Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (2. Kammer) - 2 A 47/17

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 6. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2017 wird aufgehoben, soweit sich die Anordnungen Nr. 2 bis Nr. 4 auch auf das Biotop mit der Ordnungsnummer I 19-2 beziehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht jeweils der andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen eine naturschutzrechtliche Untersagungsverfügung des Beklagten.

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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes in der Gemarkung C., Flur 14, Flurstück 23/1 mit einer Gesamtgröße von ca. 123.800 m². Die südliche Teilfläche des Grundstückes ist als Ackerfläche ausgewiesen. Die nördliche Teilfläche zur Größe von ca. 8,4 ha ist Grünland. Die Flächen sind an einen Dritten für 300,00 Euro im Jahr pro Hektar verpachtet. Entlang der östlichen Grenze des nördlichen Teils des Flurstückes führen Gräben.

3

Das Flurstück war Gegenstand eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens, bei dem im Jahre 2010 der Flurbereinigungsplan vorgelegt wurde. Dieser ist gegenüber dem Kläger unanfechtbar. Die Eigentümerdaten, die im Flurbereinigungsplan festgehalten sind, sind noch nicht im Grundbuch eingetragen. Nach der Bereinigung wird die im Eigentum des Klägers stehende Fläche nunmehr als Gemarkung C., Flur 32, Flurstück 39 geführt. Im Zuge der Flurbereinigung ist eine Teilfläche des Flurstückes, die sich in dem nördlichen als Grünland ausgewiesenen Bereich des vormaligen Flurstückes 23/1 befindet, der Gemeinde C. zugewiesen worden (ca. 1 ha). Sie trägt jetzt die Bezeichnung Flur 32, Flurstück 66, Gemarkung C.. Die Besitzeinweisung in die neuen Flächen ist bereits erfolgt. Eine Umtragung der Eigentumsverhältnisse im Grundbuch steht noch aus.

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Am 17. Mai 2013 wurde die dem Kläger weiterhin zugewiesene Teilfläche des Grünlandes als Biotop mit der Ordnungsnummer I 19-1 „D.“ kartiert. Nach der Kartierung handelt es sich um einen Biotopkomplex. Danach liegen die Biotoptypen GEM (= Artenarmes Extensivgrünland auf Nährböden), NSG (= nährstoffreiches Großseggenried), GNF (= Seggen-, binsen- oder hochstaudenreicher Flutrasen), NSR (= sonstiger nährstoffreicher Sumpf) auf ca. 7,9 ha vor. Es handelt sich um extensiv genutztes Nassgrünland mit sumpfigen Stellen, die sich von zugesetzten ehemaligen Entwässerungsgräben in die Fläche ausdehnen. Zeitgleich wurde auf der nach der Flurbereinigung der Gemeinde C. zugewiesenen Teilfläche ein Biotop von ca. 0,28 ha als „Kleingewässer in den D.“ mit der Ordnungsnummer I 19-2 kartiert. Nach der Kartierung befindet sich dort ein flacher, tümpelartiger Teich im Feuchtgrünland mit Flutrasen, auf dem der Biotoptyp SEZ (= sonstiges naturnahes nährstoffreiches Stillgewässer (eutroph) vorgefundenen wurde.

5

Im Dezember 2014 erkundigte sich der Vater des Klägers bei dem Beklagten hinsichtlich der Möglichkeit der Vornahme eines Umbruchs von Dauergrünland für die von ihm als Grünland genutzte Fläche des (neuen) Flurstückes 39. Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 und 11. August 2015 benachrichtigte der Beklagte sodann den Kläger über das Bestehen der gesetzlich geschützten Biotope mit der Ordnungsnummer I 19-1 und I 19-2, welche bei einem Umbruch beschädigt bzw. zerstört werden könnten. Daraufhin fand weiterer Schriftverkehr hinsichtlich der noch möglichen Nutzung der Fläche statt. Am 30. Mai 2016 besichtigte der Beklagte die Flurstücke und fertigte Lichtbildaufnahmen.

