Beschluss vom Verwaltungsgericht Mainz (3. Kammer) - 3 L 373/15.MZ

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. März 2015 – 8 B 10053/15.OVG – wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Beigeladenen auf Abänderung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. März 2015 – 8 B 10053/15.OVG –, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 17. Juli 2014 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4. Juli 2014 angeordnet worden ist, ist nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässig und begründet.

2

Dem Begehren der Beigeladenen steht zunächst nicht entgegen, dass sie mit ihrem Antrag die Abänderung eines im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz durch das beschließende Gericht begehrt. Wie sich aus § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO ergibt, ist für die Entscheidung über einen Abänderungsantrag ungeachtet dessen, wer den abzuändernden Beschluss erlassen hat, immer das Gerichts der Hauptsache zuständig, d.h. das Gericht, bei dem die Hauptsache anhängig ist oder anhängig gemacht werden kann (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 3. Februar 2015 – A 3 B 228/14 –, juris Rn. 5; Hessischer VGH, Beschluss vom 30. April 1996 – 6 Q 1096/96 –, NJW 1997, 711 = juris Rn. 1; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Oktober 2014, § 80 Rn. 561). Dies ist – da ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig ist – gemäß § 45, § 52 Satz 1 Nr. 1 VwGO das Verwaltungsgericht Mainz.

3

Voraussetzung für die auf Antrag mögliche Abänderung eines nach § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergangenen Beschlusses ist nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, dass gegenüber dem Ausgangsverfahren veränderte Umstände eingetreten sind und diese Umstände eine andere als die zunächst getroffene Entscheidung rechtfertigen. Hiernach kann das Gericht im Abänderungsverfahren entscheiden, denn mit der der Beigeladenen zwischenzeitlich erteilten 2. Nachgenehmigung vom 25. März 2015 liegen veränderte Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vor.

4

Zu den nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO berücksichtigungsfähigen „veränderten Umständen“ zählt eine Nachtragsbaugenehmigung, die dazu führt, dass die Ausgangsbaugenehmigung die gegen diese vorgehenden Nachbarn nicht mehr in ihren Rechten verletzt. Die Nachtragsgenehmigung ist ein „veränderter Umstand“ im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, wenn sie keinen selbständig anfechtbaren Streitgegenstand, kein selbständiges (neues) Vorhaben betrifft. Sie kann dann nur zusammen mit der ursprünglichen Baugenehmigung angegriffen werden, der sie – genauso wie dem genehmigten Vorhaben – eine abschließende Gestalt gibt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. November 2012 – 2 B 1095/12 –, juris Rn. 10). Der Entscheidungsrahmen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist demgemäß erst überschritten, wenn die Nachtragsgenehmigung gegenüber dem ursprünglich genehmigten Vorhaben ein „aliud“ zulässt. In diesem Fall muss der Antragsteller die „neue“ Genehmigung zum Gegenstand eines erneuten Antragsverfahrens nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO machen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. November 2012, a.a.O.

5

Rn. 12). Dies ist nicht der Fall.

6

Vorliegend hat der Antragsgegner mit der 2. Nachgenehmigung auf die mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. März 2015 angesprochene Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Rücksichtsnahmegebot reagiert, in dem er auf einen entsprechenden Tekturantrag der Beigeladenen hin die nach der erweiterten schalltechnischen Untersuchung Nr. 14-2524/1 des schalltechnischen Büros Dr. G. Ingenieurgesellschaft mbH zur Vermeidung unzumutbarer Lärmimmissionen erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen (Verlängerung der östlichen Giebelseiten der beiden südlichen Reihenhäuser mit Lärmschutzwänden sowie Unzulässigkeit von öffenbaren Fenstern schutzbedürftiger Aufenthaltsräume in diesen Giebelseiten) im Wege des Nachtrags zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht hat. Der Nachtrag betrifft kein selbständiges (anderes) Vorhaben, das als eigenständiger Anfechtungsgegenstand neben das im Ausgangspunkt genehmigte Vorhaben treten könnte.

7

Der Abänderungsantrag hat auch in der Sache Erfolg. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist nunmehr abzulehnen, da jetzt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung das Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs überwiegt. In der mit 2. Nachtragsgenehmigung zugelassenen Gestalt ist ein Verstoß des Vorhabens der Beigeladenen gegen das partiellen Drittschutz begründende Gebot der Rücksichtnahme nicht (mehr) zu besorgen.

