Beschluss vom Verwaltungsgericht Lüneburg - 2 B 62/25

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine minderjährige georgische Staatsangehörige georgischer Volks- und christlich-orthodoxer Religionszugehörigkeit, reiste am 13. Dezember 2024 unbegleitet in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte, vertreten durch ihre Mutter, am 31. Januar 2025 einen Asylantrag.

Die Mutter der Antragstellerin reiste bereits im März 2023 mit den minderjährigen Geschwistern der Antragstellerin nach Deutschland und beantragte Asyl. Die Asylanträge der Mutter und der Geschwister wurden mit Bescheid vom 14. August 2023 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der Bescheid ist noch nicht bestandskräftig.

Die Antragstellerin wurde am 11. Februar 2025 zusammen mit ihrer Mutter persönlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) angehört. Sie führte aus, dass sie sich bis zu ihrer Ausreise bei ihrem Vater aufgehalten habe. Sie habe ihre Mutter sehr vermisst. Außerdem sei die Situation in Georgien zur Zeit sehr schlecht. Menschen würden auf der Straße einfach verprügelt. Außerdem wolle sie etwas lernen und studieren, was in Georgien nicht so gut möglich sei. In Georgien fänden weiterhin Proteste statt, an denen sie bei einer Rückkehr wieder teilnehmen würde. Sie würde wieder geschlagen werden, was sie nicht wolle. Sie habe an den Demonstrationen teilgenommen, um die Interessen ihres Landes zu schützen. Sie habe etwa 15-mal an Demonstrationen teilgenommen. Bei einer Demonstration hätten Sicherheitskräfte Wasserwerfer gegen die Demonstranten eingesetzt. Danach seien die Schlägertrupps auf sie zugekommen. Nicht alle hätten rechtzeitig weglaufen können, sie selbst auch nicht. Sie hätten einfach die Menschen, die sie erwischt haben, zusammengeschlagen. Sie sei danach wieder aufgestanden und zusammen mit den anderen nach Hause gegangen. Dies sei Anfang Dezember passiert. Am nächsten Tag hätten sie sich wieder versammelt und wieder gegen die Regierung protestiert. Es sei das einzige Mal gewesen, bei dem sie geschlagen worden sei. Es habe auch andere Fälle gegeben, bei denen Wasserwerfer eingesetzt worden seien und sie nass geworden sei. Zudem wolle sie nicht wieder von ihrer Mutter und ihren Geschwistern getrennt leben.