6

Mit Bescheid vom 6. Juni 2016 untersagte der Beklagte dem Kläger auf dem Flurstück 23/1 im Hinblick auf die dort gelegenen gesetzlich geschützten Biotope I 19-1 und I 19-2 folgende Maßnahmen: die Herstellung von Gräben und die Vertiefung von vorhandenen Gräben sowie jegliche sonstigen Maßnahmen, die eine direkte oder indirekte Entwässerung der geschützten Biotopflächen zur Folge haben können (1), einen Umbruch der Grünflächen einschließlich eines Tiefpflügens mit Neuansaat sowie einer Umwandlung in Acker (2), eine Beweidung sowie eine regelmäßige, jährliche Mahd (3) und den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Nährstoffanreicherungen durch Düngung oder Eintrag von Tier-Exkrementen und eine Einebnung des Bodenreliefs (4). Den dagegen erhobenen Widerspruch vom 8. August 2016 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2017 zurück. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in den Bescheiden verwiesen.

7

Am 2. März 2017 fand eine erneute Ortsbesichtigung statt, bei der wiederum Lichtbildaufnahmen gefertigt wurden. Nach dem daraufhin gefertigten Vermerk des Beklagten vom 24. März 2017 sei die Fläche entgegen der Verfügung vom 6. Juli 2016 vollständig gemäht und das Mahdgut zumindest teilweise auf der Fläche belassen worden. Aufgrund der vorgenommenen Mahd seien die Standortverhältnisse gut erkennbar gewesen. So habe die Grünlandfläche teilweise Bereiche mit stehendem Wasser aufgewiesen. Bei einem Abgleich der Lichtbildaufnahmen von Mai 2016 und März 2017 sei insbesondere deutlich geworden, dass die besonders nassen und teilweise überfluteten Teilflächen von Süden in Richtung Norden auf einer Länge des Flurstückes von insgesamt 800 m stetig zugenommen hätten.

8

Mit Bescheid vom 24. April 2017 ordnete der Beklagte sodann die sofortige Vollziehung der Anordnungen aus seinen Bescheiden an, gegen die der Kläger erfolglos um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchte (Beschluss der Kammer vom 21.6.2017 - 2 B 54/17 -, juris, bestätigt durch Nds. OVG, Beschluss vom 17.1.2018 - 4 ME 249/17 -, Veröff. n.b.).

