Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 126/19

Tatbestand

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Die Kläger, nach eigenen Angaben syrische Staatsangehörige, wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig und die Anordnung ihrer Abschiebung nach Italien.

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Sie sind u. a. über Italien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Nachdem die Kläger ihre Asylanträge gestellt haben, die Beklagte Italien um die Übernahme der Asylverfahren ersuchte, ohne dass die italienischen Behörden hierauf geantwortet haben, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.11.2018 die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG nicht vorliegen, ordnete die Abschiebung nach Italien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Denn Italien sei für die Bearbeitung der Asylanträge zuständig. Bezogen auf Italien lägen keine Abschiebungsverbote vor.

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Am 14.12.2018 haben die Kläger Klage erhoben und um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. In der Begründung ihrer Klage führten sie im Wesentlichen sinngemäß aus, ihnen drohe bei ihrer Rückkehr nach Italien Obdachlosigkeit. Mit Beschluss vom 11.01.2018 – 8 B 126/19 MD -, ordnete das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung an.

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Die Kläger beantragen sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.11.2018 zu verpflichten, für die Kläger ein Asylverfahren durchzuführen, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus des § 4 AsylG zuzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt unter Berufung auf den angefochtenen Bescheid,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist im Umfange der Tenorierung zulässig und begründet.

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Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 30.11.2018 gerichtete Anfechtungsklage hat Erfolg. Sie ist insoweit zulässig (vgl. hierzu: BVerwG, U. v. 27.10.2015 – 1 C 32.14 -, juris, Rdnr. 13 ff.) und begründet.

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Ob der mit dem Anfechtungsbegehren kombinierte Antrag zur Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung eines Asylverfahrens für die Kläger zulässig ist, kann dahinstehen, denn einer Entscheidung über diesen Verpflichtungsantrag bedarf es nicht. Dem mit der Anfechtungsklage verbundenen Verpflichtungsbegehren der Kläger misst das Gericht keine selbständige Bedeutung in Bezug auf den Streitgegenstand im Sinne einer Klagehäufung zu, denn die Pflicht zur Durchführung des Asylverfahrens ergibt sich nach dem Wegfall der Unzulässigkeit des Asylantrages unmittelbar aus dem Gesetz (§§ 13, 24ff. AsylG) und ist zudem nicht streitig.

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Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts erweist sich im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Kläger haben einen aus Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Rates vom 26.06.2013) folgenden Anspruch darauf, dass die Beklagte ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchführt. Nach der Zuständigkeitsregelung in Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO wäre an sich Italien der für die Prüfung des Asylantrags der Kläger zuständige Mitgliedstaat. Die Zuständigkeit Italiens ist jedoch entfallen. Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage ist die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Entscheidung über den Asylantrag im Wege des Selbsteintritts, zu dessen Ausübung die Beklagte verpflichtet ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO), begründet.Hierauf können sich die Kläger im Sinne eines subjektives Rechts aufgrund seiner Asylantragstellung (§§ 14, 24 und 31 AsylG) auch berufen. Den Klägern droht im Falle seiner Überstellung nach Italien in ihrem Asylverfahren eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäß Art. 3 EMRK.

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Das Gericht geht mit der herrschen Meinung in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur: U. v. 17.02.2016 - 8 A 51/16 -, juris) davon aus, dass in Italien nur solche Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt sind, die besonders schutzbedürftig und deshalb auf staatliche Hilfe angewiesen sind (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, HUDOC Rdnr. 98; BVerfG, B. v. 17.09.2014 – 2 BvR 939/14 -, juris, Rdnr. 15 f.; BVerwG, U. v. 31.03.2013 – 10 C 15.12 -, juris, United Kingdom Supreme Court, Urteil vom 19.02.2014 - EM (Eritrea) and others of the Secretary of the State for the Home Department, [2014] UKSC 12 - Rdnr. 62.). Dies gilt insbesondere im Fall der Betroffenheit von Kindern. Hierbei ist entscheidend auf ihre besondere Verletzlichkeit abzustellen, der der Vorrang gegenüber dem Gesichtspunkt ihres Status als illegaler Einwanderer einzuräumen ist (EGMR, U. v. 04.11.2014 - 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) -, HUDOC Rdnr. 99).

