Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 102/16

Tatbestand

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Der Kläger begehrt als Erbe nach seiner verstorbenen Mutter H. A. Ausgleichsleistungen für deren Verlust des Eigentumsanteils als Gesellschafterin an der Firma G. F. Sohn OHG in J. .

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Die Firma G. F. Sohn OHG in J. wurde aufgrund von SMAD-Befehl entschädigungslos enteignet. Herr E. F. war Teileigentümer und Gesellschafter mit 49 %; Frau H. A. hielt die übrigen 51 % Gesellschaftsanteile. Gem. § 1 Abs. 8 Buchst. a Vermögensgesetz (VermG) wurden die vermögensrechtlichen Anträge der Gesellschafter abgelehnt und als Anträge auf Ausgleichsleistungen gewertet. Hinsichtlich der Rechtsvorgängerin des Klägers konnten keine Unterlagen hinsichtlich von Ausschlussgründen nach § 1 Abs. 4 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) ermittelt werden. Sie war nicht Mitglied der NSDAP und galt als politisch unbelastet. Überdies war sie von der Geschäftsleitung der Firma ausgeschlossen.

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Unstreitig beschäftigte die Firma G. F. Sohn OHG während des 2. Weltkrieges Zwangsarbeiter aus den so genannten Ostgebieten und Kriegsgefangene (Inder, Franzosen). Genauere Angaben zu der Anzahl der beschäftigten Zwangsarbeiter und Kriegsgefangenen, den Unterbringungsmöglichkeiten sowie deren sonstigen Lebens- und Arbeitsumständen liegen nicht vor.

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Aus den Enteignungsunterlagen sind drei eidesstattliche Erklärungen und zwei Abschriften ersichtlich, nämlich von R. T. vom 07.10.1946 (Abschrift), G. G. vom 07.10.1946 (Abschrift), K. O. vom 26.02.1948, K. D. vom 26.02.1948 und R. H. vom 26.02.1948.

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R. T. führt aus:

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„Meine Auffassung ist die, dass sich W. {Werkmeister der Firma} den Ukrainerinnen gegenüber schlecht benommen hat und zwar führe ich Folgendes an: auf dem J… Bahnhof sind wiederholt Kartoffeln verladen worden. Dieses nahmen die Ukrainerinnen wahr und ließen sich dort immer eine kleine Menge ca. 10 Kilo geben. W. hat dieses öfter bemerkt und nahm verschiedene Male den Mädels die Kartoffeln weg. Die Mädels selbst sagten mir dann, dass W. die Kartoffeln mit nach Hause genommen hatte. Als W. nun am nächsten Tag den Mädels wieder die Kartoffeln abnahm, sagten mir dieselben, wo die Kartoffeln im Magazin versteckt stehen. Ich ging dorthin und gab den Ukrainerinnen die Kartoffeln wieder und zwar aus meinem menschlichen Empfinden. Außerdem bin ich Zeuge gewesen, als W. einer älteren Ukrainerin zweimal mit der flachen Hand ins Genick schlug. Noch habe ich gesehen, dass auch eine jüngere Ukrainerin geschlagen worden ist und zwar auch von W. . Gesehen habe ich außerdem noch, dass als sich einige von diesen Mädels am Ofen wärmten, von W. weggestoßen wurden. Einige Zeit später konnte ich beobachten, dass W. wieder eine ältere Ukrainerin, die an einer Maschine beschäftigt war, wegstieß. Nach meiner Überzeugung ist das Verhalten des W. den Ausländern gegenüber als unkorrekt zu bezeichnen.“

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K. O. erklärt:

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„Das ganze Werk war eine Brutstätte des Nazismus. Während des Krieges waren Kriegsgefangene (Inder, Franzosen) und Ostarbeiter beschäftigt. Wiederholt erhielt ich Kenntnis von der äußerst unzureichenden Verpflegung und brutalen Misshandlungen dieser Menschen durch die von der Betriebsleitung gebilligte Wache. Die Werkschar des Betriebes F. und Sohn hatte eine Fahne und wurde durch Mittel der Betriebsleitung laufend unterhalten. Auch hatte die Werkschar eine mit Pfeifen und Trommeln ausgerüstete Kapelle. Neben unserem Luftschutzraum war extra ein Einmannraum hergerichtet worden, in dem die Kriegsgefangenen und Ostarbeiter, die in Folge der schlechten Ernährung nicht genug schaffen konnten, eingesperrt und geschlagen wurden. Das Schreien dieser so misshandelten Menschen war auf der Straße hörbar.“

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K. D. schreibt:

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„Die Misshandlung der Kriegsgefangenen und Ostarbeiter habe ich mit eigenen Augen gesehen. Wiederholt sah ich, wie die Ostarbeiter von der Wache mit einer Hundepeitsche geschlagen wurde und daraufhin in den neben dem Luftschutzkeller hergerichteten Einmannraum eingesperrt wurden. Dieser Raum war derartig eng, dass er nur für einen Mann Platz bot. Es wurden aber auch manchmal zwei Mann hierhin eingesperrt, die während ihrer ein bis zweitägigen Haft keinerlei Nahrung erhielten.“

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R. H. berichtet:

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„Der ganze Betrieb F. war eine Nazi-Hochburg, wir hatten eine Werkschar mit Fahne, sämtliche Betriebsappelle wurden in einem mit nazistischer Propaganda ausgeschmückten Raum durch die Nazi-Betriebsleitung abgehalten. Reden, die die Nazigrößen Hitler, Göring usw. hielten musste die gesamte Belegschaft mit anhören. In unserem Betrieb waren Kriegsgefangene und Ostarbeiter während des Krieges beschäftigt. Mir sind oft Misshandlungen und schlechte Verpflegung der Kriegsgefangenen (Franzosen) und Ostarbeiter zu Ohren gekommen. Die Betriebsleiter, die sämtlich Parteigenossen waren, hielten die Betriebsappelle ab. Wiederholt waren auch Propagandaredner der NSDAP in den Betriebsappellen bei uns als Redner aufgetreten. Unser Speiseraum war mit dem Führerbild und anderen nazistischen Bildern ausgeschmückt. Unsere Belegschaft, die etwa 300 Mann stark war und zur Zeit ca. 110 Mann beträgt, arbeitete vor dem Kriege bereits für die Wehrmacht und während des Krieges überwiegend für den Krieg.“

