Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 B 215/17
Gründe
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Die Antragstellerin ist nach eigenen Angaben Staatsangehörige Eritreas und dem Volke der Tigrinya zugehörig. Sie begehrt Rechtsschutz gegen eine drohende Überstellung nach Italien im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens.
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Mit Beschluss vom 11.01.2017 lehnte das erkennende Gericht einen Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 04.01.2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.12.2016 ab (Az.: 8 B 18/17 MD).
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Die Antragstellerin macht nunmehr geltend, dass der Beschluss vom 11.07.2017 wegen nachträglich geänderter Umstände abzuändern sei. Sie sei schwanger geworden, der errechnete Geburtstermin sei der 05.09.2017. Zur Glaubhaftmachung legte sie einen Mutterpass vor. Eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden liege nicht vor.
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Die Antragstellerin beantragt mit Schriftsatz vom 25.04.2017,
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unter Abänderung des Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 11.01.2017 zum Aktenzeichen 8 B 18/17 MD die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.12.2016 zum Geschäftszeichen 6053779-224 anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen
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und trägt im Wesentlichen vor, dass die medizinische Betreuung, sowie Unterbringung und Versorgung während und nach der Schwangerschaft auch von den italienischen Behörde gewährleistet werden könne. Darüber hinaus stelle eine Schwangerschaft an sich keine Beeinträchtigung der Klägerin dar und könne auch nicht als Erkrankung angesehen werden, welche einer Rücküberführung entgegenstehe.
II.
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Über den Antrag entscheidet im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
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Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Es ist kein Rechtsmittelverfahren zur Überprüfung der Richtigkeit der ursprünglich ergangenen Entscheidung. Es setzt voraus, dass nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Umstände, also Veränderungen der Sach- und Rechtslage vorgetragen werden, die ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen können (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80, Rn. 103). Einen solchen Umstand hat die Antragstellerin mit ihrer Schwangerschaft vorgetragen. Zur Überzeugung des Gerichts liegen damit die Voraussetzungen für eine Abschiebungsanordnung gemäß § 34 a Abs. 1 AsylG nicht mehr vor, da nicht feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, wobei im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der "konkreten" Gefahr für "diesen" Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, die überdies landesweit droht. Schlechte Lebensbedingungen stellen dabei regelmäßig eine nicht zu berücksichtigende allgemeine Gefahr nach § 60 a AufenthG dar (vgl. nur: VG Aachen, Urteil v. 24.08.2015, 2 K 1785/14.A; juris).
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Familien mit Neugeborenen oder Kleinkindern stellen angesichts der hochrangigen Rechtsgüter der Familieneinheit und auch des Kindeswohls eine besonders schutzbedürftige Gruppe dar. Daher muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 939/14 -, NVwZ 2014, S. 1511, 2 BvR 732/14 und 2 BvR 1795/14, jeweils juris sowie 2 BvR 991/14) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR
, Tarakhel v. Schweiz, Urteil vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, S. 127; zuletzt Entscheidung v. 27.05.2015, 2 BvR 3024/14; 2 BvR 177/15; 2 BvR 601/15; juris) bei der Abschiebung von Familien mit Kleinkindern nach Italien vom Bundesamt eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung der italienischen Behörden eingeholt werden, dass die Familie in Italien eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten werde.
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Die Antragstellerin selbst gehört zwar (derzeit noch) nicht zu der Gruppe Familie/Mutter mit Kleinkind, da sie sich derzeit noch in der Schwangerschaft befindet. Dennoch handelt es sich auch bei Ihr als Schwangere, dazu noch alleinstehend, um eine besonders schutzbedürftige Person (vgl. auch Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Feststellung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Asylaufnahme-RL). Daher ist es sachgemäß, die vom EMGR und Bundesverfassungsgericht verlangte individuelle Garantie einer angemessenen Unterkunft nicht nur für den Fall der Überstellung einer Familie mit Kleinkind, sondern auch für die Abschiebung einer Schwangeren zu verlangen. Eine Schwangere ist – oder jedenfalls wird – ähnlich schutzbedürftig wie eine Familie mit einem Neugeborenen. Die Erwägungen, dass die Gesichtspunkte der körperlichen Unversehrtheit, der Achtung des Grundsatzes der Familieneinheit und der Gewährleistung des Kindeswohls besonderer Berücksichtigung bedürfen, treffen auch auf den Fall einer Schwangeren und ihr ungeborenes Kind zu. Auch die Wertungen, die sich aus der Dublin-III-VO selbst ergeben (vgl. den Erwägungsgrund 16 sowie Art. 16 Dublin-III-VO) sprechen dafür, dass das Bundesamt auch bei der Überstellung einer Schwangeren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen hat, dass die werdende Familie bei der Übergabe an diese eine geeignete Unterkunft erhält.
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Solange eine solche Zusicherung nicht vorliegt, steht nicht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
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Referenzen
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