9

Bereits zuvor, am 20. Februar 2017, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass der Beklagte zu Unrecht seine Anordnungen in Bezug auf das gesamte Flurstück 23/1 erlassen hat, obwohl ihm, dem Kläger, nach der Flurbereinigung die Teilfläche auf der sich das Biotop mit der Ordnungsnummer I 19-2 befinde, nicht mehr zugeordnet sei. Eine Nutzung dieser Teilfläche durch ihn erfolge nicht. Die auf der Fläche, auf der sich das Biotop mit der Ordnungsnummer I 19-1 befinde, vorgefundene Pflanzenwelt rechtfertige die Einordnung als Biotop nicht. Die aufgeführten Pflanzenarten (Brennnessel, Ackerkratzdistel, Sauerampfer, Rasenschmiele) seien keine biotoptypischen Pflanzenarten. Zudem sei die Fläche beinahe 8 ha groß. Für eine fachlich zutreffende Behauptung, dort befinde sich ein Biotop, wäre es erforderlich gewesen, die vorhandene Pflanzenwelt abschnittsweise festzustellen. Soweit der Beklagte behaupte, die jährliche Mahd würde die Biotopfläche – soweit eine solche überhaupt angenommen werden könne – zerstören, übersehe er, dass die Fläche bereits seit 20 Jahren extensiv als Grünland genutzt und für die Grünfuttergewinnung zumindest einmal jährlich gemäht werde, wobei eine Zerstörung des Biotops ausgeblieben sei. Es sei auch gar nicht substantiiert behauptet worden, welche konkreten Beeinträchtigungen von einer regelmäßigen Mahd ausgehen könnten, noch nicht mal habe der Beklagte behauptet, dass es aufgrund der Bewirtschaftung nunmehr deutlich weniger Pflanzen dort gebe, als zuvor. Die im Verwaltungsvorgang befindlichen Bilder (Bl. 61, 61a,b,d,e) zeigten einen gleichmäßigen Grasbestand, der überdies durch Wasserstellen in keiner Weise beeinträchtigt sei. Soweit die Lichtbildaufnahmen (Bl. 112c und d) partiell stehendes Wasser abbildeten, sei anzumerken, dass sich dort tatsächlich kein Feuchtbiotop befinde, vielmehr verlaufe im abgebildeten Bereich ein Graben. Gräben führten Anfang März immer Wasser. Auch die Auskunft der ALKIS vom 10. Januar 2015 über die Bonitierung der Gesamtfläche des Flurstücks 23/1 spreche gegen die Einordnung des Beklagten. Danach sei das Flurstück 123.803 m² groß. Von diesen würden 40.613 m² als Ackerland dargestellt und der Rest als Grünland mit 83.530 m² bezeichnet. Von diesem Grünland werde eine Fläche mit der Bezeichnung „Moor“ zur Größe von 62.447 m² ausgewiesen. Die Differenz zu dem Gründlandbestand von 83.530 m², also rund 2 ha, stelle mindestens keine Biotopfläche dar, sondern sei in gleicher Weise zu behandeln wie das Ackerland. Auch aus diesem Grund sei es erforderlich, die Bonitierung der Biotopfläche, Nr. I 19-1 genauer, das heißt abschnitttsweise, vorzunehmen. Auch stellten die von ihm beabsichtigten Maßnahmen (Grünlandumbruch, Herstellung und Vertiefung von Gräben, Neuansaat) keine verbotenen Handlungen dar, sondern seien lediglich eine pflegerische Bodenverbesserungsmaßnahme im Rahmen der bestehenden Nutzungsmöglichkeiten der Fläche. Außerdem sei die Verfügung des Beklagten unverhältnismäßig. Denn die Einordnung als Biotop führe dazu, dass eine wirtschaftliche Nutzung der Fläche für ihn gar nicht mehr möglich sei. Ohne Entschädigung verletzte sie daher die Schranken des Eigentums und stelle eine faktische Enteignung dar. Durch die jährlichen Pachtausfälle in Höhe von 300,00 pro Hektar trete ein wirtschaftlicher Schaden auf, der nicht kompensiert werde.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2017 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Er tritt dem Vorbringen unter Bezugnahme auf seine Ausführungen aus den streitgegenständlichen Bescheiden entgegen. Die beabsichtigten Maßnahmen des Klägers seien geeignet, eine erhebliche Beeinträchtigung bzw. eine Zerstörung der gesetzlich geschützten Biotope mit den Ordnungsnummern I 19-1 und I 19-2 zu verursachen. Die Fläche auf der sich die Biotope befänden gehöre zudem weiterhin dem Kläger, da eine Grundbuchumtragung noch nicht erfolgt sei. Soweit der Kläger die Biotopeigenschaft bezweifele, stehe diesem Vorbringen die bereits im Jahr 2001 sowie im Jahr 2013 vorgenommene Kartierung der Flächen als Biotop entgegen. Die Biotopkartierung im Jahr 2001, damals noch nach dem alten Kartierschlüssel, sei dem Kläger – auch schon im Zeitpunkt der Flurbereinigung – bekannt gewesen und durch die Kartierung im Jahr 2013 bestätigt worden. Auch liege keine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten seit der Kartierung vor. Dies hätten auch die Ortsbesichtigungen bestätigt. Soweit der Kläger meine, dass es sich bei den von ihm beabsichtigten Maßnahmen nur um Pflege und Unterhaltung der Fläche handele, verkenne er, dass der gesetzliche Biotopschutz bereits dann greife, wenn nachteilige Veränderungen unterhalb der Schwelle der Zerstörung griffen. Dies sei hier der Fall. Zudem sei die angefochtene Verfügung frei von Ermessensfehlern.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat überwiegend keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit sich die Anordnungen des Beklagten insgesamt auf das Biotop mit der Ordnungsnummer I 19-1 beziehen und soweit sich die Anordnung in Nr. 1 des Bescheides auch auf das Biotop mit der Ordnungsnummer I 19-2 bezieht. Lediglich soweit sich die Anordnungen in Nr. 2 bis Nr. 4 des Bescheides vom 6. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2017 auch auf das Biotop mit der Ordnungsnummer I 19-2 beziehen, ist der Bescheid rechtswidrig und insoweit aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Untersagungsverfügung des Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 2 NAGBNatSchG. Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden – hier der Beklagte –die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschrift ist eine als Generalklausel ausgestaltete Befugnisnorm, die einmal eine präventive Gefahrenabwehr erlaubt und weiter zu Anordnungen ermächtigt, die auf Wiederherstellung des rechtswidrig veränderten Zustandes gerichtet sind. Landesrechtlich wird die Vorschrift durch § 2 NAGBNatSchG ergänzt, wonach die Naturschutzbehörde u.a. nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften sicherzustellen (§ 2 Abs. 2 NAGBNatSchG).