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In einem Schreiben vom 20.01.1947 führt der für das Unternehmen bestellte Treuhänder L. M. im Enteignungsverfahren aus:

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„Lediglich auf die Aussagen einiger Personen hin, die aus persönlichen Gründen die volle Enteignung der Firma durchsetzen wollten, wurde der Enteignungsvorschlag vom Antifa-Ausschuss in seiner damaligen Zusammensetzung gefasst (…).“ Weiter führt M. in dem Schreiben aus, dass er am 23.11.1946 von dem Betriebsratsvorsitzenden O. aufgrund eines Schreibens als Treuhänder entlassen und nunmehr der O. zum treuhänderischen Geschäftsführer bestellt worden sei. M. meint, dass der von O. zur Absetzung auf die Belegschaft ausgeübter Druck diktatorisch gewesen sei und O. habe Belegschaftsmitgliedern mit Entlassung gedroht, falls sie nicht die von O. gegen M. gerichteten Anordnungen befolgen würden. (Bl. 509 Beiakte F).

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Frau M. F., Ehefrau des E. F., gibt in einem Schreiben an das Finanzamt aus dem Jahre 1946 an, dass ihr Mann die Ostarbeiter und Kriegsgefangenen gleich wie alle Deutschen behandelt habe und auch nie einer eine Strafe habe verbüßen müssen. Beim Einmarsch der Russen in Jessen sei sie durch die Ostarbeiter sogar geschützt worden.

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Der Neffe von E. F., H. F., berichtet in einem Schreiben vom 30.10.2013, das sein Vater H. F. auf dem Transport in die Sowjetunion von Ukrainern aus Dankbarkeit freigelassen worden sei. Er selbst habe in den H.-Werken, einer Schwesterfirma der F. und Sohn OHG, gearbeitet und dort Kontakt mit den Ostarbeitern gehabt. Bei beiden Firmen seien für die Ostarbeiter auf dem Betriebsgelände Baracken aufgebaut gewesen. Er habe freundschaftlichen Kontakt zu einem ukrainischen Mädchen namens N. gepflegt, die zeitweise im Haushalt seiner Mutter tätig gewesen sei. In den Unterlagen befindet sich ein Foto, welches gemäß den Angaben des Klägers die Haushaltshilfe N. und einen ukrainischen Arbeiter Namens O. S. im Kreis weiterer Personen zeige. Ferner überreichte der Kläger einen Brief des O. S. vom 27.04.2009, welcher davon berichtet, dass man mit seiner Arbeit sehr zufrieden gewesen sei. Der Brief endet mit einer Bitte um finanzielle Unterstützung.

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Weiter gibt Herr H. F. an, dass seine Eltern um das Wohl der Ostarbeiter bedacht gewesen seien und die kargen Verpflegungszuteilungen durch Lebensmittelrationen verbessert worden seien. Die Arbeiter hätten sich frei bewegen können und durch den Jessener Arzt Dr. T. sei eine medizinische Versorgung sichergestellt gewesen.

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Der Kläger selbst trug im behördlichen und gerichtlichen Verfahren umfassend vor. Auf die zahlreichen Ordner und Schriftstücke wird verwiesen.

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Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 01.12.2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf Ausgleichsleistung mit Verweis auf § 1 Abs. 4 AusglLeistG ab. Das Unternehmen erfülle die Tatbestandsalternative des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit im Sinne der 1. Alt. des § 1 Abs. 4 AusglLeistG.

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Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes liege ein Verstoß gegen die Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit dann vor, wenn anerkannte oder unveräußerliche Menschenrechte verletzt werden, wie z. B. das Recht jedes Menschen auf Leben und körperliche Unversehrtheit und auf eine menschenwürdige Behandlung. Dies werde aus den im Enteignungsverfahren vorgebrachten Aussagen der Beschäftigten O., G., T.und D. abgeleitet. Die dort vorgebrachten Anschuldigungen seien als durchaus schwerwiegend zu qualifizieren und geeignet, einen Verstoß gegen die Menschlichkeit und Rechtstaatlichkeit zu begründen. Dabei werde durchaus gesehen, dass zwei der fünf Erklärungen nicht unterschrieben seien und es sich teilweise auch nur um Informationen "vom Hörensagen" handele. Darüber hinaus sei das Kriegsgeschehen hier insbesondere im Lichte des Enteignungsverfahrens zu bewerten. Gleichwohl könne nicht grundsätzlich von einem "Ideologieverdacht" ausgegangen werden. Je substantiierter die Aussagen seien, so nachvollziehbarer und verwertbarer seien sie auch in dem jetzigen Verfahren. Die Aussagen beinhalten konkrete und substantiierte Vorwürfe und Anschuldigungen hinsichtlich des Werkmeisters W. .

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sei es nicht erforderlich, dass gerade die positive Feststellung besonders negativer Bedingungen als Voraussetzung für einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit bei der Beschäftigung der Zwangsarbeiter, Kriegs- und Strafgefangenen notwendig sei. Für die Begründung des § 1 Abs. 4 1. Alt. AusglLeistG sei nicht erforderlich, eine Schlechterbehandlung der in einem Unternehmen arbeitenden Ostarbeiter festzustellen, sondern es reiche die Feststellung der "normativ-indizierten" Schlechterbehandlung aus. Dies bedeute, dass die erste Tatbestandsalternative des § 1 Abs. 4 AusglLeistG im Indiz Wege erfüllt sei, wenn keine Hinweise erkennbar seien, dass das Unternehmen die vorhanden Spielräume dazu genutzt habe, abweichend von der allgemein bekannten menschenverachtenden Lage dieses Personenkreises für eine anständige Behandlung zu sorgen.

