Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (15. Kammer) - 15 A 15/18

Tatbestand

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Der Kläger führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Obersekretär im Justizvollzugsdienst mit dem Ziel seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

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Der 1972 geborene Beklagte absolvierte nach dem Abschluss der allgemeinbildenden Polytechnischen Oberschule im Jahr 1988 eine zweijährige Ausbildung als Facharbeiter für Pflanzenproduktion. Danach war er nach dreimonatiger Arbeitslosigkeit bis Juni 1991 als Ausbeiner in einem Fleischbetrieb tätig. Von Juli 1991 bis Februar 2000 war er Zeitsoldat bei der Bundeswehr, zuletzt im Rang eines Oberfeldwebels. Es folgte im März 2000 die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienst des Landes Hessen. Nach Bestehen der Laufbahnprüfung mit der Note „befriedigend“ wurde er zum 01.03.2002 zum Obersekretär im JVA z. A. ernannt. Seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgte am 22.10.2003. Mit dem Ziel der Versetzung wurde der Beklagte auf seinen Antrag mit Wirkung vom 22.08.2011 an den Geschäftsbereich des Justizvollzugs abgeordnet und mit Wirkung zum 16.10.2011 an die JVA Burg versetzt. Dort wurde er zunächst als aufsichtsführender Beamter im Stationsdienst und seit dem 16.02.2013 im Pforten-/Besuchsdienst eingesetzt.

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Es besteht eine disziplinarrechtliche Vorbelastung. Mit bestandskräftiger Disziplinarverfügung vom 13.08.2013 wurde gegen den Beklagten eine Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro verhängt. Gegenstand des Disziplinarverfahrens war, dass bei dem Beklagten im Rahmen einer in der JVA durchgeführten Personenkontrolle verbotene Gegenstände sichergestellt wurden.

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Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Wernigerode vom 16.01.2017 wurde der Beklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 25,00 Euro und mit Strafbefehl des Amtsgerichts Quedlinburg vom 15.05.2017 wegen Urkundenfälschung zu 15 Tagessätzen je 30,00 Euro verurteilt. Ein Verfahren wegen Ladendiebstahl wurde gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt.

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Die letzte Regelbeurteilung des Beamten aus dem Oktober 2014 für den Beurteilungszeitraum 10/2011 bis 09/2014 endet in der Leistungs- als auch in der Befähigungsbeurteilung mit „D“ („entspricht den Leistungsanforderungen in jeder Hinsicht“ und „befähigt – oberer Bereich“).

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Mit Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 25.11.2014 ist gegen den Beklagten das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet.

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Der Beklagte lebt getrennt von seiner Ehefrau und hat zwei Kinder (geboren 2007 und 2010).

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Mit der Disziplinarklage vom 30.05.2018 (Eingang 05.06.2018) wird der Beklagte angeschuldigt, schuldhaft ein schweres Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen zu haben, indem er gegen die Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug und damit gegen seine allgemeinen Berufspflichten als Vollzugsbediensteter und seine innerdienstlichen Pflichten nach § 35 Satz 2 BeamtStG (Weisungsgebundenheit) verstoßen habe. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen die Pflichten zur vollen Hingabe an den Beruf, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie Beratung und Unterstützung der Vorgesetzten vor (§§ 34 und 35 Satz 1 BeamtStG).

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Dem Beklagten werde zur Last gelegt, dem Gefangenen Robert U... am 18.05.2016 nach Beendigung seines Besuches, welcher in der Zeit von 15.15 Uhr bis 16.15 Uhr stattgefunden habe, ein funktionsfähiges Mobiltelefon mit Ladekabel sowie zwei SIM-Karten und eine 16 GB-Speicherkarte übergeben zu haben und dies durch die eigene Rückführung des Gefangenen verschleiern wollte indem er bei der von ihm durchgeführten Leibessvisitation des Gefangenen, das zweifelsfrei zu ertastende Handy nicht angezeigt habe.

