein Abwarten auf eine Hauptsacheentscheidung nicht zuzumuten ist.
59III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
60IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht davon abgesehen, den Streitwert zu reduzieren.
61Rechtsmittelbelehrung
62Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
63Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
64Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
65Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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