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Ein diesbezüglicher Nachweis der Besserbehandlung obliege dem jeweiligen Antragsteller. Unter objektiver Betrachtung sei eine Besserung der Lage der Ostarbeiter durch eine dementsprechend ausgerichtete Firmenpolitik als Wahrnehmung der Spielräume nicht ausfindig zu machen. Der Vortrag des Klägers beruhe ausschließlich auf subjektiven Wahrnehmungen der Familienmitglieder. Die Verbesserung der Verpflegungssituation oder der medizinischen Versorgung könne durchaus auch auf eine Motivation des Unternehmens auf Erhalt der Arbeitskräfte ausgerichtet gewesen sein. Die Aussagen des Herrn H. F. im Jahre 2013 zu Vorgängen aus dem Jahr 1944 seien nach nahezu 70 Jahren geschehen und er sei zum damaligen Zeitpunkt erst 18 Jahre alt gewesen. Zudem berichte er aus Vorgängen in der Schwesterfirma. Der Versuch der Ostarbeiter, sich Kartoffeln zu besorgen, sei gerade als Indiz für den Hunger zu werten. Der Vortrag des Klägers sei nicht geeignet, die im Aktenmaterial befindlichen diesbezüglichen Vorwürfe zu entkräften. Damit genüge das Verhalten des Werkmeisters W. als eine Person, die befugt und verantwortlich für das Unternehmen tätig gewesen sei, zur Tatbestandserfüllung. Für die Annahme einer sogenannten ausschließlichen Außensteuerung sei nichts ersichtlich.

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Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage hält der Kläger weiter an seinem Begehren fest und wiederholt umfassend seinen bisherigen Vortrag. Es sei unverständlich, dass im behördlichen Verfahren zunächst eine positive Entscheidung in Aussicht gestellt und erst aufgrund der Zuarbeit des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen eine andere Bewertung vorgenommen worden sei. Insbesondere macht er Ausführungen dazu, dass die im damaligen Enteignungsverfahren abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen im heutigen Entschädigungsverfahren überhaupt nicht berücksichtigt werden dürften. Diese seien im Lichte der damaligen zeithistorischen Geschehnisse zur Beschaffung irgendwelcher Vorwände hinsichtlich der Enteignung des Unternehmens zu sehen und zu würdigen. Insbesondere sei die Person des K. O. zu bewerten. Denn dieser habe sich bei den Sowjets darum bemüht, selbst zum Treuhänder des Unternehmens bestellt zu werden und habe andere Kollegen aufgehetzt.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 01.12.2015 zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädigung gemäß dem Ausgleichsleistungsgesetz für den Anteil der Frau H. A. an dem Unternehmen G. F. Sohn OHG in J. zu bewilligen und zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und verteidigt die im Bescheid geäußerte Rechtsansicht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgängen und den Unterlagen des Klägers verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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I.) Die zulässige Klage ist begründet.

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Der streitbefangene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Denn der Kläger hat einen Anspruch auf die Bewilligung und entsprechende Auszahlung von Ausgleichsleistungen in gesetzlicher Höhe.

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1.) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 AusglLeistG liegen vor. Denn die Rechtsvorgängerin des Klägers hat ihre Firmenanteile im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) durch entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem Beitrittsgebiet verloren.

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2.) Der Anspruch des Klägers auf Ausgleichsleistungen ist nicht nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG ausgeschlossen. Danach werden Leistungen nach diesem Gesetz dann nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat. Für das Vorliegen dieser Fälle des Ausnahmetatbestandes ist derjenige, der sich auf ihn beruft, also die beklagte Behörde, darlegungs- und beweispflichtig.

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a.) Unter Zugrundelegung dessen, rechtfertigen die in dem angefochtenen Bescheid und im gerichtlichen Verfahren angeführten Umstände zur Überzeugung des Gerichts nicht die Annahme des Ausnahmetatbestands in der einzig in Betracht kommenden Alternative des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit.

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Die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegeben natürlichen Rechten jedes Einzelnen, die auch in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gegen die Anordnungen der Machthaber Geltung hatten. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit setzt ein zurechenbares schuldhaftes erhebliches Zuwiderhandeln voraus. Das ist der Fall, wenn sich der Täter bewusst zum Vollstrecker nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen gemacht hat und etwa andere denunziert hat, der Willkür eines staatlichen Verfolgungsapparates ausgeliefert hat oder etwa sich sonst als Zuträger für das politische System beteiligt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2007, 3 C 38.05; juris). Vorausgesetzt wird insoweit auch eine subjektive Komponente in Form eines zurechenbaren, vorwerfbaren – also schuldhaften – Verhaltens, wobei ausreichend eine willentliche oder wissentliche Mitwirkung an Verstößen gegen die genannten Grundsätze ist (BVerwG, Urteil vom 18.10.1996, 6 C 80.63; juris). Bei Unternehmensverantwortlichen und Gesellschaftern kann nicht nur eigenes Handeln zu einem Anspruchssauschluss führen. Auch wenn Dritte für das Unternehmen gehandelt haben, kann dies zu einem Anspruchsausschluss führen, wenn das Handeln des Dritten wegen seiner leitenden Stellung dem Unternehmen zugerechnet wird (BVerwG, Urteil vom 28.02.2007, 3 C 38.05; juris). Im Falle der Unternehmensunwürdigkeit gem. § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist allein das Verhalten des enteigneten Unternehmens Anknüpfungspunkt für den Leistungsausschluss. Das Verhalten des einzelnen Anteilseigners ist für diese Tatbestandserfüllung (Unternehmensunwürdigkeit) dann ohne Belang (vgl.: BVerwG, Urteil vom 23.04.2015, 5 C 10.14; juris).

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Dementsprechend hat der Beklagte in dem streitbefangenen Bescheid und auch im Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung seine entscheidungserhebliche Würdigung auch nur auf diese Tatbestandsalternative der Unternehmensunwürdigkeit aufgrund der sich aus den eidesstattlichen Versicherungen ergebenen Handlungen gegenüber den Ostarbeitern durch den Werksmeister W. gestützt. Der Beklagte – und dies stellt auch das Gericht nochmals klar – hat den Rechtsvorgängern des Klägers gegenüber, mithin der Familie F., zu keinem Zeitpunkt den persönlich diskriminierenden Vorwurf des Verstoßes gegen die Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit erhoben.