18

Die Voraussetzungen liegen vor. Vorliegend verstoßen sämtliche vom Kläger beabsichtigten Arbeiten – Herstellung und Vertiefung von Gräben, Grünlandumbruch, Neueinsaat – gegen § 30 Abs. 2 BNatSchG, wonach alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können, verboten sind.

19

Zunächst geht die Kammer davon aus, dass sich auf den Flurstücken 39 und 66 zwei Biotope i.S.d. § 30 Abs. 2 BNatSchG befinden. Ein Biotop umschreibt nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG den Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen. Durch § 30 BNatSchG werden Biotope gesetzlich geschützt, die namentlich wegen ihrer Seltenheit, ihrer Gefährdung oder ihrer besonderen Bedeutung als Lebensraum für bestimmte Tier- und Pflanzenarten eines besonderen Schutzes bedürfen (vgl. Hendrischke/Kieß in: Schlacke, GK-BNatSchG, Stand 2017, § 30 Rn. 9). Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG fallen unter den gesetzlichen Schutz von Biotopen, sog. Feuchtbiotope, zu denen Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen und Quellbereiche gehören. Die unter den Schutz des § 30 BNatSchG fallenden Biotope sind unmittelbar kraft Gesetzes geschützt, so dass auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen ist. Zur Bestimmung eines Biotops kommt es demnach ausschließlich auf die tatsächlichen Verhältnisse an, d.h. ob eine Fläche die charakteristischen Merkmale eines geschützten Biotoptyps erfüllt. Es bedarf keiner administrativen Unterschutzstellung bzw. konstitutiven Schutzfestsetzung durch Verordnung oder Verwaltungsakt (vgl. Hendrischke/Kieß, in: Schalcke, GK-BNatSchG, Stand 2017, § 30 Rn. 9). Soweit § 30 Abs. 7 BNatSchG i.V.m. §§ § 14 Abs. 9 Satz 1, 24 Abs. 3 Satz 1 NAGBNatSchG regelt, dass die gesetzlich geschützten Biotope in einem Verzeichnis registriert und die Registrierung in geeigneter Weise öffentlich jedermann zugänglich gemacht werden, ist diese Registrierung rein deklaratorischer Natur (vgl. Endres in: Frenz/Müggenborg, 2. Aufl. 2016, § 30 Rn. 4; Hendrischke/Kieß in: Schlacke, GK-BNatSchG, Stand 2017, § 30 Rn. 9). Der Biotopkartierung kommt jedoch eine erhebliche Indizwirkung im Hinblick auf das Vorhandensein eines Biotops zu. Denn es handelt sich um eine von sachkundigen Mitarbeitern einer Naturschutzbehörde erstellte Dokumentation der natürlichen Gegebenheiten (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 22.12.2015 - 4 ME 270/15 -, Veröff. n.b.).