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Der Beklagte habe entgegen dem üblichen Verfahrensablauf in der Anstalt den Gefangenen aus dem Besuchsbereich der JVA Burg zurückgeführt und gegen 16.20 Uhr am Übergabepunkt „Besuchs-/Schulungsbereich“ selbst kontrolliert, indem er als Besuchsbeamter, der für die Rückführung und Kontrolle der Gefangenen weder zuständig noch gesondert dafür abgestellt gewesen sei, gemeinsam mit dem Gefangenen U… den dort aufgestellten Metallsuchrahmen durchquert habe. Da der Metallsuchrahmen aufgrund des eigenen Durchschreitens des Beamten mit metallischen Gegenständen erwartungsgemäß angeschlagen habe, sei der Gefangene durch die am Übergabepunkt anwesenden Bediensteten des Vorführdienstes, die für die Rückführung und Kontrolle der Gefangenen zuständig gewesen seien, angewiesen worden, den Metallsuchrahmen nochmals alleine zu passieren. Nachdem dieser erneut angeschlagen habe, habe der Beklagte den Gefangenen einer Leibesvisitation unterzogen, jedoch ohne dabei die Feststellung eines Fundes anzuzeigen. Durch die Bediensteten des Vorführdienstes sei der Gefangene angewiesen worden, erneut den Metallsuchrahmen zu passieren. Dabei sei es wieder zu optischen und akustischen Signalen in Hüfthöhe des Gefangenen gekommen. Bei der anschließenden Kontrolle der Hosentaschen durch Bedienstete des Vorführdienstes seien in der rechten Hosentasche des Gefangenen die vorgenannten Gegenstände festgestellt worden, ohne dass es dafür einer längeren Durchsuchung bedurft hätte. Aus der Hosentasche des Gefangenen habe sich sichtbar eine Delle abgezeichnet. Die SIM-Karten und die Speicherkarte hätten sich im Handy befunden.

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Gegen den Beklagten wurde unter dem 03.06.2016 das Disziplinarverfahren eröffnet. Mit Bescheid vom 15.09.2016 wurde der Beklagte nach § 38 DG LSA vorläufig des Dienstes enthoben und mit Verfügung vom 07.04.2017 sind die Dienstbezüge des Beamten nach § 38 Abs. 2 DG LSA um 20 % gekürzt.

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Der Gefangene U... ließ sich zunächst dahingehend ein, dass er das Handy und das Ladekabel nach der Besuchsdurchführung aus seinem Schließfach im Schließfachraum genommen habe, wo er bis zu seiner Rückführung in dem Haftbereich alleine, also ohne Anwesenheit anderer Gefangener, zurückgeschlossen gewesen sei. Vor der Besuchsdurchführung habe er das Handy und das Ladekabel in seinem Schließfach, welches er alleine benutzt habe, noch nicht gesehen. Später trug der Gefangene vor, dass er das Mobiltelefon nach Beendigung seines Besuchs von dem Beamten erhalten habe, der ihn anschließend auch durchsucht habe und der gegenüber den anderen mit der Kontrolle am Übergabepunkt befassten Bediensteten signalisiert habe, dass der Gefangene „sauber“ sei.

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Durch ein Nachstellen der Kontrollsituation sollte dem Einwand des Beamten nachgegangen werden, wonach er bei der Kontrolle der Jogginghose des Gefangenen „nur die dicke Naht der Hosentasche, nicht aber das Handy“ aufgespürt habe.

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Nach den durchgeführten Ermittlungen bestehe kein Zweifel daran, dass der Beklagte in der Art und Weise, wie er den Gefangenen U... am 18.05.2016 durchsucht habe, dass in der rechten Hosentasche der Anstaltsjogginghose des Gefangenen U... befindliche Handy und auch das zugehörige Ladekabel ertastet hat bzw. von deren Existenz wusste. Diesen Rückschluss legten nicht nur alle fachkundigen Zeugenaussagen, sondern insbesondere auch die Einnahme des Augenscheins unter Nachstellen des Durchsuchungsvorgangs mit dem sichergestellten Handy und dem Ladekabel nahe. An der Hosentasche der infrage kommenden Anstaltsjogginghose sind zwar Nähte vorhanden. Diese könnten denn allerdings nicht über Gegenstände in Größe und Form des sichergestellten Handys und des Ladekabels hinwegtäuschen, da sich dickere Nähte nur am Tascheneingang befinden, nicht hingegen unterhalb des Tascheneingangs, wo sich der Hosentaschenbeutel befindet, in dem die Gegenstände lagen.