8

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Beschluss vom 12. März 2015 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers darauf gestützt, dass die seitens der Beigeladenen vorgelegte schalltechnische Untersuchung des schalltechnischen Büros Dr. G. vom 21. Juni 2014 die auf das Vorhabengebiet einwirkenden Lärmimmissionen nicht vollständig erfasst habe, weil der Nutzungsbereich westlich und südlich der Lagerhalle auf dem Grundstück des Antragstellers unberücksichtigt geblieben sei. Infolge dessen könne nicht offensichtlich ausgeschlossen werden, dass durch die heranrückende Wohnbebauung im Außenbereich mit einer Überschreitung der Lärmrichtwerte der TA Lärm für Kern-, Dorf- und Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts und damit nicht mit einer Beeinträchtigung der Betriebsabläufe auf dem Grundstück der Beigeladenen zu rechnen sei. In einer der 2. Nachgenehmigung zugrunde liegenden aktualisierten schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros Dr. G., die nunmehr die Lage der Bestandsgebäude auf dem Betriebsgrundstück des Antragstellers entsprechend dem aktuellen Katasterplan erfasst sowie die Flächen westlich und südlich der Lagerhalle in die Berechnung über die Flächenschallquellen in die Immissionsprognose mit einbezogen hat, kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Lärmrichtwerte für Mischgebiete von 60 dB(A) tags in Bezug auf das Vorhaben eingehalten werden, wenn in die östlichen Giebelseiten der beiden südlichen Reihenhäuser (Hausgruppen B und C) bei schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen keine öffenbaren Fenster eingebaut und diese Giebelseiten jeweils nach Norden und Süden mit mindestens 2 m breiten Lärmschutzwänden mit einem Schalldämmmaß von mindestens 25 dB(A) verlängert werden, deren Höhe mindestens der Oberkante der Dachflächenfenster entspricht. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Gutachter angestellte Immissionsprognose nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Sach- und Rechtsprüfung unzutreffend sein sollte, sind in Anbetracht der in der Berechnung berücksichtigten Einbeziehung der Flächen westlich und südlich der Lagerhalle in die Flächenquelle nicht ersichtlich; insbesondere ist die der Prognose zugrundeliegende Immissionsberechnung auf der Grundlage von flächenbezogenen Schallleistungspegeln eine anerkannte Methode zur Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen, die auch vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 12. März 2015 nicht beanstandet wurde. Da die aktualisierte schalltechnische Stellungnahme mit den darin enthaltenen Vorgaben Bestandteil der 2. Nachgenehmigung und bei der Umsetzung des Bauvorhabens beachten ist, ist nunmehr mit einer zu Einschränkungen der Betriebsabläufe führenden Überschreitung der maßgeblichen Lärmrichtwerte der TA Lärm für ein Mischgebiet nicht zu rechnen, so dass ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht mehr zu besorgen ist.

9

Soweit der Antragsteller dem Abänderungsantrag mit der Begründung entgegentritt, es fehle bereits an den Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, weil die aktualisierte schalltechnische Untersuchung das Datum „22.06.2014“ trage und schon vor dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. März 2015 vorgelegen habe, greift dies nicht durch. Insoweit übersieht er, dass der die Abänderung rechtfertigende veränderte Umstand in der 2. Nachtragsgenehmigung vom 25. März 2015 besteht, auch wenn diese auf die betreffende schalltechnische Untersuchung verweist und diese zum Gegenstand der Genehmigung macht. Überdies sprechen auch die äußeren Umstände dafür, dass die betreffende schalltechnische Untersuchung, die sich selbst als Überarbeitung bezeichnet, zeitnah zur 2. Nachgenehmigung erstellt wurde und das auf ihr enthaltene Datum ein offensichtliches Schreibversehen darstellt. Ausweislich der vom Beigeladenen eingeholten, der Baugenehmigung vom 4. Juli 2014 zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung vom 21. Juni 2014 war eine Überschreitung der Lärmrichtwerte für ein Mischgebiet auch ohne Berücksichtigung der Flächen westlich und südlich der Lagerhalle nicht zu erwarten. Vor diesem Hintergrund bestand für den Beigeladenen keine Veranlassung, am 22. Juni 2014 und damit einen Tag später eine aktualisierte schalltechnische Untersuchung einzuholen, die auch die Flächen westlich und südlich der klägerischen Lagerhalle in die Flächenquelle mit einbezieht und letztlich damit den Bedenken des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in dem Beschluss vom 12. März 2015 Rechnung trägt. Außerdem ist kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, warum der Gutachter die aktualisierte schalltechnische Untersuchung dem Antragsgegner am 22. März 2015 direkt per E-Mail zugeleitet hat, wenn sie bereits 10 Monate zuvor erstellt worden sein soll. In Anbetracht dieser Gesamtumstände spricht alles dafür, dass die aktualisierte schalltechnische Untersuchung in engem zeitlichem Zusammenhang mit der 2. Nachgenehmigung und nicht im Juni 2014 erstellt wurde.

10

Auch der Einwand, die schalltechnische Untersuchung gehe von einem falschen Ausgangspunkt aus und könne damit nicht Grundlage für eine Abänderung des Beschluss des Oberverwaltungsgerichts sein, greift nicht durch. Soweit der Kläger diesen Schluss aus dem Umstand zieht, dass die Untersuchung hinsichtlich des am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes auf die DIN 4109 abstellt, übersieht er, dass nach Nr. 2.3 i.V.m. Nr. A 1.3 Buchst. a) des Anhangs zur hier einschlägigen 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissions-schutzgesetz (TA-Lärm) der für die Immissionsermittlung maßgebliche Immissionsort bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raums nach DIN 4109 liegt. Die aktualisierte schalltechnische Untersuchung entspricht damit den Vorgaben der TA-Lärm im Hinblick auf die Ermittlung des zu erwartenden Immissionspotentials.