20

Nach diesen Maßstäben befinden sich auf den Flurstücken 39 und 66 zwei gesetzlich geschützte Biotope i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG. Dies belegen die Kartierung vom 17. Mai 2013, die für die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten maßgeblich ist und das Ergebnis der Ortsbesichtigungen vom März 2017, die den Inhalt der Kartierung bestätigt hat. Danach befindet sich auf dem Flurstück 23/1 zum einen das Biotop mit der Ordnungsnummer I 19-1, nämlich „D.“. Es handelt sich um extensiv genutztes Nassgrünland mit sumpfigen Stellen, die sich von zugesetzten ehemaligen Entwässerungsgräben in die Fläche ausdehnen. Die Fläche beträgt 79.313 m². Entsprechend der Kartierung wurden dort die Biotoptypen GEM (= artenarmes Extensivgrünland auf Nährböden), NSG (= nährstoffreiches Großseggenried), GNF (= seggen-, binsen- oder hochstaudenreicher Flutrasen), NSR (= sonstiger nährstoffreicher Sumpf) vorgefunden. Jedenfalls die kartierten Biotoptypen NSG und NSR gehören unzweifelhaft zu den durch § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG geschützten Biotopen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 17.1.2018 - 4 ME 249/17 -, Veröff. n.b.), so dass es nicht darauf ankommt, ob die vorgefundene Pflanzenwelt darüber hinaus auch den Biotoptyp GEM (= Artenarmes Extensivgrünland auf Nährböden), und GNF (= Seggen-, binsen- oder hochstaudenreicher Flutrasen) rechtfertigt. Zum anderen befindet sich auf dem Flurstück 23/1 das Biotop mit der Ordnungsnummer I 19-2. Nach der Kartierung handelt es sich um ein „Kleingewässer in den D.“, dass als flacher, tümpelartiger Teich im Feuchtgrünland mit Flutrasen unter dem Biotoptyp SEZ (= sonstiges naturnahes nährstoffreiches Stillgewässer) zur Größe von 2.831 m² kartiert worden ist, was ebenfalls unzweifelhaft ein Biotop i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG darstellt. Das Vorhandensein der Biotope auf den Flächen wird neben der Kartierung auch durch die naturschutzfachlichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2017 und in dem Vermerk des Beklagten vom 24. März 2017 (Blatt 119 ff., Beiakte 001) bestätigt.

21

Die gegen die Einordnung als Biotop vorgebrachten Einwände des Klägers greifen nicht durch. Soweit der Kläger geltend macht, die jährliche Mahd würde erst dazu führen, dass sich die auf der Fläche vorkommende Pflanzenwelt überhaupt gebildet habe, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn zum einen werden durch § 30 BNatSchG auch sog. Sekundärbiotope geschützt, die erst durch menschliche Einwirkung entstanden sind (vgl. Hendrischke/Kieß in: Schlacke, GK-BNatSchG, Stand 2017, § 30 Rn. 9 m.w.N.). Dies gilt auch für versehentlich oder widerrechtlich entstandene Biotope, die z.B. infolge von Drainagen oder unzulässigen Aufschüttungen entstanden sind (vgl. VGH BaWü, Urt. v. 9.9.1992 - 5 S 3088/90 -, juris). Zum anderen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass die für das Biotop charakteristischen Pflanzen gegenüber schnittresistenten Pflanzen zurückgedrängt worden seien.

22

Auch die Einwendung des Klägers, der Beklagte habe nicht die gesamte Fläche als Biotop ansehen dürfen, vielmehr habe es einer abschnittsweisen Überprüfung der Flächen auf das Vorhandensein der charakteristischen Merkmale für ein Biotop bedurft, greift nicht durch. Denn ausweislich der inhaltlich überzeugenden naturschutzfachlichen Ausführungen des Beklagten (Blatt 119c, Beiakte 001) sind die für die hier maßgeblichen Biotoptypen NSR und NSG charakteristischen Pflanzen auf der gesamten als Gründland genutzen Fläche des Klägers verstreut und kleinteilig im Sinne eines Biotopkomplexes vorhanden, der ein teilweise auch relativ kleinflächiges Mosaik aus den vorbezeichneten Biotoptypen mit vielfältigen Übergängen aufweise, so dass eine sinnvolle Unterteilung nicht möglich sei. Der Biotopkomplex sei daher entsprechend den Vorgaben der zuständigen Fachbehörde (NLWKN-Kartierschlüssel) insgesamt als gesetzlich geschütztes Biotop erfasst worden. Hiergegen hat der Kläger keine hinreichend substantiierten Einwände vorgebracht. Insbesondere ist der Hinweis darauf, dass sich auf den Lichtbildaufnahmen lediglich Gräser etc. befinden, aus denen nicht auf die Eigenschaft der Fläche als Biotop abgestellt werden kann, nicht geeignet, die Indizwirkung der Kartierung, bestätigt durch die naturschutzfachlichen Ausführungen des Beklagten, zu widerlegen. Gegen die Einordnung der Fläche auf dem Flurstück 66 als Biotoptyp SEZ (sonstiges naturnahes nährstoffreiches Stillgewässer) mit der Ordnungsnummer I 19-2 hat der Kläger nichts vorgetragen. Für die Richtigkeit dieser Einordnung sprechen neben der Kartierung auch die dem Gericht vorliegenden Lichtbildaufnahmen, die erkennbar ein stehendes Gewässer zeigen (vgl. Bl. 112g, Beiakte 001).