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Damit stehe fest, dass der Beklagte den Gefangenen U... ohne Durchführung einer Kontrolle bzw. notfalls unter Vornahme einer eigenen Kontrolle des Gefangenen, sofern andere Bedienstete auf dem Weg vom Besuchsbereich ins Hafthaus in Erscheinung treten würden, mit einem Handy am Mann zurückführen wollte.

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In Anbetracht dessen sei erwiesen, dass der Beklagte dem Gefangenen U... am 18.05.2016 nach der Besuchsdurchführung das Handy nebst Ladekabel, SIM- und Speicherkarte zur Nutzung im Haftbereich der JVA übergeben habe und dies durch die eigene Rückführung des Gefangenen aus dem Besuchsbereich verschleiern wollte. Damit habe er seine anwesenden Kollegen getäuscht.

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Das Vertrauensverhältnis sei zerstört. Das Verbot zum Besitz unter Benutzung von Mobiltelefonen ergebe sich bereits aus Abschnitt 20 (Verhinderung von Mobilfunkverkehr) des Justizvollzugsgesetzbuches Sachsen-Anhalt (JVollzGB LSA) und hier konkret aus § 117 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB LSA. Dem Beamten seien die Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug bekannt. Damit habe der Beamte gegen Kernpflichten seines Berufsbeamtentums verstoßen.

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Zu berücksichtigen sei, dass gegen den Beamten bereits wegen des Einbringens verbotener Gegenstände zu einer Disziplinargeldbuße in Höhe von 500,00 Euro verhängt worden sei. In der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass vergleichbare Kernpflichtverletzungen geeignet seien, einen endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und damit den Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme zu begründen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

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Der Beklagte hat sich im behördlichen Disziplinarverfahren nicht entscheidend und im gerichtlichen Disziplinarverfahren überhaupt nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsermittlungsakten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Disziplinarklage ist begründet.

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Der Beklagte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, welches die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 DG LSA) nach sich zieht.

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Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Diese Voraussetzungen eines innerdienstlichen Dienstvergehens liegen vor. Die Disziplinarkammer ist davon überzeugt, dass der Beklagte die in der Disziplinarklage vorgehaltenen und von ihm nicht bestrittenen Pflichtenverstöße begangen hat und dadurch gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten zum Wohlverhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und zur Weisungsgebundenheit (§ 35 BeamtStG i. V. m. Nr. 1, 2, 9, 20 DSVollz) verstoßen hat.

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Demnach geht das Disziplinargericht davon aus, dass der Beklagte dem Gefangenen U... am 18.05.2016 nach der Besuchsdurchführung das Handy nebst Ladekabel, SIM- und Speicherkarte zur Nutzung im Haftbereich der JVA übergab und dies durch die eigene Rückführung des Gefangenen aus dem Besuchsbereich verschleiern wollte. Damit hat er seine anwesenden Kollegen getäuscht.

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Nr. 2 Abs. 2 DSVollz bestimmt, das Vollzugsbedienstete ohne ausdrückliche Erlaubnis der Anstaltsleitung weder Geld noch andere Sachen an Gefangene aushändigen dürfen. Nach Nr. 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DSVollz sind die Gefangenen so zu beaufsichtigen, dass Sicherheit und Ordnung jederzeit gewährleistet sind, wobei sich die Beaufsichtigung insbesondere auf eine Unterbindung unerlaubten Verkehrs erstreckt. Nach Nr. 9 DSVollz besteht für die Bediensteten eine Meldepflicht aller wichtigen Vorgänge gegenüber der Anstaltsleitung. Die Grundpflichten eines Vollzugsbeamten ergeben sich aus Nr. 1 der DSVollz. Danach handeln die Bediensteten der Vollzugsanstalten in dem Bewusstsein, dass jeder von ihnen neben seinen besonderen Aufgaben dazu mitberufen ist, die Aufgaben des Vollzuges zu verwirklichen. Sie sollen durch gewissenhafte Pflichterfüllung und durch ihre Lebensführung vorbildlich wirken und so die Gefangenen nicht nur durch Anordnungen, sondern durch eigenes Beispiel zur Mitarbeit im Vollzug und zu geordneter Lebensführung hinführen.