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Die gilt auch vorliegend. Denn die Kläger gehören als Familie mit minderjährigen Kindern einem besonders schutzwürdigen Personenkreis an, wonach trotz fehlender struktureller Mängel des italienischen Asylsystems ihrer Überstellung nach Italien entgegenstehen. Entsprechend der Aufzählung in Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen die internationalen Schutz beantragen, ist in bestimmten Fallkonstellationen, insbesondere bei "Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z.B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien" (so im Wortlaut Art. 21 Asylaufnahme-RL), der speziellen Schutzbedürftigkeit im Rahmen der Rücküberstellung hinreichend Rechnung zu tragen und sind insofern im Vergleich zum Durchschnitt erhöhte Anforderungen an das Vorhandensein einer Unterkunft inklusive Verpflegung sowie medizinischer und gesundheitlicher Versorgung zu stellen. Nötigenfalls bedarf es in derartigen Fällen der Einholung einer individuellen Zusicherung des zuständigen Mitgliedstaats, dass diesen erhöhten Anforderungen im Rahmen der Überstellung sowie in der Folgezeit Rechnung getragen wird (vgl. nur: VG Gelsenkirchen, B. v. 29.07.2016 – 8a L 1455/16.A -, juris).

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Der Überstellung einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien stehen systemische Mängel entgegen. Derzeit erleben es die Rückkehrer nach Italien als zufällig bzw. willkürlich, wie sie dort in Empfang genommen werden. Sie werden nicht speziell in für die Unterbringung von Familien mit Kindern vorgemerkten Unterkünften einquartiert und es kann vereinzelt sogar zur getrennten Unterbringung von Familienmitgliedern kommen. Die allgemeine Garantieerklärung Italiens zur Unterbringung von Familien mit kleinen Kindern ist nicht ausreichend. Denn die Zahl der garantierten Plätze ist zumindest ganz offensichtlich zu niedrig, um alle Angehörigen von Flüchtlingsfamilien mit Kindern, die von einer Rücküberstellung aus Deutschland betroffen sind, unterbringen zu können. Der italienische Staat garantierte in den Jahren 2016, 2017 und 2018 für Familien mit Kindern lediglich 58, 70 bzw. 79 Plätze in seinen Zweitaufnahmeeinrichtungen SPAR (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 04.07.2018 – 22 L 5076/17.A -, juris, Rdnr. 52; VG Lüneburg, B. v. 03.04.2019 – 8 B 65/19 -, juris, Rdnr. 50 je m. w. N.). Dies würde bei einer Zahl von vier Personen pro Familie gerade mal für 20 Familien ausreichen. Dass der italienische Staat die Anzahl der Plätze für Familien mit Kindern zwischenzeitlich in ausreichender Weise erhöht hat, ist nicht ersichtlich. Der abschiebende Staat ist deshalb zunächst gehalten, die individuelle Garantie der italienischen Behörden einzuholen, dass die Familie in einer Art und Weise in Obhut genommen wird, die dem jeweiligen Alter des Kindes angepasst ist, und die Familie zusammengehalten wird (VG Düsseldorf, B. v. 04.07.2018 – 22 L 5076/17.A -, juris, Rdnr. 26 ff. m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht geschehen.

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Hinzu kommt, dass nach dem am 05.10.2018 in Kraft getretenen "Decreto Lege" des italienischen Innenministers Matteo Salvini eine Unterbringung von Familien mit Kindern in den SPAR Einrichtungen, in denen die Zweitaufnahme von Flüchtlingen erfolgt, nicht mehr vorgesehen ist. Familien mit Kindern sollen künftig in neu zu bildenden Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht werden. Ob diese Erstaufnahmeeinrichtungen bereits jetzt schon zur unmittelbaren Aufnahme von Familien mit Kindern nach ihrer Rückkehr nach Italien geeignet sind, ist nicht ersichtlich, zumal vor einer Umsetzung der beabsichtigten Veränderungen bei der Unterbringung zunächst noch Ausschreibungen durch die Präfekturen zu erfolgen haben. Weil auch die mit dem aktuellen Rundbrief der italienischen Behörden vom 09.01.2019 erklärten Garantien tatsächlich nicht gewährleistet sind, ist vor der Abschiebung von Familien mit minderjährigen Kindern nach wie vor die Einholung einer individuellen Zusicherung erforderlich (vgl. VG Lüneburg, B. v. 03.04.2019 – a. a. O., Rdnr. 52 m. w. N.).

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Für das von den Klägern neben der Anfechtung des streitigen Bescheides geltend gemachte Begehren auf Verpflichtung der Beklagten zu der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, hilfsweise der Zuerkennung von subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG fehlt ihnen das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagte bislang noch keine Entscheidung über diese Begehren der Kläger getroffen hat.


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