Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (6. Kammer) - 6 A 2/15

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Kostenübernahme für die Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme, soweit diese nicht durch die Beihilfe gedeckt ist.

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Die Klägerin ist Landesbeamtin und wird als Sachbearbeiterin beim Beklagten verwendet. Im Jahr 2012 beantragte die u.a. an Arthritis erkrankte Klägerin die Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. Diese Maßnahme wurde in einem von der Beihilfestelle in Auftrag gegebenen amtsärztlichen Gutachten als zum Erhalt der Dienstfähigkeit der Klägerin für notwendig erachtet und befürwortet und von der Beihilfestelle anerkannt. Nachdem die private Krankenversicherung der Klägerin eine Kostenübernahme abgelehnt hatte, beantragte die Klägerin die Erhöhung des Bemessungssatzes von 50 v.H. auf 100 v.H. Dies lehnte die Beihilfestelle ab. Daraufhin beantragte die Klägerin beim Beklagten die Übernahme der Restkosten für die Rehabilitationsmaßnahme gemäß § 48 LBG LSA. Zur Begründung machte die Klägerin geltend, ihre chronische Erkrankung würde im weiteren Verlauf zur Dienstunfähigkeit führen. Dies könne durch die Rehabilitationsmaßnahme verhindert werden.

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Mit Bescheid vom 27. September 2012 lehnte der Beklagte die Kostenübernahme ab. Eine entsprechende Verpflichtung des Dienstherrn bestehe lediglich in Fällen, in denen der Beamte sich weigere, sich einer Maßnahme zur Vermeidung drohender Dienstunfähigkeit zu unterziehen, der Dienstherr diese Maßnahme aber für zwingend notwendig erachte und eine entsprechende Weisung erteile. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin vom 14. Oktober 2014 wurde vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2012 zurückgewiesen. Zwischenzeitlich hatte die Klägerin die stationäre Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch genommen und die nicht von der Beihilfe abgedeckten Kosten in Höhe von 1.918,41 € zunächst selbst übernommen.

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Mit der am 5. Dezember 2012 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, der Beklagte sei gemäß § 48 Abs. 1 LBG LSA zur Erstattung der Kosten für die stationäre Rehabilitationsmaßnahme verpflichtet, soweit diese nicht von der Beilhilfe gedeckt seien. Die Klägerin sei als Beamtin verpflichtet, ihre Dienstfähigkeit zu erhalten und hierfür auch an Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens vom 29. Juni 2012 sei die von der Klägerin in Anspruch genommene Rehabilitationsmaßnahme zur Erhaltung der Dienstfähigkeit notwendig gewesen. Im Übrigen hätte der Beklagte bei der Entscheidung über den Erstattungsantrag der Klägerin Ermessen ausüben müssen, woran es fehle.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 27. September 2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12. November 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die nicht durch die Beihilfe abgedeckten Kosten für die stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Inselklinik H. „Haus K.“ in der Zeit vom 16. Oktober 2012 bis zum 6. November 2012 zu übernehmen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung macht der Beklagte geltend, gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA würden Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen nur übernommen, wenn diese Maßnahmen vom Dienstherrn angeordnet oder genehmigt worden seien. Einen Ermessensspielraum sehe die Regelung nicht vor. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn werde insoweit abschließend konkretisiert. Die von der Klägerin in Anspruch genommene Rehabilitationsmaßnahme sei weder angeordnet noch genehmigt worden. Im Übrigen wäre die durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme auch nicht anordnungs- oder genehmigungsfähig gewesen. Eine Kostenübernahme komme nur in Betracht, wenn vor dem Beginn der Maßnahme (amts-)ärztlich bestätigt wurde, dass die Maßnahme geeignet ist, die drohende Dienstunfähigkeit zu vermeiden. Den Anforderungen an ein solches Gutachten genüge ein amtsärztliches Gutachten zur Anerkennung der Beilhilfefähigkeit der beabsichtigten Rehabilitationsmaßnahme grundsätzlich - so auch hier - nicht. Die Dienststelle habe auch keine Kenntnis über Inhalt und Ergebnis der amtsärztlichen Begutachtung zum Antrag auf Gewährung einer Beihilfe gehabt. Auch sonst hätten keine Zweifel an der generellen Dienstfähigkeit der Klägerin bestanden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Übernahme der Kosten für die von ihr durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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1. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Erstattungsanspruch ist § 48 Abs. 1 LBG LSA. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, zur Vermeidung drohender Dienstunfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen; ihnen können entsprechende Weisungen erteilt werden. Die Regelung enthält für die Beamtinnen und Beamten eine Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung bei Maßnahmen zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit bei längerfristiger Erkrankung (s. LTDrucks 5/1710, S. 129: „Rehabilitation vor Versorgung“). Sie knüpft ausweislich der amtlichen Überschrift und der Gesetzgebungsmaterialien (LTDrucks 5/1710, S. 129) an § 29 Abs. 4 BeamtStG an, wonach Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, verpflichtet sind, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen. Die Regelung ist Ausfluss der allgemeinen Beamtenpflicht nach § 34 BeamtStG, die auch die Pflicht zur Gesunderhaltung umfasst. Danach sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich gesund zu erhalten bzw. die verlorene Dienstfähigkeit wieder herzustellen. Die Nichtbefolgung der Weisung kann im Wege des Disziplinarverfahrens sanktioniert werden (BTDrucks 16/4027, S. 30).

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Im Gegenzug ist der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) verpflichtet, Aufwendungen für angeordnete oder von ihm genehmigte Rehabilitationsmaßnahmen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA oder § 29 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes zu tragen, soweit kein Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge besteht (§ 48 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA). Die Mitwirkungspflicht der Beamtin oder des Beamten an einseitig vom Dienstherrn bestimmten Maßnahmen bezieht sich nur auf die Teilnahme, nicht auf die teilweise Kostenübernahme. Die gesetzliche Regelung entsprechender Mitwirkungspflichten der Beamtin oder des Beamten erfordert daher einen besonderen Fürsorgetatbestand, demzufolge der Dienstherr in solchen Fällen sämtliche Aufwendungen der Beamtin oder des Beamten zu übernehmen hat (LTDrucks 5/1710, S. 129).

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2. Die Voraussetzungen für die Übernahme der nicht durch die Beihilfe abgedeckten Kosten für die stationäre Rehabilitationsmaßnahme der Klägerin sind nicht erfüllt. Der Dienstherr hat die Rehabilitationsmaßnahme weder angeordnet noch genehmigt. Die Anerkennung der Aufwendungen für die Maßnahme als beihilfefähig ist keine Genehmigung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA, weil die Beihilfe nicht auf Maßnahmen begrenzt ist, die der Erhaltung und Wiederherstellung der Dienstfähigkeit dienen (vgl. §§ 12 ff. BBhV).

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3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Genehmigung der durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme, wobei dahinstehen kann, ob sich aus § 48 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA überhaupt ein Anspruch auf nachträgliche Genehmigung der von einer Beamtin oder einem Beamten ggf. auf der Grundlage eines (amts-)ärztlichen Gutachtens durchgeführten Maßnahme ableiten lässt. Daran bestehen Zweifel, weil der Gesetzgeber die Mitwirkungspflicht der Beamtin oder des Beamten und die daran geknüpfte Pflicht zur Kostenübernahme durch den Dienstherrn auf „einseitig vom Dienstherrn bestimmte Maßnahmen“ bezogen hat (vgl. LTDrucks 5/1710, S. 129), was bei der nachträglichen Genehmigung einer von der Beamtin einseitig ausgewählten und durchgeführten Maßnahme nicht der Fall ist. Soll die in § 48 Abs. 1 LBG LSA enthaltene Befugnis des Dienstherrn zur Konkretisierung der gesetzlich allgemein ausgesprochenen Pflicht der Beamtin oder des Beamten zur Dienstleistung und der daraus folgenden Pflicht zur Gesunderhaltung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1990 - 2 B 48/09 -, NJW 1991, S. 766 <766>) nicht leerlaufen, käme ein Anspruch auf nachträgliche Genehmigung der durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme allenfalls dann in Betracht, wenn jede andere Entscheidung - insbesondere die Ablehnung der Kostenübernahme - rechtswidrig wäre (Ermessensreduzierung „auf Null“). Dies ist hier nicht der Fall.

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a) Voraussetzung der Anordnung oder Genehmigung einer Rehabilitationsmaßnahme ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA die drohende Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten. Dienstunfähig sind Beamtinnen und Beamte gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig sind. Der Dienstunfähigkeitsbegriff des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist amtsbezogen (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG: „anderes Amt“; vgl. auch § 46 Abs. 1 LBG LSA). Er knüpft an den Aufgabenkreis an, der dem Inhaber des jeweiligen Statusamts bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (Amt im abstrakt-funktionellen Sinn). Beschäftigungen in diesem Funktionsbereich sind amtsangemessen und können dem Beamten jederzeit übertragen werden. Nicht maßgebend ist dagegen, ob der Beamte auch die Aufgaben des von ihm zuletzt wahrgenommenen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinn) erfüllen kann. Dienstunfähigkeit setzt damit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (so - zu § 44 BBG - BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2006 - 2 C 22/13 -, NVwZ 2014, S. 1319 <1320> m.w.N.).

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Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 45 Abs. 3 LBG LSA vor, dass die Einschätzung des Dienstherrn auf ein ärztliches Gutachten gestützt sein muss. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden. Dies gilt insbesondere für die Feststellung, welche Folgen sich aus den ärztlich festgestellten Leistungseinschränkungen für die amtsbezogenen Dienstpflichten ergeben (vgl. BVerwG, a.a.O., NVwZ 2014, S. 1319 <1320 f.> m.w.N).

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Dem Beklagten ist darin zuzustimmen, dass die Beurteilung der Dienstfähigkeit der Klägerin auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 29. Juni 2012 nicht möglich ist. In diesem Gutachten wurden - auftragsgemäß - die medizinischen Feststellungen getroffen, die für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der beabsichtigten Rehabilitationsmaßnahme gemäß § 35 BBhV erforderlich waren. Zwar heißt es in dem Gutachten zusammenfassend, zum Erhalt der Dienstfähigkeit der Klägerin sei eine erneute stationäre Rehabilitationsmaßnahme notwendig. Die Beurteilung der Dienstfähigkeit obliegt jedoch - wie ausgeführt - dem Dienstherrn, der sich hierfür der ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen zu bedienen hat. Den entsprechenden Anforderungen genügt das amtsärztliche Gutachten vom 29. Juni 2012 indes nicht. Weder wurden dort die gesundheitsbedingten Leistungsbeeinträchtigungen der Klägerin festgestellt, noch deren prognostische Entwicklung bewertet. Ob die Klägerin voraussichtlich dauerhaft nicht mehr in der Lage (gewesen) sein wird, ihre dienstlichen Aufgaben zu erfüllen, konnte auf dieser Grundlage nicht beurteilt werden.

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b) Voraussetzung der Anordnung oder Genehmigung ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA darüber hinaus, dass die Rehabilitationsmaßnahme zur Vermeidung drohender Dienstunfähigkeit geeignet und zumutbar ist. Was unter geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zu verstehen ist, hängt im Einzelfall von der Art der Erkrankung und der medizinischen Begutachtung ab (BTDrucks 16/4027, S. 30). Insofern bestimmt § 49 Abs. 2 LBG LSA im Hinblick auf die nach § 26 BeamtStG zu treffende Entscheidung, dass die Ärztin oder der Arzt dem Dienstvorgesetzten die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung und die in Frage kommenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mitteilt, soweit deren Kenntnis für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Dies ermöglicht es dem Dienstherrn, von seiner Befugnis zur Konkretisierung der gesetzlich allgemein ausgesprochenen Pflicht der Beamtin oder des Beamten zur Dienstleistung und der daraus folgenden Pflicht zur Gesunderhaltung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1990 - 2 B 48/09 -, NJW 1991, S. 766 <766>) Gebrauch zu machen.

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Im - hier vorliegenden - Fall der nachträglichen Genehmigung kann der Dienstherr lediglich über das Ob der Erstattungsfähigkeit einer bereits durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme entscheiden. Die Konkretisierungsbefugnis des Dienstherrn hinsichtlich der Art und Dauer der Rehabilitationsmaßnahmen besteht insoweit darin, im Nachhinein zu befinden, ob die durchgeführte Maßnahme zur Vermeidung drohender Dienstunfähigkeit geeignet gewesen ist. Insoweit trägt eine Beamtin, die eine vom Dienstherrn nicht angeordnete Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt hat, das Kostenrisiko. Es trifft in diesem Fall die Klägerin. Die Auffassung des Beklagten, die Eignung der durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme zur Vermeidung drohender Dienstunfähigkeit lasse sich aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 29. Juni 2012 nicht beurteilen, ist nicht zu beanstanden. Dies folgt schon daraus, dass in dem Gutachten - wie ausgeführt - keine hinreichenden Feststellungen getroffen wurden, die eine Beurteilung der Dienstfähigkeit der Klägerin ermöglichen. Darüber hinaus fehlt es an der Bestimmung konkreter Behandlungsmaßnahmen und Behandlungsziele sowie an einer Begründung, weshalb die Rehabilitationsmaßnahme in dem bestimmten Umfang von 21 Tagen erforderlich und in der benannten Inselklinik „Haus K.“ durchzuführen war.

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Damit fehlt es sowohl am Nachweis der drohenden Dienstunfähigkeit der Klägerin als auch am Nachweis der Notwendigkeit der von der Klägerin konkret durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme. Ein Anspruch auf Genehmigung dieser Maßnahme und damit auf Kostenübernahme durch den Dienstherrn (§ 48 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA) besteht damit nicht.

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c) Der Beklagte ist auch nicht dazu verpflichtet, ein weiteres amtsärztliches Gutachten einzuholen, um auf dessen Grundlage über die Kostenübernahme für die Rehabilitationsmaßnahme zu entscheiden. Zweifel an der Dienstfähigkeit der Klägerin bestehen weder aufgrund des vorgelegten amtärztlichen Gutachtens vom 29. Juni 2012 noch aufgrund der Erkrankungszeiten der Klägerin (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), die im Zeitpunkt der Ablehnung der Kostenübernahme (27. September 2012) bei 31 teilweise unzusammenhängenden Krankheitstagen im Jahr 2012 lagen.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.


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