Beschluss vom Verwaltungsgericht Mainz (1. Kammer) - 1 L 732/11.MZ


Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der (Haupt-) Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 26. Mai 2011 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom April 2011 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO anzuordnen, hat keinen Erfolg.

2

Insoweit ist allerdings zunächst entgegen der Ansicht des Antragsgegners davon auszugehen, dass der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesver-waltungsgerichts gehören zu den verfassungsrechtlichen Streitigkeiten, die von der Rechtswegzuweisung des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgenommen sind, nur solche Verfahren, die die Rechtsbeziehungen von Verfassungsorganen oder am Verfassungsleben beteiligten Organen zueinander betreffen (sogenannte doppelte Verfassungsunmittelbarkeit), nicht hingegen Streitigkeiten zwischen Bürger und Staat (BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1976 - VII C 71.75-, BVerwGE 51, 69), und zwar auch dann, wenn Verfassungs-, insbesondere Grundrechtsnormen streitentscheidend sind.

3

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO erweist sich jedoch bereits als unstatthaft und damit als unzulässig. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nur statthaft, wenn der Betreffende sich gegen eine behördliche Maßnahme wendet, die als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, denn das dem Antragsteller übersandte Formularschreiben zur Gebäude- und Wohnraumzählung vom April 2011 nebst Fragebogen ist mangels Regelungscharakter mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen nicht als Verwaltungsakt i. S. des § 35 VwVfG anzusehen. Insoweit verweist das Gericht zur weiteren Begründung auf die diesbezüglichen umfassenden Ausführungen in dem den Bevollmächtigten des Antragstellers bekannten Beschluss des VG Berlin vom 22. August 2011 (Az.: 6 L 1.11, juris), denen es sich anschließt (vgl. in diesem Zusammenhang auch VG Neustadt, Beschluss vom 3. August 2011, Az.: 4 L 612/11.NW, wo die Verwaltungsaktqualität des vergleichbaren Informationsschreibens zur bevorstehenden Haushaltsbefragung ebenfalls verneint wird).

4

Der Hilfsantrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, „bis zum rechtskräftigen Abschluss des anhängigen oder eines anhängigen Musterverfahrens (Az.: n.n.) keine weiteren Erhebungen zu Lasten des Antragstellers vorzunehmen und / oder die Datenzusammenführung nach § 12 Zensusgesetz zu vollziehen“, hat ebenfalls keinen Erfolg.

5

Dem Begehren fehlt schon das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Da gegenüber dem Antragsteller bislang kein verbindlicher Verwaltungsakt in Form eines Heranziehungsbescheides erlassen wurde, besteht gegenwärtig keine Gefahr, dass weitere Erhebungen zu Lasten des Antragstellers vorgenommen werden und eine Datenzusammenführung nach § 12 Zensusgesetz vollzogen wird (VG Neustadt, Beschluss vom 3. August 2011, Az.: 4 L 612/11.NW; VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2011, Az.: 6 L 1.11, a.a. O.).

6

Im Übrigen fehlt es diesem Antrag auch an der hinreichenden Bestimmtheit. Denn es ist nicht ersichtlich, welche konkreten zukünftigen Erhebungen in Vollziehung des Zensusgesetzes 2011 zu Lasten des Antragstellers dem Antragsgegner genau untersagt werden sollen. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller die Vollziehung einer Datenzusammenführung nach § 12 Zensusgesetz untersagt haben will. Auch in diesem Zusammenhang ist nicht ansatzweise zu erkennen, wogegen sich das Begehren konkret richtet. Darüber hinaus können bislang noch gar nicht erhobene Daten auch nicht zusammengeführt werden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2011, Az.: 11 ME 261/11, juris; VG Neustadt, Beschluss vom 3. August 2011; VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2011, a.a.O.).

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

8

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 GKG.

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