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In der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Überlassung eines funktionstüchtigen Mobiltelefons an einen Strafgefangenen einen schweren Verstoß gegen die Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug darstellt (vgl.: VG Magdeburg, Urt. v. 30.03.2017, 15 A 15/16; VG Magdeburg, Urt. v. 30.04.2013, 8 A 18/12; VG Magdeburg, Beschl. v. 12.10.2009, 8 B 18/09; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.03.2010, 3 A 11391/09; VG Trier, Urt. v. 08.12.2009, 3 K 387/09.TR; alle juris). Nach § 17 Justizvollzugsgesetz Saschen-Anhalt (JVollzGB LSA) sind der Besitz und die Benutzung derartiger Geräte auf dem Anstaltsgelände verboten. Damit bestand die Möglichkeit für den Gefangenen unkontrollierter Mobilfunkgespräche was ein unbeherrschbares Risiko für die Sicherheit der Allgemeinheit und der Sicherheit des Strafvollzuges darstellt. Die unkontrollierte Möglichkeit von Telefongesprächen hätte dazu missbraucht werden können, aus der Anstalt heraus kriminelle Handlungen zu veranlassen oder Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden zu behindern. Außerdem hätten Gefangene Ausbruchsversuche organisieren oder so genannte „Mauerwerfer“ lenken können, um an weitere unerlaubte Gegenstände zu gelangen. Darüber hinaus hat sich der Beamte durch das Wissen über das eingebrachte Mobiltelefon erpressbar gemacht (vgl. Bayr. VGH, Urt. v. 11.07.2007, 16 aD 06.85; juris).

29

Vorliegend kommt hinzu, dass der Beklagte durch die von ihm eigenmächtig durchgeführte Leibesvisitation des Gefangenen, den Fund des Telefons verhindern und damit dem Gefangenen den Besitz des Telefons unbedingt verschaffen wollte. Die von dem Beklagten den zuständigen Kollegen gegenüber aufgedrängte Kontrolle des Gefangenen machte nur Sinn, wenn der Beklagte über den Besitz des Handys bei dem Gefangen informiert war. Somit war die Kontrolle am Mann notwendige Folge der Übergabe des Telefons. Die Nichtanzeige des Fundes und damit Täuschung der Kollegen verschärft damit den Pflichtenverstoß des Beamten.

30

Der Dienstherr ist im hoch sicherheitsrelevanten Bereich der Justizvollzugsanstalt in besonderer Weise auf ein unbedingtes Vertrauen in das Pflichtbewusstsein, die Zuverlässigkeit und die Ehrlichkeit seiner Beamten angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle der Bediensteten ist unter den Bedingungen des Justizvollzuges nicht möglich. Sie muss daher sehr weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Außerdem hat die Pflichtvergessenheit einzelner Beamter im Justizvollzug häufig sehr weitreichende Folgen für die Sicherheit der Anstalt und der Allgemeinheit (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.03.2010, 3 A 11391/09; juris).

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Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen, das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (vgl. nur: BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12.04 und Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; beide juris).

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Von einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ist vorliegend auszugehen. Denn das Dienstvergehen berührt den Kern der Dienstpflichten eines Justizvollzugsbeamten, ist darüber hinaus leicht einsehbar und wiegt somit schwer. Ist damit aufgrund der Schwere der Dienstpflichtverletzung generell von der Maßnahme der Entfernung aus dem Dienst auszugehen, ist zu fragen, ob auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten gewichtige Milderungsgründe eine darunterliegende Disziplinarmaßnahme noch rechtfertigen können.