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Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ist nicht bereits in der Beschäftigung von Zwangsarbeitern, Kriegs- und Strafgefangenen zu sehen. Ein solcher Verstoß liegt erst dann vor, wenn sie im Unternehmen menschenunwürdigen Arbeits- und Lebensbedingungen unterworfen waren (BVerwG, Urteile vom 28.02.2007, 3 C 38.05 und 3 C 13.06; beide juris). Dabei hat die Würdigung der Beschäftigung derartiger Personen in einem Unternehmen im Deutschen Reich und damit die Einordnung der zu einem Unternehmen vorliegenden Informationen im Lichte der allgemeinkundigen zeithistorischen Erkenntnisse zur damaligen Situation von Zwangsarbeitern sowie Kriegs- und Strafgefangenen zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.02.2007, 3 C 38.05 und 3 C 13.06; beide juris). So führt das Bundesverwaltungsgericht in den grundlegenden Urteilen vom 28.02.2007 (3 C 38.05 und 3 C 13.06) aus, dass zwischen den Lebens- und Arbeitsbedingungen der zivilen Arbeitskräfte aus den mit dem Deutschen Reich verbündeten Staaten, aber auch denen eines französischen Zivilarbeiters und denen eines sog. Ostarbeiters in der Regel Welten lagen (mit Verweis auf Herbert, Fremdarbeiter, Politik und Praxis "Ausländer-Einsatzes" in der Kriegswirtschaft des Deutschen Reiches, 1999, Seite 409 ff.). Bereits in den damals geltenden rechtlichen Regelungen, etwa den Polen- und Ostarbeitererlassen, war eine Ungleichbehandlung angelegt und – insbesondere bei den sog. Ostarbeitern – eine bewusste Diskriminierung und Schlechterbehandlung gegenüber anderen Personengruppen vorgesehen. Hinzu kamen teilweise erhebliche Unterschiede in den einzelnen Branchen der Wirtschaft, außerdem war die im konkreten Unternehmen verfolgte Linie von wesentlicher Bedeutung für das Schicksal des Einzelnen. Die Tätigkeit auf einem Bauernhof war in aller Regel nicht mit der Sklavenarbeit zu vergleichen, die beispielsweise bei den Aktionen zu leisten war, mit denen noch kurz vor Kriegsende Rüstungsbetriebe zur Sicherung vor Luftangriffen Untertage verlagert werden sollten und die Tausende der dort eingesetzten Zwangsarbeiter und KZ-Häftlinge das Leben gekostet haben (vgl. dazu zum Ganzen auch Heß in: Fremd- und Zwangsarbeit in Sachsen 1939-1945, 2002 S. 107 ff.).

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Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass den Unternehmen bei der Behandlung der bei ihnen eingesetzten Zwangsarbeiter „Spielräume“ zukamen, die sich zu deren Gunsten oder zu deren Ungunsten nutzen ließen und die, wie eine Vielzahl von betriebsbezogenen, lokalen und regionalen Fallstudien belegt, durchaus sehr unterschiedlich ausgefüllt wurden (mit Verweis auf Spoerer, Zwangsarbeit unter dem Hakenkreuz, 2001, Seite 233 ff.; Herbert, Fremdarbeiter, Politik und Praxis des "Ausländer-Einsatzes" in der Kriegswirtschaft des Dritten Reiches, 1999, S. 420 ff.; jeweils mit weiteren Nachweisen). Die somit bei der Behandlung der Zwangsarbeiter festzustellenden Unterschiede hinsichtlich der Ausnutzung von Spielräumen, betrafen neben der Ausgestaltung der eigentlichen Arbeitsbedingungen insbesondere die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Bekleidung, deren Unterkunftsbedingungen und deren medizinische Versorgung.

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b.) Die demnach vorzunehmende Bewertung der Behandlung der unstreitig in dem Unternehmen eingesetzten Ostarbeiter, stellt sich mangels ausreichender Erkenntnisse und Unterlagen als äußerst schwierig dar. Erkenntnisse etwa über Art und Weise der Rekrutierung der Zwangsarbeiter, deren Anzahl, Herkunft und Geschlecht, deren Lebens-, Arbeits-, Unterbringungs- und Bewachungsbedingungen in dem Unternehmen und auf dem Firmengelände und der Örtlichkeit, insbesondere deren Verpflegung und medizinische und soziale Versorgung und sonstige objektive Hinweise auf das Schicksal der Zwangsarbeiter liegen nicht vor. Auch über Wachmannschaften und die Person des belasteten Werkmeisters W. und dessen Schicksal nach dem Krieg ist nichts bekannt.

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a. a.) Alleinige belastende Unterlagen stellen die im Tatbestand genannten eidesstattlichen Versicherungen der damals in dem Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter im Enteignungsverfahren dar, welche von Misshandlungen der Ostarbeiterinnen durch den Werksmeister W. berichten. Dabei folgt das Gericht durchaus der Würdigung des Beklagten, dass die dort genannten Misshandlungen den Ausschlusstatbestand im Sinne der oben genannten Definitionen begründen könnten, wenn diese denn unter heutigen rechtsstaatlichen Voraussetzungen auch zu Grunde gelegt werden könnten. Gerade an dieser Zugrundelegung und Verwertbarkeit hat das Gericht unüberbrückbare Zweifel. Denn dem Kläger ist darin Recht zu geben, dass diese eidesstattlichen Versicherungen im Zusammenhang mit dem zeithistorischen Enteignungsverfahren zu sehen sind, was auch der Beklagte gar nicht bestreitet. Dementsprechend hat auch der Beklagte diese Unterlagen zutreffend einer kritischen Würdigung unter Beachtung des damaligen Zeitgeistes unterzogen, ist jedoch - wovon das Gericht überzeugt ist - zu einer falschen Wertung gelangt.

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Mittlerweile ist allgemein und gerichtsbekannt, dass die von den Enteignungsbehörden in der sowjetischen Besatzungszone erstellten Unterlagen und amtlichen Erklärungen und Verlautbarungen mit Vorsicht zu bewerten und kritisch zu würdigen sind. In vielen Fällen wurde in Erfüllung politischer Vorgaben willkürlich und fern rechtsstaatlicher Grundsätze enteignet. Zur Rechtfertigung wurden nicht selten angebliche Verstöße der Betroffenen konstruiert oder ideologisch verzerrt wiedergegeben (vgl. nur: VG Gera, Urteil vom 10.01.2008, 6 K 412/05 Ge; Urteil vom 06.10.2011, 6 K 375/10 Ge; juris; VG Dresden, Urteil v. 24.02.2009, 7 K 1196/06; u.v.). Bei der Sequestrierung gingen die sowjetischen Stellen und ihre deutschen Helfer nicht nach rechtsstaatlichen Verhältnissen oder auch nur nach dem Sinn und Zweck der SMAD-Befehle Nr. 124 und 64 vor. So lagen selbstverständlich ökonomische und ideologische Beweggründe bei den Enteignungen vor. Am 21.02.1948 waren der Leiter der SMAD-Abteilungen für Finanzen bzw. Sequesterfragen und der sowjetische Wirtschaftsoffizier für Sachsen mit Vertretern der Landesregierung in Dresden zusammen gekommen, um den Stand der Enteignungen zu erörtern, wo auch bestimmt worden sei, noch für rund 1500 Betriebe binnen 3 Monaten Belastungsmaterial beschaffen zu müssen. So wurden in Thüringen fünfmal mehr Betriebe enteignet als ursprünglich vorgesehen. Mindestens 70 Prozent der Industriekapazität waren damit volkseigen. In Sachsen-Anhalt beliefe sich der "volkseigene Sektor" danach auf 55 Prozent der Kapazitäten. Von den Ländern Sachsen und Sachsen-Anhalt sei auf der Sitzung im Februar 1948 erwartet worden, dass dort jeweils noch bis zu 100 Unternehmen enteignet würden. Lobend seien einige Genossen hervorgehoben worden, die Belastungsmaterial für zahlreiche Betriebe zusammengetragen hätten. (vgl. zusammenfassend: Volker Koop, Besetzt, sowjetische Besatzungspolitik in Deutschland, 2008, S. 106 bis 109; Beiakte I; dort Anlage 8; Besprechung zur Sequestrierung bei General Dubrowski, BArch NY 4182/958; Beiakte I, dort Anlage 7).

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Genau in diesen zeitlichen Zusammenhang passen auch die Geschehnisse bezüglich der Firma G. F. Sohn. Dort wird der Enteignungskommission unter dem 28.02.1948 durch die Durchführungskommission vorgeschlagen, die Firma zu enteignen, weil die Inhaber Naziaktivisten, Kriegsgewinnler und Kriegsinteressenten gewesen seien, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hätten. Dazu hat man die genannten eidesstattlichen Erklärungen zitiert und beigefügt. Dabei wird insbesondere in der eidesstattlichen Erklärung des K. O. dieser bereits als Treuhänder des Unternehmens bezeichnet, woraus sich sein eigenes Interesse an entsprechenden Erklärungen ableitet. Dementsprechend ist der Vortrag des Klägers durchaus nachvollziehbar, dass die Enteignung insbesondere durch den Kollegen O. zu eigenen Zwecken bzw. des Erhoffens eigener Vorteile vorangetrieben wurde. Dafür sprechen auch der durch den Kläger vorgelegte Schriftverkehr des früheren Treuhänders M. und die sich daraus ergebenden Umstände seiner Absetzung und Ersetzung durch den O.. So wurde auch der Anteil der Mutter des Klägers, Frau H. A., zunächst von der Enteignung ausgenommen. Dem Kläger ist auch darin beizupflichten, dass - wenn es Anzeichen für Misshandlungen der Zwangsarbeiter in dem Betrieb gegeben hätte - diese ohne Frage frühzeitiger bekannt geworden wären und in den Akten aufgetaucht wären. Denn bekanntlich und historisch verbrieft ist die Tatsache, dass die Sowjets gerade bei Naziaktivisten, Kriegsgewinnlern und sonstigen Deutschen, die die sowjetischen respektive ukrainischen Zwangsarbeiter schlecht behandelt haben, einer Bestrafung entgegen gesehen hätten. Über derartiges ist gerade nichts bekannt und in den Unterlagen auffindbar.

