Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (1. Kammer) - 1 B 1091/14
Gründe
I.
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Die Antragstellerin begehrt gegenüber der Antragsgegnerin die Anordnung einer Ersatzzwangshaft.
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Die Antragsgegnerin ist seit dem 24.06.2008 nicht mehr im Besitz eines gültigen Personalausweises und hat trotz mehrfacher Vorladungen bzw. Vorsprachen von Bediensteten der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin keinen neuen Personalausweis beantragt. Die Antragstellerin erließ deshalb gegen die Antragsgegnerin unter dem 23.04.2014 einen Bußgeldbescheid und forderte die Antragsgegnerin unter Anordnung des Sofortvollzuges mit Bescheid vom 23.05.2014, der Antragsgegnerin zugestellt am 27.05.2014, dazu auf, bis zum 10.06.2014 sich einen gültigen Personalausweis ausstellen zu lassen und diesen nach Fertigstellung in Empfang zu nehmen und drohte für den Fall der Missachtung dieser Aufforderung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- € an. In der Begründung des Bescheides wies die Antragstellerin darauf hin, dass im Falle der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes das Verwaltungsgericht auf ihren Antrag Ersatzzwangshaft anordnen könne. Soweit ersichtlich, hat die Antragsgegnerin den Bescheid vom 23.05.2014 nicht angefochten.
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Mit weiteren Bescheid vom 12.06.2014, zugestellt am 14.06.2014, setzte die Antragstellerin das mit der Verfügung vom 23.05.2014 angedrohte Zwangsgeld i. H. v. 500,00 € fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld i. H. v. 1000,- € an. Auch in diesem Bescheid wies die Antragstellerin darauf hin, dass das Verwaltungsgericht auf ihren Antrag Ersatzzwangshaft anordnen könne. Mit Bescheid vom 30.06.2014, zugestellt am 02.07.2014, setzte die Antragsgegnerin das zuvor angedrohte Zwangsgeld auf 1.000.- € fest. Soweit ersichtlich, hat die Antragsgegnerin die Zwangsgeldfestsetzungsbescheide vom 12.06.2014 und vom 30.06.2014 nicht angefochten.
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Die Versuche der Antragstellerin am 13.08.2014 und am 04.09.2014 die festgesetzten Zwangsgelder zu vollstrecken, sind erfolglos geblieben. Der Gerichtsvollzieher hat bereits am 18.08.2014 ein Verzeichnis des Vermögens der Antragsgegnerin erstellt.
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Am 15.09.2014 hat die Antragstellerin beim erkennenden Gericht die Anordnung der Ersatzzwangshaft und den Erlass eines Haftbefehls beantragt. Zur Begründung ihres Antrages trägt sie vor: Die Betreibung der Zwangsgelder sei ergebnislos geblieben und die Antragsgegnerin habe keinen Personalausweis beantragt. Die Anordnung der Ersatzzwangshaft sei verhältnismäßig. Die Zwangsgelder seien wegen des geringen Einkommens und der derzeitigen finanziellen Situation der Antragsgegnerin uneinbringlich. Mildere Mittel, welche die Antragsgegnerin dazu bewegen könnten, einen Personalausweis zu beantragen, stünden nicht zur Verfügung. Bei der Beantragung des Personalausweises handele es sich um eine höchstpersönliche Erklärung, die nicht ersatzhalber durch Dritte erfüllt werden könne.
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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
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gegen die Antragsgegnerin für die Dauer von 4 Tagen eine Ersatzzwangshaft anzuordnen und einen Haftbefehl zu erlassen.
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Die Antragsgegnerin hat keine Stellung genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von der Antragstellerin vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen.
II.
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Die Anträge der Antragstellerin auf Anordnung einer Ersatzzwangshaft für die Dauer von 4 Tagen und auf Erlass eines Haftbefehls gegenüber der Antragsgegnerin, um sie zu bewegen, ihrer Pflicht auf Beantragung eines Personalausweises (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 PAuswG LSA) nachzukommen, haben keinen Erfolg.
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Nach § 57 Abs. 1 S. 1 SOG LSA kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Verwaltungsbehörde oder der Polizei Ersatzzwangshaft anordnen, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich ist und bei der Androhung des Zwangsgeldes darauf hingewiesen worden ist.
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Die Anordnung der Ersatzzwangshaft steht gemäß § 57 Abs. 1 SOG LSA im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts, das insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen zu berücksichtigen hat.