23

Die dem Kläger untersagten Handlungen sind nach § 30 Abs. 2 BNatSchG verboten. § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG verbietet Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der aufgelisteten Biotope führen können. Unter „Zerstörung“ ist dabei die vollständige oder teilweise Vernichtung der Gebietssubstanz oder einzelner Bestandteile zu verstehen, wie z.B. die Aufforstung oder Beweidung von Feuchtwiesen (vgl. Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, Stand 2016, § 23 BNatSchG, Rn. 17; Heugel in: Lütkers/Ever, BNatSchG, Kommentar, 2011, § 23 Rn. 12; Appel in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 23 Rn. 38). Demgegenüber ist unter dem Begriff der sonstigen Beschädigung eine erhebliche Beeinträchtigung zu verstehen, die im Gegensatz zur Zerstörung nicht zu einem Verlust, wohl aber zu einer Verminderung des Wertes und der Eignung als Lebensraum für die dort zu findenden Lebensgemeinschaften von Tier- und Pflanzenarten führt (vgl. Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. II, Stand 2016, § 23 BNatSchG, Rn. 17; Heugel in: Lütkers/Ever, BNatSchG, Kommentar, 2011, § 23 Rn. 12; Appel in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 23 Rn. 39). Dieses „Verschlechterungsverbot“ des § 30 Abs. 2 BNatSchG greift nicht erst dann, wenn eine Handlung erwiesenermaßen die Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung des Biotops nach sich zieht; es genügt vielmehr, wenn die Handlung objektiv geeignet erscheint, die negative Folge herbeizuführen (Endres in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 30 Rn. 10). Ausreichend ist dabei die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung in dem Sinne, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass eine beabsichtigte Maßnahme negative Folgen für das geschützte Biotop hat (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 11.9.2012 - 1 LA 40/12 -, juris; Hendrischke/Kieß in: Schlacke, GK-BNatSchG, Stand 2017, § 30 Rn. 35 m.w.N.).

24

Nach diesen Maßstäben sind die Herstellung und Erweiterung der bestehenden Gräben, der Umbruch der Grünlandflächen einschließlich eines Tiefpflügens mit Neuansaat sowie eine Umwandlung in Acker, eine Beweidung sowie der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Nährstoffanreicherungen durch Düngung oder der Eintrag von Tier-Exkrementen und eine Einebnung des Bodenreliefs verboten, da die Vornahme dieser Handlungen es zumindest möglich erscheinen lässt, dass der Wert und die Eignung der Flächen als Lebensraum für die Pflanzenarten gemindert, wenn nicht gar zerstört wird. Die Kammer nimmt hinsichtlich der Einzelheiten Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie im Vermerk des Beklagten vom 24. März 2017, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Insbesondere kann der Kläger den fachlichen naturschutzrechtlichen Ausführungen des Beklagten nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die von ihm beabsichtigte Herstellung bzw. Vertiefung von Gräben lediglich eine Bodenverbesserungsmaßnahme im Rahmen der bestehenden Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstückes sei. Denn jedenfalls führt die Herstellung bzw. Verbreiterung der Gräben zu einer Entwässerung des Bodens, die einem – wie hier vorliegend – feuchten bzw. tümpelartigen Biotop augenscheinlich zuwiderläuft. Soweit der Kläger in dem Zusammenhang vorbringt, dass diese Art der Nutzung eine landwirtschaftlich privilegierte Handlung sei, verkennt er, dass der Biotopschutz nach § 30 BNatSchG eine vorrangige und speziellere Regelung gegenüber der landwirtschaftlichen Bodennutzung (§ 14 Abs. 2 BNatSchG) ist (vgl. Hendrischke/Kieß in: Schlacke, GK-BNatSchG, Stand 2017, § 30 Rn. 18 m.w.N.).

