Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 513/17

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Rückübertragung des zuletzt im Grundbuch von B-Stadt Bd. 82, Bl. 4002 verzeichneten Erbbaurechts an dem Flurstück 8 der Flur 28 in Größe von 336 m². Dabei handelt es sich um ein bebautes Grundstück in der Innenstadt von B-Stadt mit der postalischen Anschrift M…. Im Jahre 1940 war das D… mit Sitz in B… als Eigentümer vermerkt und im Jahre 1951 wurde die Landesregierung … in … als Rechtsträger des nunmehrigen Eigentums des Volkes eingetragen.

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Den streitgegenständlichen Rückübertragungsantrag vom 13.11.1990 bzw. 29.07.1991 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14.08.2017 ab und führte zur Begründung aus, dass der Kläger als heutiges  D...in West- und Ostdeutschland nach dem Kriege neugegründet worden sei und damit kein Rechtsnachfolger des am 19.09.1945 aufgelösten damaligen D… sei. Demzufolge sei eine Schädigung im Sinne des § 1 VermG nicht festzustellen und der Kläger sei nicht Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG. Vielmehr sei der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG anwendbar. Denn das Grundstück sei auf besatzungsrechtlicher Enteignung im Jahre 1945 aufgrund der SMAD-Befehle 124/126 vom 30.-31.10.1945 sequestriert und konfisziert worden.

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Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2017 als unbegründet zurück und vertiefte dabei die Ausführungen des Ausgangsbescheides. Mit Verweis auf die Ausführungen in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 26.04.1994 (7 A 25/93) und vom 02.06.1994 (7 A 35/93) unterfalle das gesamte Vermögen des früheren D… des Sequestrierung und Konfiszierung aufgrund der SMAD-Befehle 124/126. Mit Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 06.09.1994 (5 A 2037/94) habe die sowjetische Militärverwaltung ihr Einverständnis mit der durch den Präsidenten der Provinz Sachsen am 22.08.1945 verfügten Enteignung der Vermögenswerte des D… mit dem SMAD-Befehl Nr. 015 vom 19.09.1945 bestätigt. Der Zugriff auf sämtliche Grundstücke des ehemaligen  D... habe spätestens in dem Erlass des Ministers für Wirtschaft und Verkehr vom 12.03.1948 greifbaren Ausdruck gefunden, mit dem den nachgeordneten Behörden die Pflicht auferlegt worden sei, in entsprechender Anwendung des SMAD-Befehls Nr. 126 vom 31.10.1945 betreffend die Konfiszierung des Vermögens der NSDAP ein Verzeichnis aller Vermögensgegenstände des  D... zu erstellen. Mit der entsprechenden Anwendung des SMAD-Befehls Nr. 126 und darin verwendeten Begriff der Konfiszierung sei klargestellt, dass das  D... als aufgelöste Nazi-Organisation behandelt und sein gesamtes Vermögen auf dieser Grundlage als Eigentum des Volkes in Besitz zu nehmen gewesen sei. Damit sei der im SMAD-Befehl Nr. 015 erklärte Wille der Besatzungsmacht vollzogen worden. Auch das Schreiben der Deutschen Wirtschaftskommission vom 10.02.1949, die in enger Abstimmung mit der Besatzungsmacht agiert habe, belege, dass das Vermögen des  D... als bereits enteignet betrachtet worden sei und nur noch die Erfassung und Verwertung ausgestanden habe. Da sich im vorliegenden Fall somit aus Verlautbarungen und Handlungen der Besatzungsmacht ein das Ende der Besatzungszeit überdauernder Auftrag der Besatzungsmacht zur Durchführung von Enteignungen ergebe, die von ihr selbst eingeleitet und sowohl gegenständlich wie sachlich vorgeformt gewesen seien, stehe der Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht entgegen, dass die Enteignung im vorliegenden Fall erst mit der Eintragung vom 06.07.1951 im Grundbuch vollzogen worden sei (so auch schon BVerwG, Urteil v. 02.08.2001, 7 C 26.00).

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Damit sei der Anwendungsbereich des Ausgleichsleistungsgesetzes gegeben. Jedoch sei der Kläger keine natürliche Person, so dass § 1 Abs. 1 S. 1 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) nicht gegeben sei. Darüber hinaus gelte das bereits zum Ausschluss des Vermögensgesetzes gesagte, dass der Kläger kein Rechtsnachfolger nach dem im Jahr 1937 geschädigten  D... sei. Damit sei der Kläger als jetziges  D... nur Funktionsnachfolger des rechtswirksam aufgelösten Geschädigten. Funktionsnachfolger stünden Rechtsnachfolgern nur dann gleich, wenn dies gesetzlich bestimmt sei, was vorliegend nicht der Fall sei.