Mit Bescheid vom 14. März 2025 lehnte das Bundesamt die Anträge der Antragstellerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1 bis 3), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4), drohte ihr die Abschiebung nach Georgien an (Ziffer 5), ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG an und befristete dieses auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise (Ziffer 6) und ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf 30 Monate ab der Abschiebung (Ziffer 7). Zur Begründung führte es aus, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handele und die Antragstellerin die damit einhergehende gesetzliche Vermutung nicht widerlegt habe. Sowohl eine im Herkunftsland erlittene Vorverfolgung als auch eine drohende Verfolgung bei Rückkehr nach Georgien seien nicht beachtlich wahrscheinlich. Die geschilderten Erlebnisse erreichten auch bei Wahrunterstellung nicht die Qualität einer asylerheblichen Verfolgungshandlung. Soweit geltend gemacht worden sei, dass sie während einer Demonstration von Schlägertrupps geschlagen worden sei, sei bereits nicht dargelegt, dass die genannten "Leute" tatsächlich zu einem möglichen Verfolgungsakteur im Sinne des § 3c AsylG gehörten. Ein konkreter Hinweis darauf, dass sich der vorgebliche Übergriff gegen die Antragstellerin persönlich gerichtet habe, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Denn nach den vorliegenden Einlassungen sollen unabhängig vom Ansehen der Person von den "Leuten" alle Teilnehmer der Demonstrationen, die nicht schnell genug hätten weglaufen können, geschlagen worden sein. Weitere Konsequenzen seien aus der vorgeblichen Habhaftwerdung nicht gefolgt. Die zum Entscheidungszeitpunkt 17-Jährige und nach ihren weiteren Einlassungen darüber hinaus nicht politisch engagierte Antragstellerin habe bei den Demonstrationen gegebenenfalls als reine Mitläuferin ganz offensichtlich keinerlei herausragende Stellung eingenommen. Damit würde es gegebenenfalls bereits an einer individuellen zielgerichteten Verfolgungshandlung fehlen. Auch die daneben zur Klassifizierung einer Handlung als Verfolgungshandlung erforderliche Intensität und Schwere sei nicht erkennbar dargetan. Zudem sei ein genereller Missbrauch der Sicherheitsbehörden - unterstellt, es habe sich bei den "Schlägertrupps" um Mitglieder derselben gehandelt - durch Mitglieder der Regierung oder der Regierungspartei in Georgien nicht zu erwarten. Die Antragstellerin sei daher, in Georgien vertreten durch ihren Vater, auf den Beschwerdeweg zu verweisen. Insgesamt sei im Rahmen der Anhörung die Überzeugung entstanden, dass die Antragstellerin den weiteren Einlassungen entsprechend Georgien allein aus dem Wunsch heraus verlassen habe, gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in Deutschland ein komfortableres Leben zu führen. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes seien ebenfalls nicht erfüllt. Da die Antragstellerin die Regelvermutung somit nicht widerlegt habe, sei der vorliegende Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Es lägen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor. Insgesamt stellten die humanitären Bedingungen in Georgien keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar, sodass auch nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbotes in Betracht komme. Eine Rückkehr für die Antragstellerin sei insofern auch zumutbar. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Antragstellerin sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Dabei werde nicht übersehen, dass die gesunde und zum Zeitpunkt der Entscheidung 17 Jahre alte Antragstellerin aktuell noch nicht die Volljährigkeit erreicht habe. Vor dem Hintergrund der individuellen Umstände der Familie sei bei zu unterstellender gemeinsamer Rückkehr im Familienverbund jedoch nicht zu befürchten, dass die Antragstellerin und/oder ihre Familie in Georgien alsbald in eine existenziell bedrohliche Lage geraten würden. Dies umso weniger, als dass die Antragstellerin selbst vor ihrer Ausreise Sozialhilfe erhalten habe und von ihr erwartet werden könne, dass sie durch Hilfe bei der Betreuung ihrer jüngeren Geschwister und/oder die Übernahme altersangemessener Nebentätigkeiten zum Unterhalt der Familie einen Beitrag leisten können werde.

Die Antragstellerin hat am 19. März 2025 Klage erhoben (2 A 377/25) und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der Einzelrichter das Verfahren gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG auf die Kammer übertragen.

II.

Der Eilantrag hat keinen Erfolg.

Der zulässige, insbesondere gemäß §§ 34, 36 Abs. 3, 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO statthafte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 19. März 2025 gegen die unter Ziffer 5 in dem Bescheid des Bundesamtes vom 14. März 2025 verfügte Abschiebungsandrohung nach Georgien anzuordnen, ist unbegründet.

Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß §§ 36 Abs. 3, 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Dabei darf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen. "Ernstliche Zweifel" im Sinne der genannten Vorschrift liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99).

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet hat das Verwaltungsgericht im Rahmen des Eilverfahrens aufgrund einer eigenständigen Beurteilung insbesondere zu prüfen, ob das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts auch weiterhin Bestand haben kann. Das Verwaltungsgericht darf sich dabei nicht mit einer bloßen Prognose zur voraussichtlichen Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils begnügen, sondern muss die Frage der Offensichtlichkeit - will es sie bejahen - erschöpfend, wenngleich mit Verbindlichkeit allein für das Eilverfahren klären und insoweit über eine lediglich summarische Prüfung hinausgehen. Dabei muss das Verwaltungsgericht überprüfen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, ferner, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, Beschl. v. 25.2.2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris Rn. 21).

Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin aus. Unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts, insbesondere dem Vorbringen der Antragstellerin vor dem Bundesamt, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet.

Soweit die Beklagte die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auf § 29a AsylG i.V.m. Anlage II zum Asylgesetz, nach welcher Georgien ein sicherer Herkunftsstaat ist, stützt, bestehen jedoch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids. Das Verwaltungsgericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 11. März 2025 (31 L 473/24 A, juris, Rn. 19) zur Vereinbarkeit der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat mit dem Europarecht ausgeführt:

"Die Kammer hat erhebliche Zweifel daran, ob die Bestimmung Georgiens zum sicheren Herkunftsstaat mit Unionsrecht vereinbar ist. Dies folgt bereits daraus, dass mit Abchasien und Südossetien völkerrechtlich zwei Gebiete zu Georgien gehören, welche jedoch als abtrünnig nicht unter der Kontrolle seiner Regierung stehen (siehe nur Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 26. Mai 2023, S. 12 f. und European Commission, Commission Staff Working Document - Georgia 2024, 30. Oktober 2024, S. 95). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 4. Oktober 2024 - C-406/22, zitiert nach juris, dort Rdn. 63 ff.) steht Art. 37 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat entgegen, wenn Teile seines Hoheitsgebiets die in Anhang I der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung nicht erfüllen, was in Bezug auf Georgien mit Blick auf die genannten abtrünnigen Gebiete gerade der Fall ist. In beiden Gebieten ist die Menschenrechtslage, etwa in Bezug auf das Rückkehrrecht von Geflüchteten, mangelnde Freizügigkeit, politische und religiöse Freiheiten und ethnische Diskriminierungen, derart prekär (siehe z.B. Amnesty International, Report Georgien 2022, S. 5; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 26. Mai 2023, S. 12 f. und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation Georgien, Stand: 25. Oktober 2024, S. 5 ff.), dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Vorgaben der Richtlinie dort erfüllt sind. Wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts muss sich die Bestimmung Georgiens zum sicheren Herkunftsstaat durch § 29a AsylG i.V.m. der Anlage II an den Vorgaben der Richtlinie messen lassen, sodass sich die Kammer im Hauptsachenverfahren voraussichtlich an einer Anwendung des § 29a AsylG gehindert sehen wird. Sie verkennt dabei nicht, dass das genannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs einen aus dem sicheren Herkunftsstaat Moldau stammenden Schutzsuchenden betraf. Da allerdings die dortige Region Transnistrien in einer ähnlichen Weise wie Abchasien und Südossetien maßgeblich unter russischem Einfluss stehend einer Kontrolle der moldauischen Regierung entzogen ist, lässt sich das Urteil, dessen Tenor ohnehin losgelöst vom konkreten Herkunftsland des Klägers im zugrundeliegenden Ausgangsfall Geltung beansprucht, - entgegen der von der Antragsgegnerin in anderen Verfahren geäußerten Auffassung - ohne weiteres auf das konkrete Herkunftsland übertragen. Gleichermaßen überzeugt die Rechtsansicht der Bundesregierung (siehe die Beantwortung einer mündlichen Anfrage der Abgeordneten B., Plenarprotokoll 20/193, S. 25197) nicht, dass sich die zugrundeliegende tschechische Norm maßgeblich darin von der deutschen Vorschrift unterscheide, dass sie nicht das ganze Staatsgebiet zum sicheren Herkunftsstaat bestimme, sondern Transnistrien ausdrücklich ausgenommen habe. Abgesehen davon, dass sich die tschechische Rechtsnorm in diesem Punkt inzwischen geändert haben dürfte (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-406/22 vom 30. Mai 2024, Rdn. 5 und 34), übersieht diese Argumentation, dass der Europäische Gerichtshof allgemein der Auffassung ist, dass eine Einstufung als sicherer Herkunftsstaat unzulässig ist, wenn Teile des Hoheitsgebiets die diesbezüglichen materiellen Voraussetzungen nicht erfüllen (Urt. v. 4. Oktober 2024 - C-406/22, zitiert nach juris, dort Rdn. 83), was im Übrigen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 16a GG entspricht (Urt. v. 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507/93, BVerfGE 94, 115, zitiert nach juris, dort Rdn. 68 ff.)."

Diesen ernstlichen Zweifel des Verwaltungsgerichts Berlin schließt sich die Kammer an.

Die qualifizierte Ablehnung des Asylantrags kann aber im Wege eines Austauschs der Rechtsgrundlage auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gestützt werden. Für die im Eilverfahren allein zu prüfende Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob der Offensichtlichkeitsausspruch auf § 29a AsylG oder auf § 30 Abs. 1 AsylG beruht, sofern er als solcher zutreffend ist und die Folgen der §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG rechtfertigt.

Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Diese Regelung entspricht Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 lit. a) Asylverfahrens-RL. Nach der Begründung des Entwurfs des sog. Rückführungsverbesserungsgesetzes umfasst dieser Tatbestand die nach der bisherigen Rechtslage geregelten Fälle, in denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG a.F.), einschließlich des Regelbeispiels des § 30 Abs. 2 AsylG a.F., wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen im Bundesgebiet aufhält, oder wenn es sich - wie vormals in § 30 Abs. 5 AsylG a.F. geregelt - nach dem Inhalt des gestellten Antrags gar nicht um einen Asylantrag i.S.v. § 13 Abs. 1 AsylG handelt (Begr. des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT -Drs. 20/9463, 56). Danach sind solche von vornherein asylrechtlich irrelevante Gründe belanglos im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und rechtfertigen weiterhin das Verdikt der offensichtlichen Unbegründetheit. Die vormals als Regelbeispiele aufgeführten Gründe knüpfen an die Motivation des Asylbewerbers für sein Asylbegehren an. Von vornherein ohne Belang ist etwa auch ein Vorbringen, das das Asylbegehren allein auf eine generell (nicht diskriminierende) fehlende Bildungs- und Berufsperspektive im Heimatland oder die sehr viel besseren Bildungs- und Berufschancen in Deutschland stützt. Voraussetzung ist in jedem Fall eine vollständige Erforschung des Sachverhalts und eine zu begründende sichere Überzeugung davon, dass nur die genannten Aufenthaltsmotive vorliegen. Die qualifizierte Asylablehnung ist nur dann zulässig, wenn neben den dort genannten Aufenthaltsmotiven keine asylrechtlich relevanten vorgetragen oder sonst ersichtlich sind (vgl. BeckOK AuslR/Heusch, 43. Ed. 1.10.2024, AsylG § 30 Rn. 14 f, beck-online, m.w.N.).

Umstritten ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, unter welchen Voraussetzungen das Vorbringen des Asylbewerbers im Übrigen als belanglos im Sinne dieser Vorschrift zu qualifizieren ist. Vertreten wird einerseits, dass sich die Belanglosigkeit vorgebrachter Umstände auch daraus ergeben kann, dass das Vorbringen in wesentlichen Punkten unsubstantiiert, offensichtlich pauschal, oberflächlich oder derart widersprüchlich ist, dass es an eindeutigen Tatsachenbehauptungen fehlt, deren Wahrheit unterstellt werden könnte. Andererseits wird vertreten, dass die Annahme der Belanglosigkeit nur dann gerechtfertigt sei, wenn ausschließlich per se asylfremde Gründe vorgebracht werden. Nach dem von der Kammer vertretenen vermittelnden Verständnis soll ein Vorbringen nicht nur bei per se asylfremden Gründen belanglos sein, sondern auch dann, wenn es bei Wahrunterstellung von vornherein nicht die für eine Verfolgungshandlung erforderliche Intensität einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte, keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund oder geeigneten Verfolgungsakteur oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens erkennen lässt (vgl. BeckOK AuslR/Heusch, 43. Ed. 1.10.2024, AsylG § 30 Rn. 16, beck-online, m.w.N.). Allerdings darf kein vom Ausländer im Asylverfahren vorgetragener Umstand von Belang sein, damit das Offensichtlichkeitsurteil nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gerechtfertigt ist. Nicht über einzelne Asylgründe, sondern über den gesamten Asylantrag muss das Verdikt der Belanglosigkeit fallen. Kann auch nur hinsichtlich eines Grundes das Vorbringen aus tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen nicht als belanglos angesehen werden, ist der Asylantrag in Gesamtheit jedenfalls nicht nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG offensichtlich unbegründet. Erweist sich das Vorbringen des Asylsuchenden zu den von ihm geltend gemachten individuellen Vorfluchtgründen als derart irrelevant, dass es die Ablehnung als offensichtlich unbegründet rechtfertigte, so steht damit noch nicht fest, dass gleiches für die übrigen - selbständig zu beurteilenden - Verfolgungsgründe, etwa für geltend gemachte Nachfluchtgründe und damit für den Asylantrag insgesamt gilt. Kann das Bundesamt vom Asylbewerber vorgetragene, an sich asylrelevante Motive nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts mit der für ein Offensichtlichkeitsurteil notwendigen Gewissheit als vorgeschoben aufdecken, so dass allein die genannten asylunerheblichen Motive übrigbleiben, steht einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nichts entgegen (vlg. BeckOK AuslR/Heusch, 43. Ed. 1.10.2024, AsylG § 30 Rn. 17 f, beck-online, m.w.N.).

Unter Beachtung dieser Maßstäbe und des Vorbringens der Antragstellerin bei der Anhörung beim Bundesamt liegen die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG im Fall der Antragstellerin vor.