25

Der Untersagungsanordnung in Bezug auf das (neue) Flurstück 66 kann der Kläger auch nicht entgegenhalten, dass er hierauf gar keine Maßnahmen zur Bodennutzung plant. Denn auch wenn die vom Kläger geplante Herstellung bzw. Vertiefung von Gräben nicht direkt auf dem Flurstück 66 vorgenommen werden soll (der bestehende Graben verläuft östlich der Flurstücksgrenze des Flurstücks 66 und befindet sich auf dem Flurstück 40), so führt eine Vertiefung des Grabens bzw. eine Herstellung eines neues Grabens unzweifelhaft zu einer spürbaren Einwirkung auf den Wasserhaushalt auch der angrenzenden Flurstücke und damit mittelbar zu einer Entwässerung des auf dem Flurstück 66 befindlichen Stillgewässers, was der Biotopeigenschaft desselben offensichtlich zuwiderläuft.

26

Auch die jährliche Mahd ist eine verbotene Maßnahme i.S. d. § 30 Abs. 2 BNatSchG. Mit den hiergegen vorgebrachten Argumenten kann der Kläger nicht durchdringen. Denn gemäß den inhaltlich überzeugenden naturschutzfachlichen Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid und im Vermerk vom 24. März 2017 besteht die Gefahr, dass durch die regelmäßige Mahd schnittempfindliche Pflanzenarten, die für die Biotoptypen NSG und NSR charakteristisch sind, zurückgedrängt würden (Blatt 119h, Beiakte 001). Es bestehen auch keinen Bedenken dagegen, dass der Beklagte das Verbot der Mahd nicht auf einzelne Areale des Biotops I 19-1 beschränkt hat. Denn ausweislich seiner überzeugenden naturschutzfachlichen Bewertung sind die Biotoptypen NSG und NSR auf dem gesamten unter der Ordnungsnummer I 19-1 kartierten Biotop verstreut und kleinteilig im Sinne eines Biotopkomplexes vorhanden, so dass eine Abgrenzung zwischen den einzelnen auf dieser Fläche vorhandenen Biotoptypen nicht sinnvoll möglich ist und die getroffenen Nutzungsregelungen daher die gesamte als Biotop kartierte Fläche erfassen müssen (Blatt 101l, Beiakte 001; Blatt 119c,d, Beiakte 001). Dass die in den letzten Jahren vom Kläger auf dieser Fläche praktizierte Mahd möglicherweise nicht zu einer nachweisbaren Beeinträchtigung geführt hat, bedeutet nicht, dass eine solche bei einer Fortsetzung der Mahd in Zukunft nicht eintreten würde. Außerdem gehört das Verbot der Mahd durch den Beklagten zu einem vom NLWKN naturschutzfachlich erarbeiteten Maßnahmenkomplex, der im Zusammenwirken aller Verbote, aber auch einzeln, eine Nutzungsintensivierung der streitgegenständlichen Fläche verhindern und so einer Beeinträchtigung des Biotops entgegenwirken soll. Es bestehen keine Zweifel daran, dass ein solches Maßnamenbündel notwendig ist, um einer möglichen erheblichen Beeinträchtigung entgegenzuwirken (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 17.1.2018 - 4 ME 249/17 -, Veröff. n.b.). Dies folgt daraus, dass für den Rückgang von Biotopen häufig die Summe vieler kleiner, örtlich begrenzter Eingriffe ursächlich ist (Hendrischke/Kieß, in: Schlacke, BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 30 Rn. 15). Im Umkehrschluss erfordert ein effektiver Biotopschutz ebenfalls eine Vielzahl von Schutzmaßnahmen, um dem Biotopverlust entgegenzuwirken. Diese Erwägung steht der Herausnahme eines einzelnen Verbots – hier der jährlichen Mahd – entgegen. Im Übrigen ist die naturschutzfachliche Begründung des Mahdverbots vom Kläger auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden. Der Verweis auf die in der Vergangenheit durchgeführte regelmäßige Mahd genügt hierfür nicht (so Nds. OVG, Beschl. v. 17.1.2018 - 4 ME 249/17 -, Veröff. n.b.).

27

Soweit der Kläger die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen rügt, hat er damit überwiegend keinen Erfolg.

28

Der Beklagte verfolgt mit der Untersagungsverfügung einen legitimen Zweck, nämlich den Biotopschutz. Auch ist die Untersagungsverfügung geeignet, den legitimen Zweck zu fördern.