43

Lediglich die in den eidesstattlichen Erklärungen dargestellten Misshandlungen durch den Werkmeister W. begründen Hinweise auf Verstöße im Sinne des Ausschlusstatbestandes gegenüber den Ostarbeiterinnen. Dabei fallen die eidesstattlichen Erklärungen aber hinsichtlich ihrer Wortwahl und ihres Inhalts dahingehend auf, dass diese recht kurz gehalten sind und wenig detailreich ausfallen. Dies auch im Vergleich zu anderen in den einschlägigen gerichtlichen Entscheidungen zu findenden belastenden Aussagen (vgl.: VG Gera, Urteil v. 06.10.2011,6 K 375/10 Ge; juris; 26.03.2015, 5 K 231/13 Ge; n.v.; VG Dresden, Urteil v. 10.02.2010, 4 K 453/07; juris). Neben der Nennung gewisser Naziaktivitäten, wie Propaganda, ausgeschmückter Raum, Naziportraits, nehmen die hier interessierenden Misshandlungen einen äußerst kleinen Raum ein. R. H. berichtet insoweit in einem Satz, dass ihm oft Misshandlungen und schlechte Verpflegung der Kriegsgefangenen und Ostarbeiter „zu Ohren gekommen“ seien. Demnach fällt diese Erklärung nach Überzeugung des Gerichts überhaupt nicht ins Gewicht. Wesentlich detailreicher ist die Aussage des R. T., welcher von Schlägen des Werkmeisters W. gegenüber Ukrainerinnen berichtet. Aber auch dort drängt sich der Eindruck auf, dass diese Ausführungen nicht durch intensives eigenes Erleben zustande gekommen sind. Die Umstände, warum der Werkmeister W. den Ukrainerinnen wiederholt die Kartoffeln abnahm, sind nicht geklärt. So berichtet T. weiter, dass er selbst die Kartoffeln den Ukrainern zurückgegeben habe, womit nicht auszuschließen ist, dass T. sich von dem W. abgrenzen wollte um in einem besseren Licht zu stehen. Auch die Schilderungen bzgl. der Schläge gegenüber der Ukrainerinnen sind wenig detailreich; es heißt "zweimal mit der flachen Hand ins Genick". Über die Folgen und das Ausmaß derartiger Schläge ist nichts ersichtlich. Auch das weiter geschilderte Wegstoßen eines "Mädels am Ofen" sowie einer älteren Ukrainerin an einer Maschine, ist nicht weiter erklärt. Die Schlussaussage "nach meiner Überzeugung ist das Verhalten des W. den Ausländern gegenüber als unkorrekt zu bezeichnen", vermag nicht unbedingt den Eindruck zu vermitteln, dass es sich hierbei um Verstöße gegen die Menschlichkeit handelte.

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O. berichtet von "unzureichender Verpflegung und brutalen Misshandlungen dieser Menschen durch die von der Betriebsleitung gebilligte Wache", und der Einsperrung von Ostarbeitern, „deren Schreie auf der Straße hörbar“ gewesen seien. Auch hier fällt auf, dass diese pauschale Aussage nicht durch weiteren Detailreichtum substantiiert untermauert wird. So könnte man erwarten, dass gerade der O. bei Vorliegen tatsächlicher Misshandlungen dies gravierender und detailreicher vorgetragen hätte. Zudem fällt seine Erklärung auch dadurch auf, dass neben den Misshandlungen die Naziaktivitäten im Betrieb geschildert werden. Somit drängt sich auch hier die Vermutung auf, dass mit der Erklärung möglichst viele Angriffspunkte bedient werden sollten.

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Ebenso fällt die Erklärung des K. D. recht kurz aus. Wiederholt habe er gesehen, wie die Ostarbeiter von der Wache „mit einer Hundepeitsche geschlagen“ wurden und in den sogenannten „Einmannraum eingesperrt“ worden seien. Auch hier fehlt hinsichtlich Zeit und Ort und Häufigkeit jedwede Konkretisierung.

46

Dementsprechend ist das Gericht nicht der Überzeugung, dass aus den anlässlich der Enteignung beigebrachten eidesstattlichen Erklärungen von dem Beklagten hinreichend dargelegt und bewiesen ist, dass ein Verstoß gegen die Menschlichkeit vorliegt. Wegen der zeithistorischen Einordnung ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass allein diese eidesstattlichen Erklärungen den Umstand begründen und beweisen, dass das Unternehmen sich etwa streng an die Vorgaben der Ostarbeitererlasse gehalten habe, was für sich genommen schon den Ausschlusstatbestand begründen könnte. Denn bereits in der strikten Anwendung der Ostarbeitererlasse, wird die darin angelegte menschenunwürdige Unterjochung der dortigen Personengruppe nach Art und Weise perpetuiert. Ebenso rechtfertigen diese Unterlagen nicht die Annahme, das Unternehmen habe die geforderten "Spielräume" zu Ungunsten der bei ihnen beschäftigten Ostarbeiter genutzt, wenngleich diese Feststellung besonders negativer Bedingungen bereits nicht Voraussetzung für den Ausschlusstatbestand ist (BVerwG, Beschluss v. 21.07.2009, 5 B 42.09; juris).

47

b. b.) Fällt somit die Belastung des Unternehmens durch den Werkmeister W. weg, bleibt festzustellen, ob das Unternehmen die "Spielräume" positiv zu Gunsten der Ostarbeiter genutzt hat. Dabei ist der klägerische Vortrag zur Familie F. zu werten.

48

Es bedarf immer einer tatrichterlichen Überprüfung, ob das Unternehmen die ihm zur Verfügung stehenden "Spielräume" zu einer menschenwürdigen Behandlung der ausländischen Zwangsarbeiter genutzt hat. Diese Maßstäbe hat der Beklagte in seinem angefochtenen Bescheid erkannt, aber zur Überzeugung des Gerichts nicht zutreffend gewürdigt.

49

Denn der Beklagte geht in dem Bescheid bereits rechtsfehlerhaft davon aus, dass "ein diesbezüglicher Nachweis der Besserbehandlung […] dem jeweiligen Antragssteller [obliegt]." Dies stellt eine Beweislastumkehr dar, welche weder dem gesetzlichen Tatbestand noch der einschlägigen Rechtsprechung zu entnehmen ist. Der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG stellt auch keine dahingehende Vermutungsregelung, wie etwa in § 1 Abs. 6 VermG, auf. Demnach trifft denjenigen, welcher sich auf den Ausschlusstatbestand beruft, also den Beklagten, die Feststellungs- oder Beweislast und damit die Last des Unterliegens (BVerwG, Urteil v. 28.02.2007, 3 C 38.05; juris Rz. 62; BVerwG, Urteil v. 19.10.2006, 3 C 39.05; VG Berlin, Urteil v. 08.10.2010, 4 K 5.10; VG Gera, Urteil v. 06.10.2011, 6 K 375/10 Ge; alle juris). Es ist zwar richtig, dass die positive Feststellung besonders negativer Bedingungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Ostarbeitern nicht ausschlaggebend ist, sondern bereits die (strikte) Anwendung der in den sogenannten Ostarbeitererlassen indizierten menschenverachtenden Rassenpolitik den Ausschusstatbestand des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit begründet, was sich wiederum nur mit der tatrichterlichen Prüfung der "Nutzung der Spielräume" klären lässt. Somit kann sich der Beklagte als beweispflichtig für den Ausschlusstatbestand nicht allein auf das Vorliegen der "normativ-indizierten Schlechterbehandlung" durch den Ostarbeitererlass berufen, sondern muss auch den klägerischen Vortrag zur "Spielraumnutzung" berücksichtigen, was vorliegend rechtsfehlerhaft geschah. Damit verfängt auch nicht der Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 22.12.2016. Ist dieser Vortrag bereits nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung ergangen, gibt der Verweis auf das Urteil des VG Gera vom 26.03.2015 (5 K 231/13 Ge; n.v.) auch nichts her. Denn dort lag gerade kein individueller entlastender Klägervortrag in Bezug auf eine anständige Behandlung der Ostarbeiter vor. Den ausschließlichen Vortrag aufgrund historischer Tatsachen (Widerspruch gegen die Enteignung, fehlender Entzug des Wahlrechts, Entnazifizierungseinstufung) sah das Gericht nicht als überzeugenden Nachweis der Nutzung von Handlungsspielräumen an. Zu einer Wertung der im Enteignungsverfahren gewonnen Aussagen der Mitarbeiter gelangte das Gericht nicht.