Die Antragstellerin hat in ihrer Anhörung beim Bundesamt - soweit überhaupt verfolgungsrelevant - vorgetragen, dass sie an insgesamt ca. 15 Demonstrationen gegen die Regierungspolitik teilgenommen habe und bei einer Teilnahme von einem Schlägertrupp zusammengeschlagen worden sei. Sie sei danach wieder aufgestanden und zusammen mit den anderen nach Hause gegangen. Einige andere Male seien Wasserwerfer eingesetzt worden und sie sei nass geworden.

Auch wenn sich aus den aktuellen Erkenntnismitteln zu Georgien ergibt, dass es in Georgien zu Verletzungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit kommt, einschließlich übermäßiger Gewaltanwendung durch die Polizei, sich die Praxis der Verhaftung von Demonstranten aufgrund geringfügiger Vergehen wie Ungehorsams auf die Anwendung des aus der Sowjetzeit stammenden Gesetzbuchs für Ordnungswidrigkeiten zurückführen lässt und die fehlende Rechenschaftspflicht für Verstöße der Strafverfolgungsbehörden, insbesondere im Zusammenhang mit der Versammlungsfreiheit, anhält (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Georgien, 7.2.2025, S. 25), sind die von der Antragstellerin vorgetragenen Vorfälle von vornherein nicht geeignet, die für eine Verfolgungshandlung erforderliche Intensität einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte zu begründen. Denn die zugefügte Rechtsverletzung muss von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt, so dass der Betroffene gezwungen war, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen (vgl. Sächs. OVG, Urt. v. 7.4.2016 - 3 A 557/13.A -, juris Rn. 25). Bei den vorgetragenen Ereignissen wird deutlich, dass die Antragstellerin nicht zielgerichtet einer Verfolgung ausgesetzt war, sondern lediglich als Mitläuferin bei einer der zahlreichen Demonstration von "Schlägertrupps" - wobei nicht bekannt ist, ob es sich dabei um staatliche oder nichtstaatliche Akteure gehandelt hat - geschlagen worden sei. Dass keine besondere Intensität hierin lag, zeigt sich daran, dass die Antragstellerin nach eigener Auskunft einfach wieder aufgestanden und zusammen mit den anderen nach Hause gegangen ist. Sie hat auch nicht vorgetragen, Verletzungen davongetragen zu haben, sondern hat stattdessen am nächsten Tag wieder an einer Demonstration teilgenommen. Die vorgetragenen Vorfälle sind mithin so weit von der notwendigen Intensität des Eingriffs entfernt, dass sie als Umstände anzusehen sind, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Auch bei einer Rückkehr nach Georgien steht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass die Antragstellerin schwerwiegenden Verletzungen ihrer grundlegenden Menschenrechte ausgesetzt wäre.

Die Abschiebungsandrohung sieht sich auch nicht deshalb ernsthaften Zweifeln ausgesetzt, weil in der Person der Antragstellerin Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen würden. Zur Begründung wird insoweit vollumfänglich auf den angefochtenen Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG), dem die Kammer folgt und ergänzend ausführt: Aus dem Vortrag der Antragstellerin und den vorliegenden Erkenntnismitteln zu Georgien lassen sich keine Anhaltspunkte dafür ableiten, dass ihr aus humanitären Gründen eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG drohen würde und sie mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine Situation geriete, in der die elementarsten Bedürfnisse im Sinne eines absoluten Existenzminimums nicht gesichert wären. Eine Gefahr, dass die Antragstellerin sozial verelenden würde, droht nicht, nachdem sie ohne weitere s zu ihrem Vater zurückkehren könnte, bei dem sie auch die Jahre vor ihrer Ausreise gelebt hat.

Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen ebenfalls nicht.

Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht zu beanstanden, weil das Kindeswohl oder familiäre Bindungen nicht berücksichtigt worden wären (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Zwar lebt die minderjährige Antragstellerin in Deutschland zusammen mit ihrer Mutter und ihren minderjährigen Geschwistern. Aber einerseits sind auch diese, soweit ersichtlich, vollziehbar ausreisepflichtig, da deren Asylanträge bereits mit Bescheid vom 14. August 2023 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden. Es besteht mithin kein Anspruch darauf, die familiäre Einheit mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in Deutschland zu leben. Andererseits ist die Antragstellerin bereits 17 Jahre alt und hat auch die letzten Jahre getrennt von ihrer Mutter und ihren Geschwistern bei ihrem Vater in Georgien verbracht, so dass auch ei ne erneute Trennung zumutbar wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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