Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 22 L 795/26.A
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 2643/26.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Februar 2026 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Antragsgegnerin auferlegt.
1
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 2643/26.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Februar 2026 (Gesch.-Z.: N01) unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides.
5Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse der Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung dabei nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
6BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99.
7Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
8Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 - 2 BvR 361/83 -, juris, Rn. 50, und Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 1819/07 -, juris, Rn. 12 sowie BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 - 2 BvR 2435/17 -, juris, Rn. 20; stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris, Rn. 18, 21.
9Mit Blick auf die gravierenden Folgen einer qualifizierten Ablehnung eines Asylantrages sind an die die Entscheidung des Bundesamtes tragende Begründung hohe Anforderungen zu stellen. Die hohen Begründungsanforderungen dienen der wirksamen Durchsetzung des materiellen Asylanspruchs in einem dafür geeigneten Verfahren und der Sicherung des von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich auch geschützten vorläufigen Bleiberechts des Asylbewerbers bzw. der Asylbewerberin. Sie sollen die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärken.
10Vgl Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 1. Januar 2026, § 30 AsylG Rn. 48, m. w. N.
11Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zugunsten des Antragstellers aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Zwar ist die Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet nicht zu beanstanden (dazu 1.). Die Abschiebungsandrohung erweist sich aber aus anderen Gründen als rechtswidrig (dazu 2.).
121.
13Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat den Asylantrag des Antragstellers jedenfalls im Ergebnis zu Recht auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in der Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54), in Kraft getreten am 27. Februar 2024, als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Aus dem Vortrag der Mutter des Antragstellers lässt sich kein asylrechtlich relevanter Belang in Bezug auf den Antragsteller selbst entnehmen. Im Gegenteil hat die Mutter des Antragstellers in ihrer Anhörung am 13. Dezember 2023 (vgl. Blatt 80 ff. der Beiakte 1) vorgetragen, dass sich der Antragsteller nach der Scheidung der Eltern überwiegend bei seinem Vater aufgehalten habe und dass sich der Vater gut um seine Söhne gekümmert habe. Zwar hat sich diese Situation nach dem Vortrag des Bruders des Antragstellers (vgl. Blatt 74 ff. der Beiakte 5) geändert, nachdem die Mutter des Antragstellers neu geheiratet habe. Der Vater habe da angefangen, den Antragsteller und seinen Bruder schlecht zu behandeln, so dass die beiden Brüder den Vater verlassen und teilweise auf der Straße gelebt hätten. Einen asylrechtlich relevanten Belang enthält dieser Vortrag indes ebenfalls nicht.
142.
15Die auf § 34 Abs. 1 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) indes aus anderen Gründen als rechtswidrig. Nach Nr. 4 dieser Vorschrift erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Nach der Neufassung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsandrohung zu einer Prüfung dieser Belange, die den in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Gründen für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung entsprechen, verpflichtet. Der Gesetzgeber hat damit die Rechtsprechung des EuGH umgesetzt, wonach die Mitgliedstaaten in sämtlichen Stadien des Verfahrens, also auch vor Erlass der Rückkehrentscheidung, zur Prüfung von Art. 5 lit. a bis c Rückführungs-RL verpflichtet sind.
16Vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 58; EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 - juris = NVwZ 2023, 743 zu Kindeswohl und familiären Bindungen des Ausländers; EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - C-441/19 - juris = NVwZ 2021, 550 (551 f.) zu einem unbegleiteten Minderjährigen; EuGH, Urteil vom 11. März 2021 - C-112/20 - juris, Rn. 43: „[S]elbst wenn es sich bei dem Adressaten der Rückkehrentscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um dessen Elternteil handelt.
17Es darf also nicht - wie nach vormaliger Rechtslage -
18vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 10 B 39/12 - juris, Rn. 4 m. w. N.; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 8. Juni 2022 - 1 C 24/21 - juris = NVwZ-RR 2022, 835 (836) m. w. N.
19der für die Vollziehung der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes zuständigen Ausländerbehörde überlassen werden zu prüfen, ob sich unter den in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG genannten Gesichtspunkten ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot ergibt.