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Das Gericht darf im Rahmen seines Ermessens Ersatzzwangshaft nur dann anordnen, wenn sie in Abwägung aller im Einzelfall prägenden Umstände verhältnismäßig ist. In diesem Rahmen sind auch die persönlichen Umstände des Vollstreckungsschuldners umfassend zu berücksichtigen. Hierbei muss zwischen dem Interesse der Behörden an einer Durchsetzung des festgesetzten Zwangsgeldes im Rahmen einer Ersatzzwangshaft als Beugemittel und den privaten Interessen des Betroffenen durch die Behörde umfassend abgewogen werden. Denn die Ersatzzwangshaft greift massiv in die durch Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 104 GG gewährleistete persönliche Freiheit ein und darf daher als subsidiäres Beugemittel nur das letzte Mittel des Staates zur Durchsetzung eines vollstreckbaren Anspruchs sein (OVG LSA, B. v. 25.08.2003 - 2 O 304/03 -, zitiert nach juris, Rdnr. 5 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 13.03.2004 - 10 E 168/04 -, zitiert nach juris, Rdnr. 6 f.; VG Magdeburg, B. v. 23.02.2005 - 1 D 583/04 MD -, S. 5 d. BA. je m. w. N.). Aus diesem Grunde ist trotz eingetretener Unanfechtbarkeit der zu Grunde liegenden Zwangsgeldfestsetzung und auch des Grundverwaltungsaktes die Ersatzzwangshaft unverhältnismäßig, wenn der angestrebte Erfolg durch ein anderes, weniger einschneidendes Zwangsmittel wie z. B. die Ersatzvornahme (OVG LSA, B. v. 25.08.2003, a. a. O.) oder eine andere behördliche Maßnahme erreicht werden kann (vgl. hierzu auch: VG Augsburg, B. v. 06.02.2012 - Au 3 V 11.1724 -, zitiert nach juris, Rdnr. 11 ff.).
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Zur Erzwingung der Abgabe einer höchstpersönlichen Erklärung scheidet die Anordnung der Ersatzzwangshaft (§ 57 SOG LSA) von vornherein aus. Die Ersatzzwangshaft ist kein primäres Zwangsmittel, sondern darf als Beugehaft an die Stelle des uneinbringlichen Zwangsgeldes angeordnet werden. Sie darf nur angeordnet werden, wenn als mindestens gleich gewichtiger Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 GG geschützte persönliche Freiheit des einzelnen auch der unmittelbare Zwang (§ 58 SOG LSA) angeordnet werden darf. Denn aus dem Wesensgehalt des Grundrechts der persönlichen Freiheit ergibt sich, dass die Zwangshaft das letzte Mittel sein muss, zu dem der Staat Zuflucht nimmt, um die rechtmäßig erlassenen Anordnungen des Staates gegenüber dem Bürger durchzusetzen (BVerwG, U. v. 06.12.1956 - 1 C 10.56 -, juris, Rdnr. 9; vgl. auch zum insoweit inhaltsgleichen hessischen Landesrecht: Hornmann, Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), Kommentar, 2. Aufl. 2008, § 12, Rdnr. 35). Wenn aber das mindestens gleich belastende Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges zur Abgabe einer Erklärung nach § 58 Abs. 7 SOG LSA ausgeschlossen ist, muss dies auch für die Ersatzzwangshaft gelten (vgl. zum insoweit inhaltsgleichen hessischen Landesrecht: Hornmann, a. a. O.).
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Ein Antrag ist eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung, die auf die Vornahme einer behördlichen Handlung gerichtet ist. Eine Erklärung darf nicht durch unmittelbaren Zwang oder Ersatzzwangshaft erzwungen werden. Die Beantragung eines Personalausweises ist eine Willenserklärung mit höchstpersönlicher Natur. Die Person, die die Ausstellung eines Personalausweises beantragt und nicht handlungs- oder einwilligungsunfähig ist, und ihr gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht vertreten lassen (§ 9 Abs. 1 Satz 4 PAuswG). Die antragstellende Person und ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter sollen persönlich erscheinen (§ 9 Abs. 1 Satz 6 PAuswG). Eine höchstpersönliche Erklärung in diesem Sinne darf nicht durch Eingriffe in die Freiheit der Person im Wege des Verwaltungszwanges erzwungen werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht bemisst das Interesse der Antragstellerin an der Verfolgung ihres Begehrens mit der Höhe der festgesetzten Zwangsgelder.
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Referenzen
- §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 57 SOG 1x (nicht zugeordnet)
- § 58 SOG 1x (nicht zugeordnet)
- PAuswG § 7 Sachliche Zuständigkeit 1x
- § 57 Abs. 1 S. 1 SOG 1x (nicht zugeordnet)
- § 57 Abs. 1 SOG 1x (nicht zugeordnet)
- § 58 Abs. 7 SOG 1x (nicht zugeordnet)
- PAuswG § 9 Ausstellung des Ausweises 2x
- VwGO § 154 1x
- 2 O 304/03 1x (nicht zugeordnet)
- 10 E 168/04 1x (nicht zugeordnet)
- 1 D 583/04 1x (nicht zugeordnet)