11

Die schalltechnische Untersuchung leidet auch nicht deshalb an einem Fehler, weil die in ihr enthaltenen Vorkehrungen nicht geeignet sind, einen ausreichenden Schutz vor unzumutbaren Lärmeinwirkungen durch den Betrieb des Antragstellers zu gewährleisten. Soweit darauf hingewiesen wird, dass das Badfenster in der östlichen Giebelseite auch weiterhin geöffnet werden könne, ist dies nicht zu beanstanden, da Bäder keine Aufenthaltsräume im Sinne von § 2 Abs. 5 LBauO sind (vgl. Jeromin, LBauO Rh-Pf, 3. Auflage 2012, § 2 Rn. 79), an sie also durchaus geringere Anforderungen gestellt werden dürfen. Auch der Einwand, die schalltechnische Untersuchung berücksichtige nicht, dass sich der Schall um die vorgesehenen Schallschutzwände herum ausbreiten könne und erkennbar nicht die Schallentwicklung des zwischen Lagerhalle und Giebelwand entstehenden Schalls (Nachhall) berücksichtige, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Angesichts des Umstands, dass die Schallschutzwände ein Schalldämmmaß von 25 dB(A) aufzuweisen haben, ist nicht zu erkennen, dass die vorgesehenen Maßnahmen, bei denen es sich um anerkannte Maßnahmen des passiven Schallschutzes handelt, ungeeignet sind, die zu erwartenden Lärmimmissionen auf ein mischgebietstypisches Maß zurückzuführen. Letztlich ist in die Interessenabwägung auch mit einzustellen, dass die vom Antragsteller befürchtete Rechtsverletzung allein von der Nutzung des Vorhabens des Beigeladenen ausgeht. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Lärmimmissionen auch weiterhin die Lärmrichtwerte der TA-Lärm für ein Mischgebiet überschreiten, kann dem nachsteuernd begegnet werden, etwa durch Errichtung einer Mauer an der gemeinsamen Grundstücksgrenze. In Anbetracht dieser Umstände bestehen für die Kammer keine Zweifel daran, dass an den östlichen Reihenhäusern der Häusergruppen B und C die maßgeblichen Lärmrichtwerte eingehalten werden können, so dass es einer weiteren (schalltechnischen) Überprüfung zum jetzigen Zeitpunkt der Bauphase im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht bedarf. Von daher konnte auch von der beantragten Gewährung einer Fristverlängerung zur gutachterlichen Überprüfung des überarbeiteten schalltechnischen Gutachtens Dr. G. durch den Antragsteller abgesehen werden.

12

Schließlich vermögen auch die weiteren Einwendungen des Antragstellers zu keiner anderen Entscheidung zu führen. Soweit er geltend macht, eine zusätzliche Geländeaufschüttung von bis zu 1 m sei unzulässig, da diese sich in Verbindung mit den über 10 m hohen Giebelwänden zur Grenze hin nachteilig auf die Schallausbreitung und Schallentwicklung auswirke, ist dies im vorliegenden Verfahren schon deshalb unbeachtlich, weil eine Geländeaufschüttung ausweislich der genehmigten Planunterlagen nicht Bestandteil der Baugenehmigung ist. Gleiches gilt auch für den Einwand, die konzentrierte Ansammlung der notwendigen Stellplätze an der Grenze zu seinem Grundstück widerspreche einem gesunden Wohnen. Ungeachtet der Frage, ob der damit erstmals gerügte Verstoß gegen die partiell drittschützende Vorschrift des § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO überhaupt noch im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend gemacht werden kann, kann er jedenfalls deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führen, weil diese im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt wurde, in dem Bauordnungsrecht nicht geprüft wird (§ 66 Abs. 3 Satz 1 LBauO). Mit Blick auf das Gebot der Rücksichtnahme würde aber auch insoweit bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten das Interesse des Beigeladenen an der Errichtung seines Vorhabens überwiegen. In Bezug auf die Stellplatzanordnung macht der Antragsteller unzumutbare Beeinträchtigungen durch deren Benutzung geltend; sollten sich nachträglich unzumutbare Beeinträchtigungen durch die Nutzung der Stellplätze feststellen lassen, kann dem nachsteuernd durch Schaffung einer abstandflächenrechtlich zulässigen Abschirmung – sofern nicht schon vorhanden bzw. vorgesehen – begegnet werden. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der seitens des Antragstellers gerügte Umstand, dass sich in den Verwaltungsvorgängen keine Tekturpläne und Baubeschreibungen zu der an der gemeinsamen Grundstücksgrenze vorgesehenen Technikzentrale (Übergabestation) befinden, zu einer Verletzung von materiellen Rechten des Antragstellers führen soll. Insbesondere führt dies nicht zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung, da sich aus dem in den Bauakten befindlichen Tekturantrag vom 1. Dezember 2014 und dem Lageplan „Dachaufsicht“ – vorgelegt zur 2. Tektur – hinreichend deutlich Standort, Größe und Nutzung dieses Gebäudes erkennen lassen.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

14

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 169).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen