Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (4. Kammer) - 4 B 246/14
Gründe
- 1
Der Antrag des Antragstellers vom 03. November 2014,
- 2
die aufschiebende Wirkung seiner Klage 4 A 101/14 MD gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 30.04.2013 in der Gestalt der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 21.08.2014 wiederherzustellen,
- 3
hat Erfolg.
- 4
Bei einem begünstigenden Verwaltungsakt mit - wie vorliegend - belastender Drittwirkung kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen einen von der Behörde (nachträglich) für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag des Drittbetroffenen ganz oder teilweise nach Maßgabe des § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherstellen. Einem solchen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist grundsätzlich stattzugeben, wenn der angefochtene Verwaltungsakt - hier die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung - Rechte des Dritten verletzt, also wenn das genehmigte Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Genehmigungsinhabers oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Genehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist der Antrag des Dritten abzulehnen, wenn die Genehmigung ihn nicht in eigenen Rechten verletzt und eine ordnungsgemäße Begründung für die angeordnete sofortige Vollziehung gegeben ist.
- 5
§ 4a Abs. 3 und 4 Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753) beschränkt diesen Prüfungsrahmen dahingehend, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung (nur) ganz oder teilweise (anordnen oder) wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In der vorliegenden Situation der Drittanfechtung hat das Gericht dabei nicht zu entscheiden, ob die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig erteilt wurde. Ein nachbarliches Abwehrrecht eines Antragstellers gegen das genehmigte Vorhaben besteht nur dann, wenn die genehmigte Anlage gerade gegen solche Vorschriften verstößt, die für ihn Wirkung entfalten.
- 6
In Anwendung dieser Maßstäbe bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sowohl der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (1.) als auch an der Anordnung der sofortigen Vollziehung (2.).
- 7
1. Dem Antragsteller dürfte nach der gebotenen summarischen Prüfung ein Abwehrrecht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG unter dem Gesichtspunkt der Geruchsbelastungen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zustehen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImschG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben und zu errichten, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
- 8
Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann auf die Handlungsempfehlung für Sachsen-Anhalt zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 zurückgegriffen werden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die GIRL bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben (BVerwG, Beschl. v. 07.05.2007 - 4 B 5.07 -, BauR 2007, 1454; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 27.11.2014 – 1 LA 52/14 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.09.2012 - 8 B 762/11 -, beide: juris, m. w. N.).
- 9
Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/ Mischgebiete ein Maximal-Immissionswert von 0,10 (10 % der Jahresgeruchsstunden) und für Dorfgebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % der Jahresgeruchsstunden). Einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. Nach der durch die Beigeladene im Genehmigungsverfahren vorgelegten Immissionsprognose der IFU GmbH vom 30.08.2011 (Bl. 78 der Beiakte T) wurden sechs Immissionsorte begutachtet: Die Wohnbebauung am Nordrand von K. (MA), die Wohnbebauung entlang der L23 (MB), die Wohnbebauung am Nordwestrand von N. (MC), die Wohnbebauung am Südrand von S. (MD), die Wohnbebauung am Südrand von A. (ME) sowie die Wohnbebauung am Südostrand von R. (MF). Die Wohngebiete MA bis MD sowie MF wurden durch den Antragsgegnern der Kategorie Wohn-/Mischnutzung mit einem Immissionswert von 0,10 zugeordnet, die Bebauung ME der eines Dorfgebietes mit einem Immissionswert von 0,15. Gegen diese Einschätzung bestehen keine Bedenken.
- 10
Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 03.02.2011 - 8 B 1797/10 -, juris, m. w. N.). Davon ausgehend ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung Zweifeln ausgesetzt, weil die Vorbelastung nicht nachvollziehbar und umfassend ermittelt worden ist. Das Gericht vermag es nicht einzuschätzen, ob vorliegend eine Überschreitung des Wertes 0,10 bzw. 0,15 prognostisch ausgeschlossen werden kann.
- 11
Das Gutachten der IFU GmbH, welches der Antragsgegner seinem Bescheid zugrunde gelegt hat, kommt bzgl. der Gebiete MA bis MD zu dem Ergebnis, dass durch das geplante Vorhaben die Kenngröße für die Zusatzbelastung (IZ) 0,02 betrage (Bl. 122 der Beiakte T). Gemäß Abschnitt 3.3 der GIRL soll die Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte der GIRL nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage in ihrer Gesamtheit zu erwartende Immissionsbeitrag (Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung nach Nummer 4.5) auf keiner Beurteilungsfläche, auf der sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten (vergleiche Nummer 3.1), den Wert 0,02 überschreitet. Bei Einhaltung dieses Wertes ist davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht (Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung – Irrelevanzkriterium). Dies kann u. U. jedoch dazu führen, dass gerade bei mehreren Anlagen im – wie vorliegend – Außenbereich jede Anlage für sich das Irrelevanzkriterium erfüllt, kumulativ allerdings dennoch eine erhebliche Belastung der Wohnbereiche vorliegt. Dies wurde auch durch den Richtliniengeber erkannt, der in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.3 GIRL ausführt:
- 12
„Im Außenbereich, in dem die Landwirtschaft privilegiert ist und in dem sie ihre Entwicklungsmöglichkeiten soweit wie möglich nutzen will, gibt es praktisch keine räumlichen Begrenzungen. Es ist durchaus möglich, dass um ein Wohngebiet herum eine Vielzahl von Anlagen existiert bzw. gebaut oder erweitert wird, deren Beitrag zur Geruchsimmissionssituation in der Wohnbebauung jeweils irrelevant ist. Dies würde beträchtliche Kumulationen nach sich ziehen. Die Erfahrungen aus der Praxis belegen, dass Immissionswertüberschreitungen in diesen Fällen nicht auszuschließen sind.
- 13
Auf diese Problematik wurde in der Vergangenheit unterschiedlich reagiert. So gibt es in Teilen Niedersachsens eine sogenannte „kleine“ Irrelevanzregelung. Sie geht davon aus, dass eine berechnete Geruchshäufigkeit von 0,004, verursacht durch einen geplanten Stallneubau, sich nicht in der gerundeten Kenngröße nach Nr. 4.6 GIRL auswirkt und der Stall gebaut werden könnte. Eine andere Möglichkeit besteht darin, in Fällen in denen übermäßige Kumulationen befürchtet werden, zusätzlich zu den erforderlichen Berechnungen auch die Gesamtbelastung im Istzustand in die Beurteilung einzubeziehen. D. h. es ist zu prüfen, ob bei der bereits vorhandenen Belastung noch ein zusätzlicher Beitrag von 0,02 toleriert werden kann.
- 14
Vor diesem Hintergrund ist es durchaus möglich, dass zwar die erste Anlage, die einen irrelevanten Beitrag zur Geruchsimmissionsbelastung leistet, eine Genehmigung erhält, aber der zweiten irrelevanten Anlage die Genehmigung versagt wird. Im Sinne der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen entsprechend § 3 BImSchG ist dies berechtigt, da u. U. eine fortschreitende Kumulation zu befürchten ist. Auf Nr. 5 der GIRL wird verwiesen.“
- 15
Mit dieser Problematik hat sich der Antragsgegner in seinem Bescheid nicht auseinandergesetzt, sondern pauschal auf das Irrelevanzkriterium nach Nr. 3.3 GIRL verwiesen und festgestellt, dass dieses erfüllt sei und daher eine Vorbelastung nicht berücksichtigt werden müsse (S. 73 des Bescheides). Der Antragsgegner führt dazu selbst aus (S. 73 des Bescheides): „Nach Abschnitt 3.3 der GIRL ist bei Einhaltung des Wertes von 0,02 (2 %) davon auszugehen, dass die Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht. Somit sind erhebliche Geruchsbelästigungen unabhängig von der insbesondere in den Ortslagen K. [MA] und N. [MC] bestehenden Vorbelastungen nicht auszumachen.“ Dies begegnet bei der konkreten Sachlage erheblichen Bedenken:
- 16
In dem Gebiet befinden sich nach der Umweltverträglichkeitsstudie der Landgesellschaft Sachsen-Anhalt mbh (Bl. 285 ff. der Beiakte T) acht weitere für das Beurteilungsgebiet relevante Tierhaltungsanlagen in J. (zwei Hühnermastanlagen mit insgesamt ca. 160.000 Tierplätzen sowie Rinderanlagen mit insgesamt 180 Mutterkühen), St. (Schweinemast mit ca. 3.900 Tierplätzen), A. (Rinderhaltung mit 19 Tierplätzen), K. (Rinder/ Milchviehanlage mit 926 Tierplätzen sowie einer Biogasanlage) und N. (Schweinemast mit 1.700 Tierplätzen sowie Rinder/ Milchvieh mit 650 Tierplätzen sowie einer Biogasanlage). Insbesondere die Hühnermastanlage in J. mit einer Tierplatzanzahl von ca. 160.000 Masthähnchen dürfte unter Berücksichtigung der Geruchsausbreitung (Bl. 114 f. der Beiakte T) sowie des um ein Vielfaches höheren Gewichtungsfaktors von 1,5 (im Vergleich zu Schweinemastanlagen von 0,75) für eine erhebliche Vorbelastung der südlichen Beurteilungsflächen im Beurteilungsgebiet sprechen. Allein die Anzahl von acht weiteren Tierhaltungsanlagen hätte jedoch schon Anlass dazu geben müssen, zu prüfen, ob das Irrelevanzkriterium aufgrund der Kumulation von Tierhaltungsanlagen vorliegend ausnahmsweise nicht maßgeblich ist. Neben den Tierhaltungsanlagen finden sich noch diverse Biogasanlagen im Beurteilungsgebiet. Nach den Anwendungshinweisen der GIRL hätte man sich mit dieser Vorbelastung zumindest auseinander setzen müssen. Auch Abschnitt 3.3 der GIRL gibt lediglich vor, dass die Genehmigung bei Vorliegen des Irrelevanzkriteriums nicht versagt werden soll. Dies spricht dafür, dass dieses Kriterium in der Regel anzuwenden ist. Besteht – wie vorliegend – jedoch eine atypische Belastungssituation durch bereits vorhandene Anlagen, muss nach der Einschätzung des Gerichtes zumindest der IGb-Wert unter Berücksichtigung der bestehenden Anlagen ermittelt werden, um so „auf der sicheren Seite“ zu stehen und anhand eines feststehenden Zahlenmaterials auszuschließen zu können, dass eine nicht mehr hinnehmbare Geruchsbelastung durch das Vorhaben entsteht. Denn ist die tatsächlich ermittelte Vorbelastung der Umgebung für einen Nachbarn bereits nicht (mehr) zumutbar, ist auch eine weitere die Irrelevanzgrenze nicht erreichende Zusatzbelastung unzulässig (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.03.2009 – 10 B 259/09 –, juris). Ein schlichter Verweis auf das Irrelevanzkriterium trotz Kenntnis von Tatsachen, die auf eine evtl. relevante Vorbelastung schließen, dürfte hierfür nicht ausreichen. In jedem Fall entspricht es keiner Prognose „auf der sicheren Seite“.
- 17
Der Antragsgegner hat sich insgesamt mit den speziellen Bedingungen nicht nachvollziehbar auseinandergesetzt. Er hat insbesondere nicht die Gegebenheiten der Umgebung, die Örtlichkeiten, die Art und den Umfang der jeweiligen Tierhaltungen oder sonstigen Anlagen sowie der von ihnen ausgehenden Immissionen, die Bedeutung des Schutzes der GIRL vor Gerüchen, das Verhältnis der jeweiligen Beeinträchtigungen sowie eine etwaige „Grenze des Erträglichen“ betrachtet und gewürdigt. Es ist nicht Aufgabe eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens, diese Einzelfallprüfung nachzuholen oder in seinem Verlauf nachholen zu lassen.
- 18
Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage bestehen mithin ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Genehmigung. Das gilt auch, soweit (zunächst) lediglich die Errichtung des Vorhabens betroffen ist. Zwar wird erst der Betrieb der genehmigten Anlage mit einer Immissionsbelastung verbunden sein. Die Schutzpflichten des Bundes- Immissionsschutzgesetzes gelten aber schon für die Errichtung eines Vorhabens. Effektiver Rechtsschutz gegen Gefährdungen und erhebliche Belästigungen ist nur dann zuverlässig sichergestellt, wenn die gebotenen Schutzvorkehrungen bereits bei Planung und Errichtung der Anlage berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 08.05.2007 - 8 B 2477/06 -, juris).
- 19
2. Die im Genehmigungsbescheid getroffene Vollziehungsanordnung, die der Antragsgegner ausdrücklich auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gestützt hat, erweist sich ferner als rechtswidrig, weil das öffentliche Interesse durch den Antragsgegner nicht hinreichend begründet wurde. Es mag zwar ein öffentliches Interesse an der Sicherung des wirtschaftlichen Wachstums sowie an der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen bestehen; aus welchen Gründen hierzu gerade die von dem Beigeladenen geplante Schweinemastanlage am Standort Kunrau ohne den Eintritt des Suspensiveffekts der Rechtsmittel Dritter errichtet werden muss, lässt sich weder der Begründung entnehmen noch sind hierfür hinreichende Anhaltspunkte ersichtlich (vgl. hierzu: VG Magdeburg, Beschl. v. 20.12.2012 – 2 B 262/12 –; Finkelnburg in: Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn. 746). Allein die durch den Antragsgegner geltend gemachte Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung rechtfertigt eine Durchbrechung des Grundsatzes des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht.
- 20
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO
- 21
4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Ziffer 1.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderung.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 8 B 2477/06 1x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 3 Begriffsbestimmungen 1x
- 2 B 262/12 1x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen 3x
- VwGO § 80 3x
- Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 LA 52/14 1x
- VwGO § 154 1x
- 10 B 259/09 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 1797/10 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 101/14 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 B 762/11 1x