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Überdies weist der vorliegende Fall im Gegensatz zu anderen auffindbaren Entscheidungen, die zum Vorliegen eines Ausschussgrundes nach der 1. Alternative des § 1 Abs. 4 AusglLeistG gelangten, auch einen Unterschied dahingehend auf, dass die dort benannten Verstöße gegen die Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit als erheblich gravierender eingestuft werden müssen bzw. keine Dokumente, Hinweise oder Indizien auf eine Besserbehandlung und damit Nutzung der Spielräume bestanden (BVerwG v. 03.05.2007, 5 C 5.06; Denunziation von Kriegsgefangenen an die Polizei oder Gestapo; Verhängung drakonischer Strafen; BVerwG, Beschl. v. 11.12.2012, 5 B 78.12; VG Dresden, Urteil v. 01.08.2012, 6 K 1565/10; unverhältnismäßige Strafen, Verbringung von Zwangsarbeitern in ein Konzentrationslager auf Veranlassung des Unternehmens, Schlechterbehandlung, keine medizinische Versorgung).

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Vorliegend sind diese Hinweise oder Nachweise zumindest im Indizienwege zu Gunsten des Klägers gegeben. Dies hat der Beklagte sodann in der ausführlichen Begründung seines Bescheides ja auch gesehen; aber zur Überzeugung des Gerichts fehlerhaft gewürdigt und zu hohe Anforderungen bezüglich einer „Besserstellung“ gefordert.

52

Die bei der Behandlung der Zwangsarbeiter vorhandenen "Spielräume" betrafen neben der Ausgestaltung der eigentlichen Arbeitsbedingungen insbesondere die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Bekleidung, deren Unterkunftsbedingungen und medizinische Versorgung. Dabei ist von Bedeutung, dass die Ostarbeiter bereits aufgrund der in den sogenannten Ostarbeitererlasse vom 20.02.1942 zum Ausdruck gekommenen nationalsozialistischen Rassenideologie normativ in besonderer Weise rechtlos gestellt waren und üblicherweise eine Schlechterbehandlung erfuhren, z. B. durch die Verhängung härterer Strafen und Zuteilung niedriger und qualitativ minderwertiger Essensrationen als die anderen Fremdarbeiter. Dementsprechend müssen wegen dieser generellen Schlechterstellung der Ukrainer auch daran die "Spielräume" und damit das Niveau der Bemühungen um eine Verbesserung deren Situation gemessen werden. Eine generelle Definition der "Handlungsspielräume" scheidet wegen der Bandbreite und der unterschiedlichen Möglichkeiten aus und obliegt der Entscheidung im Einzelfall.

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Der Kläger macht umfassende Ausführungen zu dem konservativ-bürgerlich-christlich geprägten Menschenbild und dem sozialen örtlichen Engagement des Firmengründers und der damaligen Inhaber. Diese umfassenden an Eides statt erklärten Schilderungen werden von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt und können somit als unstreitig angesehen werden. Demnach darf auch unterstellt werden, dass der diesbezügliche Vortrag des Klägers zutreffend ist und den Tatsachen entspricht. Dazu gehören die Schilderungen des H. F. hinsichtlich der freundschaftlichen Beziehungen zu einer wohl im Haushalt tätigen jungen Ukrainerin, der Lebensmittelbeschaffung sowie der ärztlichen Versorgung. Dabei dürfte auch nicht entscheidend sein, dass ein derartiger Umgang mit den Ostarbeitern ausschließlich von dem philanthropisch geprägten Willen zum Wohle der Zwangsarbeiter getragen sein muss, sondern durchaus auch eigene egoistische unternehmerische Gründe an arbeitsfähigen Ostarbeitern beinhalten durfte. Für die vom Beklagten vertretene Meinung, dass diese Beweggründe allein und nur dem Wohle der Zwangsarbeiter gedient haben müssen, gibt die bisherige Rechtsprechung nichts her und ist rechtsfehlerhaft. Im Gegenteil geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Spielräume "unter den Bedingungen der Kriegswirtschaft herrschenden Arbeitskräftemangels auch nicht zuletzt im eigenen Interesse" genutzt wurden (Urteil v. 28.02.2007, 3 C 38.05; juris Rz. 61). Dementsprechend kann die Nutzung eines „Spielraums“ zugunsten der Ostarbeiter auch durchaus mit eigenen persönlichen und/oder wirtschaftlichen unternehmerischen Belangen zusammen fallen.

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Ebenso mag eine zu Kriegsende verfügte Lockerung und geringfügige Besserstellung der Lebens-, Arbeits- und Unterbringungsbedingungen und Verringerungen der Diskriminierungen der Zwangsarbeiter insgesamt, das persönliche Bemühen nicht ausschließen; zumal dies für die unterprivilegierten Ostarbeiter auch weniger zutreffen wird.