29

Soweit sich das Maßnahmenbündel auf das Biotop mit der Ordnungsnummer I 19-1 bezieht, ist die Erforderlichkeit der Anordnungen in Nrn. 1 bis 4 (u.a. Umbruchverbot, Neuansaat, Ackerumwandlung, jährliche Mahd und Düngung) nicht zu beanstanden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass ein gleich geeignetes, jedoch milderes Mittel vorliegt, um die Biotopeigenschaft der Flächen zu schützen. Gleiches gilt auch, soweit der Beklagte die Anordnung in Nr. 1 (Untersagung der Herstellung von Gräben und Vertiefung von vorhandenen Gräben sowie jegliche sonstige Maßnahmen, die eine direkte oder der indirekte Entwässerung der gesetzlich geschützten Biotopflächen zur Folge haben) auf das Biotop mit der Ordnungsnummer I 19-2 bezieht. Denn – wie bereits erläutert – wirkt sich die beabsichtigte Vornahme von Veränderungen an den Gräben mittelbar auf den Wasserhaushalt der angrenzenden Flurstücke aus und führt damit indirekt auch zu einer Entwässerung des auf dem Flurstück 66 befindlichen Stillgewässers. Ein milderes Mittel als die Untersagung ist nicht ersichtlich, um die Biotopeigenschaft nicht zu gefährden.

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An der Erforderlichkeit fehlt es hingegen, soweit sich die Anordnungen in Nrn. 2 bis 4 des Bescheides vom 6. Juli 2016 auch auf das Biotop mit der Ordnungsnummer I 19-2 beziehen und dem Kläger dort ein Umbruch der Grünlandflächen einschließlich des Tiefpflügens mit Neuansaat (Nr. 2), eine Beweidung sowie jährliche regelmäßige Mahd (Nr. 3), der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, Nährstoffanreicherungen durch Düngung oder der Eintrag von Tier-Extrementen und eine Einebnung des Bodenreliefs (Nr. 4) untersagt wird. Denn aus dem Verwaltungsvorgang sowie aus dem Vorbringen des Klägers ist nicht ersichtlich, dass er überhaupt Maßnahmen auf dem Flurstück 66, auf dem sich das Biotop mit der Ordnungsnummer I 19-2 befindet, beabsichtigt. Allein die Tatsache, dass der Kläger mangels Umtragung im Grundbuch weiterhin Eigentümer des aus der Flurbereinigung ergangenen Flurstückes ist, ist in dem Zusammenhang nicht ausreichend, zumal die Besitzeinweisung in die Fläche bereits erfolgt ist und das Flurstück 66 seither von der Gemeinde bewirtschaftet wird.

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Im Übrigen ist die Untersagungsverfügung angemessen. Insbesondere greift der Einwand des Klägers, dass die ihm gegenüber auferlegten Nutzungsbeschränkungen mit einer erheblichen Reduzierung des Grundstückswertes verbunden seien und daher weite Teile seiner Eigentumsflächen entschädigungslos faktisch enteignet würden, nicht durch. Denn die gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Nutzungsbeschränkungen sind Folge des naturschutzrechtlichen Verschlechterungsverbots des § 30 Abs. 2 BNatSchG. Naturschutzrechtliche Bestimmungen, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- oder Landschaftsschutzes beschränken, sind aber keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern stellen Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums dar, die als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums vom Eigentümer grundsätzlich hinzunehmen sind (Nds. OVG, Urt. v. 22.12.2015 - 4 ME 270/15 -, Veröff. n.b.; Nds. OVG, 17.1.2018 - 4 ME 249/17 -, Veröff. n.b.). Gegen einen übermäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht spricht überdies, dass das Naturschutzrecht in den §§ 30 Abs. 3, 67 BNatSchG Ausnahmen und Befreiungen von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG vorsieht und in den §§ 68 BNatschG, 42 NAGBNatSchG eine Entschädigungsregelung bei unzumutbaren Belastungen, für die vorliegend allerdings kein Anhaltspunkt besteht, bereithält (so ausdrücklich, Nds. OVG, Beschl. v. 17.1.2018 - 4 ME 249/17 -, Veröff. n.b.).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.

 


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