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Mit der fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und ist im Wesentlichen der Auffassung, dass es an einer konkreten Umsetzung des oder der SMAD-Befehle zu Zeiten der sowjetischen Besatzungsmacht fehle. Denn die Grundbucheintragung sei erst nach Gründung der Deutschen Demokratischen Republik im Jahre 1951 erfolgt und sei damit nicht mehr der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2017 zu verpflichten, das Erbbaurecht lastend auf dem Grundstück Gemarkung B-Stadt Flur 28, Flurstück 8 (M…) an den Kläger zurückzuübertragen sowie die staatliche Verwaltung aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und verteidigt die in den Bescheiden zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitbefangene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn er hat keinen diesbezüglichen Anspruch auf Rückübertragung oder Entschädigung des streitbefangenen Erbbaurechts (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

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Zutreffend führt der Beklagte aus, dass der Anwendungsbereich des VermG nicht eröffnet ist. Denn der Rechtsverlust ist aufgrund besatzungsrechtlicher Grundlage erfolgt, so dass der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG Anwendung findet.

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Dabei wird die besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Grundlage der Enteignung nicht dadurch ausgeschlossen, dass deutsche Stellen daran mitgewirkt haben, noch steht ihr entgegen, dass die in Frage stehende Enteignung nicht zugunsten der Besatzungsmacht selbst erfolgt ist (vgl. nur BVerfG, Urteil v. 23.04.1991, 1 BvR 1170/90; juris).

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Die maßgebliche Einflussnahme der Besatzungsmacht wird regelmäßig dadurch erkennbar, dass die sowjetische Militäradministration in Deutschland (SMAD) die durchgeführten Enteignungen durch Befehl ausdrücklich angeordnet und nachträglich gebilligt hat. Die sowjetische Militärverwaltung hat ihr Einverständnis mit den Enteignungen der Vermögenswerte des  D... es allein schon dadurch dokumentiert, dass es die Auflösung des  D... es mit Befehl vom 19.09.1945 "über die Liquidation des  D... es und die Übergabe des Eigentums und medizinischen Personals an die Abteilung für Gesundheit und Soziales der lokalen Selbstverwaltungsorgane" bestätigt hat. Die Bestätigung der Liquidation eines eingetragen Vereins sowie der Übergabe der Vermögenswerte beinhaltet der Sache nach das Einverständnis mit der Enteignung sämtlicher Vermögenswerte des liquidierten Vereins. Der Erlass des Ministers für Wirtschaft und Verkehr – Sequesterabteilung – vom 12.03.1948, durch den das gesamte Vermögen des  D... es in Sachsen-Anhalt konfisziert worden ist, stellt sich als Umsetzung der bestätigenden Liquidation des  D... dar. Dass es bei der Enteignung der hier streitbefangenen Vermögenswerte um eine Umsetzung des Willens der sowjetischen Militärverwaltung ging, wird durch die Hinweise auf die SMAD-Befehle 124/126 dokumentiert.

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Der besatzungsrechtliche Charakter der Enteignungsmaßnahme wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Überführung der streitbefangenen Vermögensgegenstände in Volkseigentum erst nach dem 07.10.1949 und der Gründung der DDR in das Grundbuch 1951 eingetragen wurde (vgl. dazu nur: BVerwG, Beschluss v. 16.04.1993, 7 B 3.93; juris). Das Datum des grundbuchrechtlichen Vollzugs der Enteignungsmaßnahme ist für die Beurteilung ihres besatzungshoheitlichen Charakters ohne Bedeutung (so absolut herrschende Meinung; vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 21.09.1993, ZOV 1994, 141).

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Zur Enteignung des  D... es aufgrund besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage bereits: VG Magdeburg, Urteil v. 06.09.1994, 5 A 2037/94.

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Ist damit der Anwendungsbereich des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG) eröffnet, scheidet ein Anspruch nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG daran, dass es sich bei dem Kläger nicht um eine natürliche Person handelt und das heutige  D... kein Rechtsnachfolger nach dem aufgelösten und geschädigten damaligen  D... ist.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen schließt sich das Gericht den Ausführungen in den streitbefangenen Bescheiden an und darf zur weiteren Begründung darauf verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Mehr als dort rechtlich zutreffend ausgeführt kann das Gericht auch nicht zu einer weiteren Begründung liefern.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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Diese Entscheidung ist nach § 6 Abs. 2 AusglLeistG, § 37 Abs. 2 VermG nicht mit der Berufung oder Beschwerde anfechtbar. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.


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