Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 B 467/13
Gründe
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Der am 14.11.2013 gestellte Antrag,
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die Wirkung des Verwaltungsaktes vom 10.10.2013 des Ordnungsamtes des Landkreises B. aufzuschieben,
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hat keinen Erfolg.
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Der Bescheid vom 10.10.2013 (Blatt 3 der Gerichtsakte) stellt sich als Zweitbescheid gemäß § 25 Abs. 2 Schornsteinfegerhandwerksgesetz dar und enthält neben der Aufforderung zur Veranlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten eine Gebührenrechnung in Höhe von 93,44 €.
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Die Voraussetzungen für den Erlass eines Zweitbescheides gemäß § 25 Schornsteinfegerhandwerksgesetz sind nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage gegeben. Das Gericht verweist insoweit entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Darstellung in dem streitbefangenen Bescheid der es in vollem Umfange folgt. Im Kern ist nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen unstreitig, dass eine Kehrung der Schornsteine in der Feuerungsanlage der Antragstellerin, die spätestens zum 24.5.2013 erfolgen sollte, nicht veranlasst worden ist. Die von der Antragstellerin im Vorfeld aufgeführten gesundheitlichen Probleme sind nach Auffassung des Gerichtes nicht geeignet, eine anderweitige Entscheidung zu treffen. Wenn aufgrund des Gesundheitszustandes der Antragstellerin diese Probleme hat, den Nachweis der erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten zu erbringen, ist es ihre Aufgabe, durch anderweitige Personen dafür Sorge zu tragen, dass diese Pflichten erfüllt werden. Aufgrund der mehrfach ausgesprochenen Fristverlängerung stand nach Auffassung des Gerichtes der Antragstellerin, auch wenn sie wiederholt im Krankenhaus war, genügend Zeit zur Verfügung, diese Arbeiten vornehmen zu lassen und ggf. andere Personen mit der Aufsicht über die Durchführung der Arbeiten zu betrauen. Die im Vorfeld gemachten Ausführungen der Antragstellerin zur Menschenwürde eines Hartz-IV-Empfängers und die Hinweise auf das Grundgesetz und das Schikaneverbot sind nicht geeignet, die Antragstellerin von der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zu entbinden. In welcher Weise die Durchführung bzw. das Verlangen von Schornsteinfegerreinigungsarbeiten einen Verstoß gegen die Menschenwürde darstellen soll oder hier als Schikane anzusehen ist, erschließt sich dem Gericht nicht, da es nach den Regelungen des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes und den verlangten Arbeiten nur darum geht, möglicherweise Gefahren von vornherein nicht entstehen zu lassen und dem auch das Verlangen von Reinigungspflichten dient. Der Hinweis auf die Herzkrankheit der Antragstellerin und das Erfordernis jegliche Aufregung zu vermeiden, entbindet nicht von der Verpflichtung, die Schonsteinfegerreinigungsarbeiten durchführen zu lassen, da sich die Durchsetzung dieser Arbeiten nicht als Schikane ansehen lässt. Auch der Hinweis auf das Hochwasser und die dadurch erforderliche Evakuierung, aufgrund dessen die Gesundheit der Antragstellerin beeinträchtigt worden sein soll, vermag nichts anderes zu rechtfertigen, da die Durchführung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen und der Hinweis auf Ersatzvornahmen nicht als Schikane anzusehen sind, ebenso wenig wie der Versuch, durch das persönliche Aufsuchen der Antragstellerin ggf. die Situation zu bereinigen bzw. zu erkunden, ob und in welcher Art und Weise ein Zuwarten ggf. noch möglich ist.
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Der am 11.11.2013 eingegangene Widerspruch der Antragstellerin gegen den Zweitbescheid und dessen Gebühren enthält in sachlicher Hinsicht auch keine Ansatzpunkte für eine etwaige nicht erforderliche Reinigungsarbeit. Der Hinweis auf die Erkrankungen, an denen die Antragstellerin leidet, wird von dem Gericht nicht verkannt, führt aber nicht dazu, hier bei der Forderung nach Erfüllung der Reinigungspflicht von einer Schikane zu sprechen.