20Siehe aber auch BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 1 C 45/18 - juris, Rn. 21 = NVwZ 2020, 158 (159 f.), wonach das Bundesamt bereits bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote im Rahmen der individuell für jedes Familienmitglied durchzuführenden Gefahrenprognose das aus Art. 6 GG/Art. 8 EMRK folgende Trennungsverbot zu berücksichtigen hat.
21Damit können der Abschiebungsandrohung also auch familiäre und gesundheitliche Belange entgegenstehen, die sich nicht wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung, sondern allein als Folge der Abschiebung bzw. des Abschiebungsvorgangs ergeben.
22Vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 01.10.2024, § 34 AsylG, Rn. 24a m. w. N.
23Hat das Bundesamt bei Erlass seiner Abschiebungsandrohung die in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG genannten Belange nicht hinreichend berücksichtigt oder ergeben sich derartige Gesichtspunkte erst nachträglich, hat das Verwaltungsgericht diese (materiell-rechtliche) Prüfung im gerichtlichen Verfahren nachzuholen oder bei geänderten Verhältnissen erstmalig durchzuführen. Es kommt für das Verwaltungsgericht also nicht in Betracht, die Abschiebungsandrohung allein mit der Begründung aufzuheben, das Bundesamt habe diese Belange nicht geprüft.
24Vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 01.10.2024, § 34 AsylG, Rn. 24b m. w. N.
25Allerdings dürfen die Belange i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG nicht nur vorübergehender Art sein, sondern müssen der Abschiebung auf unabsehbare Zeit entgegenstehen. Lediglich vorübergehenden Abschiebungshindernissen, wie z. B. einer nur kurzfristigen Erkrankung oder einer Schwangerschaft, ist hingegen nach Art. 9 Abs. 2 Rückführungs-RL - es sei denn, die Abschiebungsandrohung unterfällt wie im Fall der Ablehnung des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht der Rückführungs-RL - dadurch Rechnung zu tragen, dass die Abschiebung - so wie bislang durch Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG - um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben wird. Für die Entscheidung, ob dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Kindeswohl und/oder familiäre Bindungen entgegenstehen, ist es nicht erheblich, ob der Aufenthalt des betreffenden Kindes bzw. Familienmitglieds dauerhaft rechtmäßig oder - jedenfalls zunächst - gemäß § 55 AsylG nur zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist. Denn hier ist es gerade nicht ausgeschlossen, dass auch der unterschiedliche Verlauf der Asylverfahren der Familienmitglieder zu einer Trennung auf unabsehbare Zeit führen kann.
26Vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Edition, Stand: 01.10.2024, § 34 AsylG, Rn. 24a m. w. N.
27Hiervon ausgehend hat das Bundesamt das Kindeswohl des zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung dreizehnjährigen Antragstellers nicht hinreichend berücksichtigt. Die Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid sind für das Gericht so nicht nachvollziehbar. Auf Seite 2 des angefochtenen Bescheids führt das Bundesamt aus, dass die Mutter des Antragstellers „seit dem 01.07.2025 über eine reguläre Aufenthaltsgestattung“ verfüge. Demgegenüber heißt es auf Seite 8, dass die Mutter des Antragstellers „nicht über einen Aufenthaltstitel innerhalb der Bundesrepublik Deutschland“ verfüge und dass „ihr Asylverfahren nicht abgeschlossen“ sei. Das Bundesamt schlussfolgert dann hieraus, dass „zu möglichen familiären Bindungen des Antragstellers in Deutschland im Entscheidungszeitpunkt keine derartigen Belange aus dem Akteninhalt ersichtlich“ seien. Was genau das Bundesamt mit diesen Ausführungen meint, erschließt sich dem Gericht nicht. Nach dem Akteninhalt steht jedenfalls (und auch schon im Zeitpunkt des Bescheiderlasses) fest, dass die Mutter und gesetzliche Vertreterin des Antragstellers jedenfalls über eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG verfügt. Damit ist der Kindeswohlbelang auch nicht nur vorübergehender Natur. Dass der Antragsteller auch nicht darauf zu verweisen ist, in die Obhut seines in der Türkei lebenden Vaters zurückzukehren, ergibt sich - nach Maßgabe der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - aus dem oben dargestellten Vortrag des Bruders des Antragstellers.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
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