Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (4. Kammer) - 4 B 98/13
Gründe
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Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die bauaufsichtliche Verfügung vom 25.02.2013 wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Anordnung zur Beseitigung von fünf Fahnenmasten an der Fassade ihres Hotels sind nicht erfüllt. Bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Verfügung gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, vom Sofortvollzug verschont zu bleiben.
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Die bauaufsichtliche Verfügung erweist sich nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig.
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 79 Satz 1 BauO LSA sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
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Der Beklagte ist als untere Bauaufsichtsbehörde gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BauO LSA für den Erlass der bauaufsichtlichen Verfügung zuständig. Auch soweit mit dem Bescheid gegen die Verletzung von Vorschriften der Gestaltungssatzung der Stadt A-Stadt vorgegangen werden soll, ist für Maßnahmen der Bauaufsicht der Landkreis zuständig. Eine eigenständige Befugnis der Stadt zu bauaufsichtlichen Anordnungen besteht nicht.
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Die Anbringung der Fahnenmasten erfolgte im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Es fehlt bereits an der gemäß § 58 Abs. 1 BauO LSA erforderlichen Baugenehmigung. Die Fahnenmasten sind Anlagen i. S. des § 58 Abs. 1 BauO LSA. Denn es handelt sich um Werbeanlagen, an die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA bauordnungsrechtliche Anforderungen gestellt werden (§ 10 BauO LSA).
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Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA). Dazu gehören auch Fahnenmasten, an denen Werbebanner aufgezogen werden können, und die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 24.07.2006 – 10 B 785/06 -, NVwZ-RR 2006, 773). Die von der Antragstellerin aufgezogenen Nationalflaggen haben zwar für sich genommen in ihrer textlichen und symbolischen Gestaltung keinen unmittelbaren Bezug zu dem von der Antragstellerin betriebenen Hotel. Gleichwohl haben die Fahnen werbenden Charakter, weil sie nach ihrem Inhalt und ihrer Funktion dazu dienen, das Hotel anzupreisen. Die Fahnen sind unmittelbar am Hotel angebracht. Sie sollen die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich ziehen und zielen darauf ab, den Eindruck einer internationalen Ausrichtung des Hotels zu erwecken und Gäste aus bestimmten Ländern anzulocken (vgl. hierzu auch OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 25.06.2003 – 11 A 1986/02 -, juris). Dafür spricht auch die Auswahl der von der Antragstellerin verwendeten Flaggen. Denn gerade die Niederlande, Dänemark und Österreich gehören zu den wichtigsten Herkunftsländern internationaler Gäste im Harz (Aspekt Magazin vom 08.11.2010, http://aspekt-magazin.de/harz-erobert-den-gipfel-der-touristenbeliebtheit/).
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Die Errichtung der Fahnenmasten ist nicht genehmigungsfrei. § 60 Abs. 1 Nr. 4 BauO LSA greift nicht ein, weil diese Vorschrift für Fahnenmasten nur gilt, wenn diese nicht zugleich Teile von Werbeanlagen sind. Werden ein oder mehrere Fahnenmasten aufgestellt, die der Befestigung von Fahnen zu Werbezwecken dienen, beurteilt sich die Genehmigungsbedürftigkeit nach der Gesamtanlage. Handelt es sich – wie hier - nach dem Gesamtcharakter um eine Werbeanlage, bedarf diese einer Genehmigung, wenn nicht ein Ausnahmefall des § 60 Abs. 1 Nr. 11 BauO LSA vorliegt (vgl. zum entsprechenden nordrhein-westfälischen Landesrecht: OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 24.07.2006, a. a. O.). Da die Ansichtsfläche der Fahnen größer als 1 m2 ist, besteht auch nach § 60 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. a BauO LSA keine Genehmigungsfreiheit.
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Darüber hinaus widerspricht die Errichtung der Fahnenmasten auch materiell-rechtlichen Vorschriften. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 der Örtlichen Bauvorschrift über die Gestaltung baulicher Anlagen und Werbeanlagen in der Altstadt von A-Stadt sind Fahnen als dauerhafte Werbeanlagen unzulässig. Gegen die Vereinbarkeit dieser Regelung mit höherrangigem Recht, insbesondere § 85 BauO LSA, bestehen keine Bedenken. Die besonderen Anforderungen an die Gestaltung von Anlagen sind im Hinblick darauf, dass die … Altstadt als „außergewöhnliches Beispiel für eine europäische mittelalterliche Stadt“ in die UNESCO-Welterbeliste eingetragen ist, ohne weiteres nachvollziehbar.