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Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung bezüglich der sog. Zugriffsdelikte entwickelten und anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben. Hierzu zählen etwa das Handeln in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage oder einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchssituationen oder eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung des Beamten wie auch „Entgleisungen“ während einer negativen, inzwischen überwundenen, durch Alkohol, Drogen oder Schicksalsschläge bedingten Lebensphase. Auch besondere die Dienstpflichtverletzung begünstigende Handlungen und mangelnde Kontrollen des Dienstherrn können im Einzelfall wie ein besonderes Nachtatverhalten die Schwere der Verfehlung mildern. Zeitlich überlange Disziplinarverfahren können wegen des disziplinarrechtlichen Beschleunigungsgebotes und der mit dem Disziplinarverfahren verbundenen persönlichen Belastungen jedenfalls bei Maßnahmen der Pflichtenmahnung berücksichtigt werden. Entlastungsgründe können sich aber zum anderen auch aus allen Besonderheiten ergeben, die es im Einzelfall wegen der persönlichkeitsbedingten an § 13 DG LSA zu orientierenden Prognoseentscheidung gebieten, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahmen Abstand zu nehmen. Auch eine dienstliche Überlastung kann einen Milderungsgrund darstellen (VG Magdeburg, Urteil v. 29.01.2013, 8 A 5/11; juris).

34

Die entlastenden Gründe sind nicht (mehr) allein auf den in der Rechtsprechung entwickelten Kanon der anerkannten Milderungsgründe beschränkt (BVerwG, Urteil v. 29.03.2012, 2 A 11.10, m. w. Nachw.; juris). Diese müssen aber in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Delikt aufgrund der Schadenshöhe sowie der Tatumstände, wie Anzahl, Häufigkeit, Zeitraum, Verschiedenartigkeit und Tatausführung wiegt (im Ganzen ausführlich: VG Magdeburg, Urt. v. 29.11.2012, 8 A 12/11, v. 31.03.2011, 8 A 2/10 MD und v. 27.10.2011, 8 A 2/11, mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 24.05.2007, 2 C 28.06, Urt. v. 06.06.2007, 1 D 2.06, Urt. v. 29.05.2008, 2 C 59.07; Bayr. VGH, Urt. v. 27.10.2010, 16 aD 09.2470; OVG Lüneburg, Urt. v. 08.02.2011, 6 LD 4/08; alle juris).

35

Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, 2 A 11.10 mit Verweis auf Urteile v. 20.10.2005, 2 C 12.04, v. 03.05.2007, 2 C 9.06 und v. 29.05.2008, 2 C 59.07; zuletzt: VG Magdeburg, Urt. v. 30.04.2013, 8 A 18/12; Urteil v. 15.11.2016, 15 A 10/16; alle juris).

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In diesem Sinne durchgreifende besondere Umstände, die ein Absehen von der schwerwiegendsten und eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen würden, vermag das Disziplinargericht vorliegend nicht zu erkennen. Der Beamte äußert sich nicht. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer trägt der Beamte hinsichtlich der vom Disziplinargericht zu berücksichtigenden Milderungs- und Entlastungsgründe die prozessuale Mitwirkungspflicht (VG Magdeburg, Urteil v. 28.02.2013, 8 A 13/12; juris).

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Das Disziplinargericht folgt der Bewertung durch den die Disziplinarklage betreibenden Dienstherrn und ist der Überzeugung, dass vorliegend das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn, aber auch der Allgemeinheit als derart unwiederbringbar zerstört anzusehen ist, dass nur die Entfernung ansteht. Verschärfend ist zu berücksichtigen, dass der Beamte wegen ähnlicher Vorfälle disziplinarrechtlich vorbelastet ist. Zusätzlich ist der Beklagte wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Insoweit kann nicht von einer positiven charakterlichen Persönlichkeitsentwicklung ausgegangen werden.

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Die nach alledem dienstrechtlich notwendige Entfernung aus dem Dienst verstößt nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn diese disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist die einzige Möglichkeit, die durch den Dienstherrn sonst nicht lösbaren Dienstverhältnisse einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für die Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf einem ihnen zurechenbaren Verhalten (BVerwG, Urt. v. 21.06.2000, 1 D 49.99; juris).

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA gebührenfrei.


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