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Die Antragstellerin hat auch in ihrem Antrag vom 14.11.2013 bei Gericht keine Gründe vorgebracht, die eine positive Entscheidung rechtfertigen. Der Hinweis darauf, dass sie Hartz-IV-Empfängerin sei und an finanziellen Problemen leidet, durch das Hochwasser sie betroffen sei und der Aufschub von Vollstreckungsmaßnahmen für sie in Betracht komme und sie aufgrund gesundheitlicher Probleme im Krankenhaus gewesen sei, ist nicht geeignet, hier von den Erfordernissen der Reinigungspflicht Abstand zu nehmen. Es ist in diesem Zusammenhang nach Auffassung des Gerichtes nicht davon auszugehen, dass der Hinweis auf eine mögliche Sofortbeihilfe mit einem vorübergehenden Aufschub von finanzamtlichen Vollstreckungsmaßnahmen unter Verzicht auf Säumniszuschläge im vorliegenden Fall einschlägig ist. Unter Hinweis auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge ist ersichtlich, dass hier keine finanziellen Nachteile für die Betroffenen entstehen sollen. Von der Durchsetzung einer Handlungspflicht (Durchführung von Schornsteinfegerreinigungsarbeiten) ist die Antragstellerin nicht entbunden.
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Auch der sinngemäß stets vorhandene Einwand der Antragstellerin hinsichtlich ihrer finanziellen Bedürftigkeit führt zu keinem anderen Ergebnis, da zumindestens auch bei entstehenden Kosten die Möglichkeit der Gewährung von einmaliger Beihilfe bei finanzieller Bedürftigkeit der Antragstellerin nicht von vornherein ausgeschlossen ist und somit auch nach Auffassung des Gerichtes hier keine (finanzielle) Unmöglichkeit der Durchführung von Schornsteinfegerreinigungsarbeiten gegeben ist. Es ist nichts aus den Verwaltungsvorgängen dafür ersichtlich, dass sich die Antragstellerin, wenn denn eine finanzielle Bedürftigkeit gegeben ist, um die Gewährung von Beihilfeleistungen für die Durchführung der Kosten von Schornsteinfegerreinigungsarbeiten bemüht hat.
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Soweit sich die Antragstellerin gegen die erhobenen Gebühren wendet, ist darauf hinzuweisen, dass die Gebührenforderung die Anforderung von Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darstellt. Angesichts des Umstandes, dass der Zweitbescheid sofort vollziehbar ist und der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, ist auch angesichts des eingelegten Widerspruches der in dem Zweitbescheid enthaltene Gebührenbescheid sofort vollziehbar (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 9.1.2014, 3 B 574/13 MD mit weiteren Nachweisen). Auch ist hier von der Antragstellerin nicht gemäß § 80 Abs. 6 VwGO zuvor die Aussetzung der Vollziehung der Beitreibung der Gebühren bei der Verwaltungsbehörde beantragt worden. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wäre hier nur dann zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Die Sondervoraussetzungen, dass eine Anrufung des Gerichtes bereits ohne diesen Antrag zulässig ist (vgl. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwGO), liegen nach Auffassung des Gerichtes nicht vor. Insbesondere kann trotz der fehlenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht bereits davon ausgegangen werden, dass eine Vollstreckung droht.
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Da die Antragstellerin mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg hat, war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs.1 VwGO abzulehnen.
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Die Kosten der angedrohten Ersatzvornahme sind nach Angaben des Antragsgegners auf ca. 400 bis 500 € zu beziffern. Wenn man zugunsten der Antragstellerin von dem geringeren Betrag von 400 € ausgeht und die Gebühren in Höhe von 93,44 € dazurechnet, ergibt sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unter Zugrundelegung von einem Viertel der Gesamtforderung der Betrag von 123,36 € als Streitwert.
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Referenzen
- VwGO § 117 1x
- VwGO § 80 3x
- VwGO § 154 1x
- 3 B 574/13 1x (nicht zugeordnet)