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Ferner stellen die Fahnenmasten nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch einen nicht genehmigungsfähigen Eingriff in ein Kulturdenkmal i. S. des § 10 DenkmSchG LSA dar. Das Gericht nimmt insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, denen es folgt.
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Die Beseitigungsanordnung ist nicht ermessensfehlerhaft (§§ 114 VwGO, 4 Abs. 1 Satz 3, 6 SOG LSA); insbesondere entspricht die Maßnahme dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 5 SOG LSA). Die Abwägung des Antragsgegners, dass die öffentlichen Belange zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands Vorrang gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Beseitigung der Masten ohne Substanzverlust möglich ist (vgl. hierzu auch OVG Nordrh.-Westf. Beschluss vom 24.07.2006, a. a. O.).
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Die Beseitigungsanordnung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der von der Antragstellerin angeführte Referenzfall von Werbefahnen am Gebäude der Volksbank spricht nicht für eine sachwidrige Ungleichbehandlung. Der Antragsgegner hat glaubhaft ausgeführt, dass er die Volksbank zu einer Entfernung der Fahnenanlage veranlasst hat. Die von der Antragstellerin erwähnte Flagge an einem „privaten Reisebüro“ ist nicht näher beschrieben. So ist nicht ersichtlich, ob dem Antragsgegner die Existenz dieser Flagge überhaupt bekannt ist. Für eine willkürliche Praxis beim Einschreiten gegen Werbeanlagen gibt es keine Anhaltspunkte.
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Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet. Die Regelung verlangt zwar regelmäßig eine auf den Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen Vollziehungsinteresses; gleichwohl dürfen keine übermäßig hohen Anforderungen an die Begründung gestellt werden. Bei gleichartigen Tatbeständen können auch gleiche oder „gruppentypisierte“ Begründungen ausreichen, soweit gewährleistet ist, dass auch die Besonderheiten des Einzelfalls Berücksichtigung finden. Insbesondere reicht zur Begründung des Sofortvollzugs bei Maßnahmen der Bauaufsicht grundsätzlich ein Hinweis auf eine bei illegaler Nutzung in der Regel bestehende Nachahmungsgefahr aus (vgl. hierzu OVG LSA, Beschluss vom 26.10.2012 – 2 M 124/12 -, LKV 2012, 571 und Beschluss vom 08.10.1996 – B 2 S 240/96 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 10.03.2010 – 1 B 49/10 -, juris), jedenfalls wenn es sich nicht um eine mit einem erheblichen Substanzverlust verbundene Beseitigungsanordnung handelt.
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Unter diesen Voraussetzungen entspricht die zur Anordnung der sofortigen Vollziehung abgegebene Begründung den gesetzlichen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat in rechtlich unbedenklicher Weise das besondere öffentliche Interesse mit einer „besonders weitreichenden negativen Vorbildwirkung“ begründet, die von den Werbeanlagen ausgehe.
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Auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist zu bejahen. Allein aus dem Umstand, dass die Flaggen bereits seit vier Jahren angebracht sind, lässt sich nicht auf eine mangelnde Dringlichkeit schließen. Der Antragsgegner hat die Werbeanlagen nicht bewusst geduldet. Vielmehr ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen, dass er erst durch eine Anzeige der Stadt A-Stadt Anfang Mai 2012 informiert worden ist und alsbald das Anhörungsverfahren eingeleitet hat. Sollte die Stadt A-Stadt – wie die Antragstellerin behauptet – die Fahnenmasten zuvor nicht gerügt haben, ist dies dem Antragsgegner nicht zuzurechnen, zumal die angefochtene Beseitigungsverfügung nicht allein der Durchsetzung der städtischen Gestaltungssatzung dient. Im Übrigen ist gerade im Hinblick auf die negative Vorbildwirkung eine besondere Dringlichkeit anzunehmen. Denn ohne ein sofortiges Einschreiten gegen die Werbeanlagen könnte sich eine Vielzahl von Verantwortlichen auf den Fall der Antragstellerin berufen. Die Existenz der Anlagen vermittelt den Eindruck, die Anlagen seien genehmigt worden oder die Behörde schreite gegen sie nicht ein (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 11.02.2002 – 2 SN 29.01 -, BauR 2002, 1382). Die von der Antragstellerin angesprochenen Werbefahnen bei der Volksbank und bei einem Reisebüro sprechen zudem dafür, dass es sich nicht um einen Einzelfall handelt und von einer konkreten Nachahmungsgefahr auszugehen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin geschätzt.
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Referenzen
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- §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 117 1x
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