55

Auch soweit die Berichte des H. F. sich auf einen Betriebsableger bzw. eine Schwesterfirma des streitbefangenen Unternehmens beziehen sollten, ändert dies nichts Grundlegendes an der Aussage. Denn unbestritten war auch diese Firma auf dem Unternehmensgelände räumlich angesiedelt und gehörte zum Unternehmenskomplex, so dass von gleichen Verhältnissen ausgegangen werden kann.

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Demnach können nach der eidesstaatlichen Erklärung des H.F. zumindest Bemühungen der für das Unternehmen verantwortlichen Inhaber zur Verbesserungen hinsichtlich der „Lebensmittelrationen“, der „ärztlichen Versorgung“ und der „sozialen Belange“ der Ostarbeiter unterstellt werden. Die Schilderungen des H. F. basieren auf eigenem wenn auch jungen Erleben, sind in sich schlüssig und auch detailreich. So benennt er Namen und Örtlichkeiten sowie erlangte Güter der "Hamsterfahrten" und berichtet von der Angst vor Entdeckung, Denunziation und schließt neben der größeren Abgabe der Waren an die Ostarbeiter ehrlich auch die Eigenverwendung nicht aus. Die vorgetragene allgemeine christliche und gutherzige Haltung der Familie ist insofern durchaus von Bedeutung. Denn anders als von dem Beklagten in dem Bescheid gewertet, ist - aufgrund der fehlende Aussagekraft der eidesstaatlichen Versicherungen der Mitarbeiter - bei der Bewertung der Wahrnehmung der Spielräume - mangels weiterer Erkenntnisse zum Unternehmen - primär auf die Inhaber des Unternehmens als handelnde Personen abzustellen. Nicht ganz unbedeutend ist dabei die in den Akten befindliche briefliche Aussage des im Betrieb beschäftigt gewesenen Ostarbeiters O. S. (Beiakte D, Bl. 21), welcher von einer guten Behandlung spricht.

57

Wie oben bereits erwähnt, bestimmt gerade die normativ vorgegebene Schlechterbehandlung der Ostarbeiter gleichsam auch den Maßstab für die tatrichterliche Bewertung der tatsächlich vorgenommenen ausgenutzten Spielräume. Ausgehend von diesem geringen Versorgungsniveau bestimmt und beschränkt dieses zugleich die realistisch zu erwartenden Besserstellungen und dürfen nicht etwa an einem quantitativ wie qualitativ höheren, unter den Kriegsbedingungen nicht erreichbaren, Versorgungsniveau gemessen werden. Dabei muss zur Überzeugung des Gerichts auf das individuelle Bemühen der handelnden Personen und nicht auf den tatsächlichen Erfolg dieser Bemühungen abgestellt werden. Denn der tatsächliche Eintritt von Verbesserungen der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Zwangsarbeiter wird oftmals von vielen, gerade nicht im Einflussbereich der Verantwortlichen gestanden (Kriegs-)Bedingungen abhängig gewesen sein.

58

So ist die Feststellung des Beklagten erst einmal zutreffend, dass aus den in den eidesstattlichen Erklärungen der Kollegen genannten Vorgängen, wonach die Ukrainerinnen wiederholt Kartoffeln am Bahnhof gehamstert hätten, die schlechte Lebensmittelversorgung und der Hunger der Zwangsarbeiter abgeleitet werden kann. Diese historische Tatsache widerlegt aber gleichsam nicht die Berichte des H. F. zu den Bemühungen um Verbesserungen der Lebensmittelsituation durch Hamsterfahrten. Denn der Hunger und die Lebensmittelknappheit werden in den Kriegszeiten allgegenwärtig gewesen sein. Zudem ist zu beachten, dass die Kalorienzahl für die osteuropäischen Zwangsarbeiter sogar abgesengt war und im Oktober 1942 minimal erhöht weiter auf geringem Niveau bestand. Auch und sogar bei Zugrundelegung einer ernährungsmäßigen qualitativen und quantitativen Besserstellung kann in den damaligen Kriegszeiten wohl kaum davon ausgegangen werden, dass die kalorienmäßige Ernährung der Zwangsarbeiter in der Gestalt ausreichend war, dass kein Hunger aufkam. Entscheiden muss auch hier allein das Bemühen um die Nutzung der "Spielräume" sein.

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Die jugendliche freundschaftliche Beziehung zu der Haushaltsgehilfin „N.“ vermag auch für das Bemühen um den menschlich anständigen Umgang mit den Zwangsarbeitern stehen. Denn selbstverständlich war nach der nationalsozialistischen Rassenideologie ein solcher Umgang unerwünscht und "seitens der deutschen Familie stets der gebotene Abstand zu wahren" und "der Haushaltsvorstand bzw. die Hausfrau hat auf die Einhaltung dieser Bestimmungen hinzuwirken" (Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei v. 09.04.1942 zum Ostarbeitererlass v. 20.02.1942).

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c. c.) Insgesamt gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass die zur Verfügung stehenden Unterlagen und Erkenntnisse ein derart differenziertes Bild ergeben, dass nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass das Unternehmen bzw. deren handelnde Personen nicht die vorhandenen Spielräume betreffend einer Besserbehandlung der Ostarbeiter als nach dem Ostarbeitererlassen genutzt hätten. Demnach sind die ausschlussbegründenden Tatsachen nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht vor der beweispflichtigen Behörde nachgewiesen worden; vielmehr spricht die tatrichterliche Würdigung der vorhandenen Unterlagen für die von der Rechtsprechung geforderte positive Nutzung der dem Unternehmen zugestandenen Spielräume bei der Gestaltung der Arbeits-, Lebens- und Unterbringungsbedingungen der ukrainischen Ostarbeiter(innen).

61

II.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei sich das Gericht an die Schätzung in der vorläufigen Festsetzung hält.

62

Diese Entscheidung ist nach § 6 Abs. 2 Ausgleichsleistungsgesetz, § 37 Abs. 2 Vermögensgesetz nicht mit der Berufung oder Beschwerde anfechtbar. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.


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